{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Horizontale-GVO-FuE",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen betrifft, unter denen diese Parteien eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": [
                          "a)gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe a zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe b zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Vereinbarung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Forschung und Entwicklung Tätigkeiten mit dem Ziel des Erwerbs von Know-how über Produkte, Technologien oder Verfahren, der Durchführung von theoretischen Analysen, systematischen Studien oder Versuchen einschließlich der Versuchsproduktion und der Produktion zu Demonstrationszwecken, der technischen Erprobung von Produkten oder Verfahren, der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen bis zu dem für Demonstrationszwecke erforderlichen Umfang und der Erlangung von Rechten des geistigen Eigentums an den Ergebnissen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Produkt eine Ware oder eine Dienstleistung; darunter fallen sowohl Zwischenwaren und -dienstleistungen als auch Endwaren und -dienstleistungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Vertragstechnologie eine Technologie oder ein Verfahren, die bzw. das aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung bzw. der Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Vertragsprodukt ein Produkt, das aus gemeinsamer Forschung und Entwicklung bzw. Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht oder unter Anwendung der Vertragstechnologien produziert wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Verwertung der Ergebnisse die Produktion oder den Vertrieb der Vertragsprodukte, die Anwendung der Vertragstechnologien, die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen oder die Weitergabe von Know-how, das für die Produktion, den Vertrieb oder die Anwendung erforderlich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Rechte des geistigen Eigentums gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Markenzeichen, sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": [
                    "9.Know-how eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen wurden und die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "geheim, das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "wesentlich, das heißt für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien von Bedeutung und nützlich sind, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "identifiziert, das heißt umfassend genug beschrieben sind, sodass überprüft werden kann, ob die Merkmale geheim und wesentlich erfüllt sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": [
                    "10.gemeinsam im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung ausgeübt werden, die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "durch einen gemeinsam beauftragten Dritten oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "durch die Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung oder der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung die Beteiligung aller Parteien an der unter die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung fallenden Forschung und Entwicklung und die Aufteilung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten untereinander so, wie es ihres Erachtens zweckmäßig ist; dies umfasst nicht Auftragsforschung und -entwicklung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Spezialisierung im Rahmen der Verwertung die Verteilung einzelner Aufgaben wie Produktion oder Vertrieb unter den Parteien oder die Auferlegung von Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse unter den Parteien wie in Bezug auf bestimmte Gebiete, Kunden oder Anwendungsbereiche; dies umfasst den Fall, dass nur eine Partei die Vertragsprodukte auf der Grundlage einer von den anderen Parteien erteilten ausschließlichen Lizenz produziert und vertreibt oder die Vertragstechnologien auf der Grundlage einer solchen Lizenz anwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Auftragsforschung und -entwicklung Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die durch eine Partei ausgeführt und durch eine finanzierende Partei finanziert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "finanzierende Partei eine Partei, die Auftragsforschung und -entwicklung finanziert, aber selbst keine der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": [
                    "15.Wettbewerber einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "tatsächlicher Wettbewerber ein Unternehmen, das Produkte, Technologien oder Verfahren anbietet, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "potenzieller Wettbewerber ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung wahrscheinlich innerhalb von höchstens 3 Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder die sonstigen Kosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um Produkte, Technologien oder Verfahren anbieten zu können, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "relevanter Produktmarkt den relevanten Markt für die Produkte, die durch die Vertragsprodukte verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "relevanter Technologiemarkt den relevanten Markt für die Technologien oder Verfahren, die durch die Vertragstechnologien verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": "aktiver Verkauf jegliche Art des Verkaufs außer passivem Verkauf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "passiver Verkauf einen auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehenden Verkauf — einschließlich der Lieferung von Produkten an den Kunden —, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kunden, der betreffenden Kundengruppe oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde, einschließlich Verkäufen infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder an privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke Unternehmen und Partei auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck verbundene Unternehmen bezeichnet",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Unternehmen, die in einer an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": [
                    "5.Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine oder mehrere Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Freistellung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Freistellung nach Absatz 1 gilt, soweit diese Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, die sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien oder an eine von den Parteien für die Durchführung der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, der Auftragsforschung und -entwicklung oder der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse gegründete Einheit beziehen, sofern diese Bestimmungen sich unmittelbar auf die Umsetzung dieser Vereinbarung beziehen, dafür erforderlich sind und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Zugang zu den Endergebnissen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Freistellung nach Artikel 2 gilt unter den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "In der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung muss festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und für die Zwecke der Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Zugang nach Absatz 2",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "umfasst auch daraus erwachsende Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsendes Know-how und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wird gewährt, sobald die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung verfügbar sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung oder für die Zwecke der Verwertung eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Forschungsinstitute, Hochschulen oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, können vereinbaren, die Ergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung zu nutzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Beschränken die Parteien ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung, und insbesondere dann, wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, so kann der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Zugang zu bereits vorhandenem Know-how",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "In der Vereinbarung muss festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum bereits vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Gemeinsame Verwertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur dann, wenn die gemeinsame Verwertung ausschließlich Ergebnisse betrifft, die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Ergebnisse sind für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Ergebnisse sind durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder stellen Know-how dar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Werden eine oder mehrere Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung mit der Produktion der Vertragsprodukte betraut, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn diese Parteien verpflichtet sind, Aufträge der anderen Parteien über die Belieferung mit Vertragsprodukten zu erfüllen, es sei denn, eine der beiden folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung sieht auch einen Vertrieb durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten vor."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Parteien haben vereinbart, dass nur die Partei, die die Vertragsprodukte produziert, diese auch vertreiben darf."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Marktanteilsschwellenwerte und Freistellungsdauer",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind zwei oder mehr Parteien Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann für die Dauer der Forschung und Entwicklung, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Parteien keine Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für die Dauer der Forschung und Entwicklung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Werden die Ergebnisse einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 7 Jahre ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte oder der Vertragstechnologien im Binnenmarkt, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind. Damit eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d auf diese Weise weiter freigestellt werden kann, müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Abschlusszeitpunkt der zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraums von 7 Jahren gilt die Freistellung nach Artikel 2 so lange weiter, wie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn der gemeinsame Marktanteil der relevanten Parteien den relevanten Schwellenwert nach Absatz 4 nicht bei Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 7 Jahren, sondern erst später überschreitet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre im Anschluss an das Jahr, in dem der relevante Marktanteilsschwellenwert erstmals überschritten wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Anwendung der Marktanteilsschwellenwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 1 und 4 genannten Marktanteilsschwellenwerte gelten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Marktanteile werden anhand der Absatzwerte oder, wenn Angaben über die Absatzwerte nicht verfügbar sind, anhand der Absatzmengen ermittelt. Liegen keine Angaben über die Absatzmengen vor, so können Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, wie u. a. den Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder den Kapazitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung, beruhen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Marktanteile werden anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt. Wenn das vorangegangene Kalenderjahr für die Stellung der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ ist, werden sie als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Kernbeschränkungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, eine der folgenden Beschränkungen bezwecken:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Beschränkung der Freiheit der Parteien, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten Forschung und Entwicklung zu betreiben",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "in einem Bereich, auf den sich die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht bezieht, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "nach Abschluss der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung in dem Bereich, auf den sich die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung bezieht, oder in einem damit zusammenhängenden Bereich;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Festlegung von Produktionszielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse die gemeinsame Produktion der Vertragsprodukte umfasst,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": [
                          "ii)die Festlegung von Absatzzielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien umfasst und"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten durchgeführt wird,"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Verhaltensweisen, die eine Spezialisierung im Rahmen der Verwertung darstellen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Beschränkung der Freiheit der Parteien, während des Zeitraums, für den die Parteien die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vereinbart haben, mit den Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien im Wettbewerb stehende Produkte, Technologien oder Verfahren zu produzieren, zu verkaufen, zu übertragen oder Lizenzen dafür zu erteilen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Festsetzung der Preise für den Verkauf der Vertragsprodukte oder der Gebühren für die Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer und die Festsetzung der Lizenzgebühren für direkte Lizenznehmer, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien umfasst und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten durchgeführt wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in dem oder an die die Parteien passiv die Vertragsprodukte verkaufen oder Lizenzen für die Vertragstechnologien erteilen dürfen, ausgenommen die Verpflichtung, Lizenzen für die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung ausschließlich einer anderen Partei zu erteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Beschränkung des aktiven Verkaufs der Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien in Gebieten oder an Kunden, die einer der Parteien nicht im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung ausschließlich zugewiesen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtung, Aufträge von Kunden abzulehnen, die in dem Gebiet der jeweiligen Partei ansässig sind, oder von Kunden, die im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung einer anderen Partei zugewiesen sind, wenn diese Kunden die Vertragsprodukte in anderen Gebieten innerhalb des Binnenmarkts vermarkten würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtung, Nutzern oder Wiederverkäufern den Bezug der Vertragsprodukte von anderen Wiederverkäufern auf dem Binnenmarkt zu erschweren."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Nicht freigestellte Beschränkungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden Verpflichtungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Verpflichtungen der Nichtanfechtung, d. h. die Verpflichtung,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": [
                          "i)nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "die für die Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind, oder"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": [
                          "ii)nach Ablauf der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "die die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung schützen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtungen, Dritten keine Lizenzen für die Produktion der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragstechnologien zu erteilen, sofern nicht die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung durch eine oder mehrere Parteien in der Vereinbarung vorgesehen ist und im Binnenmarkt gegenüber Dritten erfolgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Absatz 1 Buchstabe a lässt die Möglichkeit unberührt, die Kündigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung für den Fall vorzusehen, dass eine der Parteien die Gültigkeit der unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Rechte des geistigen Eigentums anficht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nicht freigestellten Beschränkungen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für den übrigen Teil der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung weiter, sofern die nicht freigestellten Beschränkungen davon abtrennbar und die anderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Kommission",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach dieser Verordnung freigestellte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Dritter in dem bzw. den die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien betreffenden Bereich(en) durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Zugang Dritter zum relevanten Markt für die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Parteien die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung ohne objektiv gerechtfertigten Grund nicht gegenüber Dritten verwerten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben keinem wirksamen Wettbewerb unterliegen oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Innovationswettbewerb in einem bestimmten Bereich durch das Bestehen der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich beschränkt würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Übergangszeitraum",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nicht für bereits am 30. Juni 2023 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung, aber die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Inkrafttreten und Anwendung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}