{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Interoperabilitaets-VO",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Gegenstand und Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste und trägt somit zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei, indem gemeinsame Vorschriften und ein Steuerungsrahmen festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung dessen, was unter öffentlichen Diensten zu verstehen ist, oder unbeschadet ihrer Fähigkeit, Verfahrensvorschriften für diese Dienste oder zur Erbringung, Verwaltung oder Durchführung dieser Dienste festzulegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung führt nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "grenzüberschreitende Interoperabilität die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse — unter Einhaltung der mit einer derartigen grenzüberschreitenden Interaktion verbundenen rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Anforderungen — miteinander zu interagieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "transeuropäische digitale öffentliche Dienste digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Netz- und Informationssystem ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Interoperabilitätslösung eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Einrichtungen der Union die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch den EUV, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffen wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "öffentliche Stelle eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Daten Daten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "maschinenlesbares Format ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "GovTech die technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Norm eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "technische IKT-Spezifikation eine technische IKT-Spezifikation im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Open-Source-Lizenz eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung, Weitergabe und Änderung von Software auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers für alle Verwendungen gestattet ist, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, und bei der der Quellcode der Software den Nutzern unterschiedslos zur Verfügung gestellt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "höchste Managementebene eine Führungskraft, ein Management-, Koordinierungs- oder Aufsichtsgremium auf der höchsten Verwaltungsebene, unter Berücksichtigung der Governance-Regelungen für die höchsten Ebenen in den einzelnen Einrichtungen der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Interoperabilitäts-Reallabor eine kontrollierte Umgebung, die von einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle für Entwicklung, Training, Erprobung und Validierung innovativer Interoperabilitätslösungen — falls anwendbar, unter realen Bedingungen — eingerichtet wurde und die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste für einen begrenzten Zeitraum unter Regulierungsaufsicht unterstützt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "verbindliche Anforderung eine Verpflichtung, ein Verbot, eine Bedingung, ein Kriterium oder eine Beschränkung rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art, die bzw. das von einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle in Bezug auf einen oder mehrere transeuropäische digitale öffentliche Dienste festgelegt wird und sich auf die grenzüberschreitende Interoperabilität auswirkt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Interoperabilitätsbewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vor einer Entscheidung über neue oder wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen führt eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle eine Interoperabilitätsbewertung durch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Rahmen einer Interoperabilitätsbewertung wird in geeigneter Weise Folgendes ermittelt und bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität, unter Verwendung des in Artikel 6 genannten Europäischen Interoperabilitätsrahmens als Unterstützungsinstrument;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Interessenträger, für die die verbindlichen Anforderungen von Belang sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 7 genannten Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle die für die Durchführung der Interoperabilitätsbewertung erforderliche Unterstützung leistet. Die Kommission stellt technische Werkzeuge zur Unterstützung der Interoperabilitätsbewertung bereit, einschließlich eines Online-Tools zur Erleichterung der Fertigstellung des Berichts und seiner Veröffentlichung auf dem in Artikel 8 genannten Portal für ein interoperables Europa."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die betreffende Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle konsultiert die direkt betroffenen Nutzer der Dienste — einschließlich der Bürgerinnen und Bürger — oder deren Vertreter. Diese Konsultation lässt den Schutz gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder die Sicherheit solcher Dienste unberührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 12. Januar 2025 nimmt der Beirat die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a genannten Leitlinien an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle stellt anderen solchen Stellen auf deren Antrag hin Interoperabilitätslösungen zur Verfügung, die einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst unterstützen, einschließlich der technischen Dokumentation und, falls anwendbar, der Versionsgeschichte des dokumentierten Quellcodes und der Verweise auf verwendete offene Standards oder technische Spezifikationen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Damit die weiterverwendende Stelle die Interoperabilitätslösung autonom verwalten kann, legt die weitergebende Stelle etwaige Bedingungen fest, die für die Weiterverwendung der Lösung gelten, einschließlich etwaiger Garantien, die der weiterverwendenden Stelle in Bezug auf Zusammenarbeit, Unterstützung und Wartung gegeben werden. Diese Bedingungen können den Ausschluss der Haftung der weitergebenden Stelle im Falle eines Missbrauchs der Interoperabilitätslösung durch die weiterverwendende Stelle umfassen. Vor der Annahme der Interoperabilitätslösung legt die weiterverwendende Stelle der weitergebenden Stelle auf Anfrage eine Bewertung der Lösung vor, in der sie darlegt, wie sie in der Lage ist, die Cybersicherheit und die Weiterentwicklung der weiterverwendeten Interoperabilitätslösung autonom zu verwalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa oder in einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Speicher veröffentlicht werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht für die weitergebende Stelle. Auf Antrag der weitergebenden Stelle veröffentlicht die Kommission die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle oder ein Dritter, die bzw. der eine Interoperabilitätslösung weiterverwendet, kann diese Lösung an die eigenen Bedürfnisse anpassen, soweit nicht Rechte des geistigen Eigentums Dritter die Anpassung der Interoperabilitätslösung einschränken. Ist die Interoperabilitätslösung gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht worden, so wird auch die angepasste Interoperabilitätslösung in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die weitergebende Stelle und die weiterverwendende Stelle können eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten einer künftigen Weiterentwicklung der Interoperabilitätslösung schließen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Entscheidung über die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen räumen die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen, die keine restriktiven Lizenzbedingungen enthalten, wie etwa quelloffene Lösungen, den Vorrang ein, sofern diese Interoperabilitätslösungen in Bezug auf Funktionalität, Gesamtkosten, Nutzerorientierung, Cybersicherheit oder andere relevante objektive Kriterien gleichwertig sind. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung solcher Interoperabilitätslösungen gemäß Artikel 9."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat erlässt Leitlinien für die Weitergabe von Interoperabilitätslösungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 2",
      "gliederungstitel": "Europäische Interoperabilitätslösungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Allgemeine Grundsätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission veröffentlicht Lösungen für ein interoperables Europa und den EIF im Portal für ein interoperables Europa in elektronischer Form in offenen, maschinenlesbaren, für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien (EU) 2016/2102Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). und (EU) 2019/882Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). des Europäische Parlaments und des Rates zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten, falls anwendbar, zusammen mit ihrem dokumentierten Quellcode und ihren Metadaten. Auf dem Portal für ein interoperables Europa werden maschinell übersetzte Fassungen der Lösungen für ein interoperables Europa in allen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat überwacht die Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um deren Kompatibilität mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten; er unterstützt gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Europäischer Interoperabilitätsrahmen und spezialisierte Interoperabilitätsrahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat entwickelt einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF). Er legt den EIF der Kommission zur Annahme vor. Nimmt die Kommission den EIF an, so veröffentlicht sie ihn im Amtsblatt der Europäischen Union."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der EIF enthält ein Modell und eine Reihe von Empfehlungen zur rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität sowie für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie mithilfe ihrer Netz- und Informationssysteme einfacher miteinander zusammenwirken können. Der EIF wird bei der in Artikel 3 und im Anhang genannten Interoperabilitätsbewertung berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats andere Interoperabilitätsrahmen (im Folgenden spezialisierte Interoperabilitätsrahmen) annehmen, die auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Sektoren oder Verwaltungsebenen ausgerichtet sind. Spezialisierte Interoperabilitätsrahmen beruhen auf dem EIF. Der Beirat prüft die Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF. Die Kommission veröffentlicht die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Entwickelt ein Mitgliedstaat einen nationalen Interoperabilitätsrahmen und andere einschlägige nationale Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien, so berücksichtigt er den EIF dabei weitestgehend."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Lösungen für ein interoperables Europa",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat empfiehlt Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten. Wenn der Beirat eine Interoperabilitätslösung empfiehlt, trägt diese Lösung das Zeichen Lösung für ein interoperables Europa und wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht, wobei eindeutig zwischen Lösungen für ein interoperables Europa und anderen Lösungen unterschieden wird. Wenn der Beirat seine Empfehlung zurückzieht, wird das Zeichen Lösung für ein interoperables Europa entfernt und die Lösung gegebenenfalls aus dem Portal für ein interoperables Europa entfernt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Lösungen für ein interoperables Europa müssen den Grundsätzen der Offenheit und der Weiterverwendung entsprechen und die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe i genannten Kriterien erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Portal für ein interoperables Europa",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission betreibt ein Portal als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste (im Folgenden Portal für ein interoperables Europa). Das Portal für ein interoperables Europa muss für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, unentgeltlich elektronisch zugänglich sein. Das Portal für ein interoperables Europa muss zumindest folgende Funktionen aufweisen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gewährung des Zugangs zu Lösungen für ein interoperables Europa, auf benutzerfreundliche Weise und zumindest nach Mitgliedstaat und öffentlichen Diensten abfragbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Gewährung des Zugangs zu anderen Interoperabilitätslösungen als Lösungen für ein interoperables Europa, wie etwa solchen, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "nach Artikel 4 Absatz 3 weitergegeben werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in anderen Politikbereichen der Union vorgesehen sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "auf anderen Portalen, in anderen Katalogen oder Registern, die mit dem Portal für ein interoperables Europa verbunden sind, veröffentlicht sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen, auf die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Bezug genommen werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Gewährung des Zugangs zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 und 12 genannten Interoperabilitäts-Reallaboren, sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgestellt wurde, sowie Zugang zu Informationen über Reaktionsmechanismen zur umgehenden Minderung dieser Risiken, einschließlich, soweit erforderlich der Offenlegung der Datenschutz-Folgenabschätzung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Förderung des Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedern der in Artikel 16 genannten Gemeinschaft für ein interoperables Europa, z. B. durch Bereitstellung eines Rückmeldungssystems für Meinungsäußerungen zu den vom Beirat vorgeschlagenen Maßnahmen oder für Interessenbekundungen bezüglich der Teilnahme an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Auflistung bewährter Verfahren und des Wissensaustauschs zur Unterstützung der Interoperabilität, falls anwendbar einschließlich Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Cybersicherheit, IT-Integration und Daten-Governance;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Gewährung des Zugangs zu den Daten, die sich aus der nach Artikel 20 durchgeführten Überwachung in Bezug auf die Interoperabilität ergeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Schaffung der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen — insbesondere KMU — sowie für Organisationen der Zivilgesellschaft, zu den veröffentlichten Inhalten Rückmeldung zu geben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission im Portal für ein interoperables Europa andere Interoperabilitätslösungen veröffentlicht oder Verweise darauf in das Portal für ein interoperables Europa einstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die über das Portal für ein interoperables Europa zugänglichen Lösungen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dürfen keinen Rechten Dritter unterliegen, die ihre Verteilung und Verwendung verhindern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dürfen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen, was durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der in Artikel 3 und im Anhang genannten Interoperabilitätsbewertung nachgewiesen werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung der Lösung durch andere Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen ermöglicht, oder als Open-Source-Lizenz erteilt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "müssen unter der Verantwortung des Eigentümers der Interoperabilitätslösung regelmäßig gewartet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Stellt eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle ein Portal, einen Katalog oder einen Speicher mit ähnlichen Funktionen bereit, so trifft sie die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu gewährleisten. Soweit solche Portale quelloffene Lösungen sammeln, ermöglichen sie die Verwendung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann Leitlinien zur Interoperabilität anderer Portale, Kataloge oder Register mit ähnlichen Funktionen wie den in Absatz 4 genannten herausgeben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 3",
      "gliederungstitel": "Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen (im Folgenden Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Unterstützungsprojekt für die Politikumsetzung legt Folgendes dar:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die bestehenden Lösungen für ein interoperables Europa, die für die digitale Umsetzung der politischen Anforderungen als erforderlich betrachtet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "fehlende Interoperabilitätslösungen, die für die digitale Umsetzung der politischen Anforderungen als erforderlich betrachtet werden und noch zu entwickeln sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen wie Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen (Peer-Reviews) sowie Möglichkeiten der finanziellen Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nach Konsultation des Beirats legt die Kommission den Umfang, den Zeitplan, die erforderliche Einbeziehung von bestimmten Sektoren und Verwaltungsebenen sowie die Arbeitsmethoden des Unterstützungsprojekts fest. Falls die Kommission bereits eine Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 durchgeführt und veröffentlicht hat, wird das Ergebnis dieser Bewertung bei der Einrichtung des Unterstützungsprojekts berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zur Untermauerung des Unterstützungsprojekts für die Politikumsetzung kann der Beirat die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors gemäß Artikel 11 vorschlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Ergebnisse eines Unterstützungsprojekts für die Politikumsetzung sowie die im Rahmen des Projekts entwickelten Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Innovationsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen (im Folgenden Innovationsmaßnahmen)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Innovationsmaßnahmen müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationsmaßnahmen kann der Beirat die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors vorschlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission macht die Ergebnisse der Innovationsmaßnahmen im Portal für ein interoperables Europa frei verfügbar."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Interoperabilitäts-Reallabore werden unter der Verantwortung der beteiligten Einrichtungen der Union oder der beteiligten öffentlichen Stellen betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht der nationalen Datenschutzbehörden sowie anderer einschlägiger nationaler, regionaler oder lokaler Aufsichtsbehörden betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Union eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten betrieben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Einrichtung eines in Absatz 1 genannten Interoperabilitäts-Reallabors muss zu folgenden Zielen beitragen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen zuständigen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems, einschließlich der Zusammenarbeit mit KMU, mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Start-up-Unternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen, einschließlich rechtlicher Schranken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Leistung eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Leistung eines Beitrags zum faktengestützten regulatorischen Lernen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Verbesserung der Rechtssicherheit und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Behörden, um für die Einhaltung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls die Einhaltung anderen Unionsrechts und nationalen Rechts zu sorgen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Um einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten und die Umsetzung von Interoperabilitäts-Reallaboren zu unterstützen, kann die Kommission unbeschadet anderen Unionsrechts Leitlinien und Präzisierungen herausgeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission genehmigt nach Konsultation des Beirats auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Beteiligten die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors. Gegebenenfalls sind in dem Antrag Informationen wie etwa der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben, die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten und ihre Quellen und die vorgesehene Speicherfrist anzugeben. Die Konsultation ersetzt nicht die vorherige Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1725. Wird das Interoperabilitäts-Reallabor für Interoperabilitätslösungen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste von einer oder mehreren Einrichtungen der Union — auch unter Beteiligung öffentlicher Stellen —, eingerichtet, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Beteiligung an Interoperabilitäts-Reallaboren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Soweit der Betrieb der Interoperabilitäts-Reallabore eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler, regionaler oder lokaler Behörden unterliegt, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die beteiligten Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen dafür, dass nationale Datenschutzbehörde sowie andere nationale, regionale oder lokale Behörden in den Betrieb des Interoperabilitäts-Reallabors einbezogen werden. Die Beteiligten können, falls anwendbar, die Beteiligung anderer GovTech-Akteure wie etwa nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen — insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen — am Interoperabilitäts-Reallabor erlauben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor ist auf einen Zeitraum begrenzt, der der Komplexität und dem Ausmaß des Projekts angemessen ist, der zwei Jahre ab Einrichtung des Interoperabilitäts-Reallabors nicht überschreitet. Die Beteiligung kann um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor muss auf einem spezifischen Plan beruhen, der von den Beteiligten unter Berücksichtigung, soweit zutreffend, der Hinweise anderer nationaler zuständiger Behörden oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wird. Dieser Plan enthält zumindest Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Beteiligten und ihrer Rollen, der geplanten innovativen Interoperabilitätslösung und ihrer Zweckbestimmung sowie des Entwicklungs-, Erprobungs- und Validierungsprozesses;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die besonderen Regulierungsfragen, um die es geht, und die Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Interoperabilitäts-Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die besonderen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Behörden sowie allen anderen am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Akteuren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "einen Risikomanagement- und -überwachungsmechanismus zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung von Risiken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die wichtigsten Meilensteine, die von den Beteiligten erreicht werden müssen, damit die Interoperabilitätslösung als betriebsbereit betrachtet werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Bewertungs- und Berichterstattungspflichten und mögliche Folgemaßnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "– sofern es unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten — die Angabe der Gründe für die entsprechende Verarbeitung, der Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten, der Zwecke der Verarbeitung, zu denen die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie der an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und ihrer Rolle."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Beteiligung an den Interoperabilitäts-Reallaboren lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden unberührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Beteiligten des Interoperabilitäts-Reallabors haften nach dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht für alle Schäden, die im Zuge ihrer Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor entstehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Personenbezogene Daten dürfen im Interoperabilitäts-Reallabor für andere als die ihrer ursprünglichen rechtmäßigen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke verarbeitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die innovative Interoperabilitätslösung wird entwickelt, um das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit einem hohen Maß an Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste zu wahren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Datenverarbeitung ist auf das für das Funktionieren der im Interoperabilitäts-Reallabor zu entwickelnden oder zu erprobenden Interoperabilitätslösung erforderliche Maß beschränkt und dies kann nicht durch die Verarbeitung anonymisierter, synthetischer oder sonstiger nicht personenbezogener Daten wirksam erreicht werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es bestehen wirksame Überwachungsmechanismen, um festzustellen, ob während des Betriebs des Interoperabilitäts-Reallabors hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 auftreten können, sowie ein Reaktionsmechanismus, um dieses Risiko umgehend zu mindern und erforderlichenfalls die Verarbeitung zu beenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "personenbezogene Daten, die verarbeitet werden sollen, befinden sich in einer funktional getrennten, isolierten und geschützten Datenverarbeitungsumgebung unter der Kontrolle der Beteiligten, und nur gebührend befugte Personen haben Zugriff auf diese Daten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "es erfolgt keine Übermittlung oder Übertragung verarbeiteter personenbezogener Daten und auch kein anderweitiger Zugriff darauf durch nicht am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligte Parteien und auch keine Weitergabe an Dritte, die nicht an dem Interoperabilitäts-Reallabor beteiligt sind, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725 und mit der Zustimmung aller Beteiligten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Verarbeitung personenbezogener Daten berührt nicht die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1725;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "alle personenbezogenen Daten werden mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen geschützt und gelöscht, sobald die Beteiligung an dem Interoperabilitäts-Reallabor beendet oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten werden für die Dauer der Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor aufbewahrt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder den nationalen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "eine vollständige und detaillierte Beschreibung des Prozesses und der Gründe für das Trainieren, Testen und Validieren der Interoperabilitätslösung wird zusammen mit den Testergebnissen als Teil der technischen Dokumentation aufbewahrt und dem Beirat übermittelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "eine kurze Zusammenfassung der im Interoperabilitäts-Reallabor entwickelten Interoperabilitätslösung, einschließlich ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse, die im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Das Unionsrecht und nationale Recht, in dem die Grundlagen für eine für die Zwecke der Entwicklung, des Testens und des Trainings innovativer Interoperabilitätslösungen notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, und jegliche andere Rechtsgrundlage, im Einklang mit Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, bleiben von Absatz 1 unberührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Beteiligten übermitteln dem Beirat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Interoperabilitäts-Reallabore, einschließlich bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse, Sicherheitsmaßnahmen und Empfehlungen zu deren Betrieb, sowie gegebenenfalls über die Weiterentwicklung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die innerhalb des Interoperabilitäts-Reallabors kontrolliert werden. Der Beirat gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Interoperabilitäts-Reallabors ab und nennt darin gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung neuer Interoperabilitätslösungen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um transeuropäische digitale öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen über die Interoperabilitäts-Reallabore im Portal für ein interoperables Europa abrufbar sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 12. April 2025 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, welche die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Interoperabilitäts-Reallabore, die Kriterien für die Auswahlfähigkeit und das Verfahren für die Beantragung und Auswahl des Interoperabilitäts-Reallabors, für die Beteiligung daran und den Ausstieg daraus sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten darlegen. Diese Durchführungsrechtsakten werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Schulung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission stellt mit Unterstützung des Beirats Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa — einschließlich freier und Open-Source-Lösungen — bereit. Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen stellen ihrem Personal, das mit strategischen oder operativen Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission organisiert Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern, die sich insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene an Bedienstete des öffentlichen Sektors richten. Die Kommission macht die Schulungen unentgeltlich online öffentlich zugänglich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission fördert die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms für Fragen der Interoperabilität, um bewährte Verfahren, die Qualifikation von Humanressourcen und eine Kultur der Exzellenz zu fördern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Gegenseitige Begutachtung (Peer-Review)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Es wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen gemäß Artikel 3 zu helfen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sämtliche durch eine gegenseitige Begutachtung erlangten Informationen dürfen nur zu dem Zweck dieser gegenseitigen Begutachtung verwendet werden. Die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Interoperabilitätssachverständigen geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die sie Laufe der Begutachtung erlangen, an Dritte weiter. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Interoperabilitätssachverständigen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb eines Monats nach Abschluss der gegenseitigen Begutachtung erstellen und präsentieren die Interoperabilitätssachverständigen, die die gegenseitige Begutachtung durchführen, einen Bericht über die gegenseitige Begutachtung, den sie der betreffenden öffentlichen Stelle und dem Beirat übermitteln. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht im Portal für ein interoperables Europa, wenn der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, die Gegenstand der gegenseitigen Begutachtung ist, dies genehmigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung annehmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 4",
      "gliederungstitel": "Governance der grenzüberschreitenden Interoperabilität"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Beirat für ein interoperables Europa",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden Beirat) wird hiermit eingerichtet. Er erleichtert die strategische Zusammenarbeit und bietet Beratung zur Anwendung der vorliegenden Verordnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Ausschuss der Regionen, die EU-Cybersicherheitsagentur (ENISA) und die Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benennen jeweils einen Sachverständigen, der zur Teilnahme als Beobachter eingeladen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Den Vorsitz im Beirat führt die Kommission. Der Vorsitz kann Sachverständigen, die von Einrichtungen der Union, Regionen, Organisationen und Bewerberländern benannt werden, Beobachterstatus im Beirat gewähren. Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis zu einem Tagesordnungspunkt zur Teilnahme einladen. Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Beirat hat folgende Aufgaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Annahme von Leitlinien bezüglich des Inhalts der Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 Absatz 5 und für die im Anhang dieser Verordnung enthaltene gemeinsame Checkliste sowie erforderlichenfalls die Aktualisierung dieser Leitlinien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Analyse der gemäß Artikel 3 Absatz 2 gesammelten Informationen und Vorlage von darauf basierenden Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Annahme von Leitlinien zur Weitergabe der in Artikel 4 genannten Interoperabilitätslösungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Entwicklung und erforderlichenfalls Aktualisierung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union sowie anderer einschlägiger politischer Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes standardmäßig digital und des Konzepts der Interoperabilität durch Technikgestaltung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Bewertung der Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF und Beantwortung von Konsultationsersuchen der Kommission zu solchen Rahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Annahme der in Artikel 19 genannten Agenda für ein interoperables Europa;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Vorlage von Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa und Rücknahme solcher Empfehlungen auf der Grundlage vereinbarter Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Verfolgung der Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Informationen über ihre Metadaten und Kategorisierung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Unterbreitung von Maßnahmenvorschlägen an die Kommission, um nötigenfalls die Kompatibilität von Interoperabilitätslösungen mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten und dabei gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik zu unterstützen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "Unterbreitung von Vorschlägen, dass die Kommission die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Interoperabilitätslösungen im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht oder Verweise auf diese Interoperabilitätslösungen in das Portal für ein interoperables Europa einstellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission für die Einrichtung von Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung und von Innovationsmaßnahmen sowie anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Unterstützung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen und erforderlichenfalls Vorlage von Vorschlägen für Folgemaßnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen, z. B. im Hinblick auf Schulungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "q",
                  "aufzählungsText": "Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien in Bezug auf Maßnahmen, die zu europäischen Normungstätigkeiten beitragen, insbesondere durch die in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "r",
                  "aufzählungsText": "Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten, insbesondere mit internationalen Gemeinschaften, die sich mit quelloffenen Lösungen, offenen Normen oder technischen Spezifikationen und anderen Plattformen befassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "s",
                  "aufzählungsText": "Koordinierung mit dem in der Verordnung (EU) 2022/868 genannten Europäischen Dateninnovationsrat in Bezug auf Interoperabilitätslösungen für die gemeinsamen europäischen Datenräume sowie mit anderen Einrichtungen der Union, die sich mit Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor befassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "t",
                  "aufzählungsText": "regelmäßige Information und Abstimmung mit den in Artikel 18 genannten Interoperabilitätskoordinatoren und — sofern relevant — mit der Gemeinschaft für ein interoperables Europa in Fragen im Zusammenhang mit transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten, einschließlich relevanter von der Union finanzierter Projekte und Netzwerke;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "u",
                  "aufzählungsText": "Beratung der Kommission in Bezug auf die Überwachung und die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "v",
                  "aufzählungsText": "rasche Unterbreitung der erforderlichen Beiträge und Daten, die für die wirksame Vorlage der Berichte gemäß Artikel 20 erforderlich sind, an die Kommission."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu untersuchen. In die Arbeitsgruppen werden Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Gemeinschaft für ein interoperables Europa",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Gemeinschaft für ein interoperables Europa leistet auf Ersuchen des Beirats mit Fachwissen und Beratung einen Beitrag zu den Tätigkeiten des Beirats."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Öffentliche und private Interessenträger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und Akteure aus dem Hochschulbereich mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können sich im Portal für ein interoperables Europa als Mitglied der Gemeinschaft für ein interoperables Europa eintragen lassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nach der Bestätigung der Eintragung wird die Mitgliedschaft im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedschaft ist nicht befristet. Sie kann jedoch vom Beirat aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa zu leisten, oder wenn es den Status des Mitglieds der Gemeinschaft für ein interoperables Europa missbraucht hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat organisiert eine jährliche Online-Versammlung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Beirat nimmt den Verhaltenskodex für die Gemeinschaft für ein interoperables Europa an. Der Verhaltenskodex wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten benennen eine ihrer zuständigen Behörden als einheitliche Anlaufstelle."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die einheitliche Anlaufstelle hat folgende Aufgaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Koordinierung innerhalb des Mitgliedstaats in allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Unterstützung öffentlicher Stellen in dem Mitgliedstaat bei der Einrichtung oder Anpassung der Verfahren, mit denen sie die in Artikel 3 und dem Anhang genannten Interoperabilitätsbewertungen durchführen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen über das Portal für ein interoperables Europa oder ein anderes einschlägiges Portal,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Bereitstellung landesspezifischen Wissens im Portal für ein interoperables Europa,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung eines breiten Spektrums nationaler, regionaler und lokaler Stellen in die in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Unterstützung öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit den einschlägigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zu den unter diese Verordnung fallenden Themen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient erfüllen zu können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen allen an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten nationalen Behörden. Solche Strukturen können auf bestehenden Aufträgen und Verfahren in diesem Bereich beruhen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich die Benennung seiner einheitlichen Anlaufstelle, deren Aufgaben und alle späteren Änderungen daran und unterrichtet die Kommission über andere nationale Behörden, die für die Interoperabilitätspolitik mitverantwortlich sind. Jeder Mitgliedstaat macht die Benennung seiner einheitlichen Anlaufstelle öffentlich bekannt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten einheitlichen Anlaufstellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt, bereitstellt oder verwaltet, benennt einen Interoperabilitätskoordinator, der unter der Aufsicht ihrer höchsten Managementebene steht und dafür sorgt, dass diese Einrichtung der Union einen Beitrag zur Durchführung dieser Verordnung leistet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 5",
      "gliederungstitel": "Planung und Überwachung für ein interoperables Europa"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Agenda für ein interoperables Europa",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Nach der Durchführung einer öffentlichen Konsultation über das Portal für ein interoperables Europa, an der sich unter anderem die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa und die Interoperabilitätskoordinatoren beteiligen, nimmt der Beirat jedes Jahr eine strategische Agenda zur Planung und Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten an (im Folgenden Agenda für ein interoperables Europa). Die Agenda für ein interoperables Europa trägt den langfristigen Digitalisierungsstrategien der Union, den bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union und der laufenden Umsetzung der Unionspolitik Rechnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Agenda für ein interoperables Europa enthält Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Bedarfsanalyse bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Liste laufender und geplanter Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Liste vorgeschlagener Folgemaßnahmen zu Innovationsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung quelloffener Interoperabilitätslösungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Angaben zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Hinweise auf verfügbare finanzielle Möglichkeiten zur Unterstützung der enthaltenen Prioritäten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Aus der Agenda für ein interoperables Europa erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Kommission veröffentlicht die Agenda für ein interoperables Europa nach ihrer Annahme im Portal für ein interoperables Europa und informiert regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Umsetzung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Überwachung und Bewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten Politikgestaltung und der erforderlichen Maßnahmen in der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die Überwachung beruht vorrangig auf der Weiterverwendung bestehender unionsweiter, nationaler und internationaler Überwachungsdaten sowie auf einer automatisierten Datenerfassung. Die Kommission konsultiert den Beirat bei der Ausarbeitung der Methodik, der Indikatoren und des Ablaufs bezüglich der Überwachung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Hinblick auf Themen, die für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse sind, überwacht die Kommission",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Fortschritte bei der Umsetzung des EIF durch die Mitgliedstaaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Einführung von Interoperabilitätslösungen für verschiedene öffentliche Dienste in den Mitgliedstaaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, für Innovation im öffentlichen Sektor und für die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, im Bereich der grenzüberschreitenden interoperablen öffentlichen Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen im öffentlichen Sektor."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Überwachungsergebnisse werden von der Kommission im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. Soweit möglich, werden sie in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Interoperabilität in der Union vor. In diesem Bericht werden",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union dargelegt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "erhebliche Umsetzungshindernisse und Triebkräfte für grenzüberschreitende interoperable öffentliche Dienste in der Union ermittelt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Umsetzung des EIF, die Einführung von Interoperabilitätslösungen, die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen, die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, die Steigerung der Innovation im öffentlichen Sektor und die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren dargelegt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 12. Januar 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung vor. In dem Bericht wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Schaffung verbindlicher Interoperabilitätslösungen eingegangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "In dem in Absatz 5 genannten Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen dieser Verordnung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste in der Union,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Steigerung der Effizienz, unter anderem durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Online-Transaktionen, die aus der grenzüberschreitenden Interoperabilität für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, insbesondere bei KMU und Start-up-Unternehmen, resultiert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Wenn der Zeitpunkt der in Absatz 4 und 5 genannten Berichte übereinstimmt, kann die Kommission beide Berichte kombinieren."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "Kapitel 6",
      "gliederungstitel": "Schlussbestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Kosten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln deckt der Gesamthaushaltsplan der Union die Kosten",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Entwicklung und Wartung des Portals für ein interoperables Europa,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Entwicklung, Wartung und Förderung von Lösungen für ein interoperables Europa,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 genannten Kosten werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts getragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Ausschussverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Inkrafttreten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sie gilt ab dem 12. Juli 2024."
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      ]
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  ]
}