{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Ecodesign-VO",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL I",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Gegenstand und Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Produkt alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Bauteil ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Zwischenprodukt ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "energieverbrauchsrelevantes Produkt jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Produktgruppe eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Ökodesign die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Ökodesign-Anforderung eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Leistungsanforderung eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Informationsanforderung die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Lieferkette alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Wertschöpfungskette alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Lebenszyklus die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Ende der Lebensdauer die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Umweltauswirkung jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Leistungsklasse ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Wiederaufarbeitung Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "Nachrüstung Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts zu verbessern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": "Instandsetzung Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "Wartung eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20",
                  "aufzählungsText": "Reparatur eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "21",
                  "aufzählungsText": "vorzeitige Obsoleszenz ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden oder Unterlassen, das dazu führt, dass das Produkt nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird, ohne dass es sich bei diesen Änderungen der Funktionalität oder Leistung um das Ergebnis normaler Abnutzung handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "22",
                  "aufzählungsText": "Funktionsbeständigkeit die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen seine Funktion und Leistung langfristig zu behalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23",
                  "aufzählungsText": "Zuverlässigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums erwartungsgemäß funktioniert, ohne dass ein Ereignis eintritt, das dazu führt, dass eine Haupt- oder Nebenfunktion des Produkts nicht mehr erfüllt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "24",
                  "aufzählungsText": "Umweltfußabdruck eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "25",
                  "aufzählungsText": "CO2-Fußabdruck die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie Klimawandel;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "26",
                  "aufzählungsText": "Materialfußabdruck die Gesamtmenge der Rohstoffe, die zur Deckung des Endverbrauchs abgebaut werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "27",
                  "aufzählungsText": [
                    "27.besorgniserregender Stoff einen Stoff, der",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iii",
                              "aufzählungsText": "Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iv",
                              "aufzählungsText": "endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Gesundheit des Menschen, Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "v",
                              "aufzählungsText": "endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "vi",
                              "aufzählungsText": "persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "vii",
                              "aufzählungsText": "persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "viii",
                              "aufzählungsText": "Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ix",
                              "aufzählungsText": "Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "x",
                              "aufzählungsText": "gewässergefährdend — Kategorien Chronisch 1 bis 4,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "xi",
                              "aufzählungsText": "die Ozonschicht schädigend,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "xii",
                              "aufzählungsText": "spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "xiii",
                              "aufzählungsText": "spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2,"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "unter die Verordnung (EU) 2019/1021 fällt oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem er enthalten ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "28",
                  "aufzählungsText": "digitaler Produktpass einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29",
                  "aufzählungsText": "Datenträger einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "30",
                  "aufzählungsText": "eindeutige Produktkennung eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "31",
                  "aufzählungsText": "eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "32",
                  "aufzählungsText": "Digitalproduktpass-Dienstleister eine natürliche oder juristische Person, die ein Dritter ist, die im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die digitalen Produktpassdaten für dieses Produkt verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "33",
                  "aufzählungsText": "eindeutige Kennung der Einrichtung eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "34",
                  "aufzählungsText": "Vernichtung die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "35",
                  "aufzählungsText": "Kunde eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, oder nicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "36",
                  "aufzählungsText": "Verbraucherprodukt jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "37",
                  "aufzählungsText": "unverkauftes Verbraucherprodukt ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "38",
                  "aufzählungsText": "Selbstregulierungsmaßnahme eine freiwillige Vereinbarung oder ein Verhaltenskodex, die bzw. der von Wirtschaftsteilnehmern auf eigene Initiative geschlossen wird und für deren/dessen Durchsetzung sie zuständig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "39",
                  "aufzählungsText": "Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "40",
                  "aufzählungsText": "Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "41",
                  "aufzählungsText": "Inbetriebnahme die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "42",
                  "aufzählungsText": "Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "43",
                  "aufzählungsText": "Bevollmächtigter eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "44",
                  "aufzählungsText": "Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "45",
                  "aufzählungsText": "Vertreiber jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "46",
                  "aufzählungsText": "Wirtschaftsteilnehmer den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "47",
                  "aufzählungsText": "unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung eines Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Instandsetzungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Vertreibern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Errichtern, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "48",
                  "aufzählungsText": "fachlich kompetenter Reparateur eine natürliche oder juristische Person, die fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "49",
                  "aufzählungsText": "technische Spezifikation ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "50",
                  "aufzählungsText": "CE-Kennzeichnung eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "51",
                  "aufzählungsText": "Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52",
                  "aufzählungsText": "Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "53",
                  "aufzählungsText": "notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX notifiziert wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "54",
                  "aufzählungsText": "Anbieter eines Online-Marktplatzes einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "55",
                  "aufzählungsText": "Händler einen Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; dies umfasst auch alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt in Betrieb nehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "56",
                  "aufzählungsText": "Fernabsatz das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das Produkt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "57",
                  "aufzählungsText": "Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Ökodesignanforderung, mit Ausnahme der in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "58",
                  "aufzählungsText": "Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Freier Warenverkehr",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Leistungsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Leistungsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und Systemanforderungen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie festzulegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht untersagen, beschränken oder behindern, für die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, dass keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen für einen oder mehrere bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen in Bezug auf diese Parameter festzulegen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die den in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es sich um Produkte handelt, die mit den in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht konform sind, und die erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL II",
      "gliederungstitel": "ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen: Diese delegierten Rechtsakte umfassen mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente. Solche Ökodesign-Anforderungen werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt die Möglichkeit ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen festzulegen sind, wenn sich eine Anforderung in Bezug auf diese spezifischen Produktparameter negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt nicht die Möglichkeit ein, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, dass für eine Produktgruppe keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "In den gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten räumt die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, um die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, Rechnung trägt. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren entweder aus Modul A in Anhang IV dieser Verordnung oder aus den Modulen B bis H1 in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf das betreffende Produkt oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte können, wenn dies angesichts der Besonderheiten der Produktgruppe angebracht ist, beliebige der folgenden zusätzlichen Anforderungen enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)wenn es für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich ist:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen anderen Zeitraum als die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 29 Absatz 7 genannten zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des jeweiligen Produkts aufbewahren, wobei der Art des betreffenden Produkts oder der betreffenden Ökodesign-Anforderungen Rechnung zu tragen ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dass die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden die Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen anderen Zeitraum als die dort genannten zehn Jahre nach der Lieferung des Produkts auf Anfrage zur Verfügung stellen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 3 unaufgefordert Teile der technischen Unterlagen, die sich auf das betreffende Produkt beziehen, digital zur Verfügung zustellen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "dass die Akteure der Lieferkette die in Artikel 38 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung stellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)wenn es erforderlich ist, um die energieeffiziente Nutzung von Produkten sicherzustellen oder künftige Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dass die Produkte gemäß Artikel 37 Absatz 2 in der Lage sein müssen, die von ihnen während ihrer Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die in Buchstabe i genannten während des Betriebs gewonnenen nicht personenbezogenen Daten erheben und sie der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 melden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "dass digitale Tools genutzt werden, um gemäß Artikel 39 Absatz 2 die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter zu berechnen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "um Transparenz in Bezug auf die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, die Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen gemäß Artikel 47, mit denen die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen ausgewiesen wird, für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der erste nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakt tritt nicht vor dem 19. Juli 2025 in Kraft."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Ökodesign-Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden Produktaspekte) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Funktionsbeständigkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Zuverlässigkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Wiederverwendbarkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Nachrüstbarkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Reparierbarkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Energieverbrauch und Energieeffizienz,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Wassernutzung und Wassereffizienz,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Rezyklatanteil,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "Recyclingfähigkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie können für einzelne Produkte, die zu einer bestimmten Produktgruppe gehören, unterschiedlich ausfallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann horizontale Ökodesign-Anforderungen auch für diejenigen Produktgruppen festlegen, die nicht in den in Artikel 18 genannten Arbeitsplan aufgenommen wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Weisen zwei oder mehr Produktgruppen eine oder mehrere Ähnlichkeiten auf, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, so können horizontale Ökodesign-Anforderungen für diese Produktgruppen festgelegt werden (im Folgenden horizontale Ökodesign-Anforderungen). Bei den Überlegungen, ob horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten, berücksichtigt die Kommission auch die positiven Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Möglichkeit, der Abdeckung eines breiten Spektrums von Produktgruppen in demselben delegierten Rechtsakt. Die Kommission kann die horizontalen Ökodesign-Anforderungen durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ergänzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete Selbstregulierungsmaßnahme fallen, falls die Selbstregulierungsmaßnahme die Produktaspekte, die unter diese Ökodesign-Anforderung fallen, nicht erfasst."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Informationsanforderungen gemäß Artikel 7."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)berücksichtigt Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich schadstofffreier Kreislaufwirtschaft, und andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einschlägiges Unionsrecht, einschließlich des Umfangs, in dem es die relevanten Produktaspekte behandelt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "einschlägige internationale Übereinkünfte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Selbstregulierungsmaßnahmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "einschlägiges nationales Umweltrecht,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "einschlägige europäische und internationale Normen,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenabschätzung sicher, dass",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die verwendete Methode angegeben wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle Produktaspekte analysiert werden und dass die Tiefe der Analyse der Produktaspekte deren jeweiliger Bedeutung mit Blick auf das betreffende Produkt gerecht wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktaspekten ermittelt werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die erwarteten Veränderungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen angegeben werden, nach Möglichkeit auch als CO2-Fußabdruck und als Umweltfußabdruck quantifiziert,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "gegebenenfalls eine Analyse der Verfügbarkeit von Rohstoffen für den Instandsetzungssektor vorgenommen wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "das Mindestleistungsniveau eines Produkts oder einer Produktgruppe berücksichtigt wird, das benötigt wird, damit in Zukunft die in Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Prioritäten der Union erfüllt werden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktionsbeständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Ökodesign-Anforderungen müssen überprüfbar sein. Die Kommission ermittelt geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, darunter auch die in Absatz 10 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen verwendet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "14",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Leistungsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f genannten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Festlegung von Leistungsanforderungen wendet die Kommission das in Anhang II beschriebene Verfahren an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Informationsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Informationsanforderungen müssen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucks,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Informationen für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Funktionsbeständigkeit sicherzustellen, gegebenenfalls über die Installation von Betriebssystemen Dritter, über die Sammlung zur Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung sowie über die Rückgabe oder Handhabung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sonstige Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen der Kunden und die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen könnten, um eine angemessene Verwendung, Werterhaltung und eine korrekte Behandlung am Ende der Lebensdauer zu erleichtern;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters betreffen nicht die Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission, wo es angesichts der Charakteristik der Produktgruppe angemessen ist, Leistungsklassen fest."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) oder eine andere internationale Bezeichnung, wenn die IUPAC-Bezeichnung nicht verfügbar ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "andere Bezeichnungen, auch allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die EG-Nummer gemäß dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der No-longer-Polymer-Liste (NLP-Liste) oder gegebenenfalls und sofern dienlich die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugewiesene Nummer;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Bezeichnung und Nummer des Chemical Abstract Service (CAS), sofern verfügbar;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser gegebenenfalls",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen enthalten, wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "hinreichend begründete Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen auf Grundlage der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen vorsehen. Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für Kohärenz mit den bestehenden Informationsanforderungen im Unionsrecht und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, etwa durch geeignete technische Lösungen, sorgen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben und erforderlichenfalls auch auf eine oder mehrere der folgenden Arten bereitzustellen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "auf dem Produkt selbst,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf der Verpackung des Produkts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "auf einem in Artikel 16 genannten Etikett,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "in einer Bedienungsanleitung oder anderen dem Produkt beigefügten Unterlagen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellenden Informationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt oder in dem es in Betrieb genommen werden soll."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Inhalt der delegierten Rechtsakte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden mindestens die folgenden Elemente festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des RatesVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). und Produktbeschreibungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die Kommission gemäß Artikel 4 erklärt, dass keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendenden Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": [
                    "l)der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die politischen Ziele der Union,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "der technische Fortschritt, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Verfügbarkeit der Methoden;"
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL III",
      "gliederungstitel": "DIGITALER PRODUKTPASS"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Digitaler Produktpass",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten steht. Die Daten im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Anforderungen an den digitalen Produktpass",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach diesem Artikel und Artikel 11 entsprechen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Personenbezogene Daten, die sich auf die Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im digitalen Produktpass gespeichert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in diesem Artikel und in Artikel 11 festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit den spezifischen Zugangsrechten auf Ebene der Produktgruppen gemäß den nach Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wenn anderes Unionsrecht die Aufnahme spezifischer Daten in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Daten im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Eindeutige Kennung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben g und h genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen den in Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe h genannte eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und übermittelt diesem Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers, sobald diese ausgegeben ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannte eindeutige Kennung der Einrichtung zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des für den betreffenden Standort oder das betreffende Gebäude verantwortlichen Akteurs eine eindeutige Kennung der Einrichtung und übermittelt dem betreffenden Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung der Einrichtung, sobald diese ausgegeben ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von Datenträgern und von eindeutigen Kennungen zu ergänzen. Gegenstand dieser delegierten Rechtsakte ist insbesondere",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Festlegung von Vorschriften für Organisationen, die eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger werden möchten; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Festlegung von Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die ihre eigenen eindeutigen Kennungen und Datenträger erstellen möchten, ohne von einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger abhängig zu sein."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "In den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die folgenden Elemente festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger zu werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Rolle einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eindeutige Kennungen und Datenträger zuverlässig, überprüfbar und global einmalig sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Vorschriften für die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und Entfernung von eindeutigen Kennungen und Datenträgern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Vorschriften für die Datenverwaltung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Vorschriften und Verfahren",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bemüht sich die Kommission darum, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Ansätzen sicherzustellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "trägt die Kommission den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "stellt die Kommission sicher, dass die festgelegten Regeln und Verfahren so weit wie möglich technologieneutral bleiben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Digitales Produktpassregister",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register (im Folgenden Register), in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In Bezug auf ihre Verantwortung für die Erstellung und Verwaltung des Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in das Register hoch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Beim Hochladen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten durch den Wirtschaftsteilnehmer in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsteilnehmer automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den drei für ein bestimmtes Produkt gemäß Absatz 4 in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Unionsrecht wahrnehmen können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Webportal für Informationen im digitalen Produktpass",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstellt und pflegt ein öffentlich zugängliches Webportal, das es den Interessenträgern ermöglicht, die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal wird so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nach den Daten suchen und diese vergleichen können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission verknüpft das Register mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 ermöglicht wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie anderes Unionsrecht unberührt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL IV",
      "gliederungstitel": "ETIKETTEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Etiketten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ist in den Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Inhalt des Etiketts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden — auch im Fall des Fernabsatzes — unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 32 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzuzeigen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Können bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Energieetiketten gelten, Informationen über einen bestimmten Produktparameter, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Leistungsklassen, nicht in das Energieetikett aufgenommen werden und vorausgesetzt, diese Informationen werden als relevanter und umfassender als die vom Energieetikett erfassten Informationen betrachtet, so kann die Kommission, nachdem sie das Risiko, Kunden zu verwirren, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die beste Möglichkeit, diese speziellen Informationen mitzuteilen, geprüft hat, gegebenenfalls die Einführung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellten Energieetiketts verlangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen verlangt die Kommission gegebenenfalls, dass das Etikett Datenträger oder andere Mittel enthält, die den Kunden den Zugang zu zusätzlichen Informationen über das Produkt ermöglichen, einschließlich Mittel für den Zugang zum digitalen Produktpass."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Gestaltung der Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Nachbildung von Etiketten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Produkte, die Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden durch Nachahmung der Etiketten gemäß Artikel 16 irrezuführen oder zu verwirren, oder Produkte, denen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß dem genannten Artikel irrezuführen oder zu verwirren, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL V",
      "gliederungstitel": "PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Priorisierung und Planung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, analysiert die Kommission den potenziellen Beitrag dieser Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)das Potenzial zur Verbesserung der Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Verkaufs- und Handelsvolumen dieser Produkte in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ob gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden müssen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Priorisierung von Aspekten, die von horizontalen Ökodesign-Anforderungen erfasst werden sollen, berücksichtigt die Kommission die Vorteile, die sich aus dem Einbeziehen eines großen Spektrums von Produkten in den selben delegierten Rechtsakt für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ergibt"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich (im Folgenden Arbeitsplan). In dem Arbeitsplan wird eine Liste von Produktgruppen, die mit Blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Vorrang haben, und der voraussichtliche Zeitplan für deren Festlegung angegeben. Diese Liste umfasst die Produktaspekte und Produktgruppen, denen im Hinblick auf die Festlegung horizontaler Ökodesign-Anforderungen Vorrang gegeben wird, sowie die unverkauften Verbraucherprodukte, für die — falls angezeigt — die Einführung eines Vernichtungsverbots durch die Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bereitgestellten konsolidierten Informationen und anderer verfügbarer Anhaltspunkte in Betracht gezogen werden soll."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Erlass eines Arbeitsplans legt die Kommission dem Europäischen Parlament dessen Entwurf vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eisen und Stahl,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aluminium,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Möbel, einschließlich Matratzen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Reifen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Waschmittel,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Anstrichmittel,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Schmierstoffe,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Chemikalien,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Sofern keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenfestgelegt wurden, legt die Kommission nicht vor dem 31. Dezember 2028 und spätestens bis zum 1. Januar 2030 in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen für Zement fest."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Ökodesign-Forum",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission setzt ein Ökodesign-Forum als Sachverständigengruppe ein, an der von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige und alle an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission setzt als Untergruppe des Ökodesign-Forums eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ein, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Selbstregulierungsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese Produkte nicht in den Geltungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen und nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, jederzeit auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es zu der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so legen die Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt oder haben die Unterzeichner dieser Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 4 genannte Frist nicht eingehalten, so streicht sie im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Kleine und mittlere Unternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen stellt die Kommission sicher, dass es Initiativen gibt, die diesen Unternehmen helfen, die ökologische Nachhaltigkeit, unter anderem die Energieeffizienz, in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser delegierten Rechtsakte erforderlichenfalls digitale Instrumente und Leitlinien, mit denen den Besonderheiten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen Rechnung getragen wird, die im betreffenden Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch diese Unternehmen zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von KMU."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL VI",
      "gliederungstitel": "VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24",
      "normTitel": "Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln auf Anfrage der Kommission oder einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels offengelegten entsorgten Produkte erforderlich sind, sowie — falls relevant — die Informationen, die für den Nachweis der Anwendbarkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 25 Absatz 5 notwendig sind, es sei denn, diese Informationen stehen der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage eines anderen Rechtsakts zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25",
      "normTitel": "Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte verboten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wirtschaftsteilnehmer, die dem in Absatz 1 genannten Verbot nicht unterliegen, dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die ihnen zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots geliefert werden, nicht vernichten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu folgenden Zwecken zu erlassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aufnahme Produkte, um den Umweltauswirkungen ihrer Vernichtung Rechnung zu tragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "falls notwendig, Aktualisierung der Einträge innerhalb von Produktgruppen, um sie an etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Warencodes oder -bezeichnungen anzupassen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgenommen werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "26",
      "normTitel": "Konsolidierte Information zu unverkauften Verbraucherprodukten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte und macht dabei folgende Angaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "relative Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte je Produktgruppe."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL VII",
      "gliederungstitel": "PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "27",
      "normTitel": "Pflichten der Hersteller",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es in ihrem Namen durchführen und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die Teil einer Serienfertigung sind, stets Konformität mit den geltenden Anforderungen sichergestellt ist. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktkonformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Herstellern angemessen berücksichtigt, und falls die Hersteller feststellen, dass die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche erneute Bewertung durchführen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Hersteller stellen sicher, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in digitalem Format eine Gebrauchsanleitung des Produkts (im Folgenden digitale Gebrauchsanleitung) in einer Sprache beigefügt ist, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese digitale Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in dem genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes, von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Kunden Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorbringen können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28",
      "normTitel": "Bevollmächtigte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf Fälle der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung verletzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "29",
      "normTitel": "Pflichten der Importeure",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Importeure dürfen in Bezug auf Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, nur Produkte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der geltenden delegierten Rechtsakte erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, müssen sie Folgendes sicherstellen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Produkt wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Importeure müssen sicherstellen, dass einem Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine digitale Gebrauchsanleitung die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Importeure bewahren über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können, es sei denn, in jenem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "30",
      "normTitel": "Pflichten der Vertreiber",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wenn Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, so gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die in den anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sind Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so dürfen sie dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt ist oder der Hersteller die Anforderungen erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Vertreiber übermitteln der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie Zugang haben und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens dieser Behörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "31",
      "normTitel": "Pflichten der Händler",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten vorgesehen — ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz –",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "32",
      "normTitel": "Pflichten im Zusammenhang mit Etiketten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, sind die Wirtschaftsteilnehmer, die die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zu Folgendem verpflichtet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie stellen sicher, dass jedem einzelnen Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß jenem delegierten Rechtsakt beigefügt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie stellen einem Händler unentgeltlich, umgehend und in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie stellen sicher, dass ihre Etiketten korrekt sind, und erstellen im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand deren die Richtigkeit ihrer Etiketten überprüft werden kann."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Er nimmt im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "33",
      "normTitel": "Pflichten der Fulfilment-Dienstleister",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "34",
      "normTitel": "Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "35",
      "normTitel": "Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "36",
      "normTitel": "Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "37",
      "normTitel": "Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c fallen, müssen, falls anwendbar, im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der in Absatz 4 genannten nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten fest."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 4 erhaltenen nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht, falls zweckmäßig, aggregierte Datensätze."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "38",
      "normTitel": "Anforderungen an die Akteure der Lieferkette",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn es in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt so festgelegt ist, müssen die Akteure der Lieferkette",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und unentgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, zur Verfügung stellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Richtigkeit der einschlägigen Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, zu überprüfen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL VIII",
      "gliederungstitel": "PRODUKTKONFORMITÄT"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "39",
      "normTitel": "Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen an Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "40",
      "normTitel": "Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wirtschaftsteilnehmer dürfen keinerlei Verhalten an den Tag legen, das der Konformität von Produkten mit dieser Verordnung zuwiderläuft, unabhängig davon, ob dieses Verhalten vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wirtschaftsteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen keine prüfungsspezifischen Anleitungen herausgeben, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts ändern und sich dadurch ihre Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind, oder ihre Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers verschlechtert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode dürfen Software- oder Firmware-Aktualisierungen nicht dazu führen, dass sich die Produktleistung über das in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten angegebene akzeptable Maß hinaus in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen delegierten Rechtsakten geregelten Produktparameter oder aus Sicht des Nutzers die Funktionsfähigkeit verschlechtert, es sei denn, der Kunde hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Leistungsverschlechterung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung darf nicht zu einer Änderung führen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "41",
      "normTitel": "Konformitätsvermutung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Digitale Produktpässe, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung abgedeckt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "42",
      "normTitel": "Gemeinsame Spezifikationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für Produkte, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, die grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe gemäß den Artikeln 10 und 11 oder für die in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Vor der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als erfüllt erachtet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Standpunkten des Ökodesign-Forums und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten sowie anderer einschlägiger Gremien Rechnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger gebührend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon, die durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen, die in den Artikeln 10 und 11 genannten grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe oder die in Artikel 39 genannten Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Ökodesign-Anforderungen, den grundlegenden Anforderungen an digitale Produktpässe und den Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann erforderlichenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "43",
      "normTitel": "Konformitätsbewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und für die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Konformitätsbewertung mit Blick auf die Art und das Ausmaß dieser Risiken und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die an einem in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt ist, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "44",
      "normTitel": "EU-Konformitätserklärung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde oder dass eine Konformitätsvermutung gemäß Artikel 41 gilt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "45",
      "normTitel": "Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "46",
      "normTitel": "Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produkten, an deren Fertigungskontrollphase eine notifizierte Stelle beteiligt ist, steht nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer dieser notifizierten Stelle."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Hinter der CE-Kennzeichnung und der etwaigen Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein Piktogramm oder eine andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung angemessene Schritte ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47",
      "normTitel": "Besondere Vorschriften für Kennzeichnungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL IX",
      "gliederungstitel": "NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48",
      "normTitel": "Notifizierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, wenn diese Aufgaben in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "49",
      "normTitel": "Notifizierende Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 54, zuständig ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 50 niedergelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "50",
      "normTitel": "Anforderungen an notifizierende Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierende Behörden stellen durch ihre Organisation und Arbeitsweise sicher, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierende Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Verlangen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Eine notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Notifizierenden Behörden stehen ausreichend sachkundiges Personal und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "51",
      "normTitel": "Informationspflichten notifizierender Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "52",
      "normTitel": "Anforderungen an notifizierte Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 12."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Er darf keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen unterhalten, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Beteiligungsinvestoren. Dies schließt nicht aus, dass Konformitätsbewertungsstellen für konkurrierende Hersteller Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Errichter, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen technischen Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durchführen. Sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnten, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe des einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals muss sichergestellt sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Alle Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den einschlägigen nach Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erhält, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und tragen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "53",
      "normTitel": "Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, soweit diese von den anwendbaren harmonisierten Normen erfasst werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "54",
      "normTitel": "Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von diesen im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "55",
      "normTitel": "Anträge auf Notifizierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Diesem Antrag muss sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts bzw. der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beilegen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "56",
      "normTitel": "Notifizierungsverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Produkt bzw. den betreffenden Produkten sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Beruht eine Notifizierung nicht auf einer in Artikel 55 Absatz 2 genannten Akkreditierungsurkunde, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, damit die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 52 niedergelegten Anforderungen genügt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "57",
      "normTitel": "Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "58",
      "normTitel": "Änderungen der Notifizierungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss sie die Notifizierung je nach Sachlage einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "59",
      "normTitel": "Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "60",
      "normTitel": "Operative Pflichten der notifizierten Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten durch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei den Wirtschaftsteilnehmern keine unnötigen Belastungen auferlegt werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die einschlägigen Anforderungen oder die entsprechenden harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, im Hinblick auf eine endgültige Konformitätsbewertung geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall stellt sie keine Bescheinigung oder Zulassung aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Produkt oder der Hersteller die Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und muss je nach Sachlage die Bescheinigung oder Zulassung aussetzen oder widerrufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Zulassungen einschränken, aussetzen oder widerrufen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "61",
      "normTitel": "Informationspflichten der notifizierten Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselbe Produktgruppe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage, das eine von dieser notifizierten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass solche Anfragen von der notifizierten Stelle bearbeitet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Notifizierte Stellen alarmieren die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr die Nachweise, wenn sie Nachweise dafür haben oder erhalten, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine andere notifizierte Stelle die in Artikel 52 festgelegten Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "62",
      "normTitel": "Erfahrungsaustausch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungsvorgaben zuständig sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "63",
      "normTitel": "Koordinierung der notifizierten Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission stellt die Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe oder von Gruppen notifizierter Stellen sicher, unter Umständen einschließlich Gruppen notifizierter Stellen, die nach demselben gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt oder für ähnliche Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von den in Absatz 1 genannten Gruppen erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinie an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Koordinierung und die Zusammenarbeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gruppen zielt darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Dabei tragen diese Gruppen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL X",
      "gliederungstitel": "ANREIZE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "64",
      "normTitel": "Anreize der Mitgliedstaaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/740 Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Anreize für energieverbrauchsrelevante Produkte oder Reifen schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die auch den Anforderungen in Bezug auf die Energie- oder Kraftstoffeffizienzkennzeichnung unterliegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "65",
      "normTitel": "Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden Mindestanforderungen)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL XI",
      "gliederungstitel": "MARKTÜBERWACHUNG"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "66",
      "normTitel": "Geplante Marktüberwachungstätigkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat sieht in der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategie einen Abschnitt mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die vorliegende Verordnung und die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, darunter, falls angezeigt, auch physische Kontrollen und Laborprüfungen, durchgeführt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Prioritäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Marktüberwachung werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß der auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde festgestellten Nichtkonformität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sofern verfügbar, die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern oder Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl der relevanten auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde bereitgestellten Produkte und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl der relevanten auf dem nationalen Markt der Marktüberwachungsbehörde aktiven Wirtschaftsteilnehmer."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, umfassen die in Absatz 1 genannten Kontrollen, falls angezeigt, physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "67",
      "normTitel": "Berichterstattung und Benchmarking",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglich. Der erste dieser Berichte ist bis zum 19. Juli 2028 zu veröffentlichen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "68",
      "normTitel": "Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL XII",
      "gliederungstitel": "SCHUTZKLAUSELVERFAHREN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "69",
      "normTitel": "Verfahren zum Umgang mit Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einem Produkt, das von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, ein Risiko verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung vor, die alle für das Risiko relevanten und in dieser Verordnung oder in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen abdeckt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ergreift der betreffende Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des betroffenen Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Diese vorläufige Maßnahme kann einen anderen Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Produkte oder Anforderungen Rechnung zu tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "70",
      "normTitel": "Schutzklauselverfahren der Union",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wurden nach Abschluss des in Artikel 69 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung begründet, so wendet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannte Verfahren an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der in Artikel 42 genannten gemeinsamen Spezifikationen begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "71",
      "normTitel": "Formale Nichtkonformität",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL XIII",
      "gliederungstitel": "ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72",
      "normTitel": "Ausübung der Befugnisübertragung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juli 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 25 Absätze 3 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "73",
      "normTitel": "Ausschussverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL XIV",
      "gliederungstitel": "SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "74",
      "normTitel": "Sanktionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Geldbußen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "75",
      "normTitel": "Überwachung und Evaluierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "76",
      "normTitel": "Rechtsschutz für Verbraucher",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Hersteller oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister."
                }
              ],
              "Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "77",
      "normTitel": "Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält folgende Fassung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "27",
                  "aufzählungsText": "Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1781/oj)."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "78",
      "normTitel": "Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). genannte Register hoch."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "79",
      "normTitel": "Aufhebung und Übergangsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Artikel 3 und 40 sowie die Artikel 66 bis 71 der vorliegenden Verordnung gelten für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung für dieselben Produkte erlassenen delegierten Rechtsakts in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Hersteller innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Herstellung des letzten Exemplars der Produkte eine elektronische Fassung der Unterlagen über die Konformitätsbewertung sowie die Konformitätserklärung zur Einsichtnahme bereitstellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "80",
      "normTitel": "Inkrafttreten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}