{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Geoblocking-VO",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Ziel und Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden, unter anderem indem bestimmte Fälle präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung lässt die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberührt, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Anbieter Tätigkeiten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere wenn ein Anbieter, der gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung handelt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden den Zugang von Kunden zu einer Online-Schnittstelle nicht sperrt oder beschränkt oder Kunden nicht zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle unterscheidet, auf die die Kunden ursprünglich zugreifen wollten, oder beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang anwendet, oder in nichtdiskriminierender Weise in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente akzeptiert, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Außerdem darf nicht ausschließlich anhand dieser Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet, wenn der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet insoweit Anwendung, wie diese Verordnung keine spezielleren Bestimmungen festlegt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "elektronisch erbrachte Dienstleistungen Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihres Charakters im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Interbankenentgelt ein Interbankenentgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "kartengebundenes Zahlungsinstrument ein kartengebundenes Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Zahlungsmarke eine Zahlungsmarke im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Zahlungsvorgang einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Zahlungsdienst einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Zahlungskonto ein Zahlungskonto im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Zahlungsinstrument ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Lastschrift eine Lastschrift im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Überweisung eine Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Verbraucher jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Kunde einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden und die Anwendung finden, sofern im Einzelnen keine Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Waren bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Online-Benutzeroberfläche eine Software, einschließlich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Geschäft über diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "Dienstleistung jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": "Anbieter jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Zugang zu Online-Benutzeroberflächen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Einem Anbieter ist es untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch die die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet, es sei denn, der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Zugang zu Waren oder Dienstleistungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn der Kunde anstrebt,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Waren von einem Anbieter zu kaufen, und diese Waren entweder an einen Ort in einem Mitgliedstaat geliefert werden, an den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn die Waren an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Möglichkeit anbietet, abgeholt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Verbot nach Absatz 1 hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die bloße Einhaltung des Verbots gemäß Absatz 1 an sich bedeutet nicht, dass ein Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine bestimmte Vorschrift im Unionsrecht oder in dem Unionsrecht entsprechendem mitgliedstaatlichem Recht untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Einem Anbieter ist es untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden, sofern:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Zahlungsvorgänge in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, die Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Dem Anbieter ist es durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, deren Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienste, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist, es sei denn, das Verbot oder die Einschränkung des Rechts, Entgelte für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erheben, wurde in das Recht des Mitgliedstaats eingeführt, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die unmittelbaren Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Vereinbarungen über den passiven Verkauf",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und des Artikels 101 AEUV lässt die vorliegende Verordnung Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 oder Vereinbarungen über Beschränkungen des passiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, die Transaktionen betreffen, die nicht unter die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, unberührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bestimmungen in Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen im Zusammenhang mit passiven Verkaufsgeschäften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Durchsetzung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle bzw. Stellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt und auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Unterstützung für Verbraucher",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig ist bzw. sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Überprüfungsklausel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 23. März 2020 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Dabei berücksichtigt sie die gesamten Auswirkungen der Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel, darunter insbesondere den möglichen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand für die Anbieter, der sich aus den unterschiedlichen anwendbaren rechtlichen Regelungen von Verbraucherverträgen ergibt. Dem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Lichte rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere der Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Umfang des Verbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bewertet, und es wird geprüft, ob diese Verordnung auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügt:22.Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.) nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:27.Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung Nr. (EU) 2018/302 ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt:16.Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.)."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Schlussbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Artikel 6 gilt jedoch für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und Artikel 101 AEUV und gleichwertigen Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts entsprechen, ab dem 23. März 2020."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}