{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "MAR",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Gegenstand",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung gilt für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Artikel 12 und 15 gelten auch für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1 hat, oder eine solche Auswirkung wahrscheinlich oder beabsichtigt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder das Verhalten eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat oder voraussichtlich haben wird, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Handlungen in Bezug auf Referenzwerte"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die eines der in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzinstrumente betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einem Handelsplatz getätigt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Verbote und Anforderungen dieser Verordnung gelten für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Instrumente."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrument bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfirma bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Kreditinstitut bezeichnet ein Kreditinstitut oder im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstitut bezeichnet ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Marktbetreiber bezeichnet einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "geregelter Markt bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "multilaterales Handelssystem bezeichnet ein multilaterales System in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "organisiertes Handelssystem bezeichnet ein System oder eine Fazilität in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "zulässige Marktpraxis bezeichnet eine bestimmte Marktpraxis, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 anerkannt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Handelsplatz bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "KMU-Wachstumsmarkt bezeichnet einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "zuständige Behörde bezeichnet eine gemäß Artikel 22 benannte zuständige Behörde, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Person bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Ware bezeichnet eine Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Waren-Spot-Kontrakt bezeichnet einen Kontrakt über die Lieferung einer an einem Spotmarkt gehandelten Ware, die bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert wird, sowie einen Kontrakt über die Lieferung einer Ware, die kein Finanzinstrument ist, einschließlich physisch abzuwickelnde Terminkontrakte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Spotmarkt bezeichnet einen Warenmarkt, an dem Waren gegen bar verkauft und bei Abwicklung des Geschäfts unverzüglich geliefert werden, und andere Märkte, die keine Finanzmärkte sind, beispielsweise Warenterminmärkte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "Rückkaufprogramm bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": "algorithmischer Handel bezeichnet den algorithmischen Handel mit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "Emissionszertifikat bezeichnet ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20",
                  "aufzählungsText": "Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bezeichnet eine Person, die Geschäfte einschließlich der Erteilung von Handelsaufträgen, mit Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten oder Derivaten betreibt, und die nicht unter die Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 fällt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "21",
                  "aufzählungsText": "Emittent bezeichnet eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Finanzinstrumente emittiert oder deren Emission vorschlägt, wobei der Emittent im Fall von Hinterlegungsscheinen, die Finanzinstrumente repräsentieren, der Emittent des repräsentierten Finanzinstruments ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "22",
                  "aufzählungsText": "Energiegroßhandelsprodukt bezeichnet ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23",
                  "aufzählungsText": "nationale Regulierungsbehörde bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "24",
                  "aufzählungsText": "Warenderivate bezeichnet Warenderivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "25",
                  "aufzählungsText": [
                    "25.eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, bezeichnet eine Person innerhalb eines Emittenten, eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Artikel 19 Absatz 10 genannten Unternehmens,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter Buchstabe a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "26",
                  "aufzählungsText": [
                    "26.eng verbundene Person bezeichnet",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehört oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder durch eine in den Buchstaben a, b oder c genannte Person wahrgenommen werden, oder die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, oder die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "27",
                  "aufzählungsText": "Datenverkehrsaufzeichnungen bezeichnet die Aufzeichnungen von Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "28",
                  "aufzählungsText": "Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt bezeichnet eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29",
                  "aufzählungsText": "Referenzwert bezeichnet einen Kurs, Index oder Wert, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird und periodisch oder regelmäßig durch die Anwendung einer Formel auf den Wert eines oder mehrerer Basiswerte oder -preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder sonstiger Werte, oder auf Erhebungsdaten ermittelt bzw. auf der Grundlage dieser Werte bestimmt wird und auf den bei der Festsetzung des für ein Finanzinstrument zu entrichtenden Betrags oder des Wertes eines Finanzinstruments Bezug genommen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "30",
                  "aufzählungsText": "Market-Maker bezeichnet einen Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "31",
                  "aufzählungsText": "Beteiligungsaufbau bezeichnet den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, durch den keine rechtliche oder regulatorische Verpflichtung entsteht, in Bezug auf das Unternehmen ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "32",
                  "aufzählungsText": "offenlegender Marktteilnehmer bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die zu einer der Kategorien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Artikel 11 Absatz 2 gehört und im Zuge einer Marktsondierung Informationen offenlegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "33",
                  "aufzählungsText": "Hochfrequenzhandel bezeichnet die Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "34",
                  "aufzählungsText": [
                    "34.Empfehlung oder Vorschlag einer Anlagestrategie bezeichnet",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "eine von einem unabhängigen Analysten, einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine von anderen als den in Ziffer i genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument vorschlägt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "35",
                  "aufzählungsText": "Anlageempfehlungen bezeichnet Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "36",
                  "aufzählungsText": "systematischer Internalisierer bezeichnet einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Anwendung des Artikels 5 gelten folgende Begriffsbestimmungen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Wertpapiere bezeichnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "verbriefte Schuldtitel, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt bzw. gegen diese eingetauscht werden können."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)verbundene Instrumente bezeichnet die nachstehend genannten Finanzinstrumente selbst wenn sie nicht zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen sind, gehandelt werden oder für sie kein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Handelsplatz gestellt wurde:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Verträge über bzw. Rechte auf Zeichnung, Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Finanzderivate auf Wertpapiere,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei wandel- oder austauschbaren Schuldtiteln die Wertpapiere, in die diese wandel- oder austauschbaren Titel umgewandelt bzw. gegen die sie eingetauscht werden können,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Instrumente, die vom Emittenten oder Garantiegeber der Wertpapiere ausgegeben werden bzw. besichert sind und deren Marktkurs den Kurs der Wertpapiere erheblich beeinflussen könnte oder umgekehrt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "in Fällen, in denen die Wertpapiere Aktien entsprechen, die von diesen vertretenen Aktien bzw. die von diesen vertretenen anderen Wertpapiere, die Aktien entsprechen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "signifikantes Zeichnungsangebot bezeichnet eine Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren, die sich sowohl hinsichtlich des Werts der angebotenen Wertpapiere als auch hinsichtlich der Verkaufsmethoden vom üblichen Handel unterscheidet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Kursstabilisierung ist jeder Kauf bzw. jedes Angebot zum Kauf von Wertpapieren oder eine Transaktion mit vergleichbaren verbundenen Instrumenten, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots für diese Wertpapiere mit dem alleinigen Ziel tätigen, den Marktkurs dieser Wertpapiere für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zu stützen, wenn auf diese Wertpapiere Verkaufsdruck besteht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Meldungen und Liste der Finanzinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Betreiber von geregelten Märkten sowie Wertpapierfirmen und Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems melden der zuständigen Behörde des Handelsplatzes unverzüglich jedes Finanzinstrument, für das ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ihrem Handelsplatz gestellt wird, zum Handel zugelassen wird oder erstmalig gehandelt worden ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden des Handelsplatzes leiten die Meldungen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten, unverzüglich an die ESMA weiter. Die ESMA veröffentlicht diese Meldungen sofort nach Erhalt in Form einer Liste auf ihrer Website. Die ESMA aktualisiert diese Liste unverzüglich bei Eingang einer Meldung von einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes. Durch die Liste wird der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eingeschränkt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Liste enthält folgende Informationen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bezeichnungen und Kennung der Finanzinstrumente, für die die Zulassung zum Handel auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen beantragt wurde, die dort zum Handel zugelassen wurden oder dort erstmalig gehandelt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel, der Erteilung der Zulassung oder des erstmaligen Handels;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ausführliche Informationen zu den Handelsplätzen, auf denen die Zulassung zum Handel für die Finanzinstrumente beantragt wurde, auf denen sie zum Handel zugelassen wurden oder auf denen sie erstmalig gehandelt wurden, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Datum und Uhrzeit, zu dem/der der Handel mit dem Finanzinstrument eingestellt wird bzw. zu dem/der seine Zulassung zum Handel erlischt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Sicherstellung der durchgehenden Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Inhalt der Meldungen gemäß Absatz 1 und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Art und Weise und die Bedingungen der Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der in Absatz 3 genannten Liste."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Zur Sicherstellung der durchgehenden Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Abschlüsse der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 3 als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich in aggregierter Form bekannt gegeben werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Kurs und Volumen angemessene Grenzen eingehalten werden und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "er im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Zielen und den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und den in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards durchgeführt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss ein Rückkaufprogramm als seinen einzigen Zweck haben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Kapital eines Emittenten zu reduzieren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die aus einem Schuldtitel entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die in Beteiligungskapital umgewandelt werden können, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die aus einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten oder einem verbundenen Unternehmen entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss der Emittent jedes mit Rückkaufprogrammen zusammenhängende Geschäft der zuständigen Behörde des unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 melden. Die empfangende zuständige Behörde leitet die Informationen auf Ersuchen an die zuständigen Behörden des Handelsplatzes weiter, an dem die Aktien zum Handel zugelassen wurden und gehandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung festgeschriebenen Verbote gelten nicht für den Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung des Kurses von Wertpapieren, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "relevante Informationen zur Stabilisierung offengelegt und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 5 gemeldet werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf den Kurs angemessene Grenzen eingehalten werden und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein solcher Handel den Bedingungen für die Stabilisierung gemäß den technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 6 entspricht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 teilen Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, unabhängig davon, ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen die Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Zur durchgängigen Harmonisierung dieses Artikels arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die bei den Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 4 einzuhaltenden Bedingungen präzisiert werden, darunter Handelsbedingungen, Beschränkungen der Dauer und des Volumens, Bekanntgabe- und Meldepflichten sowie Kursbedingungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Ausnahme für Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung und der Klimapolitik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung von",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einem Mitgliedstaat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "einem Ministerium, einer anderen Einrichtung oder Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie —"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "im Fall eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats — von einem Mitglied des Bundes getätigt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt nicht für solche Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die von der Kommission, einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer anderen Person, die in deren Auftrag handelt, im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die Emissionszertifikate betreffen und im Rahmen der Klimapolitik der Union im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG unternommen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag handelnden Person, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union oder der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union im Einklang mit angenommenen Rechtsakten oder gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ausgeführt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zu erlassen, um die in Ausnahme nach Absatz 1 auf bestimmte öffentliche Stellen und die Zentralbanken von Drittstaaten auszuweiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Ausnahmen gemäß Absatz 3 auf bestimmte benannte öffentliche Stellen von Drittstaaten auszuweiten, die ein Abkommen mit der Union im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für die in diesem Artikel genannten Unternehmen tätig sind, wenn diese Personen unmittelbar oder mittelbar, für eigene Rechnung Geschäfte, Aufträge oder Handlungen tätigen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "INSIDERINFORMATIONEN, INSIDERGESCHÄFTE, UNRECHTMÄSSIGE OFFENLEGUNG VON INSIDERINFORMATIONEN UND MARKTMANIPULATION"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Insiderinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff Insiderinformationen folgende Arten von Informationen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Warenderivate nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Derivate dieser Art oder direkt damit verbundene Waren-Spot-Kontrakte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte erheblich zu beeinflussen, und bei denen es sich um solche Informationen handelt, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf dem betreffenden Warenderivate- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen bzw. deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsobjekte nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente dieser Art betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Informationen, die von einem Kunden oder von anderen im Namen des Kunden handelnden Personen mitgeteilt werden, oder Informationen, die aufgrund der Verwaltung eines Eigenhandelskontos oder eines verwalteten Fonds bekannt sind und sich auf die noch nicht ausgeführten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen, die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß diesem Artikel erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht erschöpfenden indikativen Liste von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b heraus, deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann oder die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf den in Absatz 1 Buchstabe b genannten betreffenden Warenderivate- oder Spotmärkten offengelegt werden müssen. Die ESMA trägt den Besonderheiten dieser Märkte gebührend Rechnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Insidergeschäfte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 gehalten werden, schließt die Nutzung von Insiderinformationen auch die Übermittlung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots durch eine Person für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Verleitung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu verleitet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu verleitet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Nutzung von Empfehlungen oder Verleitungen gemäß Absatz 2 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Verleitung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate angehört;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "an kriminellen Handlungen beteiligt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Handelt es sich bei der in diesem Artikel genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Legitime Handlungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine juristische Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese juristische Person",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zuvor angemessene und wirksame interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, durch die wirksam sichergestellt wird, dass weder die natürliche Person, die in ihrem Auftrag den Beschluss gefasst hat, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern, auf die sich die Informationen beziehen, noch irgendeine andere natürliche Person, die diesen Beschluss in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte, im Besitz der Insiderinformationen gewesen ist, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die natürliche Person, die im Auftrag der juristischen Person Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erworben oder veräußert hat, nicht auffordert, ihr keine Empfehlungen gegeben, sie nicht angestiftet oder anderweitig beeinflusst hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Market-Maker für die Finanzinstrumente ist, auf die sich diese Informationen beziehen, oder eine Person, die als Gegenpartei für die Finanzinstrumente zugelassen ist, auf die sich diese Informationen beziehen, und wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, rechtmäßig im Zuge der normalen Ausübung ihrer Funktion als Market-Maker oder Gegenpartei für das betreffende Finanzinstrument erfolgt, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn diese Person zur Ausführung von Aufträgen für Dritte zugelassen ist und der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich der Auftrag bezieht, dazu dient, einen solchen Auftrag rechtmäßig im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung des Berufs oder der Aufgaben dieser Person auszuführen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat, wenn diese Person ein Geschäft zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten tätigt, das, in gutem Glauben und nicht zur Umgehung des Verbots von Insidergeschäften, durchgeführt wird, um einer fällig gewordenen Verpflichtung nachzukommen, und wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die betreffende Verpflichtung auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Geschäft der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Regulierungsauflage dient, die vor dem Erhalt der Insiderinformationen entstanden ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person Insiderinformationen besitzt, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher Insidergeschäfte getätigt hat, wenn sie diese Insiderinformation im Zuge der Übernahme eines Unternehmens oder eines Unternehmenszusammenschlusses auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots erworben hat und diese Insiderinformationen ausschließlich nutzt, um den Unternehmenszusammenschluss oder die Übernahme auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots weiterzuführen, unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung des Unternehmenszusammenschlusses oder der Annahme des Angebotes durch die Anteilseigner des betreffenden Unternehmens sämtliche Insiderinformationen öffentlich gemacht worden sind oder auf andere Weise ihren Charakter als Insiderinformationen verloren haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Artikel 8 und 14 stellt die bloße Tatsache, dass eine Person ihr Wissen darüber, dass sie beschlossen hat, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern, beim Erwerb oder der Veräußerung dieser Finanzinstrumente nutzt, an sich noch keine Nutzung von Insiderinformationen dar."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels kann es als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften gemäß Artikel 14 betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter den betreffenden Handelsaufträgen, Geschäften oder Handlungen ein rechtswidriger Grund verbirgt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer, nachdem man selbst verleitet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, nachdem sie selbst verleitet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Marktsondierungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines etwaigen Geschäfts, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie etwa seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen durch",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Emittenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen Zweitanbieter eines Finanzinstruments, der das betreffende Finanzinstrument in einer Menge oder mit einem Wert anbietet, aufgrund derer bzw. dessen sich das Geschäft vom üblichen Handel unterscheidet, wobei es außerdem auf einer Verkaufsmethode beruht, die auf der Vorabbewertung des potenziellen Interesses möglicher Anleger beruht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "einen Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "einen Dritten, der im Auftrag oder für Rechnung einer der unter Buchstabe a, b oder c genannten Personen agiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Richtet sich ein Wertpapierangebot ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)., so ist es nicht als Marktsondierung zu betrachten, wenn ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, oder jede Person, die im Auftrag oder für Rechnung dieses Emittenten handelt, diesen qualifizierten Anlegern zwecks Aushandlung der vertraglichen Bedingungen ihrer Beteiligung an einer Anleiheemission Informationen übermittelt. Diese Übermittlung von Informationen gilt als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgenommen und ist deshalb nicht als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen zu betrachten. Dieser Emittent, oder alle in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnden Personen, stellen sicher, dass die qualifizierten Anleger, die diese Informationen erhalten, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten kennen und diese schriftlich anerkennen und die Sanktionen kennen, die für Insidergeschäfte und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gelten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 stellt auch die Offenlegung von Insiderinformationen durch eine Person, die beabsichtigt, ein Übernahmeangebot für die Anteile eines Unternehmens oder für einen Unternehmenszusammenschluss an Dritte zu richten, die Anspruch auf die Anteile des Unternehmens haben, einem Marktsondierung dar, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Informationen erforderlich sind, um den Dritten, die Anspruch auf die Unternehmensanteile haben, zu ermöglichen, sich über ihre Bereitschaft, ihre Unternehmensanteile anzubieten, eine Meinung zu bilden, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bereitschaft der Dritten, die Anspruch auf die Unternehmensanteile haben, ihre Unternehmensanteile anzubieten, nach vernünftigem Ermessen für den Beschluss, das Angebot für die Übernahme oder den Unternehmenszusammenschluss abzugeben, erforderlich ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein offenlegender Marktteilnehmer berücksichtigt vor der Durchführung einer Marktsondierung insbesondere, ob die Marktsondierung die Offenlegung von Insiderinformationen umfasst. Der offenlegende Marktteilnehmer führt schriftliche Aufzeichnungen über seine Schlussfolgerung und über ihre Gründe. Er legt diese schriftlichen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen hin vor. Dieser Verpflichtung gilt für jede Offenlegung von Informationen im Verlauf der Marktsondierung. Der offenlegende Marktteilnehmer aktualisiert die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz entsprechend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Offenlegung von Insiderinformationen durch den offenlegenden Marktteilnehmer wird so betrachtet, dass sie bei einer Marktsondierung im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgt, wenn der genannte Marktteilnehmer sich dafür entscheidet, folgende Bedingungen zu erfüllen; er muss",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zum Erhalt von Insiderinformationen einholen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung dieser Informationen in Form des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, ob direkt oder indirekt, auf eigene Rechnung dieser Person oder auf Rechnung Dritter, untersagt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung in Form der Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich diese Informationen beziehen, untersagt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass sie sich mit der Zustimmung, die Informationen zu erhalten, auch verpflichtet, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aufzeichnungen über sämtliche Informationen, die der Person, die die Marktsondierung erhält, übermittelt wurden, einschließlich der Informationen, die gemäß Buchstaben a bis d übermittelt wurden, sowie über die Identität der potenziellen Anleger, gegenüber denen die Informationen offengelegt wurden, einschließlich unter anderem der juristischen und natürlichen Personen, die im Auftrag des potenziellen Anlegers handeln, und des Datums und der Uhrzeit einer jeden Offenlegung, erstellen und führen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen hin vorlegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 4 muss der offenlegende Marktteilnehmer vor der Offenlegung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Zustimmung der Person einholen, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung dieser Informationen in Form des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, ob direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für die Rechnung Dritter, untersagt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung in Form der Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich diese Informationen beziehen, untersagt sind, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzten, dass sie sich mit der Zustimmung, die Informationen zu erhalten, auch verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser den Empfänger unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Verpflichtung gilt nicht für Fälle, in denen die Informationen anderweitig öffentlich bekannt gegeben wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels nehmen Personen, die die Marktsondierung erhalten, selbst die Einschätzung vor, ob sie im Besitz von Insiderinformationen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Aufzeichnungen gemäß diesem Artikel werden von dem offenlegenden Marktteilnehmer mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Um die durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen festzulegen, mittels derer Personen die Anforderungen der Absätze 4, 5, 6 und 8 einhalten können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Um die durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Systeme und Mitteilungsmuster zur Einhaltung der Vorschriften der Absätze 4, 5, 6 und 8 zu nutzen sind, insbesondere das genaue Format der Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 bis 8 und die technischen Mittel für eine angemessene Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 6 an die Person, die die Marktsondierung erhält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA gibt für die Personen, die die Marktsondierung erhalten, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zu Folgendem heraus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Faktoren, die diese Personen berücksichtigen müssen, wenn ihnen gegenüber als Bestandteil der Marktsondierung Informationen offengelegt werden, damit sie beurteilen können, ob diese Informationen Insiderinformationen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Schritten, die diese Personen unternehmen müssen, wenn ihnen gegenüber Insiderinformationen offengelegt wurden, um die Artikel 8 und 10 dieser Verordnung einzuhalten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Aufzeichnungen, die diese Personen führen sollten, um nachzuweisen, dass sie die Artikel 8 und 10 dieser Verordnung eingehalten haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Marktmanipulation",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff Marktmanipulation folgende Handlungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der bzw. die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "durch das bzw. die ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts erzielt wird oder bei dem/der dies wahrscheinlich ist;"
                      }
                    ],
                    "es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, weist nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 steht."
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts beeinflusst oder hierzu geeignet ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments. damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse, einschließlich der Eröffnungs- und Schlusskurse, tätig werden, irregeführt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen an einen Handelsplatz, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, auch in elektronischer Form, beispielsweise durch algorithmische und Hochfrequenzhandelsstrategien, die eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Auswirkungen hat, indem sie",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich erschwert, auch durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen, die zur Überfrachtung oder Beeinträchtigung des Orderbuchs führen, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zur Auslösung oder Verstärkung eines Trends;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt (oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam mitgeteilt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Kauf oder Verkauf von Emissionszertifikaten oder deren Derivaten auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b und unbeschadet der in Absatz 2 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung des Herbeiführung bestimmter Kurse."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Handelt es sich bei der in diesem Artikel genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss, Tätigkeiten für Rechnung der betreffenden juristischen Person auszuführen, beteiligt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Zulässige Marktpraxis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Verbot gemäß Artikel 15 gilt nicht für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Handlungen, wenn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß diesem Artikel steht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine zuständige Behörden kann eine zulässige Marktpraxis festlegen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ob die Marktpraxis einen erheblichen Grad an Markttransparenz gewährt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob durch die Marktpraxis das Funktionieren der Marktkräfte und das richtige Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in hohem Grade gewährleistet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ob die Marktpraxis sich positiv auf Marktliquidität und -effizienz auswirkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ob die Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und es den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ob die Marktpraxis keine Risiken für die Integrität direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nicht geregelter Märkte für das betreffende Finanzinstrument innerhalb der Union schafft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Ergebnis der Ermittlungen der zuständigen Behörden bzw. anderer Behörden zu der entsprechenden Marktpraxis, insbesondere ob eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der geltenden Verhaltensregeln festgestellt wurde, unabhängig davon, ob auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Union, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Strukturmerkmale des betreffenden Marktes, u. a., ob es sich um einen geregelten Markt handelt, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf dem betreffenden Markt auf Privatanleger entfällt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Vor der Festlegung einer zulässigen Markpraxis gemäß Absatz 2 informiert die zuständige Behörden die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über ihre Absicht, eine zulässige Marktpraxis festzulegen, und legt Einzelheiten der Bewertung vor, die im Einklang mit den Kriterien in Absatz 2 vorgenommen wurde. Diese Information erfolgt mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Einführung der zulässigen Marktpraxis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Information gibt die ESMA gegenüber der mitteilenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die zulässige Marktpraxis mit Absatz 2 und den gemäß Absatz 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards vereinbar ist. Die ESMA prüft ebenfalls, ob das Vertrauen in den Finanzmarkt der Union durch die Festlegung der zulässigen Marktpraxis gefährdet würde. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Legt eine zuständige Behörde eine Marktpraxis fest, die einer gemäß Absatz 4 durch die ESMA abgegebenen Stellungnahme zuwiderläuft, veröffentlicht sie auf ihrer Website innerhalb von 24 Stunden nach der Festlegung der zulässigen Marktpraxis eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt und auch darauf eingeht, warum die zulässige Marktpraxis keine Gefahr für das Vertrauen in den Markt darstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass eine andere zuständige Behörde eine zulässige Marktpraxis festgelegt hat, die die in Absatz 2 verankerten Kriterien nicht erfüllt, unterstützt die ESMA die betreffenden Behörden im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei, zu einer Einigung zu gelangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre die von ihnen festgelegte zulässige Marktpraxis und berücksichtigen dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Umfeld des betreffenden Marktes, d. h. beispielsweise geänderte Handelsregeln oder Änderungen an den Infrastrukturen des Marktes, um zu entscheiden, ob diese Praxis beibehalten wird, beendet wird oder ob die Bedingungen für ihre Zulässigkeit geändert werden soll."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der zulässigen Marktpraktiken und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA überwacht die Anwendung der zulässigen Marktpraxis und legt der Kommission jährlich einen Bericht über deren Anwendung auf den betreffenden Märkten vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässigen Marktpraktiken, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt haben, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der gemäß den Absätzen 1 bis 11 des vorliegenden Artikels festgelegten zulässigen Marktpraxis darf ein Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, für seine Aktien einen Liquiditätsvertrag schließen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Bedingungen des Liquiditätsvertrags entsprechen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/908 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2016/908 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 3). festgelegten Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Liquiditätsvertrag wird gemäß dem in Absatz 13 des vorliegenden Artikels genannten Unionsmuster erstellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Liquiditätsgeber wurde von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU ordnungsgemäß zugelassen und ist beim Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, als Marktteilnehmer registriert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, bestätigt dem Emittenten gegenüber schriftlich, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben."
                }
              ],
              "Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Emittent muss jederzeit nachweisen können, dass die Bedingungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde, jederzeit erfüllt sind. Dieser Emittent und der Marktbetreiber oder und die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, legen den jeweils zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie des Liquiditätsvertrags vor."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das für den Abschluss eines Liquiditätsvertrags gemäß Absatz 12 zu verwendende Vertragsmuster festgelegt wird, damit die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien auch in Bezug auf Markttransparenz und Wirkung der Liquiditätszufuhr gewährleistet ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Folgende Handlungen sind verboten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Verbot der Marktmanipulation",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, haben gemäß Artikel 31 und 54 der Richtlinie 2014/65/EU wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmanipulation, versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation zu schaffen und aufrechtzuerhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wer beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt, muss wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Wann immer die betreffende Person den begründeten Verdacht hat, dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument — wobei es unerheblich ist, ob dieser bzw. dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt wurde — Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde nach Absatz 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder, bei Zweigniederlassungen, die Vorschriften des Mitgliedstaats ihrer Zweigniederlassung. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden nach Absatz 3, denen verdächtige Aufträge und Geschäfte gemeldet werden, teilen dies unverzüglich den für die betreffenden Handelsplätze zuständigen Behörden mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um eine durchgehende Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für die Einhaltung der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 durch Personen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die von Personen zur Einhaltung der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu nutzenden Mitteilungsmuster."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Veröffentlichung von Insiderinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Dieses Erfordernis gilt nicht für Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3, wenn diese Schritte damit verbunden sind, dass ein bestimmter Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt oder hervorgebracht wird. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang muss nur der finale Umstand oder das finale Ereignis unverzüglich nach seinem Eintreten offengelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Ein Emittent gewährleistet die Geheimhaltung von Informationen, die die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Artikel 7 erfüllen, bis zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gibt Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e jener Richtlinie, die der betreffende Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung die für deren Kapazität und Nutzung erheblichen Informationen, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zu erlassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, stehen nicht im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Eine Nichtoffenlegung von Insiderinformationen bezogen auf Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang durch einen Emittenten im Einklang mit Absatz 1 unterliegt nicht den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, oder ein Emittent, der ein Mutterunternehmen eines solchen Instituts ist, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit einem zeitweiligen Liquiditätsproblem und insbesondere in Bezug auf den Bedarf an zeitweiliger Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank oder eines letztinstanzlichen Kreditgebers, aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Offenlegung der Insiderinformationen birgt das Risiko, dass die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems untergraben wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Aufschub der Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Geheimhaltung der betreffenden Informationen kann gewährleistet werden, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hat dem Aufschub auf der Grundlage zugestimmt, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a, b, und c erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstaben a bis d setzt der Emittent die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde von seiner Absicht in Kenntnis, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben, und legt Nachweise vor, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b, und c vorliegen. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hört gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder, falls eingerichtet, die makroprudenzielle Behörde oder andernfalls die folgenden Stellen an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "falls es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, die gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). benannte Behörde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen jede andere für die Aufsicht über den Emittenten zuständige nationale Behörde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde oder wenn Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Absatz 1 nicht offengelegt wurden und die Vertraulichkeit dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit unverzüglich über diese Informationen informieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Legt ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eine in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Insiderinformationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Website des Handelsplatzes anstatt der Website des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten auf jenem Markt entscheidet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1, 2, 8 und 9 und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 4 und 5 aus."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht erschöpfenden indikativen Liste der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten berechtigten Interessen des Emittenten heraus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem erforderlichenfalls eine nicht erschöpfende Liste folgender Punkte festgelegt und überprüft wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "finale Ereignisse oder finale Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen und für jedes/jeden Ereignis oder Umstand den Zeitpunkt, zu dem es/er als eingetreten gilt und gemäß Absatz 1 offenzulegen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sachverhalte, in denen die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen, stehen, wie in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b beschrieben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Insiderlisten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen jeweils,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden Insiderliste),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Insiderliste gemäß Absatz 4 sofortaktualisieren und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung stellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften sowie unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Insiderliste umfasst mindestens",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Grund der Aufnahme in die Insiderliste,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Datum der Erstellung der Insiderliste."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person aktualisieren jeweils ihre Insiderlisten unter Nennung des Datums der Aktualisierung unverzüglich, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen auf der Insiderliste ändert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat und daher in die Insiderliste aufgenommen werden muss und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Person keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr hat."
                }
              ],
              "Bei jeder Aktualisierung sind Datum und Uhrzeit der Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung erforderlich wurde."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person bewahren jeweils ihre Insiderliste für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Erstellung oder Aktualisierung auf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, dürfen ihre Insiderlisten auf Personen beschränken, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder genehmigt haben, bzw. im Falle eines Instruments, das nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt wird, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, betreffend Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate im Rahmen von physischen Aktivitäten dieses Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht bezüglich Versteigerungen von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 abgehalten werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA überprüft die technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das vereinfachte Format der Insiderlisten für Emittenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, um die Verwendung dieses Formats auf alle in Absatz 1 und in Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 genannten Insiderlisten auszuweiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Eigengeschäfte von Führungskräften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zuständigen Behörde",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Emittenten jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 genannte Meldepflicht gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten in Verbindung mit in jenem Absatz genannten Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, wenn zum Zeitpunkt des Geschäfts eine der folgenden Voraussetzung vorliegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der Vermögenswerte des Portfolios nicht übersteigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, und die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person kennt und konnte die Anlagezusammensetzung oder die Risikoposition eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. eines solchen Portfolios von Vermögenswerten gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten nicht kennen, und darüber hinaus besteht für diese Person kein Grund zu der Annahme, dass die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten die in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Schwellenwerte überschreiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zum Zweck von Absatz 1 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, über die in diesem Artikel genannten hinausgehende Meldepflichten festzulegen, müssen alle Eigengeschäfte von in Absatz 1 genannten Personen zuständigen Behörden von diesen Personen gemeldet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht nach Erhalt einer in Absatz 1 genannten Mitteilung die darin enthaltenen Informationen binnen zwei Geschäftstagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Dieser Artikel gilt für Emittenten die",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder genehmigt haben, bzw."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate setzen die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels schriftlich in Kenntnis. Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate erstellen eine Liste der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie der Personen, die zu diesen in enger Beziehung stehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Meldung von Geschäften nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Name der Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Grund der Meldung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Beschreibung und Kennung des Finanzinstruments;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte (d. h. Erwerb oder Veräußerung), einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gemäß Absatz 7 besteht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Datum und Ort des Geschäfts bzw. der Geschäfte und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Kurs und Volumen des Geschäfts bzw. der Geschäfte. Bei einer Verpfändung, deren Konditionen eine Wertänderung bedingen, sollten dieser Umstand und der Wert zum Zeitpunkt der Verpfändung offengelegt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zu den für die Zwecke von Absatz 1 zu meldenden Geschäften gehören auch:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser enge verbundenen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Geschäfte im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, wenn",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Versicherungsnehmer eine in Absatz 1 genannte Person ist, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine Person, die mit einer solchen Person eng verbunden ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Versicherungsnehmer das Investitionsrisiko trägt und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der Versicherungsnehmer über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäfte in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Absatz 1 gilt für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 20000 EUR erreicht worden ist. Der Schwellenwert von 20000 EUR errechnet sich aus der Addition aller in Absatz 1 genannten Geschäfte ohne Netting."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Eine zuständige Behörde kann beschließen, den in Absatz 8 genannten Schwellenwert auf 50000 EUR anzuheben oder auf 10000 EUR zu senken, und sie setzt die ESMA von diesem Beschluss und der Begründung ihrer Entscheidung unter besonderer Bezugnahme auf die Marktbedingungen in Kenntnis, bevor sie diesen Schwellenwert anwendet. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Schwellenwerte, die gemäß diesem Artikel anwendbar sind, sowie die von den zuständigen Behörden vorgelegten Begründungen für diese Schwellenwerte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt auch für Geschäfte von Personen, die, die bei Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht, die an Auktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beteiligt sind, Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie für Personen, die zu solchen Personen in enger Beziehung stehen, soweit ihre Geschäfte Emissionszertifikate, deren Derivative und darauf beruhende Auktionsprodukte umfassen. Diese Personen teilen ihre Geschäfte je nach Einschlägigkeit den Versteigerungsplattformen, den Versteigerern und der Auktionsaufsicht mit, sowie der zuständigen Behörde, bei welcher die Versteigerungsplattform, der Versteigerer und die Auktionsaufsicht gegebenenfalls registriert sind. Die entsprechend übermittelte Information wird von der Versteigerungsplattform, den Versteigerern, der Auktionsaufsicht oder der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Artikel 14 und 15 darf eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts tätigen, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "gemäß den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Anteile des Emittenten zum Handel zugelassen sind, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gemäß nationalem Recht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Artikel 14 und 15 darf ein Emittent einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt, erlauben, während eines geschlossenen Zeitraums gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten zu handeln oder Geschäfte zu tätigen, vorausgesetzt, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "diese Geschäfte im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten, die den unverzüglichen Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien erforderlich machen, getätigt werden; oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diese Geschäfte durch diejenigen Merkmale des betreffenden Geschäfts für Handel bedingt sind, die im Rahmen von Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmersparplänen sowie Arbeitnehmerplänen mit anderen Finanzinstrumenten als Aktien, von Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien oder von Pflichtfinanzinstrumenten oder Bezugsberechtigungen auf andere Finanzinstrumente als Aktien oder Geschäfte getätigt werden, wenn sich die nutzbringende Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12a",
          "absatzSätze": [
            "Im Fall von Geschäften oder Handelstätigkeiten, die keine aktiven Anlageentscheidungen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, umfassen oder die ausschließlich auf externe Faktoren oder Handlungen Dritter zurückzuführen sind oder bei denen es sich um Geschäfte oder Handelstätigkeiten, einschließlich der Ausübung von Derivaten, auf der Grundlage im Voraus festgelegter Bedingungen handelt, erteilt ein Emittent einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt, unbeschadet der Artikel 14 und 15 die Erlaubnis, während eines geschlossenen Zeitraums gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten zu handeln oder Geschäfte zu tätigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 35 zu erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten gemäß Absatz 12 erlaubt werden kann, einschließlich der Umstände, die als außergewöhnlich zu betrachten wären, und der Arten von Geschäften, die eine Erlaubnis zum Handel rechtfertigen würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "14",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 in Bezug auf die Festlegung der Arten von Geschäften, welche die in Absatz 1 genannte Anforderung auslösen, delegierte Rechtsakte zu erlassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "15",
          "absatzSätze": [
            "Damit Absatz 1 einheitlich angewendet wird, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf das Format und ein Muster aus, in dem die in Absatz 1 genannten Informationen gemeldet und veröffentlicht werden müssen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Anlageempfehlungen und Statistik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oderverbreiten, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Informationen objektiv dargestellt und ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente, auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Öffentliche Stellen, die Statistiken oder Prognosen verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf objektive und transparente Weise zu tun."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Um eine durchgehende Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die technischen Modalitäten für die in Absatz 1 genannten Personengruppen, für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Werden für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien Informationen offengelegt oder verbreitet oder Empfehlungen gegeben oder verbreitet, sind bei der Beurteilung dieser Offenlegung und Verbreitung von Informationen für den Zweck von Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen, es sei denn,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Weitergabe oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21a",
      "normTitel": "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). eingerichtet wird, zugänglich zu machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn eine zuständige Behörde nach nationalem Recht die in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen selbst veröffentlichen kann, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Januar 2028 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Strukturierung der Daten in den Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Zuständige Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in ihrem Hoheitsgebiet beantragt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Befugnisse der zuständigen Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörde nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wahlweise folgendermaßen wahr:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unmittelbar,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben auf andere Behörden oder Marktteilnehmer übertragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten und Dokumente um Daten in jeder Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Überprüfung oder Ermittlung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften oder Marktmanipulation unter Verstoß gegen diese Verordnung relevant sein können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten sowie Referenzwert-Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren anzufordern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen Artikel 14 Buchstaben a oder b oder Artikel 15 relevant sein können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der zuständigen Behörde gegen dieser Verordnung verstoßen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung der Person, die die Meldung erstattet hat, zur Folge."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24",
      "normTitel": "Zusammenarbeit mit der ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2 aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25",
      "normTitel": "Verpflichtung zur Zusammenarbeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden arbeiten in dem für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Umfang untereinander und mit der ESMA zusammen, sofern nicht eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen anwendbar ist. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie unverzüglich Informationen aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde unterstützt und koordiniert die ESMA die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. Sofern dies aufgrund der Art des Falles gerechtfertigt ist, trägt die ESMA auf Ersuchen der zuständigen Behörde zur Untersuchung des Falles durch die zuständige Behörde bei."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine zuständige Behörde kann es nur unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen ablehnen, der Anforderung von Informationen oder der Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn ein Stattgeben dazu geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1). gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, damit der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften ein koordiniertes Konzept zugrunde liegt, soweit Geschäfte, Handelsaufträge oder andere Maßnahmen oder Handlungen sich auf ein oder mehrere unter diese Verordnung fallende Finanzinstrumente sowie auf ein oder mehrere unter Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fallende Energiegroßhandelsprodukte beziehen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Besonderheiten der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, wenn sie Artikel 7, 8 und 12 dieser Verordnung auf Finanzinstrumente anwenden, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ist eine zuständige Behörde überzeugt, dass im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, von derartigen Handlungen betroffen sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten der ACER so konkret wie möglich mit. Die zuständigen Behörden der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten hören einander und die ESMA bzw. im Falle von Energiegroßhandelsprodukten die ACER in Bezug auf angemessene zu treffende Maßnahmen an und unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen auf grenzüberschreitende Fälle gemäß Artikel 30 und 31 zu vermeiden und leisten einander bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen Amtshilfe."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann eine zuständige Behörde, deren Informations- oder Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1, 3, 4 und 5 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder deren Informations- oder Amtshilfeersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden arbeiten bei dem begründeten Verdacht, dass Handlungen, die unter Verstoß gegen diese Verordnung Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung von Informationen oder Marktmanipulation darstellen, erfolgen oder erfolgt sind, mit den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten zusammen und tauschen Informationen mit diesen aus. Diese Zusammenarbeit muss einen konsolidierten Überblick über die Finanz- und Spotmärkte sowie die Aufdeckung marktübergreifenden und grenzüberschreitenden Marktmissbrauchs und die Verhängung entsprechender Sanktionen gewährleisten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und der Amtshilfe gemäß diesem Artikel aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25a",
      "normTitel": "Mechanismus zum Austausch von Auftragsdaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden, die Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension beaufsichtigen, richten bis zum 5. Juni 2026 einen Mechanismus ein, der den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzinstrumente ermöglicht, die von diesen Handelsplätzen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhoben werden. Die zuständigen Behörden können die Einrichtung des Mechanismus auf die ESMA übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der betreffende Handelsplatz schafft bis zum 5. Juni 2026 angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren, die den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten ermöglichen, und erhält diese aufrecht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Antrag auf Übermittlung laufender Auftragsdaten durch eine zuständige Behörde kann für eine bestimmte Gruppe von Finanzinstrumenten gestellt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine zuständige Behörde kann Auftragsdaten von einem Handelsplatz mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension für die folgenden Finanzinstrumente erhalten, sofern es sich bei dieser zuständigen Behörde um die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt und diese Daten für die Aufsichtstätigkeiten der genannten Behörde relevant sein könnten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aktien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Anleihen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Terminkontrakte (Futures)."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Mitgliedstaat kann die Beteiligung seiner zuständigen Behörde an dem nach Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auch dann beschließen, wenn keiner der von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigten Handelsplätze eine wesentliche grenzüberschreitende Dimension aufweist. Eine solche Entscheidung wird der ESMA mitgeteilt, die sie auf ihrer Website veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der geeignete Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten festgelegt wird und insbesondere die operationellen Vorkehrungen festgelegt werden, mit denen die rasche Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren festgelegt werden, damit Handelsplätze die Anforderung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 einhalten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Format und die Frist für die unverzügliche Übermittlung der angeforderten Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der benannten Handelsplätze erstellt wird, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest Folgendes berücksichtigt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Handelsvolumen am Handelsplatz und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA legt der Kommission bis zum 5. Dezember 2027 einen Bericht über das Funktionieren des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 4 und 7 des vorliegenden Artikels, in denen die Finanzinstrumente und die Liste der benannten Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension aktualisiert werden, und zur Änderung von Absatz 1 Unterabsatz 3, um die Ausweitung Anwendungsbereichs des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auf Anleihen und Terminkontrakte (Futures) zu verschieben, wobei der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Bericht, die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Daten über diese Finanzinstrumente zu verarbeiten, zu berücksichtigen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25b",
      "normTitel": "Plattformen für die Zusammenarbeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden im Falle schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder eines Unterlassens von Maßnahmen, kann die ESMA die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer einschlägigen zuständigen Behörde dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erzielen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "26",
      "normTitel": "Zusammenarbeit mit Drittstaaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in Drittstaaten ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA unterstützt und koordiniert nach Möglichkeit die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden treffen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 27 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "27",
      "normTitel": "Berufsgeheimnis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zum Berufsgeheimnis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Alle Personen, die eine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28",
      "normTitel": "Datenschutz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG aus. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung beachtet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "29",
      "normTitel": "Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen personenbezogene Daten nur im Einzelfall an Drittstaaten übermitteln, wobei die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). erfüllt sein müssen. Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass eine solche Übermittlung für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist und der Drittstaat die Daten nicht in einen weiteren Drittstaat übermittelt, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats legen die von einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelten personenbezogenen Daten nur dann einer zuständigen Behörde eines Drittstaats offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Daten stammen, und die Daten gegebenenfalls nur zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "VERWALTUNGSRECHTLICHE MASSNAHMEN UND SANKTIONEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "30",
      "normTitel": "Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verstöße gegen Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absätze 1 bis 6, Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Artikel 20 Absatz 1 und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Artikel 23 Absatz 2 genannten Anfrage."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere natürliche Person, die für den Verstoß haftbar gemacht werden kann, weil sie Geschäfte auf eigene Rechnung tätigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro nicht ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 16 und 17 1000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 18, 19 und 20 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 und"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": [
                    "j)im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 15000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 16 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 2500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 17: 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 2500000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1000000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1000000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 400000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 20: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 1000000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden neben den in Absatz 2 aufgeführten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und höhere Sanktionen als die in jenem Absatz genannten verhängen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet kleines und mittleres Unternehmen oder KMU ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der KommissionEmpfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "31",
      "normTitel": "Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen alle relevanten Umstände für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen berücksichtigen, darunter gegebenenfalls",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Schwere und Dauer des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich zum Beispiel aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem persönlichen Jahreseinkommen einer natürlichen Person ablesen lässt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Einziehung der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person sicherzustellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 30 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, wirksam und angemessen im Rahmen dieser Verordnung sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 25, um etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen sowie bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen auf grenzüberschreitende Fälle zu vermeiden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "32",
      "normTitel": "Meldung von Verstößen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen mindestens Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen angemessenen Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, die Verstöße melden oder denen Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Schutz in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität während aller Phasen des Verfahrens, und zwar unbeschadet der Tatsache, ob die Offenlegung von Informationen nach dem nationalen Recht im Rahmen der Ermittlungen oder des darauf folgenden Gerichtsverfahrens erforderlich sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten verpflichten Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, die durch Finanzdienstleistungsregulierung geregelt werden, angemessene interne Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen diese Verordnung melden können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Im Einklang mit nationalem Recht können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits zuvor anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, sowie unter der Voraussetzung, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen oder einer strafrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für einen Verstoß gegen diese Verordnung führen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Verfahren, einschließlich zur Meldung und Nachverfolgung von Meldungen und der Maßnahmen zum Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "33",
      "normTitel": "Informationsaustausch mit der ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden stellen der ESMA jährlich aggregierte Informationen zu allen gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 von den zuständigen Behörden verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bereit. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA jährlich darüber hinaus anonymisierte, aggregierte Daten über alle Verwaltungsermittlungen, die im Rahmen jener Artikel erfolgen, bereit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für die dort genannten Verstöße festzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden jährlich der ESMA anonymisierte, aggregierte Daten zu allen von den Justizbehörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen und gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 verhängten strafrechtlichen Sanktionen bereit. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich der ESMA."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn eine veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion, strafrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, vermerkt die ESMA die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie erstellt worden ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß diesem Artikel aus"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "34",
      "normTitel": "Veröffentlichung von Entscheidungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 veröffentlichen die zuständigen Behörden jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Verordnung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Werden gegen die Entscheidung bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, ebenfalls bekanntgemacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede veröffentlichte Entscheidung im Einklang mit diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 6",
      "gliederungstitel": "DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "35",
      "normTitel": "Ausübung der Befugnisübertragung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3 und 12, Artikel 19 Absätze 13 und 14, Artikel 25a Absätze 7 und 9 und Artikel 38 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3 und 12, Artikel 19 Absätze 13 und 14, Artikel 25a Absätze 7 und 9 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 oder 12, Artikel 19 Absatz 13 oder 14, Artikel 25a Absatz 7 oder 9 oder Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "36",
      "normTitel": "Ausschussverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG der KommissionBeschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45). eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 7",
      "gliederungstitel": "SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "37",
      "normTitel": "Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und ihrer Durchführungsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Richtlinie 2003/6/EG und die Richtlinien 2004/72/EG, 2003/125/EGRichtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73). und 2003/124/EGRichtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 70). der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33). der Kommission werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/6/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "38",
      "normTitel": "Berichte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. Dezember 2028 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung in Bezug",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "auf die Angemessenheit, gemeinsame Bestimmungen darüber einzuführen, dass alle Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation festlegen müssen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "darauf, ob die Bestimmung des Begriffs Insiderinformationen dahingehend ausreichend ist, dass sie alle Informationen abdeckt, die für die zuständigen Behörden relevant sind, um wirksam gegen Marktmissbrauch vorzugehen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "darauf, ob mit der Bestimmung über die Nichtoffenlegung von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Artikel 17 Absatz 1 für ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des Aufwands für Emittenten und der Möglichkeit für Anleger, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, gesorgt wird, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "auf die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv genannten absoluten Beträge und ihre Angemessenheit im Zusammenhang mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "auf den Umfangs der Anwendung der Referenzwert-Bestimmungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "39",
      "normTitel": "Inkrafttreten und Geltung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sie gilt ab dem 3. Juli 2016 mit Ausnahme von",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Artikel 4 Absätze 2 und 3, der ab dem 3. Januar 2018 gilt, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten setzen Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 und Artikel 34 bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht um."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2018 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}