{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "CRR",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 1",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Offenlegungspflichten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Aufsichtsbefugnisse",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des RatesRichtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des RatesVerordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese Institute gemäß der vorliegenden Verordnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen dieser Gruppe, die in der Union niedergelassen sind, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, und die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iii",
                              "aufzählungsText": "der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung, um potenziellen Umgehungsrisiken oder potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken;"
                            }
                          ],
                          "Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet;"
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfirma eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Institut ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "lokale Firma eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Versicherungsunternehmen ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Rückversicherungsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Organismus für gemeinsame Anlagen und OGA einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "öffentliche Stelle'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Leitungsorgan ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Geschäftsleitung eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Systemrisiko das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Modellrisiko das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Originator einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Sponsor einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14a",
                  "aufzählungsText": "ursprünglicher Kreditgeber einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Mutterunternehmen ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Tochterunternehmen ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "Zweigstelle eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": [
                    "18.Anbieter von Nebendienstleistungen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich — sofern nicht anders festgelegt — Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20",
                  "aufzählungsText": [
                    "20.Finanzholdinggesellschaft ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Es ist ein Finanzinstitut;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": [
                          "d)mehr als 50 % eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Eigenkapital des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iii",
                              "aufzählungsText": "Einkünfte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iv",
                              "aufzählungsText": "Personal des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "v",
                              "aufzählungsText": "andere von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Indikatoren."
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ],
                    "Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass ein Unternehmen nicht als Finanzholdinggesellschaft einzustufen ist, selbst wenn einer der in Absatz 1 Ziffern i bis iv genannten Indikatoren erfüllt ist, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der maßgebliche Indikator kein angemessenes und zutreffendes Bild der Haupttätigkeiten und Risiken der Gruppe vermittelt. Bevor sie eine solche Entscheidung trifft, konsultiert die zuständige Behörde die EBA und legt eine fundierte und ausführliche qualitative und quantitative Begründung vor. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der EBA gebührend und legt der EBA im Fall, dass sie beschließt, von ihr abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA die Gründe für die Abweichung von der entsprechenden Stellungnahme dar;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20a",
                  "aufzählungsText": "Investmentholdinggesellschaft eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "21",
                  "aufzählungsText": "gemischte Finanzholdinggesellschaft eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "22",
                  "aufzählungsText": "gemischte Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23",
                  "aufzählungsText": "Drittland-Versicherungsunternehmen ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "24",
                  "aufzählungsText": "Drittland-Rückversicherungsunternehmen ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "25",
                  "aufzählungsText": [
                    "25.anerkannte Drittland-Wertpapierfirma eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "sie ist in einem Drittland zugelassen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "26",
                  "aufzählungsText": [
                    "26.Finanzinstitut ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Es ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Verbriefungszweckgesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)es erfüllt eine oder mehrere der folgenden Bedingungen:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). kategorisierter Zahlungsdienstleister, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "26a",
                  "aufzählungsText": [
                    "26a.reine Industrieholdinggesellschaft ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Seine Haupttätigkeit besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "es fällt nicht unter Nummer 27 Buchstabe a oder Nummer 27 Buchstaben d bis l des vorliegenden Absatzes und ist keine Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "es hält keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "27",
                  "aufzählungsText": [
                    "27.Unternehmen der Finanzbranche:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "ein Institut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "ein Finanzinstitut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "ein Versicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "ein Drittland-Versicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "ein Rückversicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "k",
                        "aufzählungsText": "ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "l",
                        "aufzählungsText": "ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "28",
                  "aufzählungsText": "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut oder Finanzinstitut hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29",
                  "aufzählungsText": "EU-Mutterinstitut ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29a",
                  "aufzählungsText": "Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29b",
                  "aufzählungsText": "EU-Mutterwertpapierfirma ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29c",
                  "aufzählungsText": "Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29d",
                  "aufzählungsText": "EU-Mutterkreditinstitut ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "30",
                  "aufzählungsText": "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "31",
                  "aufzählungsText": "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "32",
                  "aufzählungsText": "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "33",
                  "aufzählungsText": "gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "34",
                  "aufzählungsText": "zentrale Gegenpartei oder ZGP eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "35",
                  "aufzählungsText": "Beteiligung eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). oder das direkte oder indirekte Eigentum von 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "36",
                  "aufzählungsText": "qualifizierte Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "37",
                  "aufzählungsText": "Kontrolle das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "38",
                  "aufzählungsText": [
                    "38.enge Verbindung eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "durch Kontrolle,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "39",
                  "aufzählungsText": [
                    "39.Gruppe verbundener Kunden jeden der folgenden Fälle:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen."
                      }
                    ],
                    "Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "40",
                  "aufzählungsText": "zuständige Behörde eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "41",
                  "aufzählungsText": "konsolidierende Aufsichtsbehörde eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EG für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "42",
                  "aufzählungsText": "Zulassung einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "43",
                  "aufzählungsText": "Herkunftsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "44",
                  "aufzählungsText": "Aufnahmemitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "45",
                  "aufzählungsText": "Zentralbanken des ESZB die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "46",
                  "aufzählungsText": "Zentralbanken die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "47",
                  "aufzählungsText": "konsolidierte Lage die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "48",
                  "aufzählungsText": "auf konsolidierter Basis auf Basis der konsolidierten Lage;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "49",
                  "aufzählungsText": "auf teilkonsolidierter Basis auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "50",
                  "aufzählungsText": [
                    "50.Finanzinstrument",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "ein derivatives Finanzinstrument,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "ein Primärfinanzinstrument,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "ein Kassainstrument."
                      }
                    ],
                    "Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "51",
                  "aufzählungsText": "Anfangskapital die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52",
                  "aufzählungsText": "operationelles Risiko das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse, was unter anderem Rechtsrisiken, Modellrisiken oder Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko), nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken einschließt, verursacht werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52a",
                  "aufzählungsText": [
                    "52a.Rechtsrisiko das Risiko eines Verlustes, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, der einem Institut infolge von Ereignissen entstehen kann, die zu Gerichtsverfahren führen, was Folgendes einschließt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "Fehlverhaltensereignisse, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eintreten, einschließlich einer unangemessenen Bereitstellung an Finanzdienstleistungen oder der Bereitstellung unzureichender oder irreführender Informationen zum Finanzrisiko der von dem Institut verkauften Produkte;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die gemäß nationalen oder internationalen Vorschriften und Praktiken aufgestellt wurden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52b",
                  "aufzählungsText": [
                    "52b.Modellrisiko das Risiko eines Verlustes infolge von Entscheidungen , die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen , wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausgestaltung, Parameterschätzung, Umsetzung, Verwendung oder Überwachung aufweisen, was Folgendes einschließt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die unsachgemäße Konzeption eines ausgewählten internen Modells und seiner Eigenschaften;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die unzureichende Überprüfung der Eignung eines ausgewählten internen Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder für das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder der Eignung des ausgewählten internen Modells für die geltenden Marktbedingungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "falsche Bewertungen zu Marktpreisen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "die Verwendung eines ausgewählten internen Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den das Modell nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "die nicht zeitnahe oder unwirksame Überwachung oder Validierung der Leistung des Modells oder der Prognosefähigkeit, um zu bewerten, ob das ausgewählte interne Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52c",
                  "aufzählungsText": "IKT-Risiko das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt — durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld — die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52d",
                  "aufzählungsText": "Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko oder ESG-Risiko das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ESG-Risiken treten in Form der traditionellen Kategorien finanzieller Risiken ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52e",
                  "aufzählungsText": "Umweltrisiko das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben, was Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). festgelegten Zielen einschließt; das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52f",
                  "aufzählungsText": "physisches Risiko als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52g",
                  "aufzählungsText": "Transitionsrisiko als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52h",
                  "aufzählungsText": "Sozialrisiko das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Sozialfaktoren auf seine Gegenparteien oder angelegten Vermögenswerte ergeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "52i",
                  "aufzählungsText": "Governance-Risiko das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Governance-Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "53",
                  "aufzählungsText": "Verwässerungsrisiko das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "54",
                  "aufzählungsText": "Ausfallwahrscheinlichkeit oder PD die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität über einen Zeitraum von einem Jahr und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung über einen Zeitraum von einem Jahr;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "55",
                  "aufzählungsText": "Verlustquote bei Ausfall oder LGD das Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität bei Ausfall eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität entsteht, und dem bei Ausfall oder zu einem bestimmten Referenzzeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer angekauften Forderung bei Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der angekauften Forderung aussteht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "56",
                  "aufzählungsText": "Umrechnungsfaktor oder Kreditumrechnungsfaktor oder CCF das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "57",
                  "aufzählungsText": "Kreditrisikominderung ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "58",
                  "aufzählungsText": "Besicherung mit Sicherheitsleistung oder FCP ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos dadurch erreicht wird, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bei bestimmten anderen mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "59",
                  "aufzählungsText": "Absicherung ohne Sicherheitsleistung oder UFCP ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos durch die Verpflichtung eines Dritten erreicht wird, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "60",
                  "aufzählungsText": "bargeldnahes Instrument ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein anderes nicht nachrangiges Instrument, das ein kreditgebendes Institut begeben hat, für das dieses kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "60a",
                  "aufzählungsText": "Gold Gold als Rohstoff, einschließlich Goldbarren, Ingots und Münzen, die am Goldmarkt — sofern liquide Goldmärkte vorhanden sind — allgemein akzeptiert werden und deren Wert durch den Wert des Goldgehalts, definiert durch Reinheit und Masse, bestimmt wird und nicht das Interesse, das Numismatiker daran haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "61",
                  "aufzählungsText": "Verbriefung eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "62",
                  "aufzählungsText": "Verbriefungsposition eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "63",
                  "aufzählungsText": "Wiederverbriefung eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "64",
                  "aufzählungsText": "Wiederverbriefungsposition eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "65",
                  "aufzählungsText": "Bonitätsverbesserung eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "66",
                  "aufzählungsText": "Verbriefungszweckgesellschaft eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "67",
                  "aufzählungsText": "Tranche eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "68",
                  "aufzählungsText": "Bewertung zu Marktpreisen die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "69",
                  "aufzählungsText": "Bewertung zu Modellpreisen jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "70",
                  "aufzählungsText": "unabhängige Preisüberprüfung den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "71",
                  "aufzählungsText": [
                    "71.anrechenbare Eigenmittel folgende Komponenten:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": [
                          "a)für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)für die Zwecke des Artikels 97 die Summe folgender Komponenten:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "Kernkapital im Sinne des Artikels 25,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "72",
                  "aufzählungsText": [
                    "72.anerkannte Börse eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "73",
                  "aufzählungsText": "freiwillige Altersversorgungsleistungen eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "74",
                  "aufzählungsText": "Beleihungswert den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "74a",
                  "aufzählungsText": "Immobilienwert den gemäß Artikel 229 Absatz 1 ermittelten Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75",
                  "aufzählungsText": [
                    "75.Wohnimmobilie jede der Folgenden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "ein Grundstück, das zu einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Immobilie gehört;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75a",
                  "aufzählungsText": "Gewerbeimmobilie jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75b",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien oder IPRE-Risikoposition eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, anstatt von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen, wobei die primäre Quelle solcher Zahlungsströme Miet- oder Pachtzahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75c",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien oder Nicht-IPRE-Risikoposition jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75d",
                  "aufzählungsText": "durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75e",
                  "aufzählungsText": "durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition oder durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "75f",
                  "aufzählungsText": "durch Immobilien besicherte Risikoposition oder durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition eine durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "76",
                  "aufzählungsText": "Marktwert im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "77",
                  "aufzählungsText": "geltender Rechnungslegungsrahmen die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "78",
                  "aufzählungsText": "Einjahresausfallquote das Verhältnis zwischen der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, bei denen ein Ausfall während eines Zeitraums, der ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T beginnt, als eingetreten gilt, und der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse oder diesem Pool zugeordnet waren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "78a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau oder ADC-Risikopositionen Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder Zweckgesellschaften, die den Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke finanzieren oder die die Erschließung und den Bau von Wohn- oder Gewerbeimmobilien finanzieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "78b",
                  "aufzählungsText": "Nicht-ADC-Risikoposition jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "79",
                  "aufzählungsText": "spekulative Immobilienfinanzierung Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "80",
                  "aufzählungsText": "Handelsfinanzierung Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "81",
                  "aufzählungsText": "öffentlich unterstützte Exportkredite Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "82",
                  "aufzählungsText": "Rückkaufsvereinbarung und umgekehrte Rückkaufsvereinbarung eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren — wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt — oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "83",
                  "aufzählungsText": "Pensionsgeschäft jedes Geschäft, das als Rückkaufsvereinbarung oder umgekehrte Rückkaufsvereinbarung gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "84",
                  "aufzählungsText": "einfache Rückkaufsvereinbarung ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "85",
                  "aufzählungsText": [
                    "85.Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "86",
                  "aufzählungsText": "Handelsbuch alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "87",
                  "aufzählungsText": "multilaterales Handelssystem ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "88",
                  "aufzählungsText": "qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "89",
                  "aufzählungsText": "Ausfallfonds einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "90",
                  "aufzählungsText": "vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "91",
                  "aufzählungsText": "Handelsrisikoposition eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "92",
                  "aufzählungsText": "geregelter Markt einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "93",
                  "aufzählungsText": "Verschuldung die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "94",
                  "aufzählungsText": "Risiko einer übermäßigen Verschuldung das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "95",
                  "aufzählungsText": "Kreditrisikoanpassung den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "96",
                  "aufzählungsText": "internes Sicherungsgeschäft eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "97",
                  "aufzählungsText": "Referenzverbindlichkeit eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "98",
                  "aufzählungsText": "externe Ratingagentur oder ECAI eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über RatingagenturenABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1. zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "99",
                  "aufzählungsText": "benannte ECAI eine von einem Institut benannte ECAI;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "100",
                  "aufzählungsText": "kumuliertes sonstiges Ergebnis ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "101",
                  "aufzählungsText": "Basiseigenmittel Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "102",
                  "aufzählungsText": "Kernkapital von Versicherungsunternehmen die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse Tier 1 im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "103",
                  "aufzählungsText": "zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse Tier 1 im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "104",
                  "aufzählungsText": "Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse Tier 2 im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "105",
                  "aufzählungsText": "Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse Tier 3 im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "106",
                  "aufzählungsText": "latente Steueransprüche latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "107",
                  "aufzählungsText": "von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "108",
                  "aufzählungsText": "latente Steuerschulden latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "109",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "110",
                  "aufzählungsText": "Ausschüttung jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "111",
                  "aufzählungsText": "Finanzunternehmen ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "112",
                  "aufzählungsText": "Fonds für allgemeine Bankrisiken einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "113",
                  "aufzählungsText": "Geschäfts- oder Firmenwert den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "114",
                  "aufzählungsText": "indirekte Position jede Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten oder aus von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten hält, wobei im Fall einer endgültigen Abschreibung der von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "115",
                  "aufzählungsText": "immaterielle Vermögenswerte immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "116",
                  "aufzählungsText": "andere Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "117",
                  "aufzählungsText": "sonstige Rücklagen Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "118",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittel die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "119",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelinstrumente Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "120",
                  "aufzählungsText": "Minderheitsbeteiligung den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "121",
                  "aufzählungsText": "Gewinn Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "122",
                  "aufzählungsText": "Überkreuzbeteiligung die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "123",
                  "aufzählungsText": "einbehaltene Gewinne die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "124",
                  "aufzählungsText": "Agio das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "125",
                  "aufzählungsText": "temporäre Differenzen temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "126",
                  "aufzählungsText": "synthetische Position die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder den Wert der von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten gekoppelt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "127",
                  "aufzählungsText": [
                    "127.Haftungsverbund ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die Institute sind gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, einbezogen und unterliegen Eigenmittelanforderungen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "128",
                  "aufzählungsText": "ausschüttungsfähige Posten den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "129",
                  "aufzählungsText": "Forderungsverwalter ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "130",
                  "aufzählungsText": "Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "130a",
                  "aufzählungsText": "zuständige Drittlandsbehörde eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "131",
                  "aufzählungsText": "Abwicklungseinheit eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "132",
                  "aufzählungsText": "Abwicklungsgruppe eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "133",
                  "aufzählungsText": "global systemrelevantes Institut oder G-SRI ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "134",
                  "aufzählungsText": "global systemrelevantes Nicht-EU-Institut oder Nicht-EU-G-SRI eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "135",
                  "aufzählungsText": [
                    "135.bedeutendes Tochterunternehmen ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;"
                      }
                    ],
                    "für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "136",
                  "aufzählungsText": "G-SRI-Einheit eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "137",
                  "aufzählungsText": "Bail-in-Instrument ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "138",
                  "aufzählungsText": "Gruppe eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). bezeichneten Beziehung stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "139",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "140",
                  "aufzählungsText": "Ersteinschuss jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "141",
                  "aufzählungsText": "Marktrisiko das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "142",
                  "aufzählungsText": "Fremdwährungsrisiko das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "143",
                  "aufzählungsText": "Warenpositionsrisiko das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "144",
                  "aufzählungsText": "Handelstisch eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von dem Institut gemäß Artikel 104b Absatz 1 für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder den in den Absätzen 5 und 6 jenes Artikels genannten Anlagebuchpositionen gemäß einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "145",
                  "aufzählungsText": [
                    "145.kleines und nicht komplexes Institut ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Es ist kein großes Institut;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "146",
                  "aufzählungsText": [
                    "146.großes Institut ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Es handelt sich um ein G-SRI;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "es wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "147",
                  "aufzählungsText": "großes Tochterunternehmen ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "148",
                  "aufzählungsText": "nicht börsennotiertes Institut ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "149",
                  "aufzählungsText": "Finanzbericht — für die Zwecke von Teil 8 — einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "150",
                  "aufzählungsText": "Waren- und Emissionszertifikatehändler Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "151",
                  "aufzählungsText": "revolvierende Risikoposition jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "152",
                  "aufzählungsText": [
                    "152.Transaktoren-Risikoposition jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie, die eines der Folgenden ist:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungstermin zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei ein planmäßiger Rückzahlungstermin nicht mehr als zwölf Monate später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen zwölf Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt wurde;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurde;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "153",
                  "aufzählungsText": "Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe eine Gesellschaft oder ein Unternehmen, die bzw. das statistisch als hauptsächlich im Kohle-, Öl- oder Gassektor wirtschaftlich tätig eingestuft wird, und zwar nach Anhang XXXIX Meldebogen 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der KommissionDurchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1). und unter Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitte B, C, D und G der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). aufgeführten Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2); wird die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft oder eines Unternehmens nicht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten NACE-Revision-2-Codes oder einer daraus abgeleiteten nationalen Systematik eingestuft, so bestimmten Institute konservativ, ob die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft oder dieses Unternehmens in einem dieser Sektoren liegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "154",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren ausgesetzt sind, Risikopositionen, die das Ziel der Union, ihre regulatorischen Ziele in Bezug auf ESG-Faktoren zu erreichen, in einer Weise behindern, die negative finanzielle Auswirkungen auf Institute in der Union haben könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "155",
                  "aufzählungsText": "Schattenbankunternehmen ein Unternehmen, das außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausübt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bezugnahmen auf Immobilien, Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien oder auf Grundpfandrechte auf solche Immobilien in dieser Verordnung schließen auch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze ein. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaates ausdrücklich geregelt ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Handelsfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 80 sind im Allgemeinen nicht fest zugesagt und erfordern zufriedenstellende Belege über alle Transaktionen für jeden Kreditantrag, sodass eine Ablehnung der Finanzierung möglich wird, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder den Belegen über die Transaktionen auftreten; die Rückzahlung von Risikopositionen aus der Handelsfinanzierung ist in der Regel unabhängig vom Kreditnehmer, vielmehr stammen die Mittel aus Zahlungen von Importeuren oder den Erlösen aus dem Verkauf der zugrundeliegenden Güter."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, unter welchen Umständen die in Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 10. Januar 2026 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien für die Ermittlung von in Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Verlust den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": [
                    "3.erwarteter Verlust oder EL die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Kreditverpflichtung jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner schuldet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Kreditrisikoposition jeden bilanzwirksamen oder außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Fazilität oder Kreditfazilität eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Set von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Sicherheitsspanne einen Aufschlag, der in Schätzungen der Risikoparameter einfließt, um dem erwarteten Schätzfehlerspektrum Rechnung zu tragen, das aus festgestellten Mängeln bei Daten, Methoden, Modellen und Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit sowie durch den allgemeinen Schätzfehler stammt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "angemessene Anpassung die Auswirkungen auf Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus der Anwendung von Methoden ergeben, die im Rahmen der Schätzung der Risikoparameter zur Berichtigung der ermittelten Mängel bei Daten und Schätzmethoden sowie zur Erfassung von Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit soweit dies möglich ist, eingesetzt werden, um Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter zu vermeiden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "kleines und mittleres Unternehmen oder KMU eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50000000 EUR nicht übersteigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": [
                    "10.Zusage jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "bedingungslos kündbare Zusage jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5a",
      "normTitel": "Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Kryptowert einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)., bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "E-Geld-Token einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition in Kryptowerten einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": [
                    "4.traditioneller Vermögenswert jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Geldbeträge im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "j",
                        "aufzählungsText": "Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). fallen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "tokenisierter traditioneller Vermögenswert eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "vermögenswertereferenzierter Token einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Kryptowerte-Dienstleistung eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "ANWENDUNGSEBENEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Allgemeine Grundsätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute halten die Anforderungen, die in den Teilen 2, 3, 4, 7, 7A und 8 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt sind, auf Einzelbasis ein; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Kein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gewährt haben, und Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sind nicht verpflichtet, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die damit verbundenen Meldepflichten zur Verschuldensquote in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einzuhalten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde, und sofern sie — insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Standards — der gleichen Aufsicht unterliegt wie Institute."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und die Refinanzierungspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht, und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau und — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — eine stabile Refinanzierung aller betroffenen Institute;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können Institute und alle oder einige ihrer Tochterunternehmen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen, wenn alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen und die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können die Absätze 1, 2 und 3 auch auf Institute anwenden, die Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 sind, sofern sie alle Voraussetzungen jenes Artikels erfüllen, sowie auf andere Institute, die in einer Beziehung im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 zueinander stehen, sofern sie alle dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden bestimmen in diesem Fall eines der unter die Ausnahme fallenden Institute, das Teil 6 auf Basis der konsolidierten Lage aller Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe erfüllen muss."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 oder 2 erteilt, können die zuständigen Behörden auch Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ganz oder teilweise auf Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe anwenden und auf Einzelbasis von der Anwendung des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU oder Teilen davon absehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Nimmt eine zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Artikel ein Institut vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 aus, so kann sie dieses Institut auch von der Anwendung der zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d ausnehmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Konsolidierung auf Einzelbasis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 144 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU Mutterinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, die die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d erfüllen und deren wesentliche Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber diesem Mutterinstitut bestehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlicher Vereinbarungen, uneingeschränkt offenlegt, wonach ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Haben sich die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und werden die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert, können sie die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Aufsichtliche Konsolidierung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10a",
      "normTitel": "Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Allgemeine Behandlung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2, 3, 4, 7 und 7A festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d. Die Mutter- und ihre Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen Institut, Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterinstitut und Mutterunternehmen gegebenenfalls auch auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie Institute, die von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Teil 6 festgelegten Pflichten auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach, sofern die Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute oder eine oder mehrere für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassene Wertpapierfirmen umfasst. Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegt und wenn der Gruppe ausschließlich Wertpapierfirmen angehören, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 auf konsolidierter Basis befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind.Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Findet Artikel 10 dieser Verordnung Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden verlangen, dass ein Institut die Anforderungen der Teile 2 bis 8 dieser Verordnung und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basiseinhält, wenn dies zu Aufsichtszwecken aufgrund der Besonderheiten des Risikos oder der Kapitalstruktur eines Instituts oder wenn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die strukturelle Trennung von Tätigkeiten innerhalb einer Bankengruppe vorschreiben, gerechtfertigt ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit sowohl einem Kreditinstitut als auch einer Wertpapierfirma als Tochterunternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zumindest ein Kreditinstitut und eine Wertpapierfirma als Tochterunternehmen, so gelten die Anforderungen, die auf Basis der konsolidierten Lage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen sind, für das Kreditinstitut."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12a",
      "normTitel": "Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3 und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe ermittelt den Gesamtrisikobetrag anhand der in Artikel 95 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle Wertpapierfirmen der Gruppe fallen unter die in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannten Kategorien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe kommt den Anforderungen des Artikels 95 oder des Artikels 96 auf Einzelbasis nach und bringt gleichzeitig sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, von ihrem harten Kernkapital in Abzug;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)eine Finanzholdinggesellschaft, die für eine Wertpapierfirma der Gruppe die Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, hält Eigenmittel — die für diese Zwecke als Summe der Posten nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 definiert werden — in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Summe des gesamten Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und Instrumenten im Sinne der Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 56 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Buchstaben c und d an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des Gesamtbetrags sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Gruppe gehören keine Kreditinstitute an."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können die Ausnahme auch dann genehmigen, wenn die Eigenmittel der Finanzholdinggesellschaften zwar unter dem nach Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Betrag liegen, nicht aber unter der Summe der auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, unter der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Nebendienstleistungen um eine nominelle Eigenmittelanforderung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen des Teils 7 auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Risiken aus Großkrediten, der gesamten Gruppe, einschließlich der nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Stehen Unternehmen untereinander in der in Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, werden gemäß ihrem Kapitalanteil quotenkonsolidiert, wenn die Haftung dieser Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut oder ein Finanzinstitut ist oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut oder Finanzinstitut ist und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Begriffsbestimmungen und Bestimmungen dieser Verordnung über die Beaufsichtigung aller Arten von Risiken, denen Institute ausgesetzt sind, auf konsolidierter Ebene vor. Die EBA bewertet dabei insbesondere etwaige verbleibende Diskrepanzen bei diesen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen neben ihrem Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen sowie jeden übrigen Aspekt, der ungewollte Einschränkungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung mit sich bringen könnte, die umfassend ist und an neue Risikoquellen oder -arten oder an Strukturen, die zu Aufsichtsarbitrage führen könnten, angepasst werden kann. Die EBA aktualisiert ihren Bericht mindestens einmal alle zwei Jahre."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Aufsichtlicher Konsolidierungskreis"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, ist, muss nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "10 Millionen EUR,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall entscheiden, dass ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, wenn sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammengenommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beschneidet nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Gelangen die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Verwenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich, so gestatten die zuständigen Behörden, dass das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9 und Artikel 283 und 325az aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eines teilkonsolidierten Tochterunternehmens eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft setzen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind und um für die Anwendung des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe zu bestimmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein über den Antrag."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ferner kann jede zuständige Behörde während des Sechsmonatszeitraums die EBA konsultieren, wenn Uneinigkeit über die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstaben a bis d besteht. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen. Die beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage an, wenn sie ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten nicht auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage anzuwenden, wenn die gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts oder der zwischengeschalteten Tochter-Finanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Tochterfinanzholdinggesellschaft ausmachen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Unternehmen in Drittländern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe Wertpapierfirma, Kreditinstitut, Finanzinstitut und Institut auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24",
      "normTitel": "Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 2",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Kernkapital"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25",
      "normTitel": "Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Hartes Kernkapital"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Posten und Instrumente des harten Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "26",
      "normTitel": "Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "einbehaltene Gewinne,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das kumulierte sonstige Ergebnis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "sonstige Rücklagen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Fonds für allgemeine Bankrisiken."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs vorhersehbar aus, wenn ermittelt wird, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "27",
      "normTitel": "Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Gegenseitigkeitsgesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Genossenschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Sparkasse,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "ähnliches Institut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen präzisiert werden, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke dieses Teils als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28",
      "normTitel": "Instrumente des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder — wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist — des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "sie sind zeitlich unbefristet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Liquidation des Instituts,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": [
                    "l)die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Institut oder seine Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe i gelten unbeschadet einer dauerhaften Wertberichtigung des Kapitalbetrags von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii gilt als erfüllt, selbst wenn auf das Instrument eine Mehrfachdividende gezahlt wird, vorausgesetzt diese Mehrfachdividende führt nicht zu einer Ausschüttung, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h Ziffer i dürfen Unterschiede bei der Ausschüttung nur Ausdruck von Unterschieden bei den Stimmrechten sein. Hierbei darf eine höhere Ausschüttung nur für Instrumente des harten Kernkapitals vorgenommen werden, an die weniger oder keine Stimmrechte geknüpft sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "29",
      "normTitel": "Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten begebene Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn die Bedingungen des Artikels 28, mit den durch die Anwendung dieses Artikels bedingten Änderungen, erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kapitalinstrumente dürfen nur dann eine Obergrenze oder eine Beschränkung des Ausschüttungshöchstbetrags vorsehen, wenn diese Obergrenze oder Beschränkung im einzelstaatlichen Recht oder in der Satzung des Instituts vorgesehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Rücklagen und sind diese Ansprüche auf den Nennwert der Instrumente beschränkt, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für die Inhaber aller anderen von diesem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Vermögenswerte und haben diese Ansprüche einen festen Wert oder unterliegen einer Obergrenze, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für alle Inhaber aller von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der Rückzahlungsbeschränkungen aus, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach einzelstaatlichem Recht verboten ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "30",
      "normTitel": "Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "31",
      "normTitel": "Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Auf begründeten Antrag der jeweils zuständigen Behörde und in Zusammenarbeit mit dieser betrachtet die EBA die in Absatz 1 genannten Kapitalinstrumente für die Zwecke dieser Verordnung als Instrumenten des harten Kernkapitals gleichwertig."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Aufsichtliche Korrekturposten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "32",
      "normTitel": "Verbriefte Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Klärung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konzepts der Verkaufsgewinne aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "33",
      "normTitel": "Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute die aus dem eigenen Kreditrisiko resultierenden Zeitwertgewinne und -verluste nicht gegen solche aus ihrem Gegenparteiausfallrisiko aufrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c darstellt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "34",
      "normTitel": "Zusätzliche Bewertungsanpassungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden bei der Berechnung des Betrags ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag etwaiger erforderlicher zusätzlicher Bewertungsanpassungen ab."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA gemäß Absatz 3 festgestellt wird, den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zum Zweck der Abgabe der in Absatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission in einem solchen Fall sofort darüber."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "35",
      "normTitel": "Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "36",
      "normTitel": "Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verluste des laufenden Geschäftsjahres,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": [
                    "k)den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, denen gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, h, i und l sowie der entsprechenden Abzüge nach Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f und Artikel 66 Buchstaben a, c und d zu präzisieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48. errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Posten des harten Kernkapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Posten des zusätzlichen Kernkapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Posten des Ergänzungskapitals."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für den alleinigen Zweck der Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen gemäß Absatz 1 Buchstabe m des vorliegenden Artikels beträgt der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen, die von einem spezialisierten Schuldenumstrukturierer erworben wurden, abweichend von Artikel 47c und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde null. Die in diesem Unterabsatz festgelegte Ausnahmeregelung gilt auf Einzelbasis und —im Fall von Gruppen, in denen alle Institute als spezialisierte Schuldenumstrukturierer gelten — auf konsolidierter Basis."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "37",
      "normTitel": "Abzug immaterieller Vermögenswerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "38",
      "normTitel": "Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß diesem Artikel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche wird nicht um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert, es sei denn, die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Verbundene latente Steuerschulden des Instituts, die zu Zwecken des Absatzes 3 genutzt werden, dürfen keine latenten Steuerschulden einschließen, die den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "39",
      "normTitel": "Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "40",
      "normTitel": "Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "41",
      "normTitel": "Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf."
                }
              ],
              "Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "42",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "43",
      "normTitel": "Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "44",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "45",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "46",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n genannten Abzüge, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 44 und 45;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47a",
      "normTitel": "Notleidende Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als Risikoposition alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert eines Schuldtitels dessen Buchwert, der ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge, sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel oder teilweiser Abschreibungen, die das Institut seit der letzten Einstufung der Risikoposition als notleidend vorgenommen hat, bemessen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Einstufung einer notleidenden Risikoposition als zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen hat nicht die Aufhebung ihrer Einstufung als notleidend für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m zur Folge."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47b",
      "normTitel": "Stundungsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Stundungsmaßnahme ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels werden die Schwierigkeiten eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, auf der Ebene des Schuldners beurteilt, wobei alle in den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die diese Gruppe kontrollieren, berücksichtigt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47c",
      "normTitel": "Abzug für notleidende Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)die Summe aus:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die folgenden Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend, es sei denn, der anerkennungsfähige Sicherungsgeber hat sich bereit erklärt, alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut in vollem Umfang und gemäß dem ursprünglichen vertraglichen Zahlungsplan zu erfüllen, in welchem Fall für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ein Faktor von 0 angewandt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 3 unterliegt der Teil der notleidenden Risikoposition, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht, nicht den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA bewertet die Bandbreite der zur Bewertung von besicherten notleidenden Risikopositionen angewandten Verfahren und kann Leitlinien ausarbeiten, um eine gemeinsame Methodik — einschließlich etwaiger zeitlicher Mindestvorgaben für die Neubewertung und Ad-hoc-Verfahren — festzulegen, die bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung anerkennungsfähiger Formen der Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung, insbesondere in Bezug auf die Annahmen für ihre Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit, anzuwenden ist. Diese Leitlinien können auch eine gemeinsame Methodik für die Bestimmung des besicherten Teils einer notleidenden Risikoposition gemäß Absatz 1 enthalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 2 für ein weiteres Jahr."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48",
      "normTitel": "Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "17,65 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Summe aus",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Betrag nach Buchstabe a,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten erhält ein Risikogewicht von 250 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "49",
      "normTitel": "Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Mutterkreditinstitut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Mutterfinanzholdinggesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "dem Institut oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil I Titel II Kapitel 2 unterliegen, bringen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, nicht in Abzug, es sei denn, die zuständigen Behörden entscheiden, dass diese Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten, und für die Abwicklungsplanung vorzunehmen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut die Methode 1, 2 oder 3 des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG an, legt es die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats offen, die sich aus der Berechnung nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I jener Richtlinie ergeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde)ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Zwecke dieses Artikels die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden für die Alternativen zum Abzug gemäß Absatz 1 festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Hartes Kernkapital"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "50",
      "normTitel": "Hartes Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Zusätzliches Kernkapital"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "51",
      "normTitel": "Posten des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "52",
      "normTitel": "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Instrumente sind nicht Eigentum von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Institut oder seine Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": [
                    "l)Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "q",
                  "aufzählungsText": "hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "r",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Form und Art der Tilgungsanreize,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Verfahren und Zeitplan für",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Feststellung eines Auslöseereignisses,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "53",
      "normTitel": "Beschränkungen hinsichtlich des Ausfalls von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o enthalten Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtung zur Leistung von Ausschüttungen auf die Instrumente, wenn auf ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, gleich- oder nachrangig ist, eine Ausschüttung geleistet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtung zum Ausfall von Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn auf die betreffenden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttung geleistet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "54",
      "normTitel": "Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe n gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "5,125 %,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute dürfen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Auslöseereignis ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "entweder die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "oder eine Spanne, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Herabschreibung des Kapitalbetrags vor, so führt diese Herabschreibung zur Verminderung",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments auszuzahlenden Summe und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der Ausschüttungen auf das Instrument;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Aus der Herabschreibung oder Umwandlung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals müssen sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten ergeben, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der in den Posten des zusätzlichen Kernkapitals anerkannten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals ist beschränkt auf den Mindestbetrag der Posten des harten Kernkapitals, der sich ergeben würde, wenn der Kapitalbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vollständig herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote des Instituts von 5,125 % erforderlich ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Eintreten eines Auslöseereignisses verfahren die Institute wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sie setzen unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie unterrichten die Inhaber der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gemäß den Anforderungen dieses Artikels nehmen sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, eine Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente vor oder wandeln diese in Instrumente des harten Kernkapitals um."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche umwandelbaren Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Zum Zeitpunkt der Ausgabe derartiger Wandelinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals müssen alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Das Institut verfügt zu jedwedem Zeitpunkt über die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegen stehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "55",
      "normTitel": "Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "56",
      "normTitel": "Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 60 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der gemäß Artikel 66 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "57",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe a berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute ermitteln den für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "58",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "59",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "60",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 44 und 45;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Eigenkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf jedes gehaltene Instrument des zusätzlichen Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der Positionen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Zusätzliches Kernkapital"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "61",
      "normTitel": "Zusätzliches Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Ergänzungskapital"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "62",
      "normTitel": "Posten des Ergänzungskapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "63",
      "normTitel": "Instrumente des Ergänzungskapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Instrumente sind nicht Eigentum von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Institut oder seine Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "64",
      "normTitel": "Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "65",
      "normTitel": "Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "66",
      "normTitel": "Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "67",
      "normTitel": "Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "68",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "69",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "70",
      "normTitel": "Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 44 und 45;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der Positionen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Ergänzungskapital"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "71",
      "normTitel": "Ergänzungskapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "Eigenmittel"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72",
      "normTitel": "Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5a",
      "gliederungstitel": "Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72a",
      "normTitel": "Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "gedeckte Einlagen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). festgelegte Deckungssumme überschreitet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, sofern sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, unter Ausschluss jeglichen Teils einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "jegliche Verbindlichkeiten aus der wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "jegliche Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Abwicklungseinheit oder einem ihrer Tochterunternehmen (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen, ausgenommen Verbindlichkeiten gegenüber Einheiten, die Teil derselben Gruppe sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). angesehen wurden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Teilnehmern an einem gemäß der Richtlinie 98/26/EG angesehenen System, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": [
                    "j)Verbindlichkeiten gegenüber",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen; hiervon ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, und die variable Komponente von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Geschäfts- oder Handelsgläubigern, wenn die Verbindlichkeit aufgrund von Lieferungen von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Institut oder das Mutterunternehmen entsteht, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder des Mutterunternehmens wesentlich sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Einlagensicherungssystemen, wenn die Verbindlichkeit aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU entsteht,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "aus Derivaten entstehende Verbindlichkeiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "aus Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten entstehende Verbindlichkeiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72b",
      "normTitel": "Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, und zwar lediglich in dem in diesem Artikel genannten Umfang."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Verbindlichkeiten werden unmittelbar von einem Institut begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Verbindlichkeiten sind nicht Eigentum",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "des Instituts oder einer Einheit derselben Abwicklungsgruppe,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eines Unternehmens, an dem das Institut eine direkte oder indirekte Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Erwerb des Eigentums an den Verbindlichkeiten wird weder direkt noch indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 in voller Höhe nachrangig; diese Anforderung in Bezug auf die Nachrangigkeit gilt in jeder der folgenden Situationen als erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "In den für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in den geltenden Rechtsvorschriften ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Instrumente werden von einer Abwicklungseinheit begeben, deren Bilanz keine ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung enthält, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig oder nachrangig sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Verbindlichkeiten sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie oder einer anderen Regelung, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Institut oder seine Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i und ii genannten Unternehmen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen enthalten keinen Anreiz für das Institut, ihren Kapitalbetrag gegebenenfalls vor der Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen oder zurückzukaufen bzw. vorzeitig zurückzuzahlen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 3 genannten Fälle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten sind nicht von den Inhabern der Instrumente vor Fälligkeit rückzahlbar; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "vorbehaltlich von Artikel 72c Absätze 3 und 4 gilt: enthalten die Verbindlichkeiten eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten können nur dann vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Anforderungen der Artikel 77 und 78a erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass die Abwicklungseinheit die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Abwicklungseinheit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der auf die Verbindlichkeiten fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität der Abwicklungseinheit oder ihres Mutterunternehmens angepasst;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "für nach dem 28. Juni 2021 ausgegebene Instrumente wird in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf die mögliche Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU hingewiesen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig oder höherrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Betrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2, die diesen Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz gleichrangig oder nachrangig sind, in der Bilanz des Instituts 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts nicht überschreitet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Abwicklungsbehörde kann einem Institut nur gestatten, Verbindlichkeiten, auf die entweder in Absatz 3 oder in Absatz 4 Bezug genommen wird, als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels und Artikel 72c Absatz 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72c",
      "normTitel": "Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten in voller Höhe als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Laufzeit des Instruments ausübbar ist, so endet für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments vorzeitig zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, so wird für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments definiert als der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nur nach Ermessen des Emittenten vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausgeübt werden können, ohne dass jedoch in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein Anreiz, das Instrument vor seiner Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, oder eine in das Ermessen der Inhaber gestellte Tilgungs- bzw. Rückzahlungsoption vorgesehen ist, so wird für die Zwecke des Absatzes 1 die Laufzeit definiert als die ursprünglich festgelegte Fälligkeit."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72d",
      "normTitel": "Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72e",
      "normTitel": "Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:hiHiliLidabei gilt:hBetrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3;iIndex, der das emittierende Institut bezeichnet;HiGesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3;liBetrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; undLiGesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:mimax{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}}dabei gilt:iIndex, der das Tochterunternehmen bezeichnet;OPiBetrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente;LPiBetrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;βprozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:βOPiLPiBetrag aller von dem Tochterunternehmen i begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;OiBetrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;LiBetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;ridie auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;aRWAider gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i;widie auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;aLREidie Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften.Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute und Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU bringen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die von ihnen gehaltenen Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden von einem Institut oder Unternehmen gehalten, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder einer Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre, ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a ist verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 92b dieser Verordnung oder des Artikels 45f der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von dem Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a gehalten werden, wurden von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 92b Absatz 1 dieser Verordnung oder Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begeben, das selbst keine Abwicklungseinheit ist und derselben Abwicklungsgruppe angehört wie das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a.Abweichend von Unterabsatz 1 werden Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, wenn das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf konsolidierter Basis erfüllen muss und das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c in die Konsolidierung des Instituts oder Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung des Artikels 92b berücksichtigt werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "a",
                              "aufzählungsText": "Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 92b Absätze 2 und 3 erfüllen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "b",
                              "aufzählungsText": "Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen."
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72f",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72g",
      "normTitel": "Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72h",
      "normTitel": "Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72i",
      "normTitel": "Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche sowie in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach Anwendung folgender Bestimmungen überschreiten:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 32 bis 35,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 44 und 45;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche sowie in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen die Abwicklungsbehörde keine wesentliche Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen bei den Beträgen nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie für höchstens fünf Geschäftstage halten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf jedes von dem Institut gehaltene Instrument der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der Positionen nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Artikels höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des für eine Risikogewichtung nach Absatz 4 erforderlichen Betrags der Positionen mit dem aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierenden Anteil."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72j",
      "normTitel": "Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "es handelt sich um im Handelsbuch enthaltene Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden höchstens 30 Geschäftstage gehalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Posten im Handelsbuch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Falls bei Positionen, die nicht gemäß Absatz 1in Abzug gebracht wurden, die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, werden die Positionen im Einklang mit Artikel 72g ohne Anwendung der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmeregelungen in Abzug gebracht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72k",
      "normTitel": "Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "72l",
      "normTitel": "Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 6",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "73",
      "normTitel": "Ausschüttungen auf Instrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten vornimmt, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, es sei denn, das Institut hat die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen auf diese Instrumente oder Verbindlichkeiten in einer anderen Form als Bargeld oder Eigenmittelinstrumenten zu erfolgen haben, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten heranziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Kapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten stützen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen aus, unter denen Indizes als breite Marktindizes für die Zwecke des Absatzes 4 angesehen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "74",
      "normTitel": "Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "75",
      "normTitel": "Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "76",
      "normTitel": "Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten internen Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben sich von deren andauernder Eignung überzeugt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in Indizes enthaltene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis nach Absatz 2 nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in einem oder gegebenenfalls mehreren Buchstaben von Absatz 2 genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wann eine Schätzung nach Absatz 2, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "welche Bedeutung der Begriff hoher betrieblicher Aufwand für die Zwecke von Absatz 3 hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "77",
      "normTitel": "Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "78",
      "normTitel": "Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit der Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, und die zuständige Behörde hat die Handlung auf der Grundlage der Feststellungerlaubt, dass sie aus aufsichtlicher Sicht vorteilhaft und durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder die Ergänzungskapitalinstrumente werden für Market-Making-Zwecke zurückgekauft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verfahrensanforderungen, einschließlich der Fristen und Modalitäten für die vorherige Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1, und die Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vornahme einer dort genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "78a",
      "normTitel": "Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut ersetzt die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 2 durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach dieser Verordnung, den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für erforderlich hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zum Zwecke einer dauerhaften Zulassung zu gewährleisten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Abwicklungsbehörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente oder diese als Ersatz dienenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "79",
      "normTitel": "Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Hält ein Institut Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten, die als Eigenmittelinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten, und dienen diese Positionen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des genannten Unternehmens oder Instituts, so kann sie eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung des Konzepts der Befristung für die Zwecke von Absatz 1 und der Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass diese befristet gehaltenen Positionen dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines relevanten Unternehmens dienen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "79a",
      "normTitel": "Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "80",
      "normTitel": "Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es signifikante Belege dafür gibt, dass jene Instrumente die jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Mitteilung umfasst Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA berät die Kommission bis zum 1. Januar 2014 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zum harten Kernkapital. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "81",
      "normTitel": "Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Das Tochterunternehmen ist",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Institut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "eine Wertpapierfirma,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "82",
      "normTitel": "Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Das Tochterunternehmen ist",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Institut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "eine Wertpapierfirma,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "83",
      "normTitel": "Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 erfüllt sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 63 erfüllt sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Beteiligung an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens, der aufgrund seiner Form den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 bzw. Artikel 63 genügt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Konzepte des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "84",
      "normTitel": "Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": [
                          "i)des Betrags des harten Kernkapitals des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gegebenenfalls gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Teilkonsolidierungsberechnung aus, die für Absatz 2 und für die Artikel 85 und 87 erforderlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — im Rahmen des Kontrollverhältnisses im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wenn Kreditinstitute, die in einem Verbund einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 angeschlossen sind, einen Haftungsverbund eingerichtet haben, dass sicherstellt, dass einer Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinaus keine vorhandenen oder absehbaren wesentlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, werden diese Institute von den Bestimmungen dieses Artikels bezüglich Abzügen befreit und dürfen Minderheitsbeteiligungen innerhalb des Haftungsverbunds vollständig anrechnen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "85",
      "normTitel": "Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": [
                          "i)des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals und zusätzlichem Kernkapital des betreffenden Unternehmens."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Instrumente des Kernkapitals innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "86",
      "normTitel": "Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "87",
      "normTitel": "Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": [
                          "i)des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags der konsolidierten Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil der Summe aller Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals des betreffenden Unternehmens, mit Ausnahme der in Artikel 62 Buchstaben c und d genannten Beträge."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Eigenmittelinstrumente innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "88",
      "normTitel": "Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "88a",
      "normTitel": "Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie werden gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie werden von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben, sofern die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)sie übersteigen nicht den Betrag, der sich nach Abzug des Betrags nach Ziffer i von dem Betrag nach Ziffer ii ergibt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und der Betrag der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU begebenen Eigenmittelinstrumente;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "gemäß Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 201/59/EU erforderlicher Betrag."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "88b",
      "normTitel": "Unternehmen in Drittländern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe Wertpapierfirma und Institut in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "89",
      "normTitel": "Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine qualifizierte Beteiligung an einem anderen Unternehmen als einem Unternehmen der Finanzbranche, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den in Absatz 3 festgelegten Bestimmungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den in Absatz 1 genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt Absatz 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1250 % an:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ähnliche Tätigkeiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "90",
      "normTitel": "Alternative zum Risikogewicht von 1250 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "91",
      "normTitel": "Ausnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Artikel 89 nicht einbezogen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 3",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNGEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Mindesthöhe der Eigenmittel"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen an Institute"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "92",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Kernkapitalquote von 6 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Gesamtkapitalquote von 8 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Verschuldungsquote von 3 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels muss ein G-SRI zu jedem Zeitpunkt einen Puffer der Verschuldungsquote in Höhe seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung multipliziert mit 50 % der G-SRI-Pufferquote, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf das G-SRI anwendbar ist, vorhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:TREA = max {U-TREA; x · S-TREA}Dabei gilt:TREA= Gesamtrisikobetrag des UnternehmensU-TREA= nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze (un-floored)S-TREA= nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmensx= 72,5 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes nach Berücksichtigung des Absatzes 6:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Titel II dieses Teils und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko hinsichtlich aller Geschäftstätigkeiten eines Instituts, ausgenommen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Nichthandelsbuchtätigkeit, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die gemäß den Artikeln 378 und 380 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "in Anhang II aufgeführte Geschäfte sowie Kreditderivate;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis g, nach Berücksichtigung des Absatzes 6 und der folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteiausfallrisikos nach Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts nach Buchstabe g jenes Absatzes sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der in Artikel 221 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Ansatz für Netting-Rahmenvereinbarungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der in Titel II Kapitel 3 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der in den Artikeln 258, 259 und 260 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen und der in Artikel 265 festgelegte interne Bemessungsansatz;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Methode;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß Titel IV Kapitel 1b oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "jedweder Ansatz nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, sofern anwendbar;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderungen für alle in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anlagebuch-Geschäftstätigkeiten eines Instituts, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Verwendung des in Titel IV Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Gesamtrisikobetrags gelten die folgenden Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben d, e und f umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis f festgelegten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "92a",
      "normTitel": "Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI-Einheit resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "92b",
      "normTitel": "Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllen zu jedem Zeitpunkt Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die 90 % der in Artikel 92a festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für den Zweck der Einhaltung von Absatz 1 werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt, wenn diese Instrumente sich im Eigentum des obersten Mutterunternehmens des Nicht-EU-G-SRI befinden und direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Gruppe ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle diese Einheiten ihren Sitz in demselben Drittland wie das oberste Mutterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU ist die sich aus der Verbindlichkeit ergebende Forderung gegenüber Forderungen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, welche die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht als Eigenmittel gelten können, nachrangig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es unterliegt den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "93",
      "normTitel": "Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. In diesem Fall darf der Betrag der Eigenmittel dieser Institute nicht unter den seit dem 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zugelassene Wertpapierfirmen und Firmen, die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/49/EG fielen und bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und WertpapierfirmenABl. L 144 vom 11.6.1993, S. 1. genannten Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2, 4 und 5 nicht zur Anwendung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "94",
      "normTitel": "Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "5 % der Gesamtaktiva des Instituts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "50 Mio. EUR."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b ausnehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)alle gemäß Artikel 104 im Handelsbuch gehaltenen Positionen werden in der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Fremdwährungs- und Warenpositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Positionen in Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken oder Gegenparteirisiken des Anlagebuchs anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Marktrisiko dieser internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle in der Berechnung nach Buchstabe a berücksichtigten Positionen werden zum Marktwert zu diesem bestimmten Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels — unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU — erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten nicht mehr gemäß diesem Artikel, so darf es die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten erst dann wieder gemäß diesem Artikel berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Absatz 1 während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute gehen keine Handelsbuchposition ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Handelsposition allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung,."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder eine Verkaufsposition nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt, festgelegt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "95",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Wertpapierfirmen nach Absatz 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "96",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie haben keine externen Kunden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "97",
      "normTitel": "Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Im Einklang mit den Artikeln 95 und 96 halten Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist seit dem vorausgegangenen Jahr eine nach Ansicht der zuständigen Behörde wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, kann die zuständige Behörde die Anforderung nach Absatz 1 anpassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im Geschäftsplan veranschlagten fixen Gemeinkosten vorhalten, sofern die zuständige Behörde nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "98",
      "normTitel": "Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Berechnung und Meldepflichten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "99",
      "normTitel": "Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute legen den zuständigen Behörden zumindest halbjährlich Meldungen über die Verpflichtungen nach Artikel 92 vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere als die in Artikel 4 jener Verordnung bezeichneten Kreditinstitute, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 jener Verordnung übernommen wurden, legen ebenfalls Finanzinformationen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen vorzulegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Finanzinformationen nach den Absätzen 2 und 3 sind insoweit vorzulegen, als dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts und — im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 — über die von Instituten für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken zu geben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine, Begriffsbestimmungen sowie die in der Union anzuwendenden IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die nach Absatz 2 geforderten Finanzinformationen erforderlich sind, um in Bezug auf andere als die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Institute, für die ein auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützter Rechnungslegungsrahmen gilt, einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil ihrer Tätigkeiten und die von ihnen ausgehenden Systemrisiken für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft zu erhalten, konsultieren die zuständige Behörde die EBA zu der Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis auf solche Institute auszuweiten ist, sofern sie die Informationen auf dieser Basis nicht bereits vorlegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 4 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 aufzunehmen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "100",
      "normTitel": "Zusätzliche Meldepflichten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "101",
      "normTitel": "Besondere Meldepflichten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zur Höhe des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der Positionen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 1,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der aggregierten Daten sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Handelsbuch"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "102",
      "normTitel": "Anforderungen für das Handelsbuch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "103",
      "normTitel": "Führung des Handelsbuchs",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handelstätigkeit und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann (marked-to-market), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden (marked-to-model), das Ausmaß, in dem das Institut",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch neueinstufen kann, und die Anforderungen für solche Neueinstufungen nach Artikel 104a."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut verfolgt für die Position oder die Portfolios im Handelsbuch eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung von Positionen oder Portfolios im Handelsbuch; diese enthalten Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Positionen oder Portfolios, die von den einzelnen Handelstischen oder gegebenenfalls von benannten Händlern eingegangen werden dürfen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Festlegung von Positionslimits und Überwachung ihrer Angemessenheit;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Gewährleistung, dass Händler im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Gewährleistung der Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung als fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Gewährleistung, dass Positionen unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht werden, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "104",
      "normTitel": "Einbeziehung in das Handelsbuch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut muss unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen haben, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und dem vorliegenden Artikel in das Handelsbuch einzubeziehen sind. Das Institut dokumentiert seine Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Prüfung und stellt den zuständigen Behörden die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "börsennotierten Aktien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "handelsbezogenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für das Verbriefungs-Warehousing bestimmten Instrumenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nicht börsennotierten Aktien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "auf Kunden- und KMU-Kredite bezogenen Instrumenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Positionen in anderen OGA als den in Absatz 2 Buchstabe f genannten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Derivatkontrakten und OGA mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrunde liegenden Instrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f, h und i genannten Instrument gehalten werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien oder die in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Instrumenten in Hedgefonds."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem unter den Buchstaben d bis i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Anlagebuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 3 darf ein Institut eine Position in einem unter Buchstabe i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Handelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert und dass das Institut mindestens eine der in Absatz 8 für die betreffende Position genannten Bedingungen erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Anlagebuch zu übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut dem Anlagebuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, anhand welchen Verfahrens Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch zu berechnen und zu überwachen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "104a",
      "normTitel": "Neueinstufung einer Position",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute verfügen über klar definierte Grundsätze, um die außergewöhnlichen Umstände festzustellen, die für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden die Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder — im umgekehrten Fall — die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition rechtfertigen. Die Institute überprüfen diese Grundsätze mindestens einmal jährlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder im umgekehrten Fall einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen nur dann, wenn das Institut den zuständigen Behörden schriftliche Nachweise übermittelt hat, die belegen, dass ihre Entscheidung zur Neueinstufung dieser Position auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und im Einklang mit den Grundsätzen des Instituts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht. Zu diesem Zweck bringt das Institut ausreichende Nachweise dafür bei, dass die Position nicht mehr die Bedingungen erfüllt, um gemäß Artikel 104 als Handelsbuch- bzw. Anlagebuchposition eingestuft zu werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)unverzüglich Folgendes offenlegen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Information, dass seine Position neueingestuft wurde, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "– wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — den Umfang dieser Verringerung, und"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "– wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — diese Auswirkung bis zur Fälligkeit der Position unberücksichtigt lassen, es sei denn, die für das Institut zuständige Behörde gestattet es ihm, diese Auswirkung zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut berechnet die Nettoveränderung des Betrags seiner Eigenmittelanforderungen infolge der Neueinstufung der Position als Differenz zwischen den Eigenmittelanforderungen unmittelbar nach der Neueinstufung und den Eigenmittelanforderungen unmittelbar vor der Neueinstufung, die jeweils im Einklang mit Artikel 92 berechnet werden. Bei der Berechnung werden die Auswirkungen anderer Faktoren als der Neueinstufung nicht berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist außer unter den in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umständen unwiderruflich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d vornehmen, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. In einem solchen Fall gelten die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für das Institut weiterhin. Das Institut zeigt der zuständigen Behörde sofort an, wenn eine solche Neueinstufung vorgenommen wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "104b",
      "normTitel": "Anforderungen an Handelstische",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz richten Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn diese Positionen der vereinbarten Geschäftsstrategie des betreffenden Handelstisches entsprechen und einheitlich gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ordnen Institute jede ihrer Anlagebuchpositionen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen, gemäß Absatz 1 eingerichteten Handelstischen zu, die diesen Positionen ähnliche Risiken steuern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 5 können Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen oder mehrere Handelstische einrichten, denen sie ausschließlich Anlagebuchpositionen zuordnen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen. Diese Handelstische unterliegen nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "104c",
      "normTitel": "Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "105",
      "normTitel": "Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Alle zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für eine vorsichtige Bewertung. Die Institute stellen insbesondere sicher, dass mit der vorsichtigen Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ein angemessener Grad an Sicherheit erzielt wird, der dem dynamischen Charakter der zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen Rechnung trägt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind und in letzter Instanz beim Leitungsorgan enden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute bewerten die zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen mindestens einmal täglich neu. Wertänderungen dieser Positionen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute bewerten ihre zeitwertbilanzierten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen wann immer möglich zu Marktpreisen, auch bei der Anwendung der einschlägigen Eigenmittelvorschriften auf diese Positionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bewertung zu Marktpreisen verwendet das Institut die vorsichtigere Seite der Geld- und Briefkurse, es sei denn, das Institut kann zu Mittelkursen (mid market) glattstellen. Machen Institute von dieser Ausnahme Gebrauch, melden sie ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate die betroffenen Positionen und weisen nach, dass sie zu Mittelkursen glattstellen können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wenn eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, nehmen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen und Portfolios zu Modellpreisen vor, auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen im Handelsbuch und für zeitwertbilanzierte Anlagebuchpositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute nehmen eine unabhängige Preisüberprüfung vor, zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung. Die Überprüfung der Marktpreise und Modellparameter wird von einer Person bzw. Einheit, die unabhängig von den Personen bzw. Einheiten ist, denen das Handelsbuch zugute kommt, mindestens einmal pro Monat durchgeführt (oder häufiger, je nach Art des Markt- oder Handelsgeschäfts). Falls keine unabhängigen Quellen für die Preisbildung verfügbar sind oder diese eher subjektiv sind, sind unter Umständen vorsichtige Schätzungen wie Bewertungsanpassungen angemessen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute führen Verfahren für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen ein und erhalten diese aufrecht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen ausdrücklich die folgenden Bewertungsanpassungen: noch nicht eingenommene Kreditrisikoprämien (Kreditspreads), Glattstellungskosten, operationelle Risiken, Marktpreisunsicherheit, vorzeitige Vertragsbeendigung, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie künftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die zusätzliche Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken über die Liquiditätshorizonte hinaus abzusichern, die den Risikofaktoren der Position gemäß Artikel 325bd zugewiesen worden sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Marktkonzentrationen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Alterung von Positionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen anderer Modellrisiken."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen prüfen die Institute die Notwendigkeit einer Bewertungsanpassung. Zudem wägen die Institute ab, ob Anpassungen für weniger liquide Positionen vorzunehmen und überprüfen regelmäßig deren Zweckmäßigkeit. Die Institute prüfen ferner ausdrücklich, ob im Zusammenhang mit der Unsicherheit der in den Modellen verwendeten Parameter Bewertungsanpassungen erforderlich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute prüfen bei komplexen Produkten, einschließlich Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten ausdrücklich, ob Bewertungsanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko, das mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise falschen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist, Rechnung zu tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "14",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 105 für die Zwecke von Absatz 1 aus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "106",
      "normTitel": "Interne Sicherungsgeschäfte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für die abgesicherte Position im Anlagebuch bzw. im Handelsbuch gelten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Institut ein Kreditrisiko des Anlagebuchs oder ein Gegenparteirisiko absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt diese Kreditderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Kreditrisiko des Anlagebuchs oder das Gegenparteirisiko, sofern das Institut ein anderes Kreditderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Institut ein Aktienkursrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Aktienderivat verwendet, gilt diese Aktienderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Aktienkursrisiko des Anlagebuchs, sofern das Institut ein anderes Aktienderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 kann das von einem Institut eingegangene Kredit- oder Aktienderivatgeschäft aus mehreren Geschäften mit mehreren anerkannten dritten Sicherungsgebern bestehen, sofern das resultierende aggregierte Geschäft die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Bewertung des Zinsrisikos aus Anlagebuchpositionen gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ansätze wurde die Position einem Portfolio zugeordnet, das von den anderen Handelsbuchpositionen getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes wurde die Position einem Handelstisch zugeordnet, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus Anlagebuchpositionen entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5a",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe a darf ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingeht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5b",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für den in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Handelstisch gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Dieser Handelstisch darf andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese Positionen die in Artikel 104 genannten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch erfüllen und diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diesem Handelstisch werden keine anderen als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 104b unterliegt dieser Handelstisch nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 jenes Artikels festgelegten Anforderungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem in Absatz 5 Buchstabe a genannten getrennten Portfolio oder dem unter Buchstabe b jenes Absatzes genannten Handelstisch zugeordnet wurden, werden eigenständig und ergänzend zu den Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn ein Institut eine Risikoposition aufgrund einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment, CVA) absichert, indem es ein mit seinem Handelsbuch eingegangenes Derivat verwendet, wird die Position in diesem Derivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken gemäß den in Artikel 383 oder 384 festgelegten Ansätzen als internes Sicherungsgeschäft für die CVA-Risikoposition anerkannt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Derivateposition wird gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft eingestuft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "falls die Derivateposition einer der in Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe b oder c oder in Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen unterliegt, gleicht das Institut das Marktrisiko dieser Derivateposition vollständig dadurch aus, dass es Gegenpositionen mit Dritten eingeht."
                }
              ],
              "Die Handelsbuch-Gegenposition des gemäß Unterabsatz 1 anerkannten internen Sicherungsgeschäfts wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch des Instituts einbezogen."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Grundsätze"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "107",
      "normTitel": "Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g wenden Institute entweder den in Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder — bei Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 — den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Institut;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen , Drittland-Kreditinstituten und Drittland-Börsen sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Finanzinstituten, die von Drittlandsbehörden zugelassen und beaufsichtigt werden und aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, welche in Bezug auf die Belastbarkeit mit den für Institute geltenden aufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber in Absatz 3 genannten Unternehmen weiterhin wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "108",
      "normTitel": "Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 zu verwenden, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 anwendet, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 sowohl auf die ursprüngliche Risikoposition als auch auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber an, so darf das Institut die Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. In allen anderen Fällen darf das Institut hierfür die Auswirkungen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 4 berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Grundpfandrechten bereitgestellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird von einem Sicherungsgeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung an das Institut zu leisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat einen Rechtsanspruch darauf, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der in Buchstabe b genannte Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 4 dürfen die in jenem Absatz genannten Darlehen als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei einer im Rahmen des Standardansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um im Rahmen des Standardansatzes der Risikopositionsklasse durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß den Artikeln 124 und 125 zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei einer im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Wohnimmobilie ist bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet, und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein Grundpfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen ursprünglich vergebenden Instituts bestellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Sicherungsgeber ist ein anerkennungsfähiger Sicherungsgeber nach Artikel 201, und hat von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Sicherungsgeber ist ein Institut oder ein Unternehmen der Finanzbranche, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die mit den für Institute oder Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen vergleichbar sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "der Sicherungsgeber hat einen voll finanzierten Kreditgarantiefonds auf Gegenseitigkeit oder einen gleichwertigen Schutz für Versicherungsunternehmen eingerichtet, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von der für ihn zuständigen Behörde regelmäßig überprüft wird und regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, Stresstests unterzogen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist vertraglich und gesetzlich berechtigt, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die die in Absatz 3 vorgesehene Option für einen bestimmten anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus nutzen, tun dies für alle ihre Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die von dem genannten Sicherungsgeber im Rahmen dieses Mechanismus garantiert werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "109",
      "normTitel": "Behandlung von Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "110",
      "normTitel": "Behandlung der Kreditrisikoanpassung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den Standardansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159, Artikel 62 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "110a",
      "normTitel": "Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Standardansatz"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Grundsätze"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "111",
      "normTitel": "Risikopositionswert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % bei Posten in Unterklasse 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "50 % bei Posten in Unterklasse 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "40 % bei Posten in Unterklasse 3;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "20 % bei Posten in Unterklasse 4;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "10 % bei Posten in Unterklasse 5."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vertragliche Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die bei Annahme durch den Kunden zu Zusagen würden, werden als Zusagen behandelt, und der gemäß Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz findet Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Verwendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, um die gemäß den Artikeln 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann gemäß Kapitel 4 oder 6 bestimmt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ist die Risikoposition durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckt, so kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 geändert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "112",
      "normTitel": "Risikopositionsklassen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Instituten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Unternehmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "ausgefallene Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "Beteiligungsrisikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "q",
                  "aufzählungsText": "sonstige Posten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "113",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 der vorliegenden Verordnung zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen gemäß Abschnitt 3 herangezogen werden. Außer im Falle von Risikopositionen, die den in Artikel 112 Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, weist das Institut — falls die Bewertung nach Artikel 79 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Merkmale für ein höheres Risiko widerspiegelt, als sie die Bonitätsstufe, der die Risikoposition auf der Grundlage der anwendbaren Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder der Exportkreditagentur zugewiesen würde, impliziert — ein um mindestens eine Bonitätsstufe höheres Risikogewicht zu als das Risikogewicht, das die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder Exportkreditagentur impliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zuweisung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Risikopositionswert mit dem nach Abschnitt 2 festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, so kann der Risikopositionswert bzw. das auf diese Risikoposition anwendbare Risikogewicht gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel 4 geändert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Risikogewichtete Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen werden gemäß Kapitel 5 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Dem Risikopositionswert jedes Postens, für den in diesem Kapitel kein Risikogewicht vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem das Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei ist ein Institut oder ein Finanzinstitut, das angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen (Mehrfachbelegung) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Risikogewichte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "114",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht0 %20 %50 %100 %100 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei den Risikopositionen nach Artikel 495 Absatz 2 werden",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "2018 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "2019 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ab 2020 100 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Weisen die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, den Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht zu als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist, so können die Institute solche Risikopositionen in der gleichen Weise gewichten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "115",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "-1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %50 %100 %100 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben.Tabelle 2Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %Den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn der Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben, unbeurteilt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, behandelt, sofern aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Risikopositionen besteht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die sich als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und gemäß entsprechenden Rechtsakten Abgaben erheben, werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen, so dürfen Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften abweichend von den Absätzen - 1 und 1 dasselbe Risikogewicht zuweisen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 wird Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht genannt werden und auf die Landeswährung der betreffenden regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "116",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:Tabelle 2Bonitätsstufe des Zentralstaats123456Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden gemäß Artikel 115 Absatz - 1 behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "In Ausnahmefällen können Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörden des betreffenden Hoheitsgebiets aufgrund einer vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gestellten angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen den Risiken der Positionen besteht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften jenen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 oder 2, so dürfen die Institute Risikopositionen gegenüber diesen öffentlichen Stellen in derselben Weise gewichten. Andernfalls setzen die Institute ein Risikogewicht von 100 % an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "117",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %30 %50 %100 %100 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Internationale Finanz-Corporation,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Interamerikanische Entwicklungsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Asiatische Entwicklungsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Afrikanische Entwicklungsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Entwicklungsbank des Europarates,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Nordische Investitionsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Karibische Entwicklungsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Europäische Investitionsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Europäischer Investitionsfonds,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "Islamische Entwicklungsbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "Internationale Entwicklungsorganisation,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "118",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Internationaler Währungsfonds,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Europäische Finanzstabilitätsfazilität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Europäischer Stabilitätsmechanismus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "119",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120 vorgenommen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121 vorgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, werden mit einem Risikogewicht belegt, das um eine Stufe ungünstiger ist als das Vorzugs-Risikogewicht nach Artikel 114 Absätze 4 bis 7, das Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat, zugewiesen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In keinem Fall erhalten Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer MindestreservepflichtABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10. oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "120",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %30 %50 %100 %100 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2.",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 2Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %20 %20 %50 %50 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Liegt für eine Risikoposition keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Auf andere kurzfristige Risikopositionen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "121",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe A zugeordnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Zusagen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von den Konjunkturzyklen und Geschäftsbedingungen nachzukommen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und vi und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter die Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Sind Risikopositionen gegenüber Instituten nicht der Stufe A oder B zugeordnet oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe C zugeordnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ungünstige Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Zusagen nicht nachkommen kann;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der externe Prüfer hat, wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen geprüften Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ],
              "Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssen die Institute zur Beurteilung, ob die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen von diesen Finanzinstituten erfüllt werden, prüfen, ob diese Finanzinstitute vergleichbare aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 1 zugewiesen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, wird ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Quote des harten Kernkapitals des Instituts beträgt mindestens 14 %;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Verschuldungsquote des Instituts beträgt mindestens 5 %."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die die unter Buchstabe a oder b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen."
                }
              ],
              "Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat.Tabelle 1Bewertung des KreditrisikosStufe AStufe BStufe CRisikogewicht für kurzfristige Risikopositionen20 %50 %150 %Risikogewicht40 %75 %150 %"
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "122",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber Unternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %75 %100 %150 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "122a",
      "normTitel": "Spezialfinanzierungsrisikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse Risikopositionen gegenüber Unternehmen werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition ist nicht mit der Immobilienfinanzierung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbunden und fällt unter die in Absatz 3 festgelegten Begriffsbestimmungen für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, des Typs Projektfinanzierung oder des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut eine erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die durch diese generierten Einnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines breiter operierenden Wirtschaftsunternehmens."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen:Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %75 %100 %150 %150 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachvermögenswerten, insbesondere Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen aus den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachvermögenswerten, die finanziert und an den Kreditgeber verpfändet oder dem Kreditgeber zugeordnet werden (Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, einschließlich Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen zu generierenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös (Risikopositionen des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt (Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": [
                          "ii)vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "3",
                              "aufzählungsText": "das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "4",
                              "aufzählungsText": [
                                "4.sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden:",
                                [
                                  {
                                    "aufzählungsZeichen": "—",
                                    "aufzählungsText": "eine Zentralbank, ein Zentralstaat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat; oder, im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, sofern die Zentralbank, der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, wurde ihnen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, sie werden von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;"
                                  },
                                  {
                                    "aufzählungsZeichen": "—",
                                    "aufzählungsText": "eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder — im Fall von Instituten, die risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die öffentliche Stelle nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser öffentlichen Stelle von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, diese öffentliche Stelle wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;"
                                  },
                                  {
                                    "aufzählungsZeichen": "—",
                                    "aufzählungsText": "ein Unternehmen, das ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn das Unternehmen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, diesem Unternehmen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, dieses Unternehmen wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;"
                                  }
                                ]
                              ]
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "5",
                              "aufzählungsText": "der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "6",
                              "aufzählungsText": "die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "7",
                              "aufzählungsText": "alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "8",
                              "aufzählungsText": "das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer ii Nummer 3 werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einkünfte eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit, was bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss der Bauarbeiten, soweit die Vertragsbedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Zahlungen von seinen Vertragspartnern hat, die die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für den Schuldendienst und die Eigenkapitalrenditen abdecken, wenn der Schuldner das Projekt betreibt, und diese Zahlungen nicht von Nachfrageschwankungen, wie z. B. dem Verkehrsaufkommen, abhängig sind und in der Regel nur bei mangelnder Leistung oder mangelnder Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands für die Öffentlichkeit angepasst werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Einkünfte unterliegen einer Renditeregulierung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Einkünfte unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)für die Zwecke des Buchstabens c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der Rechtsträger weist einen positiven Netto- Zahlungsstrom auf, der ausreicht, um etwaige verbleibende vertragliche Verpflichtungen abzudecken;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4.",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "123",
      "normTitel": "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition ist gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen oder gegenüber einem KMU;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, seinen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen bis zur Höhe des Immobilienwerts, geht nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinaus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und verwaltet die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Risikopositionen gelten nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten darstellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen Risikopositionen in Form von Wertpapieren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Absatz 1 wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, denen ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien bei einer Risikoposition gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen nicht erfüllt, so gilt die Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft, und es wird ihr ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 3 wird Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, welche ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Institut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice zugunsten des Instituts gedeckt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "123a",
      "normTitel": "Risikopositionen mit Währungsinkongruenz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Risikoposition lautet auf eine andere Währung als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab."
                }
              ],
              "Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels ist unter Einnahmequelle jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte nicht angewandt, wenn es sich bei den beiden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Währungen um den Euro und die Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats handelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "124",
      "normTitel": "Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder jeglicher Teil einer Nicht-ADC-Risikoposition, der den Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie übersteigt, wird wie folgt behandelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird risikogewichtet wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch die Immobilie besichert ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine IPRE-Risikoposition erhält ein Risikogewicht von 150 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Nicht-ADC-Risikoposition bis zum Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie, bei der alle in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Ist die Risikoposition durch eine Wohnimmobilie besichert,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wird eine Nicht-IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": [
                          "ii)wird eine IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, ist Hauptwohnsitz des Schuldners, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb der Immobilie ist;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "die Risikoposition besteht gegenüber einer natürlichen Person und ist durch eine einnahmengenerierende Wohneinheit besichert, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Wohneinheit ein abgetrennter Teil innerhalb der Immobilie ist, und die Gesamtrisikopositionen des Instituts gegenüber dieser natürlichen Person sind nicht durch mehr als vier Immobilien — wozu auch solche zählen, die keine Wohnimmobilien sind oder die keines der unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen — oder getrennte Wohneinheiten innerhalb von Immobilien besichert;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "3",
                              "aufzählungsText": "die Risikoposition besteht gegenüber aus natürlichen Personen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "4",
                              "aufzählungsText": "die Risikoposition besteht gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützigen Vereinen, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "wird eine IPRE-Risikoposition, die keine der in Ziffer ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen erfüllt, gemäß Artikel 125 Absatz 2 behandelt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)ist die Risikoposition durch eine Gewerbeimmobilie besichert, so wird sie wie folgt behandelt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 1 behandelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 2 behandelt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um für die Behandlung nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig zu sein, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, erfüllt eine der folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Immobilie ist komplett fertiggestellt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei der Immobilie handelt es sich um eine forst- oder landwirtschaftliche Fläche;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": [
                          "iii)die Kreditvergabe erfolgt an eine natürliche Person und die Immobilie ist entweder eine im Bau befindliche Wohnimmobilie oder ein Grundstück, auf dem der Bau einer Wohnimmobilie geplant ist, sofern dieser Plan gegebenenfalls von allen betreffenden Behörden rechtmäßig genehmigt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "Die Immobilie umfasst nicht mehr als vier Wohneinheiten und wird Hauptwohnsitz des Schuldners sein, und die Kreditvergabe an die natürliche Person dient nicht der indirekten Finanzierung von ADC-Risikopositionen;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle ist beteiligt und Risikopositionen gegenüber diesem bzw. dieser werden gemäß Artikel 115 Absatz 2 bzw. Artikel 116 Absatz 4 behandelt, und dieser Zentralstaat, diese regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder diese öffentliche Stelle ist rechtlich befugt und imstande, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, und ist verpflichtet oder hat rechtsverbindlich zugesagt, die Fertigstellung zu gewährleisten, falls der Bau andernfalls nicht innerhalb dieses vertretbaren Zeitraums fertiggestellt würde; als Alternative dazu besteht ein gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition ist durch ein erstrangiges Pfandrecht des Instituts an der Immobilie besichert, oder das Institut hält das erstrangige sowie jegliches im Rang nachfolgende Pfandrecht an dieser Immobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle bei der Entstehung der Risikoposition und zu Überwachungszwecken erforderlichen Informationen sind ordnungsgemäß dokumentiert, einschließlich Informationen über die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und über die Bewertung der Immobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen werden erfüllt und die in Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Bewertungsgrundsätze werden eingehalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen in Rechtsräumen, in denen nachrangige Pfandrechte dem Inhaber einen Anspruch auf Sicherheiten verleihen, der rechtlich durchsetzbar ist und einen wirksamen Kreditrisikominderungsfaktor darstellt, auch nachrangige Pfandrechte, die von einem anderen als dem das vorrangige Pfandrecht haltenden Institut gehalten werden, anerkannt werden, auch dann, wenn das Institut das vorrangige Pfandrecht nicht hält oder ein Pfandrecht nicht hält, das zwischen einem Pfandrecht höheren und einem Pfandrecht niedrigeren Ranges, die beide vom Institut gehalten werden, angesiedelt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für nicht in Anspruch genommene Fazilitäten können Pfandrechte, die alle in Absatz 3 und gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, anerkannt werden, sofern die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor oder gleichzeitig in dem Maße ein Pfandrecht hinterlegt wurde, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesem Pfandrecht hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an dem Pfandrecht hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value — im Folgenden ETV) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert geteilt wird, wobei die folgenden Bedingungen gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Der Bruttobetrag der Risikoposition wird berechnet als Buchwert des mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundenen Aktivpostens und jedem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, der bei Inanspruchnahme den Risikopositionswert der durch Immobilien besicherten Risikoposition erhöhen würde; dieser Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung des Folgenden berechnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sonstiger mit dem Aktivposten verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei gemäß Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 zu behandelnden Risikopositionen, bei denen eine andere Partei als das Institut ein vorrangiges Pfandrecht hält und ein vom Institut gehaltenes nachrangiges Pfandrecht gemäß Absatz 4 dieses Artikels anerkannt wird, wird der Bruttorisikopositionsbetrag berechnet als Summe aus dem Bruttorisikopositionsbetrag des vom Institut gehaltenen Pfandrechts und den Bruttorisikopositionsbeträgen für alle anderen Pfandrechte mit gleichem oder höherem Rang als das vom Institut gehaltene Pfandrecht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer im Rahmen eines Immobilien-Leasing-Geschäfts, bei dem das Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, gelten als durch Immobilien besicherte Risikopositionen und werden gemäß Artikel 125 oder 126 behandelt, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie besichert ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 9 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf der Grundlage der gemäß Artikel 430a erhobenen Daten und etwaiger anderer maßgeblicher Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in den Artikeln 125 und 126 festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die durch in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats jener Behörde belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Setzt die nach Absatz 8 benannte Behörde gemäß Absatz 9 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 9 berücksichtigt werden müssen, festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der ESRB kann den gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannten Behörden im Wege von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu den beiden folgenden Elementen vorgeben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Faktoren, die sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten wie in Absatz 9 Unterabsatz 2 angeführt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 8 benannte Behörde bei der Bestimmung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "In einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 bestimmt wurden, auf ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "14",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einem gleichwertigen Rechtsmechanismus zu verstehen ist, der gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich besteht, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "125",
      "normTitel": "Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute können die in den Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "126",
      "normTitel": "Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtunterklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute können die in den Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA prüft, ob eine Anpassung der Behandlung von durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, darunter IPRE- und Nicht-IPRE-Risikopositionen, angemessen ist, wobei sie die Eignung von risikogewichteten Positionsbeträgen und die relativen Unterschiede beim Risiko von durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, die Unterschiede bei der Risikosensitivität von durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 und von durch Gewerbeimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Tabelle 1 des vorliegenden Artikels sowie die Empfehlungen des ESRB zu Anfälligkeiten des Gewerbeimmobiliensektors in der Union berücksichtigt. Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über ihre Erkenntnisse."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "126a",
      "normTitel": "Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt, machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe erhebliche Bareinlage, auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung, erheblicher Teil der gesamten Verträge und angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "127",
      "normTitel": "Ausgefallene Positionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer ausgefallenen Risikoposition sind Sicherheiten und Garantien für Kreditrisikominderungszwecke gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Risikopositionswert von Nicht-IPRE-Risikopositionen, die nach Artikel 125 bzw. Artikel 126 durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe von Artikel 126 durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "128",
      "normTitel": "Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "129",
      "normTitel": "Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L […] vom 18.12.2019, S. [29] einfügen)]. für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern diese Risikopositionen in Form von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "kurzfristigen Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genutzt werden, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Derivatekontrakten, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen, sofern sie von den zuständigen Behörden zugelassen sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1b",
          "absatzSätze": [
            "Absatz 1a dieses Artikels gilt nicht für die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Sicherheiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1c",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Obergrenze von 80 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1d",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g gelten die Obergrenzen von 60 % oder 70 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmen den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und finden über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a bis f beziehen sich auch auf Sicherheiten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien und Schiffen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung sind die Anforderungen des Artikels 208 zu erfüllen. Die Überwachung des Eigentumswerts gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a wird häufig, mindestens jedoch jährlich für alle Immobilien und Schiffe durchgeführt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %.Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen (Nominalprinzip) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen.Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird."
                }
              ],
              "Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3b",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten anerkennungsfähigen Vermögenswerte können in den Deckungspool aufgenommen werden als Substitutionswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162, vorbehaltlich der in Absatz 1 und Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Grenzen für Bonität und Umfang der Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das der Bonitätsbeurteilung der ECAI gemäß Artikel 136 entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht10 %20 %20 %50 %50 %100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem sie begebenden Institut stützt. Für Risikogewichte gelten die folgende Entsprechungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "aa",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ab",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 40 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 25 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ba",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem 31. Dezember 2007 begebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1, 1a, 3, 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung erfüllen, unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "130",
      "normTitel": "Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "131",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 7Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %100 %150 %150 %150 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "132",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Prozentsatz der von dem betreffenden Institut gehaltenen Anteile."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Bedingungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, so dürfen die Institute den Transparenzansatz gemäß Artikel 132a Absatz 1 oder den mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absatz 2 anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)bei dem OGA handelt es sich um",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einen AIF, der von einem nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registrierten EU-AIFM verwaltet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "einen AIF, der von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "einen AIF, der von einem nach Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "einen Nicht-EU-AIF, der von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet und nach Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "einen Nicht-EU-AIF, der nicht in der Union vertrieben und von einem in einem Drittland niedergelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird, der unter einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU fällt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "über die Risikopositionen des OGA wird mindestens so häufig Bericht erstattet wie über jene des Instituts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Granularität der Finanzinformationen reicht aus, um dem Institut zu ermöglichen, den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA nach dem von dem Institut gewählten Ansatz zu berechnen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "wendet das Institut den Transparenzansatz an, werden die Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen durch einen unabhängigen Dritten geprüft."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Der betreffende Dritte ist",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Dritte führt die Berechnung gemäß den Ansätzen nach Artikel 132a Absätze 1, 2bzw. 3 durch;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut für den Zweck der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA (OGA der Stufe 1) die in Artikel 132a genannten Ansätze an, und handelt es sich bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA der Stufe 1 um eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA (OGA der Stufe 2), so darf der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen des OGA der Stufe 2 unter Verwendung eines der drei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ansätze berechnet werden. Das Institut darf den Transparenzansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen von OGA in Stufe 3 und darüber nur dann verwenden, wenn es diesen Ansatz für die Berechnung in der vorangegangenen Stufe verwendet hat. In jedem anderen Szenario verwendet es das Ausweichkonzept."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für den nach dem Transparenzansatz und dem mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA besteht eine Obergrenze, die dem nach dem Ausweichkonzept berechneten risikogewichteten Betrag der Risikopositionen dieses OGA entspricht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Institute, die den Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 anwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit einem nach der Formel gemäß Artikel 132c berechneten Risikogewicht (RW*i) berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Institute bilanzieren den Wert ihrer Anteilsbestände an OGA zu den Anschaffungskosten, aber bei Anwendung des Transparenzansatzes bilanzieren sie den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des OGA zum Zeitwert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Änderung des Marktwerts der Anteile, für die die Institute den Wert zu den Anschaffungskosten bilanzieren, ändert weder den Betrag der Eigenmittel dieser Institute noch den mit diesen Beständen verbundenen Risikopositionswert."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "132a",
      "normTitel": "Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt von diesem Institut gehalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, um den Transparenzansatz zu verwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag dieser Risikopositionen gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Höchstgrenzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "132b",
      "normTitel": "Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute können von den in Artikel 132 genannten Berechnungen Beteiligungsrisikopositionen ausschließen, die zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Einheiten oder Anteilen an OGA gegenüber Rechtsträgern haben, deren Kreditverpflichtungen gemäß diesem Kapitel ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich öffentlich geförderter Unternehmen, bei denen eine Risikogewichtung von 0 % angewendet werden kann, und Beteiligungsengagements gemäß Artikel 133 Absatz 5, und wenden stattdessen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung auf diese Beteiligungsengagements an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "132c",
      "normTitel": "Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für alle Risikopositionen, für die Institute einen der Ansätze nach Artikel 132a verwenden:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für alle anderen Risikopositionen: RW*i1250 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines von einem risikofreien Zinssatz gemäß Artikel 325l Absatz 2 bzw. 3 abgeleiteten Diskontierungsfaktors. Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei der außerbilanziellen Risikoposition des Instituts handelt es sich um eine Mindestwertzusage für eine Anlage in Anteilen an einem oder mehreren OGA, nach der das Institut nur zur Auszahlung im Rahmen der Mindestwertzusage verpflichtet ist, wenn der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA entsprechend dem Vertrag zu einem oder mehreren Zeitpunkten unter einem vorab festgelegten Schwellenwert liegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)bei dem OGA handelt es sich um",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der ausschließlich in Wertpapiere oder andere in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte liquide Finanzanlagen investiert, sofern das Mandat des AIF keine höhere Verschuldung erlaubt als im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zulässig;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der aktuelle Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, entspricht — ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der außerbilanziellen Mindestwertzusagen — dem Barwert des in der Mindestwertzusage angegebenen Schwellenwerts oder übersteigt diesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn der Betrag, um den der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA den Barwert der Mindestwertzusage überschreitet, abnimmt, kann das Institut oder ein anderes Unternehmen — soweit es durch die Aufsicht auf konsolidierter Basis abgedeckt ist, der das Institut gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG selbst unterliegt — die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA beeinflussen oder die Möglichkeit einer weiteren Verringerung des Überschreitungsbetrags auf andere Weise beschränken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der direkte oder indirekte Endbegünstigte der Mindestwertzusage ist in der Regel ein Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "133",
      "normTitel": "Beteiligungsrisikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Als Beteiligungsrisikoposition wird alles Folgende eingestuft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)jede Risikoposition, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Sie ist nicht rückzahlbar in dem Sinne, dass die investierten Mittel nur durch Veräußerung der Investition, durch Veräußerung der Rechte an der Investition oder durch Abwicklung des Emittenten zurückerlangt werden können,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie stellt keine Verpflichtung seitens des Emittenten dar,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie stellt einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten dar;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Instrumente, die als Posten des Kernkapitals gelten würden, wenn sie von einem Institut begeben würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Instrumente, die eine Verpflichtung seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der Emittent kann die Begleichung der Verpflichtung unbegrenzt verschieben;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Wertes der Verpflichtung ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Wertes einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": [
                          "iv)der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verpflichtung in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "Im Fall eines gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "im Fall eines nicht gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Schuldtitel und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel, die so strukturiert sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter den Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen ähneln, einschließlich Verbindlichkeiten, deren Rendite an die Rendite von Anteilen gekoppelt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Beteiligungsrisikopositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungsrisikopositionen behandelt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Kapitalbeteiligungen sind so strukturiert, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz dem Halten von Schuldtiteln ähneln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kapitalbeteiligungen stellen Verbriefungsrisikopositionen dar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Beteiligungsrisikopositionen, mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 7 genannten, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Den folgenden Beteiligungsrisikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Gesellschaften wird ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Investitionen zur kurzfristigen Weiterveräußerung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Investitionen in Risikokapitalgesellschaften oder ähnliche Investitionen, die in Erwartung erhebliche kurzfristige Veräußerungsgewinne getätigt werden."
                }
              ],
              "Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird langfristigen Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden, mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 bzw. 5 zugewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn diese allen folgenden Bedingungen genügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Im Rahmen der staatlichen Programme werden dem Institut für seine Investition erhebliche Subventionen oder Garantien gewährt, einschließlich seitens multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 oder internationaler Organisationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die staatlichen Programme gehen mit einer gewissen staatlichen Aufsicht einher;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die staatlichen Programme sehen Beschränkungen für die Kapitalbeteiligungen vor, wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Größe und der Art der Unternehmen, in die das Institut investiert, der zulässigen Höhe der Beteiligungen, des geografischen Standorts und anderer relevanter Faktoren, die das potenzielle Risiko der Investition für das Institut begrenzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Einer Kapitalbeteiligung, die als Darlehen ausgewiesen wird, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultiert, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde, wird kein Risikogewicht zugewiesen, das niedriger ist als das Risikogewicht, das zur Anwendung käme, wenn die Kapitalbeteiligung als eine aus Schuldtiteln bestehende Risikoposition behandelt würde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "134",
      "normTitel": "Sonstige Positionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Überschrift Aktiva Posten 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut die Gegenpartei nicht nach Maßgabe der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Einzug befindlichen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Barmitteln, die Eigentum des Instituts sind und von diesem gehalten werden oder sich auf einem Transport befinden, und gleichwertigen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit sie durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Anlagenverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Terminkäufen mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forward) wird das Risikogewicht den betreffenden Vermögenswerten, nicht den beteiligten Gegenparteien zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Positionsbetrag zu ermitteln. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei einem Leasing entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint. Eine andere Partei als der Leasingnehmer kann zu einer Zahlung für den Restwert eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden; diese Zahlungsverpflichtung erfüllt die in Artikel 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern festgelegten Bedingungen sowie die in den Artikeln 213 bis 215 für die Anerkennung anderer Garantiearten vorgesehenen Anforderungen und kann gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigt werden. Diese werden in Einklang mit Artikel 112 der entsprechenden Risikopositionsklasse zugewiesen. Handelt es sich bei der Risikoposition um den Restwert von geleasten Vermögenswerten, wird der risikogewichtete Positionsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Restwert, wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Anerkennung von ECAI"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "135",
      "normTitel": "Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Risikoposition nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erstellt bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht darüber, ob ESG-Risiken in den Risikobewertungsmethoden der ECAI angemessen berücksichtigt werden, und legt diesen Bericht der Kommission vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "136",
      "normTitel": "Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "EBA, EIOPA und ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 die jeweilige Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht (Zuordnung). Bei dieser Zuordnung wird objektiv und einheitlich verfahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "EBA, EIOPA und ESMA arbeiten Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die quantitativen Faktoren nach Absatz 2 Buchstabe a, die qualitativen Faktoren nach Buchstabe b und den Referenzwert nach Buchstabe c festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "137",
      "normTitel": "Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.Tabelle 9MEIP01234567Risikogewicht0 %0 %20 %50 %100 %100 %100 %150 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "138",
      "normTitel": "Allgemeine Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten herangezogen werden. Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut, das die von einer ECAI für eine bestimmte Klasse von Posten abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese Bonitätsbeurteilungen durchgängig für sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Institut, das die von einer ECAI abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese fortlaufend und im Zeitablauf einheitlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein Institut verwendet nur die Bonitätsbeurteilungen von ECAI, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen berücksichtigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "liegt für eine beurteilte Position nur eine einzige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, wird diese zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "liegen für eine beurteilte Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "liegen für eine beurteilte Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden Bonitätsbeurteilungen zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen gegenüber Instituten darf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, nicht verwenden, es sei denn, diese ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "139",
      "normTitel": "Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Gehört der Posten, der eine Risikoposition begründet, zu einem bestimmten Emissionsprogramm oder einer bestimmten Fazilität und liegt für dieses Programm bzw. diese Fazilität eine Bonitätsbeurteilung vor, wird diese für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Absätze 1 und 2 stehen der Anwendung des Artikels 129 nicht entgegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bonitätsbeurteilungen von Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Bonitätsbeurteilung anderer Emittenten in derselben Unternehmensgruppe verwendet werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "140",
      "normTitel": "Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Risikopositionen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Risikoposition ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "141",
      "normTitel": "Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine Bonitätsbeurteilung für einen auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Darlehen, das von einer in Artikel 117 Absatz 2 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten abweichend von Absatz 1 dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Anwendung des IRB-Ansatzes"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "142",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Ratingsystem alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionsklasse eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffer i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv, Buchstabe e, Buchstabe ea, Buchstabe f oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1b",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition gegenüber Unternehmen eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1c",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition aus dem Mengengeschäft eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1d",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionsart eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Geschäftsbereich getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": [
                    "4.großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5a",
                  "aufzählungsText": "Großunternehmen jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Schuldnerklasse eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Fazilitätsklasse eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Forderungsverwalter ein Unternehmen, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8a",
                  "aufzählungsText": "Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition modelliert wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "RW-Untergrenze des Sicherungsgebers das Risikogewicht, das bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber angewendet werden müsste,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": [
                    "10.Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, deren Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder erwartete Verlustbeträge für die zugrunde liegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 3 anhand einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD im Sinne des Artikels 192 Nummer 5,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "SA-CCF den im Rahmen des Kapitels 2 anwendbaren Prozentsatz gemäß Artikel 111 Absatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "IRB-CCF eigene Schätzungen des Kreditumrechnungsfaktors."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlandes denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 ein Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als das für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "143",
      "normTitel": "Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind, gestattet die zuständige Behörde den Instituten, ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (im Folgenden IRB-Ansatz) zu berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und IRB-CCF-Schätzungen, ist für jede Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "144",
      "normTitel": "Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis gemäß Artikel 143 zur Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Steuerung und die Einstufung von Kreditrisikopositionen solide sind und unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass die folgenden Standards eingehalten werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren spielen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess sowie bei der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob jedes Ratingsystem für den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an jedem Ratingsystem vorgenommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 430 einzureichen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingstufe oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "145",
      "normTitel": "Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, muss für die betreffenden IRB-Risikopositionsklassen mindestens drei Jahre lang Ratingsysteme verwendet haben, die den Anforderungen des Abschnitts 6 an die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement im Wesentlichen entsprechen, bevor es berechtigt ist, den IRB-Ansatz zu verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die Anwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren beantragt, weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass es seine eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren mindestens drei Jahre lang in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die den Anforderungen des Abschnitts 6 an die Nutzung eigener Schätzungen für diese Parameter im Wesentlichen entspricht, bevor es berechtigt ist, den IRB-Ansatz zu verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Institut die Verwendung des IRB-Ansatzes nach der ursprünglichen Erlaubnis ausweitet, muss seine Erfahrung ausreichend groß sein, um die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen zu erfüllen. Wird die Verwendung von Ratingsystemen auf Risikopositionen ausgeweitet, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, so dass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen zu erfüllen, finden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für diese zusätzlichen Risikopositionen getrennt Anwendung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "146",
      "normTitel": "Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "147",
      "normTitel": "Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "aa",
                  "aufzählungsText": [
                    "aa)Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Instituten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Unternehmen allgemein,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Spezialfinanzierungsrisikopositionen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "angekaufte Unternehmensforderungen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (QRRE),"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Beteiligungsrisikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ea",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Posten, die Verbriefungspositionen darstellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen einer der in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, wenn sie gemäß Artikel 115 oder 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um der Risikopositionsklasse Mengengeschäft nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Es sind",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber einem KMU, sofern der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um den Betrag dieser Risikoposition zu überprüfen, nicht über 1 Million EUR hinausgeht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": [
                          "iii)Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien, einschließlich erstrangiger und nachrangiger Pfandrechte, besichert sind, befristete Darlehen, revolvierende Wohnbaukreditlinien sowie Risikopositionen nach Artikel 108 Absätze 4 und 5, gleich welcher Umfang der Risikoposition, sofern die Risikoposition eine der Folgenden ist:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "eine Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "eine Risikoposition gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie werden nicht genau so individuell gesteuert wie Risikopositionen in den in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn Risikopositionen aus dem Mengengeschäft einer Risikopositionsart angehören, die alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden sie der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die maximale dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person beträgt höchstens 100000 EUR;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei dieser Risikopositionsart weisen die Verlustraten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität auf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Behandlung von dieser Risikopositionsart zugeordneten Risikopositionen als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den zugrunde liegenden Risikomerkmalen dieser Risikopositionsart vereinbar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Sofern sie nicht der in Absatz 2 Buchstabe ea des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind, werden die in Artikel 133 Absatz 1 genannten Risikopositionen der in Absatz 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels festgelegten Risikopositionsklasse zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv sowie den Buchstaben e, ea oder f festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden einer der unter Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii jenes Absatzes genannten Risikopositionsklassen zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Innerhalb der Risikopositionsklasse Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Der Restwert von Leasingobjekten wird der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, sofern er nicht bereits Bestandteil der Risikoposition aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 166 Absatz 4 ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Risikoposition, die sich aus der Sicherungsstellung im Rahmen eines Risikopositionskorb-Kreditderivats des Typs n-ter-Ausfall-Kreditderivat ergibt, wird derselben Klasse gemäß Absatz 2 zugeordnet, der die Risikopositionen des Korbs zugeordnet würden, außer wenn die einzelnen Risikopositionen im Korb unterschiedlichen Risikopositionsklassen zugeordnet würden — in diesem Fall wird die Risikoposition der Risikopositionsklasse Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kapitels 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bestimmung der Kategorie IPRE, wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und durch Immobilien besicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden dürfen oder müssen ."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den in Absatz 2 genannten Klassen und erforderlichenfalls diese Risikopositionsklassen näher festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "148",
      "normTitel": "Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 den IRB-Ansatz anwenden darf, führt den IRB-Ansatz zusammen mit einem etwaigen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen bei mindestens einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen ein. Sobald ein Institut den IRB-Ansatz für eine bestimmte Risikopositionsart innerhalb einer Risikopositionsklasse eingeführt hat, tut es dies für alle Risikopositionen innerhalb dieser Risikopositionsklasse, es sei denn, das Institut hat von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 die Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung des Standardansatzes erhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Institut und ein etwaiges Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse für verschiedene Risikopositionsarten innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder für die Verwendung von IRB-CCF einführen müssen. Dieser Zeitraum muss von den zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Instituts oder eines etwaigen Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Zahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachtet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute führen den IRB-Ansatz gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche zu erreichen, die noch in den IRB-Ansatz oder in die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder in die Verwendung von IRB-CCF einzubeziehen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den IRB-Ansatz erst nach dem 1. Januar 2013 erstmals angewandt haben oder bis zu diesem Datum entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden in der Lage sein mussten, bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standardansatz anzuwenden, müssen während der Übergangsfrist weiterhin in der Lage sein, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle ihre Risikopositionen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichender Sicherheit durchgeführt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, dem erlaubt worden ist, den IRB-Ansatz auf irgendeine Risikopositionsklasse anzuwenden, wendet den IRB-Ansatz auch auf die Risikopositionsklasse Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e — es sei denn, ihm wurde gemäß Artikel 150 erlaubt, auf Beteiligungsrisikopositionen den Standardansatz anzuwenden — und auf die Risikopositionsklasse Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden die geeignete Vorgehensweise und den Zeitplan bei der schrittweisen Ausweitung des IRB-Ansatzes auf die in Absatz 3 genannten Risikopositionsklassen festlegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "149",
      "normTitel": "Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass die Verwendung des Standardansatzes nicht dem Zweck dient, Aufsichtsarbitrage zu betreiben, einschließlich durch eine unverhältnismäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts, angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und diese Verwendung angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Anwendung der Absätze 1 und 2 unterliegt den von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 148 festgelegten Bedingungen für eine Ausweitung des IRB-Ansatzes und der Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Verwendung gemäß Artikel 150."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "150",
      "normTitel": "Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute wenden den Standardansatz auf alle folgenden Risikopositionen an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind oder Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse angehören, bei denen Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen."
                }
              ],
              "Ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, kann mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz anwenden, einschließlich Risikopositionen ausländischer Zweigstellen und verschiedener Produktgruppen, wenn diese Risikopositionsarten hinsichtlich ihres Volumens und ihres wahrgenommenen Risikoprofils unwesentlich sind."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen kann ein Institut mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde auch bei den folgenden Risikopositionen den Standardansatz anwenden, wenn der IRB-Ansatz für andere Risikopositionsarten innerhalb der gleichen Risikopositionsklasse angewandt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, wenn",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens ist, sofern diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen zwischen Instituten, die die in Artikel 113 Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Risikopositionsklasse Beteiligungsrisikopositionen eines Instituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert, ohne die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme, im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Instituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungsrisikopositionen unter 10 einzelnen Beteiligungen, ist diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel des Instituts festgesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dazu heraus, was unter Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind, zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt 2018 Leitlinien zur Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d heraus, in denen sie Grenzwerte, ausgedrückt als Prozentsatz der Bilanzsumme oder der risikogewichteten Vermögenswerte, empfiehlt, bis zu denen die Berechnung nach dem Standardansatz erfolgen sollte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "151",
      "normTitel": "Behandlung nach Risikopositionsklasse",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Risikopositionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden — sofern diese Risikopositionen nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen — gemäß Unterabschnitt 2 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 157 berechnet. Hat ein Institut für das Ausfall- und für das Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 152 sowie Artikel 158 Absätze 1 bis 4 in Bezug auf gekaufte Forderungen keine Anwendung und die Position wird als besicherte Risikoposition behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die effektive Restlaufzeit (im Folgenden M) und der Risikopositionswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für alle Risikopositionen der Risikopositionsklasse Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 155. Sie dürfen die Ansätze nach Artikel 155 Absätze 3 und 4 verwenden, sofern sie die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben. Die zuständigen Behörden erlauben einem Institut die Verwendung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Artikel 155 Absatz 4, sofern das Institut die Anforderungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 4 erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen verbundene Kreditrisiko werden gemäß Artikel 153 Absatz 5 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen der Risikopositionsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d nehmen die Institute nach Maßgabe von Artikel 143 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nehmen Institute gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b vor. Dürfen IRB-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8 und 8b nicht verwendet werden, so verwenden Institute SA-CCF."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf die folgenden Risikopositionen wenden Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche, die nicht unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, die nicht der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind."
                }
              ],
              "Bis auf die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionen wenden Institute auf Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und IRB-CCF-Schätzungen zu verwenden."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Für die in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen erlaubt die zuständige Behörde Instituten, gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b zu verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen und Risikopositionen der Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f werden nach Kapitel 5 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Risikopositionsklasse angehören, wenden Institute die in Artikel 152 festgelegte Behandlung an, es sei denn, diese Risikopositionen werden von den Eigenmitteln abgezogen oder unterliegen der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebenen Behandlung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "152",
      "normTitel": "Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in den Absätzen 2 und 5 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge von OGA mit dem Prozentsatz der von den betreffenden Instituten gehaltenen Anteile."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, so berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt vom Institut gehalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die den Durchschauansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels anwenden und die die in diesem Kapitel bzw. in Kapitel 5 festgelegten Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für alle oder diesen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei zugrunde liegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet würden, wenden Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen, die der Klasse Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, den risikogewichteten Positionsbetrag für diese Risikopositionen gemäß dem mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 berechnen. Im Falle von Risikopositionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels wenden die Institute jedoch die dort beschriebenen Ansätze an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 wenden Institute, die nicht den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels oder den mandatsorientierten Ansatz gemäß Absatz 5 anwenden, das in Artikel 132 Absatz 2 genannte Ausweichkonzept an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von im vorliegenden Artikel genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Der betreffende Dritte ist",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i dieses Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Fall von anderen als den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß dem Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 durch;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im Fall der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß den dort beschriebenen Ansätzen durch;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels finden Artikel 132 Absätze 5 und 6 und Artikel 132b Anwendung. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 132c Anwendung, unter Verwendung der gemäß Kapitel 3 dieses Titels berechneten Risikogewichte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "153",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet:risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetragwobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "wenn PD = 0, ist RW = 0;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ii",
                  "aufzählungsText": [
                    "ii)wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "—",
                        "aufzählungsText": "wenn ein Institut die LGD-Werte nach Artikel 161 Absatz 1 verwendet, ist RW = 0;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "—",
                        "aufzählungsText": "wenn ein Institut eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist RWmax 0;12.5 LGD ELBE,"
                      }
                    ],
                    "wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden ELBE, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "iii",
                  "aufzählungsText": "wenn 0 < PD < 1, dann gilt:"
                }
              ],
              "Dabei gilt:N= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;G= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;R= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist alsb= der Laufzeitanpassungsfaktor, der festgelegt ist alsb = [0,11852 – 0,05478 · ln(PD)]2M= die Laufzeit, in Jahren angegeben und gemäß Artikel 162 bestimmt."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen gegenüber großen beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche und gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche wird der in Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 angegebene Korrelationskoeffizient R bei der Berechnung der Risikogewichte dieser Risikopositionen mit 1,25 multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der risikogewichtete Positionsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217, nach folgender Formel angepasst werden:risikogewichteter Positionsbetrag = RW× Risikopositionswert × (0,15 +160 × PDpp)dabei entsprichtPDppder PD des Sicherungsgebers."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Risikopositionen des Pools.R0.12 1 e 50 PD1 e 500.24 1 1 e 50 PD1 e 50 0.04 1 minmax5,S,50 545"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:Tabelle 1RestlaufzeitKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4Kategorie 5Unter 2,5 Jahren50 %70 %115 %250 %0 %2,5 Jahre oder länger70 %90 %115 %250 %0 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute halten hinsichtlich ihrer gekauften Unternehmensforderungen die Anforderungen des Artikels 184 ein. Bei gekauften Unternehmensforderungen, die außerdem die Bedingungen des Artikels 154 Absatz 5 erfüllen, dürfen die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Abschnitt 6 angewandt werden, wenn die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen ein Institut unverhältnismäßig belasten würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, aggregiert, wobei die Summe des erwarteten Verlustbetrags multipliziert mit 12,5 und der Betrag des risikogewichteten Positionsbetrags den durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag um das 12,5-Fache nicht überschreiten darf. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition. Ein Risikogewicht von 1250 % soll für alle Positionen im Korb angesetzt werden, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Faktoren bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu berücksichtigen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "154",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswertwobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ii",
                  "aufzählungsText": "wenn PD < 1, dann gilt:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der risikogewichtete Positionsbetrag für jede Risikoposition gegenüber einem KMU im Sinne des Artikels 147 Absatz 5, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217 erfüllt, darf gemäß Artikel 153 Absatz 3 berechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht ausgefallen sind und ganz oder teilweise durch Wohnimmobilien besichert sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,15 ersetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei QRRE, die nicht ausgefallen sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,04 ersetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei gekauften Mengengeschäftsforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder einer Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei hybriden Pools gekaufter Forderungen aus dem Mengengeschäft, bei denen das kaufende Institut durch Immobilien besicherte Risikopositionen und qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht von anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen nach sich zieht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "155",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge von Beteiligungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute ermitteln die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Beteiligungspositionen, mit Ausnahme derer, die nach Maßgabe des Teils 2 abgezogen werden oder für die gemäß Artikel 48 ein Risikogewicht von 250 % gilt, gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Ein Institut darf auf die verschiedenen Beteiligungsportfolios unterschiedliche Ansätze anwenden, wenn es selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement verwendet. Wendet ein Institut unterschiedliche Ansätze an, wird die Entscheidung für den PD-/LGD-Ansatz oder die Verwendung interner Modelle einheitlich — auch im Zeitverlauf — sowie in Übereinstimmung mit dem für das interne Risikomanagement der jeweiligen Beteiligungsposition verwendeten Ansatz getroffen und nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei dem einfachen Risikogewichtungsansatz werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach der Formel risikogewichteter Positionsbetrag = RW * Positionswert für jede der nachstehenden Risikopositionen berechnet, wobeiRisikogewicht (RW)190 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios,Risikogewicht (RW)290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,Risikogewicht (RW)370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Rahmen des PD-/LGD-Ansatzes werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach den Formeln des Artikels 153 Absatz 1 berechnet. Verfügen die Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Rahmen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Risikopotenzial-Modelle ermittelt wird, die dem 99. Perzentil eines einseitigen Konfidenzintervalls der über einen langen Zeitraum hinweg berechneten Differenz zwischen dem vierteljährlichen Ertrag und einem angemessenen risikolosen Zinssatz multipliziert mit dem Faktor 12,5 unterliegen. Die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsummen der",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nach dem PD-/LGD-Ansatz vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit dem Faktor 12,5."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "156",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die risikogewichteten Positionsbeträge sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen werden nach der folgenden Formel berechnetrisikogewichteter Positionsbetrag = 100 % × Risikopositionswert;davon ausgenommen sind",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet:"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungrisiko gekaufter Forderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "157",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Mengengeschäftsforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Methode zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen, einschließlich der Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 160 Absatz 4, und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Parameter des Ausweichkonzepts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bewertung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Erwartete Verlustbeträge"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "158",
      "normTitel": "Behandlung nach Risikopositionsart",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge werden für jede Risikoposition dieselben PD-, LGD- und Risikopositionswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 151."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Kapitel 5 ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen der Risikopositionsklasse Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g ist der erwartete Verlustbetrag Null."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA im Sinne des Artikels 152 werden die erwarteten Verlustbeträge nach den Methoden dieses Artikels Methoden ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGDErwarteter Verlustbetrag = EL * Risikopositionswert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.Tabelle 2RestlaufzeitKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4Kategorie 5Unter 2,5 Jahren0 %0,4 %2,8 %8 %50 %2,5 Jahre oder mehr0,4 %0,8 %2,8 %8 %50 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge nach folgender Formel ermittelt:Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem PD-/LGD-Ansatz berechnet werden, werden der erwartete Verlust und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGDErwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach einem internen Modell berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge mit Null angesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9a",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGDErwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "159",
      "normTitel": "Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt."
                }
              ],
              "Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als IRB-Excess bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als IRB-Shortfall bezeichnet."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berechnung behandeln Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der erwarteten Verlustbeträge bei anderen Risikopositionen verwendet werden. Die erwarteten Verlustbeträge bei verbrieften Risikopositionen sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "PD, LGD Und Laufzeit"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt - 1",
      "gliederungstitel": "Durch Garantien von Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der EZB abgedeckte Risikopositionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "159a",
      "normTitel": "Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "160",
      "normTitel": "Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,05 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i und ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,03 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei angekauften Unternehmensforderungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit nach folgenden Methoden bestimmt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Institut geschätzte erwartete Verlust (EL), geteilt durch die Verlustquote bei Ausfall (LGD) dieser Forderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Genehmigung über Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die PD ausgefallener Schuldner beträgt 100 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 in der PD anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen wird die PD mit den EL-Schätzungen des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 die Erlaubnis erhalten hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen in einer Weise in PD und LGD aufzuschlüsseln, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Aufschlüsselung resultierenden PD-Schätzungen verwenden. Institute dürfen eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Kapitel 4 anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 anerkennen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "161",
      "normTitel": "Verlustquote bei Ausfall (LGD)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "aa",
                  "aufzählungsText": "vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei der Ermittlung der LGD dürfen die Institute gemäß Kapitel 4 eine Besicherung mit und eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und kann es seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf es in Bezug auf das Verwässerungs- und das Ausfallrisiko die LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4.",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.Tabelle 1LGD-Input-Mindestwerte (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehörenRisikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor)Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor)25 %Finanzsicherheiten0 %Forderungen10 %Wohn oder Gewerbeimmobilien10 %Sonstige Sachsicherheiten15 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge und insbesondere für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 dieser Risikopositionen der LGD-Wert, der für Risikopositionen ohne anerkennungsfähige FCP als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende LGD-Input-Mindestwert sein: 5 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die LGD-Input -Mindestwerten in Tabelle 1 jenes Absatzes für Risikopositionen, die vollständig durch eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung besichert sind, wenn der Wert der Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Anwendung der entsprechenden Volatilitätsanpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ist es einem Institut, das für eine bestimmte Art unbesicherter Risikopositionen gegenüber Unternehmen und unbesicherter Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen eigene Schätzungen der LGD verwendet, wegen fehlender Daten über Rückflüsse für die Besicherung mit Sicherheitsleistung nicht möglich, zu berücksichtigen, wie sich die Besicherung mit Sicherheitsleistung einer der Risikopositionen dieser Risikopositionsart auf die eigenen Schätzungen der LGD auswirkt, so darf das Institut die in Artikel 230 festgelegte Formel verwenden, muss LGDU in dieser Formel jedoch durch die eigenen Schätzungen der LGD für unbesicherte Risikopositionen ersetzen. In diesem Fall ist die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig und werden die als LGDU verwendeten eigenen Schätzungen der LGD des Instituts gestützt auf Daten über die zugrunde liegenden Verluste ohne etwaige Rückflüsse aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "162",
      "normTitel": "Laufzeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, für die ein Institut von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis erhalten hat, eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, wird die effektive Restlaufzeit (M) durchgängig angewandt und entweder auf 2,5 Jahre festgesetzt — es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, in deren Fall M 0,5 Jahre beträgt — oder alternativ gemäß Absatz 2 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut eigene Schätzungen der LGD anwendet, wird die effektive Restlaufzeit (M) gemäß dem vorliegenden Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels anhand von Zeiträumen berechnet, die in Jahren ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den in Artikel 384 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird. In jedem der folgenden Fälle wird M wie folgt berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei einem Instrument mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan wird M nach folgender Formel berechnet:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Bei Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Risikoposition, wobei M mindestens ein Jahr beträgt und für die Gewichtung der Laufzeit der Nominalbetrag der einzelnen Risikopositionen herangezogen wird."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Bei Risikopositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II und vollständig oder nahezu vollständig besicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 10 Tage beträgt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "da",
                  "aufzählungsText": "Bei besicherten Kreditvergaben, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens 20 Tage beträgt; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "db",
                  "aufzählungsText": "Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die eine oder mehrere der unter Buchstabe c, d oder da genannten Geschäftsarten umfassen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens der in Artikel 224 Absatz 2 vorgesehenen längsten, in Jahren ausgedrückten, für diese Geschäfte geltenden Haltedauer entspricht, je nach Fall entweder 10 oder 20 Tage; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Bei einem Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 138 erhalten hat, für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD-Schätzungen zu verwenden, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche M-Wert wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Institut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen bei künftigen Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die nicht in Anspruch genommenen Beträge die Summe aus der Forderung mit der im Rahmen der Ankaufvereinbarung potenziell längsten Laufzeit und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen verbleibenden Zeitspanne in Jahren, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren, zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Institute, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, ermitteln für Risikopositionen, bei denen sie nach dieser Methode verfahren und bei denen die Laufzeit des Vertrags mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut, das zur Berechnung einer einseitigen kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassung ein internes Modell verwendet, darf bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit als M einsetzen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, ist M in den folgenden Fällen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte und beträgt mindestens einen Tag:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union, bei denen es sich nicht um Großunternehmen handelt, können sich Institute dafür entscheiden, für alle diese Risikopositionen M durchgängig nach Absatz 1 anstatt nach Absatz 2 festzulegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Laufzeitinkongruenzen werden gemäß Kapitel 4 behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Um die in Absatz 2 Buchstaben c bis db und Absatz 3 genannten Mindestzahlen an Tagen in Jahren auszudrücken, werden die Mindestzahlen an Tagen durch 365,25 geteilt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "163",
      "normTitel": "Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der PD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, ist für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke der Artikel 154 und157 und von Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 der Höhere PD für ein Jahr, der mit der internen Schuldner-Ratingstufe oder dem internen Risikopool verknüpft ist, der bzw. dem die Risikoposition aus dem Mengengeschäft zugeordnet ist, und den folgenden PD-Input-Mindestwerten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0,1 % bei QRRE-Revolvierern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die PD von Schuldnern oder für den Fall, dass von der Fazilität ausgegangen wird, von ausgefallenen Risikopositionen beträgt 100 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird die PD mit den EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständigen Behörden für zuverlässig halten, darf die PD-Schätzung verwendet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für eine Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Artikel 183 anerkennen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "164",
      "normTitel": "Verlustquote bei Ausfall (LGD)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute legen vorbehaltlich der in Abschnitt 6 dieses Kapitels genannten Anforderungen und der gemäß Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene Schätzungen der LGD vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % verwendet. Kann ein Institut seine Schätzungen des erwarteten Verlusts für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD aufschlüsseln, so darf es seine eigenen Schätzungen der LGD verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte:Tabelle 1LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem MengengeschäftRisikoposition ohne FCP (LGDU-floor)Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor)Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem MengengeschäftentfälltDurch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft5 %QRRE50 %QRREentfälltSonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft30 %Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft0 %Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft10 %Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft10 %Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft15 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die LGD-Input-Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 gelten für durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die LGD-Input -Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 für vollständig durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den gemäß Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht; für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert für eine zum Teil durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikoposition gemäß der in Artikel 161 Absatz 6 festgelegten Formel berechnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Input -Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen des Mengengeschäfts angemessen sind, die durch Wohnimmobilien oder andere Risikopositionen des Mengengeschäfts, die durch in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, besichert sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Input-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Faktoren, die sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten wie in Absatz 6 angeführt, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte berücksichtigen muss."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-/LGD-Methode verfahren werden muss"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "165",
      "normTitel": "Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Risikopositionswert"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "166",
      "normTitel": "Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Macht ein Institut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih oder -leihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 oder 6 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für das Netting bilanzierter Kredite und Einlagen berechnen die Institute den Risikopositionswert nach den in Kapitel 4 beschriebenen Methoden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei einem Leasinggeschäft entspricht der Risikopositionswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen umfassen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer über den Leasingzeitraum verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann und jede günstige Kaufoption (d.h. eine Option, deren Ausübung nach vernünftigen Maßstäben als sicher erscheint). Kann eine andere Partei als der Leasingnehmer zur Zahlung des Restwerts eines geleasten Vermögenswerts verpflichtet werden und genügt diese Zahlungsverpflichtung den Bedingungen des Artikels 201 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern sowie den Anforderungen des Artikels 213 für die Anerkennung anderer Garantiearten, kann die Zahlungsverpflichtung gemäß Kapitel 4 als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei den in Anhang II genannten Geschäften wird der Risikopositionswert nach den in Kapitel 6 beschriebenen Methoden ermittelt, wobei etwaige Kreditrisikoanpassungen unberücksichtigt bleiben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge angekaufter Risikopositionen ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert abzüglich der Eigenmittelanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Risikopositionswert der nach Artikel 24 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 angewandt, wird auf den Risikopositionswert die nach Maßgabe dieser Methode für solche Wertpapiere oder Waren als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung aufgeschlagen. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Artikel 220 Absatz 2 bestimmt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei außerbilanziellen Posten, bei denen es sich nicht um Verträge nach Anhang II handelt, wird der Risikopositionswert unter Verwendung von IRB-CCF oder SA-CCF gemäß den Absätzen 8a und 8b des vorliegenden Artikels und Artikel 151 Absatz 8 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8a",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition, für die ein Institut nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, wird gemäß Artikel 111 der in Kapitel 2 für die gleichen Positionsarten vorgesehene SA-CCF als CCF angewandt. Der Betrag, auf den der SA-CCF anzuwenden ist, ist der Wert des zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrags oder — falls niedriger — der Wert, der eine etwaige Einschränkung der Verfügbarkeit der Fazilität widerspiegelt, einschließlich einer an die gemeldeten Zahlungsströme eines Schuldners gekoppelten möglichen Obergrenze für den potenziellen Kreditbetrag. Ist eine Fazilität in dieser Weise eingeschränkt, so muss das Institut über ausreichende Linienüberwachungs- und Steuerungsverfahren verfügen, um dieser Einschränkung Rechnung zu tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8b",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat."
                }
              ],
              "Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als revolvierend zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8c",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn IRB-CCF für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, bei denen es sich nicht um der Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a und insbesondere gemäß Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 zugeordnete Risikopositionen handelt, verwendet werden, darf der Risikopositionswert, der für die jeweilige Risikoposition als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Verwendung des in Artikel 111 vorgesehenen anzuwendenden SA-CCF berechnet wird."
                }
              ],
              "Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als CCF-Input-Mindestwert bezeichnet."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei allen anderen, nicht in den Absätzen 1 bis 8 genannten außerbilanziellen Positionen ist der Risikopositionswert der folgende Prozentsatz seines Werts:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % bei Positionen mit hohem Risiko,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "20 % bei Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "167",
      "normTitel": "Beteiligungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert von Beteiligungspositionen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen ist der Nominalwert abzüglich spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die betreffende Risikoposition."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "168",
      "normTitel": "Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 6",
      "gliederungstitel": "Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Ratingsysteme"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "169",
      "normTitel": "Allgemeine Grundsätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Verwendet ein Institut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem dokumentiert und so angewandt, dass dem jeweiligen Risiko angemessen Rechnung getragen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Zuordnungskriterien und -verfahren werden in regelmäßigen Abständen im Hinblick darauf überprüft, ob sie für das aktuelle Portfolio und die externen Bedingungen weiterhin angemessen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Verwendet ein Institut für einzelne Schuldner oder Risikopositionen direkte Risikoparameter-Schätzungen, so können diese als den Ratingstufen einer fortlaufenden Risikoeinstufungsskala zugeordnete Schätzungen betrachtet werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "170",
      "normTitel": "Struktur von Ratingsystemen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschäft Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Ratingsystem beinhaltet eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Skala umfasst mindestens 7 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Stufe für ausgefallene Schuldner;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute dokumentieren, in welchem Verhältnis die Schuldner-Ratingstufen, gemessen an der Höhe des jeweiligen Ausfallrisikos der einzelnen Stufen, zueinander stehen, und anhand welcher Kriterien diese Ausfallrisikohöhe bestimmt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Institute, deren Portfolios sich auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Ausfallrisikospanne konzentrieren, verfügen innerhalb dieser Spanne über eine ausreichende Anzahl von Schuldner-Ratingstufen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern innerhalb einer Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldner-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge PD-Spanne abdeckt und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Ratingstufe innerhalb dieser Spanne liegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "um von der zuständigen Behörde für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung anerkannt zu werden, beinhaltet ein Ratingsystem eine gesonderte Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten, die ausschließlich LGD-bezogene Merkmale von Geschäften erfasst. Die Definition der Fazilitäts-Ratingstufe umfasst sowohl eine Beschreibung, wie Risikopositionen der jeweiligen Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos von Stufe zu Stufe abgegrenzt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitäts-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge LGD-Spanne abdeckt und das mit allen Risikopositionen dieser Stufe verbundene Risiko innerhalb dieser Spanne liegt;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, müssen nicht über eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner verfügen, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Institute sehen für diese Risikopositionen mindestens 4 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Stufe für ausgefallene Schuldner vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ratingsysteme für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Ratingsysteme bringen sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko zum Ausdruck und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Zahl der Risikopositionen in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools zu ermöglichen. Die Risikopositionen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Stufen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools gewährleistet eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Risikopositionen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools. Bei gekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools tragen die Institute folgenden Risikofaktoren Rechnung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikomerkmale des Schuldners,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikomerkmale des Geschäfts, darunter Arten des Produkts und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung, Messgrößen für Beleihungsquoten, Saisoneffekte und Rang; Institute berücksichtigen ausdrücklich Fälle, in denen dieselbe Besicherung mit Sicherheitsleistung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung für mehrere Risikopositionen gestellt wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verzugsstatus, außer ein Institut weist seiner zuständigen Behörde nach, dass der Verzugsstatus für die betreffende Risikoposition keinen wesentlichen Risikofaktor darstellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "171",
      "normTitel": "Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den Ratingstufen oder Risikopools eines Ratingsystems; diese erfüllen die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Definitionen der Ratingstufen und Risikopools sind detailliert genug, um die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zuständigen Personen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Stufe bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftsfelder, Abteilungen und geographische Standorte hinweg gewahrt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Zuordnungskriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool trägt ein Institut allen relevanten Informationen Rechnung. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Institut eine Prognose der künftigen Entwicklung der Risikoposition. Je weniger Informationen einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer verfährt es bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingsstufen oder Risikopools. Stützt sich ein Institut bei der Festlegung einer internen Beurteilung hauptsächlich auf eine externe Bonitätsbeurteilung, so stellt es sicher, dass auch andere relevante Informationen berücksichtigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute müssen bei der Zuordnung von Ratings einen Zeithorizont von mehr als einem Jahr zugrunde legen. Das Rating eines Schuldners muss die Bewertung wiedergeben, zu der das Institut hinsichtlich der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schuldners, seine vertraglichen Verpflichtungen trotz ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen oder unerwarteter Ereignisse zu erfüllen, gelangt ist. Ratingsysteme sind so auszugestalten, dass idiosynkratische Veränderungen und — wenn sie für die Risikopositionsart wesentliche Risikofaktoren darstellen — branchenspezifische Veränderungen einen Faktor für eine Migration in eine andere Ratingstufe oder einen anderen Risikopool darstellen. Konjunkturelle Effekte können auch einen Faktor für eine Migration darstellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "172",
      "normTitel": "Zuordnung von Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfolgt die Zuordnung gemäß den folgenden Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen, für die ein Institut gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens außerdem jede Risikoposition einer Fazilitäts-Ratingstufe zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, ordnen jede dieser Risikopositionen einer der Ratingstufen nach Artikel 1170 Absatz 2 zu;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art des einzelnen Geschäfts derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet. Getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner können jedoch verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, wenn",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Transferrisiko vorliegt, was davon abhängt, ob die Risikopositionen auf Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die mit einer Risikoposition verbundenen Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldner-Ratingstufe berücksichtigt werden dürfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten untersagen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens jede Position einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Hinblick auf die Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools dokumentieren die Institute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch individuelle Beurteilung verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Institute dokumentieren die Abänderungen und die dafür verantwortlichen Mitarbeiter. Die Institute analysieren die Wertentwicklung der Risikopositionen, deren Zuordnung abgeändert wurde. Diese Analyse umfasst eine Bewertung der Wertentwicklung von Risikopositionen, deren Bonitätsbeurteilung durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, wobei über alle verantwortlichen Mitarbeiter Buch geführt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "173",
      "normTitel": "Integrität des Zuordnungsprozesses",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen muss das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Partei vorgenommen oder genehmigt, die keinen unmittelbaren Nutzen aus Entscheidungen über die Kreditvergabe zieht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute überprüfen die Zuordnungen mindestens einmal jährlich und passen eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Risikopositionen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Institute nehmen eine neue Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein Institut verfügt über ein wirksames Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale mit Auswirkungen auf die PD und über Geschäftsmerkmale mit Auswirkungen auf die LGD oder die Umrechnungsfaktoren zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft überprüft ein Institut mindestens einmal jährlich die Schuldner- und Fazilitätszuordnungen und passt eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt, bzw. überprüft mindestens einmal jährlich die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools. Ein Institut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Risikopositionen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Positionen nach wie vor dem richtigen Pool zugeordnet sind, und passt die Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Integrität des Zuordnungsprozesses und die regelmäßige und unabhängige Risikobewertung bewerten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "174",
      "normTitel": "Verwendung von Modellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools verwenden Institute statistische oder andere mathematische Methoden (Modelle). Es sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind repräsentativ für die aktuelle Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut führt regelmäßig Modellvalidierungen durch, die die Überwachung der Leistung und Stabilität des Modells, die Überprüfung der Modellspezifikation und die Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "um die modellgestützten Zuordnungen zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden, ergänzt das Institut das statistische Modell durch individuelle Beurteilung und Kontrolle. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler zu finden und zu begrenzen. Im Rahmen der individuellen Beurteilung tragen die zuständigen Mitarbeiter allen einschlägigen Informationen Rechnung, die durch das Modell nicht erfasst werden. Das Institut legt schriftlich nieder, wie die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter und die Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "175",
      "normTitel": "Dokumentierung von Ratingsystemen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die Anforderungen dieses Abschnitts eingehalten werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Kriterien für die Bonitätsbeurteilung (Ratingkriterien), die Verantwortlichkeiten der für die Bonitätsbeurteilung von Schuldnern und Risikopositionen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Überprüfung der Zuordnungen und die Überwachung des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung durch das Management."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Institut dokumentiert alle größeren Änderungen des Risikorating-Verfahrens; aus dieser Dokumentation müssen die Änderungen des Risikorating-Verfahrens seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden eindeutig hervorgehen. Auch die Organisation der Zuordnung von Beurteilungen einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Kontrollstrukturen wird dokumentiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den Begriffsbestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Setzt ein Institut im Rahmen des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, einzelnen Schuldnern, Risikopositionen oder Risikopools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen strengen statistischen Prozess einschließlich Leistungsfähigkeitstests außerhalb des Beobachtungszeitraums (out-of-time) und außerhalb der Stichprobe (out-of-sample) zur Validierung des Modells,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut ein Ratingsystem oder ein innerhalb eines Ratingsystems verwendetes Modell von einem Dritten erworben und verweigert oder beschränkt dieser Verkäufer unter Verweis auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses den Zugang des Instituts zu Informationen über die Methodik des betreffenden Systems oder Modells oder zu Basisdaten, die zur Entwicklung dieser Methodik oder dieses Modells verwendet wurden, so weist das Institut seiner zuständigen Behörde nach, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "176",
      "normTitel": "Datenpflege",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute erfassen und speichern Daten zu bestimmten Aspekten ihrer internen Beurteilungen nach Maßgabe des Teils 8."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfassen und speichern Institute Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die lückenlose Beurteilungshistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Vergabedaten der Beurteilungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die zur Ableitung der Beurteilungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Namen der für die Zuordnung der Beurteilungen verantwortlichen Person,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Daten zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und den tatsächlichen Ausfallraten, die mit den Ratingstufen und der Ratingmigration verbunden sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen, für die gemäß diesem Kapitel die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF zulässig ist, für die Institute eigene Schätzungen der LGD oder von IRB-CCF aber nicht verwenden, erfassen und speichern Institute Daten über Vergleiche zwischen realisierten LGD und den Werten nach Artikel 161 Absatz 1 sowie zwischen realisierten CCF und den SA-CCF nach Artikel 166 Absatz 8a."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die zur Ableitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "In Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfassen und speichern die Institute Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendeten Daten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingstufen oder Pools von Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei ausgefallenen Risikopositionen Daten über die Ratingstufen oder Risikopools, denen die Risikopositionen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, sowie die tatsächlichen LGD- und Umrechnungsfaktorwerte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "177",
      "normTitel": "Stresstests zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verfügt zur Bewertung der Angemessenheit seiner Eigenmittelausstattung über solide Stresstest-Verfahren. Bei den Stresstests sind auch mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Kreditrisikopositionen eines Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Instituts zu bewerten ist, derartigen Veränderungen standzuhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der Test wird vom Institut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der zu verwendende Test ist aussagekräftig und berücksichtigt die Auswirkungen schwerer, aber plausibler Rezessionsszenarios. Ein Institut beurteilt die Ratingmigration unter den Bedingungen der Stresstest-Szenarien. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Risikopositionen des Instituts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß Absatz 2 verwendeten Szenarien müssen auch ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Risikoquantifizierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "178",
      "normTitel": "Ausfall eines Schuldners oder einer Kreditfazilität",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine wesentliche Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei Überziehungen beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Zwecke von Buchstabe a ist ein mitgeteiltes Limit jedes vom Institut festgelegte Kreditlimit, das dem Schuldner von dem Institut mitgeteilt worden ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Kreditkarten beginnt die Überfälligkeit mit dem frühesten Fälligkeitstag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit wird durch Vergleich mit einer von den zuständigen Behörden festgelegten Schwelle beurteilt. Diese Schwelle spiegelt die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe wider;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über schriftlich niedergelegte Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, insbesondere für das Zurücksetzen (Re-ageing) der Kreditfazilitäten und die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten. Diese Grundsätze werden im Zeitverlauf konsistent angewandt und stehen mit dem internen Risikomanagement und dem internen Entscheidungsprozess des Instituts in Einklang."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind die nachstehenden Elemente als Hinweis darauf anzusehen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredits durch das Institut deutlich verschlechtert hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut veräußert die Verbindlichkeit mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut stimmt einer Stundungsmaßnahme nach Artikel 47b in Bezug auf die Kreditverpflichtung zu, wenn diese Maßnahme voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ergriffen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner hat Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen verhindert oder verzögert würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die externe Daten verwenden, die nicht mit der Ausfalldefinition des Absatzes 1 übereinstimmen, nehmen angemessene Anpassungen vor, um eine weitgehende Übereinstimmung mit dieser Definition zu erreichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ist das Institut der Auffassung, dass auf eine zuvor als ausgefallen eingestufte Risikoposition keiner der für diese Einstufung maßgeblichen Faktoren mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität eine Einstufung wie für eine nicht ausgefallene Risikoposition zu. Wird die Ausfalldefinition später wieder ausgelöst, so gilt ein weiterer Ausfall als eingetreten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, nach welchen Kriterien eine zuständige Behörde die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Schwelle festzulegen hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt für die Anwendung dieses Artikels Leitlinien heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "179",
      "normTitel": "Allgemeine Anforderungen an Schätzungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute folgende Vorgaben ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "In die institutseigenen Risikoparameter-, PD-, LGD-, Umrechnungsfaktor- und EL-Schätzungen fließen alle einschlägigen Daten, Informationen und Methoden ein. Die Schätzungen werden aus historischen Werten und empirischen Nachweisen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Erwägungen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut kann seine Verlust-Erfahrungswerte, d.h. Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter ansieht. Die Schätzungen des Instituts geben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wieder;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jede Änderung in der Kreditvergabepraxis oder beim Prozess der Sicherheitenverwertung, die in den Beobachtungszeiträumen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 und Artikel 182 Absätze 2 und 3 eintritt, wird berücksichtigt. Die Auswirkungen technischer Fortschritte, neuer Daten und sonstiger Informationen werden in den Schätzungen eines Instituts berücksichtigt, sobald sie verfügbar sind. Die Institute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen vorliegen, mindestens aber einmal jährlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Risikopositionen und Standards des Instituts vergleichbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, treffen auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse ebenso zu. Die Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der für die Quantifizierung genutzte Erhebungszeitraum sind so bemessen, dass das Institut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle maßgeblichen Informationen, die dem ankaufenden Institut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Institut unterzieht alle vom Verkäufer gelieferten verwendeten Daten einer Bewertung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "um Verzerrungen entgegenzuwirken, nimmt ein Institut an seinen Schätzungen soweit möglich angemessene Anpassungen vor; nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, fügt es seinen Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne hinzu, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht; werden Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, so ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Greift ein Institut auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten zurück, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Institute im Pool sind mit seinen eigenen vergleichbar,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Pool ist für das Portfolio, für das die zusammengefassten Daten verwendet werden, repräsentativ,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut nutzt die zusammengefassten Daten über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut bleibt für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt auch weiterhin über ausreichende interne Kenntnisse über sein Ratingsystem, wozu auch die Fähigkeit einer wirksamen Überwachung und Prüfung des Ratingprozesses zählt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "180",
      "normTitel": "Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Quantifizierung der Risikoparameter in Verbindung mit Ratingstufen oder pools wenden Institute die folgenden Anforderungen an, die spezifisch für PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldner-Bonitätsstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallraten. Bei PD-Schätzungen für Schuldner mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldner, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, wird der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktiva in Zeiten hoher Volatilität Rechnung getragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei angekauften Forderungen an Unternehmen dürfen Institute den Wert für EL für die einzelnen Schuldnerstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlich realisierten Ausfallraten schätzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute wenden PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit ergänzenden Analysen an. Bei Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund technischer oder informationsbedingter Beschränkungen vorgenommen werden, berücksichtigen die Institute die Bedeutung wertender Erwägungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "verwendet ein Institut für PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen die Schätzungen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien sowie etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung; haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, so sieht das Institut, nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht, die durch die angemessene Anpassung noch nicht erfasst ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "soweit ein Institut seine internen Bonitätsstufen mit der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen zuordnet oder auf einer solchen Skala abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, erfolgt diese Zuordnung anhand eines Vergleichs zwischen den internen Einstufungskriterien und den Kriterien der externen Organisation und eines Vergleichs zwischen internen und externen Einstufungen etwaiger gemeinsamer Schuldner. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden dabei vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für die Quantifizierung herangezogenen Daten zugrunde liegen, sind ausschließlich auf das Ausfallrisiko ausgerichtet und spiegeln keine Transaktionsmerkmale wider. Die vom Institut durchgeführte Analyse umfasst vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 178 auch einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen. Das Institut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "verwendet ein Institut zur Ausfallvorhersage statistische Modelle, so darf es den einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für einzelne Schuldner einer bestimmten Stufe als PD verwenden. Verwendet ein Institut zu diesem Zweck Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so hält es dabei die Standards des Artikels 174 ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "unabhängig davon, anhand welcher Methode die PD geschätzt wird, schätzen Institute für jede Ratingstufe eine PD und stützen sich dabei auf die beobachtete durchschnittliche historische Einjahresausfallquote, bei der es sich um einen arithmetischen Durchschnitt aus allen Schuldnern (gewichtet nach Anzahl) handelt; andere Ansätze, einschließlich risikopositionsgewichteter Durchschnitte, sind nicht zulässig."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute schätzen PD für Schuldner- oder Fazilitätsklassen oder -pools anhand langfristiger Durchschnitte der Einjahresausfallquoten; Ausfallquoten werden nur dann auf Fazilitätsebene berechnet, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf Ebene einzelner Kreditfazilitäten angewandt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die PD-Schätzungen dürfen auch von einer Gesamtverlustschätzung und von geeigneten LGD-Schätzungen abgeleitet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Institute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Für die Quantifizierung können die Institute externe (einschließlich zusammengefasster) Daten oder statistische Modelle heranziehen, wenn die beiden folgenden engen Verbindungen bestehen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "zwischen dem Verfahren, das das Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools verwendet, und dem von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Institute ermitteln und analysieren die erwarteten Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Risikoposition (Saisoneffekte)."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Methode zu bewerten haben, die ein Institut zur Schätzung der PD gemäß Artikel 143 verwendet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "181",
      "normTitel": "Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, berücksichtigt das Institut bei der LGD-Bewertung in vorsichtiger Weise;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so legen Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 eine Besicherung mit Sicherheitsleistung an, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird ein etwaiger erwarteter Rückfluss aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung bei den Schätzungen der LGD nicht berücksichtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, so sind sie der Messgröße des Umfangs der Risikoposition und des Verlustes des Instituts hinzuzurechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Schätzungen der LGD zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren Schätzungen der LGD berücksichtigen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie präzisiert, wie Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status nicht ausgefallen stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "182",
      "normTitel": "Besondere Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder –pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. –pools im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren, wobei sie den ausfallgewichteten Durchschnitt aus allen innerhalb der Datenquelle verzeichneten Ausfällen heranziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute verwenden die einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten Umrechnungsfaktoren im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "IRB-CCF von Instituten tragen der Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt des Ausfalls und danach Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute ihre spezifischen Grundsätze und Strategien, die sie für Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung festgelegt haben. Die Institute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in anderen Situationen als einem Zahlungsausfall, wie Vertragsverletzungen oder anderen technisch bedingten Ausfällen, weitere Inanspruchnahmen zu verhindern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren, um die Höhe von Kreditfazilitäten, die aktuelle Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien und Veränderungen bei der Inanspruchnahme nach Schuldnern und Klassen zu überwachen. Das Institut ist in der Lage, offene Salden auf täglicher Basis zu überwachen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und für interne Zwecke unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "IRB-CCF von Instituten werden unter Heranziehung eines festen Zeithorizonts von zwölf Monaten geschätzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "IRB-CCF von Instituten stützen sich auf Referenzdaten, die die Merkmale des Schuldners, der Fazilität und des Bankenmanagements bei den Risikopositionen, auf die die Schätzungen angewandt werden, widerspiegeln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h stützen sich auf bestimmte Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit wesentlich unterschiedlichen Risikomerkmalen. Die IRB-CCF stützen sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund sind die folgenden Praktiken nur auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung und Begründung durch ein Institut erlaubt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen handelt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen das zur Verfügung stehenden Limit zu einem geringen Teil nicht in Anspruch genommen ist, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen das zur Verfügung stehende Limit zu einem großen Teil nicht in Anspruch genommen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt überfällig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder entsprechende Einschränkungen bekannt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix von Ausleih-Produkten und anderen kreditbezogenen Produkten des Schuldners und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen der Veränderungen beim Produktmix wirksam angepasst."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1b",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1a Buchstabe d weisen Institute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie sich genau darüber im Klaren sind, wie sich Veränderungen beim Produktmix von Kunden auf die Referenzdatensätze für Risikopositionen und damit verbundene IRB-CCF auswirken und dass die Auswirkungen unwesentlich sind oder im Rahmen ihres Schätzprozesses wirksam abgemildert wurden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes als nicht angemessen zu betrachten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für CCF- oder Risikopositionswertbeobachtungen Untergrenzen oder Obergrenzen festzusetzen, ausgenommen der realisierte Umrechnungsfaktor ist gleich null im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "schuldnerbezogene Schätzungen zu verwenden, die die jeweiligen Produktumwandlungsoptionen nicht vollständig erfassen oder Produkte mit sehr unterschiedlichen Merkmalen in unangemessener Weise miteinander kombinieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nur die wesentlichen von einer Produktumwandlung betroffenen Beobachtungen anzupassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Beobachtungen auszuschließen, die von einer Produktprofilumwandlung betroffen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1c",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute stellen sicher, dass ihre IRB-CCF wirksam von den potenziellen Auswirkungen einer regionalen Instabilität abgekoppelt sind, die dadurch entsteht, dass eine Fazilität zum Referenzzeitpunkt nahezu vollständig in Anspruch genommen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1d",
          "absatzSätze": [
            "Die Referenzdaten werden nicht auf den ausstehenden Kapitalbetrag einer Fazilität oder das verfügbare Fazilitätslimit begrenzt. Aufgelaufene Zinsen, sonstige fällige Zahlungen und Inanspruchnahmen, die über die Fazilitätslimits hinausgehen, werden in die Referenzdaten einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen zumindest bei einer Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut bei erstmaliger Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, nach welcher Methodik diese Institute IRB-CCF-Schätzungen vorzunehmen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "183",
      "normTitel": "Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, wenn dabei eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder anhand des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder anhand des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD nach Artikel 236a, sofern die Anforderungen des Kapitels 4 an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Institute müssen über klare Richtlinien für die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien der Institute müssen mit ihrer internen Risikomanagementpraxis vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Richtlinien muss klar hervorgehen, welche spezifischen der in diesem Absatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und Institute wenden diese Richtlinien im Zeitverlauf konsistent an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute haben klar festgelegte Kriterien, nach denen sie Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen und im Falle von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen auch den Prozess der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools anpassen, um bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Auswirkung von Garantien Rechnung zu tragen. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der Artikel 171, 172 und 173."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, so darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, LGD und Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Garantien an Privatkunden gelten die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools und die PD-Schätzung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, unter denen zuständige Behörden die Anerkennung bedingter Garantien gestatten können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "184",
      "normTitel": "Anforderungen an angekaufte Forderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für die Bonitätsstufen oder –pools für angekaufte Forderungen stellen die Institute sicher, dass die Bedingungen der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Struktur der Fazilität gewährleistet, dass das Institut unter allen vorhersehbaren Umständen der tatsächliche Eigentümer der Geldeingänge aus den Forderungen ist und diese kontrolliert. Leistet der Schuldner Zahlungen direkt an einen Verkäufer oder Forderungsverwalter, überzeugt sich das Institut regelmäßig davon, dass die Zahlungen in voller Höhe und gemäß der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden. Die Institute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen vor Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zum Einzug oder zur Übertragung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Institut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Es gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter eine interne Beurteilung zugeordnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit von Verkäufer und Forderungsverwalter verfügt das Institut über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren. Das Institut oder dessen Beauftragter unterzieht Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der bisherigen Zahlungsrückstände, uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, sowie der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools aus angekauften Forderungen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut stellt sicher, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Einhaltung der Anerkennungsfähigkeitskriterien und der Vorauszahlungsleitlinien des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut hat Systeme und Verfahren, um eine Verschlechterung der Finanzlage des Verkäufers und der Qualität der angekauften Forderungen frühzeitig feststellen und aufkommenden Problemen proaktiv begegnen zu können. Es hat insbesondere klare und wirksame Grundsätze, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut hat klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Grundsätzen alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, anerkennungsfähiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentationen, Konzentrationslimits und der Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut hat wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Grundsätze und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Überprüfungen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Instituts, eine Überprüfung der Aufgabentrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung der Abwicklung, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Validierung der internen Schätzungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "185",
      "normTitel": "Validierung interner Schätzungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute validieren ihre internen Schätzungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter. Der interne Validierungsprozess muss dem Institut die Möglichkeit geben, die Leistungsfähigkeit der Systeme der internen Beurteilung und der Risikoschätzung konsistent und aussagekräftig zu beurteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute vergleichen die tatsächlichen Ausfallraten in den einzelnen Stufen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallraten außerhalb der für die betreffende Stufe erwarteten Bandbreite, so analysieren die Institute insbesondere die Gründe für die Abweichung. Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, führen auch für diese Schätzungen eine entsprechende Analyse durch. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute ziehen auch andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen heran. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme ziehen die Institute einen möglichst langen Zeitraum heran;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die tatsächlichen PD, LGD, Umrechnungsfaktoren und die Gesamtverluste — bei Verwendung von EL — so signifikant von den Erwartungen abweichen, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Ausfallwerte Rechnung. Liegen die tatsächlichen Werte kontinuierlich über den Erwartungen, setzen die Institute ihre Schätzungen herauf, um ihren Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Anforderungen an Beteiligungspositionen bei der Verwendung interner Modelle"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "186",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderung und Risikoquantifizierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen halten Institute die folgenden Standards ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Schätzung des Verlustpotenzials hält ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen relevant sind, stand. Die zur Herleitung der Ertragsausschüttung verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen aussagekräftig wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht auf rein subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Der unterstellte Schock führt zu einer konservativen Schätzung der potenziellen Verluste innerhalb eines relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus. Um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen, kombiniert das Institut die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen, die sich auf unterschiedliche Faktoren stützen. Beim Aufbau von Value-at-Risk-(VaR-)Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Institute Quartalsdaten verwenden oder Daten mit kürzerem Zeithorizont mit einer analytisch angemessenen, durch empirische Daten gestützten Methode auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umwandeln. Dabei ist konservativ und im Zeitverlauf konsistent zu verfahren. Sind relevante Daten nur eingeschränkt verfügbar, sieht das Institut angemessene Sicherheitsspannen vor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die verwendeten Modelle bilden alle wesentlichen, mit den Eigenkapitalrenditen verbundenen Risiken adäquat ab, einschließlich des allgemeinen Marktrisikos und der speziellen Risiken des Beteiligungsportfolios des Instituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch Veränderungen bei der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und halten widrigen Rahmenbedingungen am Markt stand. Die Risiken, die in den für die Schätzung verwendeten Daten enthalten sind, entsprechen in hohem Maße den mit den Beteiligungspositionen des Instituts verbundenen Risiken oder sind zumindest mit diesen vergleichbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen. Hält ein Institut wesentliche Beteiligungen, deren Wertentwicklung naturgemäß alles andere als linear verläuft, sind die internen Modelle so ausgelegt, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen sind und insbesondere das allgemeine wie das besondere Risiko abdecken können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "für die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungspositionen werden relevante und verfügbare Daten, Informationen und Methoden herangezogen. Verwendet werden interne Daten, die von unabhängiger Seite geprüft wurden, oder Daten aus externen Quellen (einschließlich zusammengefasster Daten);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "es ist ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm vorhanden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "187",
      "normTitel": "Risikomanagement-Prozess und -Kontrollen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen für die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen fest, um die Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses sicherzustellen. Diese Grundsätze, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die vollständige Integration des internen Modells in die allgemeinen Management-Informationssysteme des Instituts und in die Verwaltung des im Anlagebuch geführten Beteiligungsportfolios. Werden interne Modelle insbesondere bei der Messung und Bewertung der Wertentwicklung eines Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Wertentwicklung), der Allokation des internen Kapitals auf die verschiedenen Beteiligungspositionen und der Bewertung der Gesamtkapitaladäquanz und des Anlagemanagements eingesetzt, werden sie vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts integriert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "etablierte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zur Gewährleistung einer regelmäßigen und unabhängigen Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie die direkte Nachprüfung von Risikoberechnungen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse eingeschätzt und der Schwerpunkt darauf gelegt, potenzielle Fehler, die durch bekannte Modellschwächen bedingt sind, zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimits und Risiken bei Beteiligungspositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Abteilungen von den für die Verwaltung der einzelnen Anlagen verantwortlichen Abteilungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "angemessene Qualifikation all derjenigen, die in irgendeiner Weise an der Modellentwicklung beteiligt sind. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "188",
      "normTitel": "Validierung und Dokumentierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Institute verfügen über robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit ihrer internen Modelle und Modellierungsverfahren. Alle wesentlichen Komponenten der internen Modelle sowie die Modellentwicklung und -validierung werden dokumentiert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Interne Unternehmensführung und Überwachung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "189",
      "normTitel": "Unternehmensführung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden vom Leitungsorgan des Instituts bzw. von einem seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse und der Geschäftsleitung gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über allgemeine Kenntnisse der Ratingsysteme des Instituts und genaue Kenntnisse der damit zusammenhängenden Managementberichte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die auf internen Einstufungen basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Instituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Die Berichterstattung betrifft zumindest die Risikoprofile je Stufe, die Ratingmigration zwischen Stufen, die Schätzung der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Signifikanz und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "190",
      "normTitel": "Kreditrisikoüberwachung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über die Ergebnisse dieser Systeme."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten der Ratingsysteme des Instituts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Umsetzung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geographischen Gebieten durchgängig angewandt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Überprüfung und Dokumentierung aller etwaigen Änderungen am Beurteilungsprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern werden dokumentiert und archiviert,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Beaufsichtigung und Überwachung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die gemäß Artikel 179 Absatz 2 zusammengefasste Daten verwenden, können folgende Aufgaben auslagern:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zusammenstellung von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools relevant sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Erstellung zusammenfassender Berichte der Ratingsysteme des Instituts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Zusammenstellung von Informationen, die für die Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob diese für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind, relevant sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Dokumentierung der Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Zusammenstellung von Informationen, die für die aktuelle Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle relevant sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die von Absatz 3 Gebrauch machen, stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf alle einschlägigen Informationen dieses Dritten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen notwendig sind, zugreifen können, und dass die zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen im gleichen Umfang durchführen können wie bei dem Institut selbst."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "191",
      "normTitel": "Innenrevision",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Kreditrisikominderung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "192",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "kreditgebendes Institut das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "besicherte Kreditvergabe jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Kapitalmarkttransaktion jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Basis-OGA einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "193",
      "normTitel": "Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Keine Risikoposition, für die ein Institut eine Kreditrisikominderung erreicht hat, darf einen höheren risikogewichteten Positionsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Risikoposition, für die keine Kreditrisikominderung vorliegt, die ansonsten aber identisch ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird eine Kreditabsicherung bereits gemäß Kapitel 2 oder Kapitel 3 beim risikogewichteten Positionsbetrag berücksichtigt, beziehen die Institute diese Kreditabsicherung nicht in die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Berechnungen ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllt, können die Institute die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz und die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 4, 5 und 6 anpassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden von den Instituten wie Sicherheiten behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Hat ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, für eine Risikoposition mehr als eine Form der Kreditrisikominderung, so verfährt es wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unterlegt ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, eine einzelne Risikoposition mit der Besicherung eines einzigen Sicherungsgebers und hat diese Besicherung unterschiedliche Laufzeiten, so verfährt es wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Sicherheiten, die alle in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, können selbst für Risikopositionen, die nicht in Anspruch genommene Fazilitäten betreffen, anerkannt werden, wenn die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, falls zuvor oder gleichzeitig in dem Maße Sicherheiten angekauft oder entgegengenommen wurden, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesen Sicherheiten hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an den Sicherheiten hat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "194",
      "normTitel": "Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Grundsätzen des kreditgebenden Instituts eine Besicherung, die in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das kreditgebende Institut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken anzugehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn das kreditgebende Institut das Recht hat, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Grad an Korrelation zwischen den zur Besicherung dienenden Vermögenswerten und der Bonität des Schuldners darf nicht zu hoch sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann ein Sicherungsgeber nur anerkannt werden, wenn er in der Aufstellung anerkennungsfähiger Sicherungsgeber in den Artikeln 201 bzw.202 genannt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann eine Sicherungsvereinbarung nur anerkannt werden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie ist in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Sicherungsvereinbarungen in den Artikeln 203 und 204 Absatz 1 genannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung — unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung — bietet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Sicherungsgeber erfüllt die Kriterien des Absatzes 5."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Eine Kreditabsicherung erfüllt gegebenenfalls die Anforderungen des Abschnitts 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut muss den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es ein angemessenes Risikomanagement hat, um die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, kontrollieren zu können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Ungeachtet der Berücksichtigung kreditrisikomindernder Maßnahmen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge berücksichtigt werden, bewerten die Institute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikoposition fortlaufend umfassend und können den zuständigen Behörden gegenüber die Einhaltung dieser Auflage nachweisen. Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierleih- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes der Nettobetrag der Risikoposition als zugrunde liegende Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, was für die Zwecke des Absatzes 3 als ausreichend liquide Vermögenswerte gilt und wann für die Zwecke des Absatzes 3 der Wert von Vermögenswerten als ausreichend stabil angesehen werden kann."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Zulässige Formen der Kreditrisikominderung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Besicherung mit Sicherheitsleistung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "195",
      "normTitel": "Netting von Bilanzpositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "196",
      "normTitel": "Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "197",
      "normTitel": "Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die ECAI wurde für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA im Rahmen der Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Goldbarren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken umfassen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schuldverschreibungen von Instituten umfassen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie werden an einer anerkannten Börse notiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie sind vorrangig zu bedienen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten oder kurzfristigen Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden ursprünglicher OGA) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Liegen für ein Wertpapier zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so gilt in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b bis e die ungünstigere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so legen die Institute die beiden besten zugrunde. Weichen die beiden besten voneinander ab, legen die Institute die ungünstigere von beiden zugrunde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "198",
      "normTitel": "Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat."
                }
              ],
              "Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Instrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Instrumente ab."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "199",
      "normTitel": "Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Forderungen gemäß Absatz 5,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Leasing gemäß Absatz 7."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern in Artikel 124 Absatz 9 nicht anders festgelegt, dürfen Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Fall privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstiger Gewerberäume als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie oder des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, sodass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden."
                }
              ],
              "Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dürfen Institute Fälle ausnehmen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Immobilienwert als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Institute können die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit verwenden. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut weist nach, dass bei mindestens 90 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die aus der Sicherheit erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Wertes der Sicherheit liegen; ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, so weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Institut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, können — sofern die Anforderungen des Artikels 211 erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 230 Absatz 2 wie Darlehen behandelt werden, die durch die gleiche Art von Gegenstand wie das Leasingobjekt besichert sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA veröffentlicht ein Verzeichnis der Arten von Sachsicherheiten, bei denen Institute voraussetzen können, dass die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstaben a und b erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "200",
      "normTitel": "Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Absicherung ohne Sicherheitsleistung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "201",
      "normTitel": "Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zentralstaaten und Zentralbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "regionale und lokale Gebietskörperschaften,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "multilaterale Entwicklungsbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "fa",
                  "aufzählungsText": "beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "qualifizierte zentrale Gegenparteien."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "202",
      "normTitel": "Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie verfügen über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie unterliegen einem den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Regelwerk oder haben zum Zeitpunkt der Absicherung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI, das von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für sie liegt zum Zeitpunkt der Absicherung oder für jeden darauffolgenden Zeitraum eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für sie liegt eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "203",
      "normTitel": "Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Arten von Derivaten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "204",
      "normTitel": "Anerkennungsfähige Arten von Kreditderivaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kreditausfallswaps,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Gesamtrendite-Swaps,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann die Kreditbesicherung für die Zwecke dieses Kapitels nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Erstausfall- sowie alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate gelten im Rahmen dieses Kapitels nicht als anerkennungsfähige Arten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "204a",
      "normTitel": "Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen Eigenkapitalderivate, die Gesamtrendite-Swaps sind oder wirtschaftlich vergleichbare Wirkung haben, als anerkennungsfähige Kreditbesicherung nur für die Zwecke interner Sicherungsgeschäfte verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Eigenkapitalderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann das interne Sicherungsgeschäft für die Zwecke dieses Kapitels als Kreditbesicherung nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Anforderungen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Besicherung mit Sicherheitsleistung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "205",
      "normTitel": "Anforderungen an Vereinbarungen über bilanzielles Netting (außer Netting-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute überwachen und steuern die betreffenden Risikopositionen auf Nettobasis kontinuierlich."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "206",
      "normTitel": "Anforderungen an Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder –leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn die im Rahmen solcher Vereinbarungen gestellte Sicherheit allen Anforderungen des Artikels 207 Absätze 2 bis 4 genügt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Vereinbarungen sind selbst bei Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie geben der nicht ausfallenden Partei das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie sehen die Aufrechnung (Netting) der Gewinne und Verluste aus den im Rahmen einer Vereinbarung verrechneten Transaktionen vor, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "207",
      "normTitel": "Anforderungen an Finanzsicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Finanzsicherheiten und Gold können unabhängig von Ansatz und Methode als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen. Eine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Schuldners. Ein Absinken der Bonität des Schuldners auf ein kritisches Niveau bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute erfüllen alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem und leiten alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, setzen sie solide Verfahren und Prozesse ein — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung, Bewertungsrisiken, das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; ESG-bezogene Erwägungen geben Anlass zu einer Bewertung, ob der Marktwert der Sicherheit erheblich gesunken ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "sie stellen sicher, dass sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise von Nachschussvereinbarungen mit den Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften und Wertpapierfinanzierungen ausreichend Ressourcen bereitstellen, was sich an Rechtzeitigkeit und Genauigkeit ihrer ausgehenden Nachschussforderungen und den Antwortzeiten auf eingehende Nachschussforderungen ablesen lässt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)sie verfügen über Vorschriften zur Sicherheitenverwaltung, anhand deren Folgendes kontrolliert, überwacht und gemeldet werden kann:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Risiken, denen sie aufgrund von Nachschussvereinbarungen ausgesetzt sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Konzentrationsrisiko bei bestimmten Arten von als Sicherheit dienenden Vermögenswerten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Wiederverwendung von Sicherheiten einschließlich potenzieller Liquiditätsdefizite, die durch die Wiederverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten bedingt sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "der Verzicht auf Rechte an bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Damit eine Finanzsicherheit im Rahmen der einfachen Methode als Sicherheit anerkannt werden kann, muss zusätzlich zur Erfüllung aller in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Risikoposition."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "208",
      "normTitel": "Anforderungen an Immobiliensicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Immobilien können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Anforderungen an die Rechtssicherheit:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eine Hypothek oder ein Sicherungspfandrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsräumen durchsetzbar und ist ordnungsgemäß und fristgerecht eingetragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Sicherungsvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren versetzen das Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Anforderungen an die Überwachung des Immobilienwerts und die Immobilienbewertung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute überwachen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. ESG-bezogene Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden, gelten als Hinweis darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte; bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können den Wert der Immobilie überwachen und mit Hilfe fortschrittlicher statistischer oder anderer mathematischer Methoden (Modelle) die Immobilien ermitteln, die einer Neubewertung nach Absatz 3 bedürfen, sofern diese Methoden unabhängig vom Prozess der Kreditvergabeentscheidung entwickelt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Institute legen in ihren Grundsätzen und Verfahren die Kriterien für die Nutzung der Modelle dar, anhand deren der Wert der Sicherheiten überwacht wird und mit denen neu zu bewertende Immobilien ermittelt werden; In diesen Grundsätzen und Verfahren wird den bisherigen Ergebnissen dieser Modelle, den betrachteten immobilienspezifischen Variablen, dem Minimum an verfügbaren, präzisen Informationen sowie der Unsicherheit dieser Modelle Rechnung getragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Institute sorgen dafür, dass die verwendeten Modelle",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "objekt- und standortspezifisch sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "zuverlässig und präzise sind und regelmäßig belastbaren Rückvergleichen mit den aktuellen Transaktionspreisen unterzogen werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "gestützt auf die beobachteten Kaufpreise auf einer ausreichend großen und repräsentativen Stichprobe basieren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sich auf aktuelle Daten von hoher Qualität stützen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute sind in letzter Instanz für die Angemessenheit und Leistungsfähigkeit der Modelle verantwortlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute sorgen dafür, dass die Dokumentation der Modelle auf neuestem Stand ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute haben angemessene IT-Prozesse, -Systeme und -Kapazitäten und verfügen über ausreichende und präzise Daten für jede etwaige modellgestützte Überwachung des Wertes von Immobiliensicherheiten und Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Modellschätzungen werden von unabhängiger Seite validiert und der Validierungsprozess steht grundsätzlich mit den in Artikel 185 dargelegten Grundsätzen im Einklang, sofern anwendbar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Welche Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien die Institute als Sicherheiten akzeptieren, wird samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe von den Instituten klar dokumentiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die als Sicherheit akzeptierte Immobilie ist angemessen gegen Schäden versichert, und die Institute verfügen über Verfahren, um die Angemessenheit dieser Versicherung zu überwachen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "209",
      "normTitel": "Anforderungen an Forderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Forderungen können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Anforderungen an die Rechtssicherheit:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der rechtliche Mechanismus, über den die Sicherheit dem kreditgebenden Institut gestellt wird, ist robust und wirksam und sichert die eindeutigen Rechte des Instituts an der Sicherheit einschließlich des Rechts am Erlös ihres Verkaufs;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute leiten alle notwendigen Schritte ein, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Kreditgebende Institute haben einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit, wenngleich derartige Forderungen immer noch den in Rechtsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sein können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute dokumentieren ihre Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über klare und solide Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall eines Kreditnehmers haben die Institute das Recht, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Anforderungen an das Risikomanagement:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut verfügt über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des mit den Forderungen verbundenen Kreditrisikos. Bei einem solchen Verfahren werden unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert. Verlässt sich das Institut bei der Ermittlung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben seiner Kreditnehmer, so überprüft es deren Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Differenz zwischen der Höhe der eigenen Risikoposition und dem Wert der verpfändeten Forderungen trägt allen wesentlichen Faktoren Rechnung, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Instituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Instituts erfasst werden. Die Institute stellen eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicher. Darüber hinaus überprüfen sie regelmäßig, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sind diversifiziert und nicht übermäßig mit diesem Kreditnehmer korreliert. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, tragen die Institute den damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzen Rechnung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, einschließlich Tochterunternehmen und Beschäftigen, werden von den Instituten nicht als anerkennungsfähige Kreditbesicherung eingesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten. Die Institute verfügen über die hierfür erforderlichen Einrichtungen, auch wenn normalerweise ihre Kreditnehmer für das Inkasso zuständig sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "210",
      "normTitel": "Anforderungen an sonstige Sachsicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Sachsicherheiten außer Immobiliensicherheiten können im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheiten anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Sicherungsvereinbarung, in deren Rahmen einem Institut eine Sachsicherheit gestellt wird, ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar und versetzt das betreffende Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "abgesehen von der einzigen Ausnahme der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b genannten erstrangigen Ansprüche können nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten als Sicherheiten anerkannt werden, und ein Institut hat bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute überprüfen den Wert der Sicherheit häufig, mindestens jedoch einmal jährlich. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten sowie umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren der Institute, die für eine Überprüfung zur Verfügung stehen, geht eindeutig hervor, welche Arten von Sachsicherheiten die Institute akzeptieren und welche Grundsätze und Verfahrensweisen sie bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze von Instituten Folgendes betreffen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten),"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit; bei Sachsicherheiten umfasst die Veralterung von Sicherheiten auch ESG-bezogene Bewertungsüberlegungen im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Institute haben das Recht, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Sie verfügen ferner über Vorschriften und Verfahren, die die Wahrnehmung ihres Rechts auf materielle Prüfung zum Gegenstand haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die akzeptierte Kreditsicherheit ist angemessen gegen Schäden versichert und die Institute verfügen über Verfahren, um dies zu überwachen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "211",
      "normTitel": "Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingrisikopositionen als besichert ansehen zu können",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Risikopositionen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "212",
      "normTitel": "Anforderungen an sonstige Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und zugleich uneingeschränkt und unwiderruflich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "aufgrund dieser Mitteilung darf das Drittinstitut Zahlungen nur an das kreditgebende Institut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts vornehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und darf aufgrund dieser Mitteilung die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts auszahlen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Sicherheit wird für die Laufzeit des Darlehens gestellt. Ist dies nicht möglich, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Kreditbeziehung endet, so stellt das Institut sicher, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag ihm bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages als Sicherheit dient;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Drittlandes, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Absicherung ohne Sicherheitsleistung und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "213",
      "normTitel": "Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 gilt eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Absicherung ist unmittelbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich festgelegt und unstrittig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht und die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts nach Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut erfüllt alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen, die nach dem für seinen Anteil an der Absicherung maßgeblichen Recht für die Durchsetzbarkeit seiner Absicherung ohne Sicherheitsleistung gelten, und leitet alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "214",
      "normTitel": "Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 213 und Artikel 215 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Zentralstaat oder eine Zentralbank,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden die Behandlung nach Absatz 1 auch auf Risikopositionen an, für die keine Rückbürgschaft einer der in Absatz 2 genannten Stellen besteht, die Rückbürgschaften für diese Risikopositionen aber direkt von einer dieser Stellen garantiert werden und die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "215",
      "normTitel": "Zusätzliche Anforderungen an Garantien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von Rechtsträgern nach Artikel 214 Absatz 2 gestellt werden oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung des Betrags des Verlusts, der dem kreditgebenden Institut entstehen dürfte, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das kreditgebende Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen; die entsprechende Begründung wird angemessen dokumentiert und unterliegt einem speziellen internen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "216",
      "normTitel": "Zusätzliche Anforderungen an Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse umfassen",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit zu erbringen, wobei die Nachfrist der der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entspricht oder darunter liegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den Konkurs, die Insolvenz oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Institute verfügen über ein solides Bewertungsverfahren, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für die Bewertung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach dem Kreditereignis besteht eine genaue zeitliche Vorgabe;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 muss das unter Buchstabe a Ziffer iii jenes Absatzes genannte Kreditereignis bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen nicht im Derivatkontrakt genannt sein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Laufzeit, der Nennwert, der Coupon, die Währung oder der Rang der zugrunde liegenden Risikoposition gegenüber einem Unternehmen kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Land, unter dessen Recht die Risikoposition gegenüber einem Unternehmen fällt, verfügt über ein fest etabliertes Konkursrecht, das Unternehmen die Neuorganisation und Umstrukturierung ermöglicht und das eine geordnete Begleichung der Gläubigerforderungen sicherstellt."
                }
              ],
              "Sind die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Wertes nach Maßgabe des Artikels 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "217",
      "normTitel": "Anforderungen, die für eine Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllt sein müssen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 in Frage zu kommen, muss eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, die folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Risikoposition gegenüber einem Zentralstaat oder einer Zentralbank behandelt wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die abgesicherten Kreditnehmer gehören nicht der gleichen Gruppe an wie der Sicherungsgeber;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Die Risikoposition wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst (First-to-Default Basket Products),"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst (Nth-to-Default Basket Products);"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Absicherung erfüllt die Anforderungen des Artikels 213, 215 bzw. 216;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Risikogewicht, das der Risikoposition vor Anwendung der Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 zugewiesen wurde, trägt noch keinem Aspekt der Absicherung Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat das Recht und die Erwartung, dass der Sicherungsgeber zahlt, ohne dass es rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten muss. Das Institut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die erworbene Absicherung deckt alle beim abgesicherten Teil der Risikoposition erlittenen Verluste, die durch Eintritt der im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse bedingt sind, ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "ist im Rahmen einer Absicherung die effektive Lieferung vorgesehen, so besteht hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "hat ein Institut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Risikoposition eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zur vertragsgemäßen Lieferung ankaufen könnte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Institut rechtsgültig schriftlich bestätigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist;."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos gehört der Verkäufer der angekauften Forderungen nicht derselben Gruppe an wie der Sicherungsgeber."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer ii wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf die Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii kann die erlangte Absicherung nur dann innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Forderungen bereits ausgefallen sind. Ist dies der Fall, wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf diejenige Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Besicherung mit Sicherheitsleistung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "218",
      "normTitel": "Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "219",
      "normTitel": "Bilanzielles Netting",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "220",
      "normTitel": "Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die für die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen fallenden Risikopositionen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E * ) berechnen, berechnen die anzuwendenden Volatilitätsanpassungen anhand des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes, der in den Artikeln 223 bis 227 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten festgelegt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie wenden den für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder für eine bestimmte Art von Waren angemessenen Wert der Volatilitätsanpassung oder gegebenenfalls absoluten Wert der Volatilitätsanpassung auf den absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition bei den Wertpapieren in dieser Wertpapiergruppe oder auf die zu dieser Art von Waren gehörenden Waren an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen E * gemäß folgender Formel:Dabei gilt:i= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat;j= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält;k= der Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen lauten;Ei= der Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition i, das bzw. die im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 bzw. 3 berechnen;Cj= der Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält;= die gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Währung k, die nicht die Verrechnungswährung der Vereinbarung ist;= die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei der Währung k;Enet= die Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:Dabei gilt:l= der Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet;= die gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l im Rahmen der Vereinbarung;= die gemäß Absatz 2 Buchstabe c ermittelte einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessene Volatilitätsanpassung; das Vorzeichen von wird wie folgt bestimmt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;"
                }
              ],
              "N= die Gesamtzahl verschiedener Gruppen derselben Wertpapiere und verschiedener Arten derselben Waren im Rahmen der Vereinbarung; für die Zwecke dieser Berechnung werden diejenigen Gruppen und Arten , bei denen weniger als ist, ausgenommen;Egross= die Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 3 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet Wertpapiergruppe Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am selben Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, in Artikel 224 beziehungsweise 225 genannten Verwertungszeiträume gelten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "221",
      "normTitel": "Verwendung interner Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen außer Derivatgeschäften, die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung fallen, welche die in Kapitel 6 Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf ein Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, den vollständig angepassten Risikopositionswert (E * ) der Vereinbarung anhand des auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf den auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut verwendet diesen Ansatz nur bei Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß dem in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz berechnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat von der für es zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Verwendet ein Institut einen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, so tut es dies für alle Gegenparteien und Wertpapiere, mit Ausnahme unwesentlicher Portfolios, bei denen es den in Artikel 220 festgelegten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)das Institut hat eine Abteilung Risikoüberwachung, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung Risikoüberwachung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Risikomessmodell eines Instituts trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel:E *max0,iEi iCi potenzielle Wertänderungdabei entsprichtEidem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen,Cidem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 6 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "222",
      "normTitel": "Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nur anwenden, wenn sie die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen. Außer für die Zwecke des Artikels 148 Absatz 1 und des Artikels 150 Absatz 1 wenden die Institute nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an. Die Institute nutzen diese Ausnahme nicht selektiv dazu, niedrigere Eigenmittelanforderungen zu erreichen oder um Aufsichtsarbitrage zu betreiben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten setzen die Institute anerkennungsfähige Finanzsicherheiten zu ihrem nach Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d bestimmten Marktwert an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Dem besicherten Teil einer Risikoposition aus Pensions- und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften, die die Kriterien des Artikels 227 erfüllen, weisen die Institute das Risikogewicht 0 % zu. Ist die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer, weisen die Institute ein Risikogewicht von 10 % zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Den Risikopositionswerten, die nach Kapitel 6 für die in Anhang II genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, weisen die Institute — wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt — in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 114 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "223",
      "normTitel": "Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:CVA C 1 HC Hfxdabei entsprichtCdem Wert der Sicherheit,HCder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung,Hfxder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:EVAE 1 HEdabei entsprichtEdem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert,HEder nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, berechnen Institute ihre Risikopositionswerte, indem sie anstelle der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:E*max 0, EVA CVAMdabei entsprichtEVAdem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition,CVAMCVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen Volatilitätsanpassungen anhand des in den Artikeln 224 bis 227 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:HiaiHidabei entsprichtaidem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt,Hider für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "224",
      "normTitel": "Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.VOLATILITÄTSANPASSUNGENTabelle 1Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe bVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und dVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)1m ≤ 10.7070,50.3541.41410.7072.82821.4141 < m ≤ 32.82821.4144.24332.12111.31485.6573 < m ≤ 52.82821.4145.65742.82811.31485.6575 < m ≤ 105.65742.8288.48564.24322.6271611.314m > 105.65742.82816.971128.48522.6271611.3142-3m ≤ 11.41410.7072.82821.4145.65742.8281 < m ≤ 34.24332.1215.65742.82816.971128.4853 < m ≤ 54.24332.1218.48564.24316.971128.4855 < m ≤ 108.48564.24316.971128.48533.9412416.971m > 108.48564.24328.2842014.14233.9412416.9714alle21.2131510.607entfälltentfälltentfälltentfälltentfälltentfälltTabelle 2Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entsprichtRest-laufzeit (m) in JahrenVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger BonitätsbeurteilungVolatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)10.7070,50.3541.41410.7072.82821.4142-31.41410.7072.82821.4145.65742.828Tabelle 3Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen28.2842014.142Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen42.4263021.213Bargeld000Goldbarren28.2842014.142Tabelle 4Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)20-tägiger Verwertungszeitraum (%)10-tägiger Verwertungszeitraum (%)5-tägiger Verwertungszeitraum (%)11.31485.657"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "225",
      "normTitel": "Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Risikopositionen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden, wenn die Institute die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Institute, denen die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gestattet wurde, kehren nicht zu anderen Methoden zurück, es sei denn, es bestehen dafür nachweislich triftige Gründe und die zuständigen Behörden haben dies genehmigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "226",
      "normTitel": "Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 224 festgelegten Volatilitätsanpassungen werden von Instituten im Fall einer täglichen Neubewertung angewandt. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so wenden Institute größere Volatilitätsanpassungen an. Diese werden von Instituten anhand folgender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen berechnet:Dabei gilt:H= die anzuwendende Volatilitätsanpassung;HM= die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung;NR= die tatsächliche Zahl der Geschäftstage zwischen Neubewertungen;TM= der Verwertungszeitraum für die betreffende Geschäftsart."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "227",
      "normTitel": "Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den in Artikel 224 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden, dürfen bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der gemäß den Artikeln 224und 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0 % anwenden, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Institute, die den in Artikel 221 festgelegten auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, machen von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung keinen Gebrauch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Institute,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ba",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfirmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln — keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "beaufsichtigte Pensionsfonds,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "anerkannte Clearing-Organisationen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "228",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "229",
      "normTitel": "Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Bewertung von Immobilien müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Wert wird unabhängig vom Prozess des Instituts für Hypothekenerwerb, Kreditbearbeitung und Kreditvergabeentscheidung von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Wert wird anhand vorsichtiger konservativer Bewertungskriterien geschätzt, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Erwartete Preissteigerungen werden nicht in den Wert miteinbezogen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Wert wird angepasst, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens nachhaltig erzielbar wäre;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Wert wird transparent und klar dokumentiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Wert liegt nicht über dem Marktwert der Immobilie, falls dieser bestimmbar ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wird die Immobilie neu bewertet, so darf der Immobilienwert nicht über dem Durchschnittswert, der in den vorangegangenen sechs (bei Wohnimmobilien) bzw. acht Jahren (bei Gewerbeimmobilien) für diese oder eine vergleichbare Immobilie ermittelt wurde, oder dem Wert bei Entstehung liegen, je nachdem, welcher Wert höher ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Forderungen ist der Wert der Forderungsbetrag."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobiliensicherheiten handelt, werden von den Instituten zum Marktwert bewertet. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die bei der Bewertung des Begriffs vergleichbare Immobilie nach Absatz 1 Buchstabe e zu berücksichtigen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "230",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1.",
          "absatzSätze": [
            "Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt:Dabei gilt:E= der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (HE) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt;ES= der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (HC) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE);EU= E·(1+HE) — ES;LGDU= die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist;LGDS= die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2.",
          "absatzSätze": [
            "In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind.Tabelle 1Art der FCPLGDSVolatilitätsanpassung (Hc)Finanzsicherheiten0 %Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227Forderungen20 %40 %Wohn- und Gewerbeimmobilien20 %40 %Sonstige Sachsicherheiten25 %40 %Nicht anerkennungsfähige FCPEntfällt100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3.",
          "absatzSätze": [
            "Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4.",
          "absatzSätze": [
            "Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5.",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "231",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (ES) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:Dabei gilt:LGDS,i= die LGD, die nach Maßgabe des Artikels 230 Absatz 2 für die FCP i anzuwenden ist;ES,i=der Marktwert der FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (Hc) gemäß Artikel 230 Absatz 2 angewandt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "232",
      "normTitel": "Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sind die in Artikel 212 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so können Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Risikoposition, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn für die Risikoposition der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn für die Risikoposition der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer als Grundlage dient:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ba",
                  "aufzählungsText": "ein Risikogewicht von 52,5 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 75 % zugeordnet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Absicherung ohne Sicherheitsleistung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "233",
      "normTitel": "Bewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Berechnung der Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß diesem Unterabschnitt wird als Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (G) der Betrag angesetzt, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Absicherung um 40 % herab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Risikopositionswerts betragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab:G*G 1 Hfxdabei entsprichtG*dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung,Gdem Nominalbetrag der Absicherung,Hfxder nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Geschäftstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen auf der Grundlage des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes nach Artikel 224. Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "234",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilabsicherung und Unterteilung in Tranchen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "235",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 berechnen Institute die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und auf die diese Institute den Standardansatz anwenden, unabhängig davon, wie sie vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber behandeln, gemäß folgender Formel:max{0, E — GA} · r + GA· gDabei gilt:E= der gemäß Artikel 111 berechnete Risikopositionswert; der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Wertes angesetzt;GA= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird;r= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 2;g= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist der abgesicherte Betrag (GA) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "235a",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel:max{0, E - GA} · r + GA · gDabei gilt:E= der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert; zu diesem Zweck berechnen Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden;GA= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieses Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird;r= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 3;g= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist der Betrag der Absicherung (GA) geringer als der Risikopositionswert (E), so dürfen Institute die in Absatz 1 genannte Formel nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der erwartete Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts muss gleich null sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "236",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, dabei aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Wenden Institute den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen an, so berechnen sie den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1b",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition unter Verwendung der PD, der in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1c",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1d",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 1c des vorliegenden Artikels berechnen Institute, die den IRB-Ansatz auf garantierte Risikopositionen anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der Risikoposition anhand der PD, der LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, nach Artikel 161 Absatz 1 und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels ist (GA) der nach Artikel 233 Absatz 3 an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 des vorliegenden Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. Der Risikopositionswert (E) ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert. Institute berechnen den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "236a",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD zu verwenden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA), berechnet gemäß Artikel 235a Absatz 1. Das Institut berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag und den Erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, gegebenenfalls unter Verwendung der gemäß Artikel 162 berechneten Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, bestimmen die LGD gemäß Artikel 161 Absatz 1. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den in Artikel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Laufzeitinkongruenz"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "237",
      "normTitel": "Laufzeitinkongruenz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge liegt eine Laufzeitinkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditbesicherung kürzer ist als die der besicherten Risikoposition. Eine Besicherung, deren Restlaufzeit weniger als drei Monate beträgt und deren Laufzeit kürzer ist als die der zugrunde liegenden Risikoposition, stellt keine anerkennungsfähige Besicherung dar."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Bei der Risikoposition handelt es sich um eine kurzfristige Risikoposition, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "238",
      "normTitel": "Laufzeit der Kreditbesicherung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich des Absatzes 2 entspricht die Laufzeit der Kreditbesicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin des Ablaufs bzw. der Kündigung der Besicherung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hat der Sicherungsgeber die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, so setzen die Institute den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an. Hat der Sicherungsnehmer die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Institut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so setzt das Institut den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an; in allen anderen Fällen kann das Institut annehmen, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Besicherung auswirkt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Darf ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erforderlich sind, so setzen die Institute die Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herab."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "239",
      "normTitel": "Bewertung der Besicherung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Liegt bei durch finanzielle Sicherheiten besicherten Geschäften, eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Risikoposition und der Laufzeit der Besicherung vor, werden diese Sicherheiten bei Anwendung der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nicht anerkannt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:CVAMCVA t t*T t*dabei entsprichtCVAdem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 223 Absatz 2 oder dem Risikopositionsbetrag, wenn dieser niedriger ist,tder verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist,Tder verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 bestimmten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist,t*0,25."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:GAG * t t*T t*dabei entsprichtGAdem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*,G*dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung,tder verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist,Tder verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist,t*0,25."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 6",
      "gliederungstitel": "Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "240",
      "normTitel": "Erstausfall-Kreditderivate (First-to-default credit derivatives)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Erwirbt ein Institut für einen Forderungskorb eine Besicherung, bei der der erste Ausfall in diesem Korb die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Kontrakt beendet, so darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags, die ohne die Kreditbesicherung den niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag ergäbe, gemäß diesem Kapitel anpassen;",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei Instituten, die den Standardansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem nach diesem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Instituten, die den IRB-Ansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag der Summe aus dem nach dem IRB-Ansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag und dem 12,5fachen des erwarteten Verlustbetrags."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "241",
      "normTitel": "N-ter-Ausfall-Kreditderivate (Nth-to-default credit derivatives)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Löst der n-te Ausfall im Korb laut Besicherungskonditionen die Zahlung aus, so darf das die Besicherung erwerbende Institut diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Besicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In solchen Fällen darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags anpassen, die ohne die Kreditbesicherung den n-ten niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag gemäß diesem Kapitel ergäbe. Institute berechnen den n-ten niedrigsten Betrag wie in Artikel 240 Buchstaben a und b angegeben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "Verbriefung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Begriffsbestimmungen und Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "242",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "Rückführungsoption (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen — entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Besicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen —, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "bonitätsverbessernder Zinsstrip einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Liquiditätsfazilität eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "unbeurteilte Position eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "beurteilte Position eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "vorrangige Verbriefungsposition eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "IRB-Pool einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "gemischter Pool einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Übersicherung jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "einfache, transparente und standardisierte Verbriefung oder STS-Verbriefung eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion eine Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "traditionelle Verbriefung eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "synthetische Verbriefung eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "revolvierende Risikoposition eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Klausel der vorzeitigen Rückzahlung eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "Erstverlust-Tranche eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": "mezzanine Verbriefungsposition eine Verbriefungsposition, die der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nachgeht und der Erstverlust-Tranche im Rang vorgeht und der ein Risikogewicht von weniger als 1250 % und mehr als 25 % im Einklang mit Abschnitt 3 Abschnitte 2 und 3 zugewiesen wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "Fördereinrichtung ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das/die von der Zentralregierung, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, das/die Förderdarlehen oder Fördergarantien vergibt und dessen/deren primäres Ziel nicht die Erzielung von Gewinnen oder die Maximierung von Marktanteilen, sondern die Förderung der Gemeinwohlziele der betreffenden Regierung oder Gebietskörperschaft ist, sofern — vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen — diese Regierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens/der Einrichtung zeit seines/ihres Bestehens zu schützen und seine/ihre Lebensfähigkeit zu sichern, oder sofern mindestens 90 % seines/ihres ursprünglichen Kapitals oder seiner/ihrer ursprünglichen Finanzierung oder des von ihm/ihr vergebenen Förderdarlehens direkt oder indirekt von der Zentralregierung, der regionalen oder der lokalen Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20",
                  "aufzählungsText": "synthetischer Zinsüberschuss einen synthetischen Zinsüberschuss im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "243",
      "normTitel": "Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm nach bestem Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programm hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden — nach bestem Wissen des Sponsors — als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "244",
      "normTitel": "Traditionelle Verbriefung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine Kontrolle über die Risikopositionen dar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "245",
      "normTitel": "Synthetische Verbriefung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "es gibt keine mezzaninen Verbriefungspositionen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Besicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "sie können im Ermessen des Originators ausgeübt werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "246",
      "normTitel": "Operationelle Anforderungen für Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt; oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "247",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Hat ein Originator ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung verbundenes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Besteht eine Risikoposition gegenüber Positionen in verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Risikopositionen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, die das Institut mit der Transaktion eingegangen ist, resultieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem der gemäß Artikel 248 berechnete Risikopositionswert der Position mit dem relevanten Gesamtrisikogewicht multipliziert wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 270a."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "248",
      "normTitel": "Risikopositionswert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst, soweit anwendbar, Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen Zeitraum vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige Zeiträume vertraglich bestimmt hat."
                      }
                    ],
                    "Für die Zwecke dieses Buchstabens werden Beträge, die als Sicherheit oder zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht berücksichtigt."
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ist Artikel 270c Buchstabe d auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, sodass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, wie die Originatoren den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Risikopositionswert zu bestimmen haben, wobei die einschlägigen Verluste, die durch synthetische Zinsüberschüsse gedeckt werden sollen, zu berücksichtigen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "249",
      "normTitel": "Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels muss den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten anerkennungsfähigen Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung von einer anerkannten ECAI eine Bewertung der Bonitätsstufe 2 oder höher zugewiesen worden sein und derzeit die Bonitätsstufe 3 oder höher aufweisen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von Kirb bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die niederrangige abgeleitete Position ist selbst dann als nicht vorrangige Verbriefungsposition zu behandeln, wenn die ursprüngliche Verbriefungsposition vor der Besicherung als vorrangig gilt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "250",
      "normTitel": "Außervertragliche Kreditunterstützung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Sponsor oder ein Originator, der bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine Verbriefung von Artikel 247 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht oder Instrumente aus seinem Handelsbuch veräußert hat, sodass er für die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf die Verbriefung weder direkt noch indirekt über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem Rückkaufspreis;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Originator und der Sponsor teilen der zuständigen Behörde jede Transaktion mit, die in Bezug auf die Verbriefung gemäß Absatz 2 eingegangen wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was für die Zwecke des vorliegenden Artikels unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und die Umstände unter denen eine Transaktion so strukturiert ist, dass sie keine Kreditunterstützung darstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "251",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die zugrunde liegenden Risikopositionen wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung gegebenenfalls nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag null."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 252 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß dieses Abschnitts, darunter fallen auch Positionen, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 249 anerkennen kann. Das für Positionen, denen die Kreditrisikominderung zugutekommt, anzusetzende Risikogewicht darf gemäß Kapitel 4 angepasst werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "252",
      "normTitel": "Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "253",
      "normTitel": "Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Rangfolge der Ansätze und gemeinsame Parameter"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "254",
      "normTitel": "Rangfolge der Ansätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In nicht von Absatz 2 erfassten Fällen und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf das Institut entscheiden, auf alle seine beurteilten Verbriefungspositionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten im Einzelfall die Anwendung des SEC-SA untersagen, wenn der aus der Anwendung des SEC-SA resultierende risikogewichtete Positionsbetrag nicht den Risiken für das betreffende Institut oder die Finanzstabilität angemessen ist, was auch das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Im Fall von Risikopositionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, sind Verbriefungen mit hochgradig komplexen und risikoreichen Merkmalen besonders zu berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels darf das Institut den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hat ein Institut die Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für eine Position in einer Wiederverbriefung wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 mit den Änderungen gemäß Artikel 269 an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "In allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jede gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgte Mitteilung. Die EBA überwacht die Auswirkungen des vorliegenden Artikels auf die Eigenmittelanforderungen und das Spektrum an Aufsichtspraktiken in Verbindung mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels, erstattet der Kommission jährlich über ihre Erkenntnisse Bericht und gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "255",
      "normTitel": "Bestimmung von Kirb und KSA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut den SEC-IRBA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es Kirb gemäß den Absätzen 2 bis 5."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Kirb wird von den Instituten bestimmt, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. Kirb wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung von Kirb umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin gemäß Kapitel 3 Teil des Pools sind; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können Kirb in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels 3 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen berechnen. Für diese Zwecke werden die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen Kirb gesondert für das Verwässerungsrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung, bei der das Verwässerungsrisiko für derartige Risikopositionen erheblich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es KSA, indem es die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert. KSA wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 werden bei Verbriefungsstrukturen, die die Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft beinhalten, alle Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung als zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Dessen unbeschadet kann das Institut die Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung von Kirb oder KSA ausschließen, wenn das aus den Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft erwachsende Risiko unerheblich ist oder die Verbriefungsposition des Instituts nicht beeinträchtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über geeignete Methoden heraus, wie Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko zusammengefasst werden können, wenn diese Risiken nicht in aggregierter Form in einer Verbriefung behandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Bedingungen aus, nach denen die Institute Kirb für die Pools zugrunde liegender Risikopositionen gemäß Absatz 4 berechnen können, insbesondere mit Blick auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die internen Kreditvergabevorschriften und Modelle für die Berechnung von Kirb für Verbriefungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Einbeziehung verschiedener Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Pool zugrunde liegender Risikopositionen und — bei Nichtverfügbarkeit ausreichender genauer oder zuverlässiger Daten zu diesem Pool — die Einbeziehung von Näherungswerten zwecks PD- und LGD-Schätzungen; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Tätigkeit und des Geschäftsgebarens der Verkäufer von Forderungen oder anderer Originatoren."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "256",
      "normTitel": "Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Haben zwei oder mehr Positionen einer Transaktion unterschiedliche Laufzeiten, aber die gleiche anteilige Verlustzuweisung, so basiert die Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) auf dem aggregierten offenen Saldo dieser Positionen; die resultierenden unteren Tranchierungspunkte (A) und oberen Tranchierungspunkte (D) sind identisch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) einer synthetischen Verbriefung behandelt der Originator der Verbriefung den Risikopositionswert der Verbriefungsposition, der dem in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e genannten synthetischen Zinsüberschuss entspricht, als Tranche und passt die unteren Tranchierungspunkte (A) und die oberen Tranchierungspunkte (D) der anderen von ihm gehaltenen Tranchen an, indem er diesen Risikopositionswert und den offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen addiert. Institute, bei denen es sich nicht um den Originator handelt, dürfen diese Anpassung nicht vornehmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "257",
      "normTitel": "Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt für die Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT) in jedem Fall eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Besteht einem Kontrakt zufolge die Möglichkeit, dass ein Institut potenzielle Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen tragen muss, so berücksichtigt es bei der Bestimmung der Laufzeit der Verbriefungsposition die Laufzeit des Kontrakts zuzüglich der längsten Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen. Bei revolvierenden Risikopositionen ist die längste vertraglich mögliche Restlaufzeit der Risikoposition zugrunde zu legen, die in der revolvierenden Periode hinzugefügt werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die verschiedenen Vorgehensweisen in diesem Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2019 Leitlinien heraus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "258",
      "normTitel": "Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "259",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:RW = 1250 %wenn D ≤ KirbRW 12,5 · KSSFAKirbwenn A ≥ KirbRWKIRB AD A · 12.5 D KIRBD A · 12.5 · KSSFAKIRBwenn A < Kirb < Ddabei ist:Kirbdie in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender RisikopositionenDder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere TranchierungspunktKSSFAKIRBea · u ea · lau ldabei ist:a– (1/(p * Kirb))uD – Kirblmax (A – Kirb; 0)dabei ist:pmax 0,3; A B*1N C* KIRB D*LGD E*MTdabei ist:Ndie gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen;LGDdie gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall;MTdie gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche;die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:ABCDENicht-MengengeschäftVorrangig, granular (N ≥ 25)03,56–1,850,550,07Vorrangig, nicht granular (N < 25)0,112,61–2,910,680,07Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25)0,162,87–1,030,210,07Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25)0,222,35–2,460,480,07MengengeschäftVorrangig00–7,480,710,24Nicht vorrangig00–5,780,550,27"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Mengengeschäfts- als auch Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, so wird er in einen Mengengeschäfts- und einen Nicht-Mengengeschäfts-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter p-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, Kirb und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den p-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher p-Parameter für die Transaktion berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, so berechnet es den p-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen ausschließlich nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet: Ni EADi2i EAD2iwobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet: LGDi LGDi · EADii EADiwobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:NC1 · Cm Cm C1m 1 · max1 m · C1,0–1LGD = 0,50wobeiCmden der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; undmvom Institut festgesetzt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:d · KIRB 1 d · KSA,wobeid der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "260",
      "normTitel": "Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %pmax 0,3; 0,5 · A B · 1N C · KIRB D · LGD E · MT"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "261",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:RW = 1250 %wenn D ≤ KARW 12,5 · KSSFAKAwenn A ≥ KARWKA AD A · 12.5 D KAD A · 12.5 · KSSFAKAwenn A < KA < Ddabei ist:Dder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere TranchierungspunktKAein gemäß Absatz 2 berechneter ParameterKSSFAKAea · u ea · lau ldabei ist:a– (1/(p · KA))uD – KAlmax (A – KA; 0)p1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:KA1 W · KSA W · 0.5dabei ist:KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden PoolW das Verhältnis:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "262",
      "normTitel": "Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "p = 0,5"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "263",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:Tabelle 1Bonitätsstufe123Alle sonstigen RatingsRisikogewicht15 %50 %100 %1250 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:Tabelle 2BonitätsstufeVorrangige TrancheNicht vorrangige (dünne) TrancheRestlaufzeit der Tranche (MT)Restlaufzeit der Tranche (MT)1 Jahr5 Jahre1 Jahr5 Jahre115 %20 %15 %70 %215 %30 %15 %90 %325 %40 %30 %120 %430 %45 %40 %140 %540 %50 %60 %160 %650 %65 %80 %180 %760 %70 %120 %210 %875 %90 %170 %260 %990 %105 %220 %310 %10120 %140 %330 %420 %11140 %160 %470 %580 %12160 %180 %620 %760 %13200 %225 %750 %860 %14250 %280 %900 %950 %15310 %340 %1050 %1050 %16380 %420 %1130 %1130 %17460 %505 %1250 %1250 %Alle sonstigen1250 %1250 %1250 %1250 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem Jahr bzw. fünf Jahren anzuwenden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:RWRW nach Anpassung an die Restlaufzeit gemäß Absatz 4 · 1 minT; 50 %dabei istT = Dicke der Tranche, gemessen als D – Adabei istDder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das aus den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "264",
      "normTitel": "Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Beim SEC-ERBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 263 berechnet, wobei allerdings die im vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen vorzunehmen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:Tabelle 3Bonitätsstufe123Alle sonstigen RatingsRisikogewicht10 %30 %60 %1250 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:Tabelle 4BonitätsstufeVorrangige TrancheNicht vorrangige (dünne) TrancheRestlaufzeit der Tranche (MT)Restlaufzeit der Tranche (MT)1 Jahr5 Jahre1 Jahr5 Jahre110 %10 %15 %40 %210 %15 %15 %55 %315 %20 %15 %70 %415 %25 %25 %80 %520 %30 %35 %95 %630 %40 %60 %135 %735 %40 %95 %170 %845 %55 %150 %225 %955 %65 %180 %255 %1070 %85 %270 %345 %11120 %135 %405 %500 %12135 %155 %535 %655 %13170 %195 %645 %740 %14225 %250 %810 %855 %15280 %305 %945 %945 %16340 %380 %1015 %1015 %17415 %455 %1250 %1250 %Alle sonstigen1250 %1250 %1250 %1250 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "265",
      "normTitel": "Interner Bemessungsansatz — Anwendungskreis und operationelle Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen gemäß Artikel 266 nach dem Internen Bemessungsansatz berechnen, wenn die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich verfügbare Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Verbriefungspositionen, die durch zugrunde liegende Risikopositionen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "vorbehaltlich des Buchstaben j die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Verlustverteilung zwischen den in dem ABCP-Programm oder der ABCP-Transaktion enthaltenen Verbriefungspositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": [
                    "j)die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": [
                    "k)Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden, um bei Ausfall des Verkäufers oder des Forderungsverwalters die Vermengung von Geldern zu verhindern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "q",
                  "aufzählungsText": "das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet und die Granularität des Vermögenswert-Pools."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wird die in Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Überprüfung von internen Prüfern, der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder der Risikomanagementfunktion des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von den für das ABCP-Programm und die Beziehungen zu Kunden zuständigen internen Funktionen unabhängig."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "266",
      "normTitel": "Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Beim Internen Bemessungsansatz weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP-Programms oder der ABCP-Transaktion ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e entsprechen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe Investment Grade oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 264 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Obergrenzen für Verbriefungspositionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "267",
      "normTitel": "Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Pools zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut ausschließlich nach dem Standard- oder dem IRB-Ansatz verfährt, ist das maximale Risikogewicht der vorrangigen Verbriefungsposition gleich dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewicht, das nach Kapitel 2 bzw. 3 auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt würde, als wären diese nicht verbrieft worden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der erwarteten Verluste multipliziert mit dem Faktor 12,5 zu"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist das nach Absatz 1 berechnete maximale Risikogewicht niedriger als die in den Artikeln 259 bis 264 genannte Risikogewichtsuntergrenze, ist stattdessen Ersteres zu verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "268",
      "normTitel": "Maximale Eigenmittelanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, kann als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die auf dem IRB-Ansatz basierende Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei gemischten Pools wird die maximale Eigenmittelanforderung bestimmt, indem der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen für die unter den IRB-Ansatz und den Standardansatz fallenden Teile der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Absatz 1 berechnet wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der maximalen Eigenmittelanforderung für eine Verbriefungsposition gemäß diesem Artikel sind alle etwaigen Gewinne aus Verkäufen und bonitätsverbessernde Zinsstrips aus der Verbriefungstransaktion gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in voller Höhe von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Sonstige Vorschriften"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "269",
      "normTitel": "Wiederverbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "p = 1,5;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "KSA für die zugrunde liegende Verbriefungsrisikoposition wird nach Unterabschnitt 2 berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die in Unterabschnitt 4 genannten maximalen Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wiederverbriefungspositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Mischung aus Verbriefungstranchen und anderen Vermögenswerten, so ist der Parameter KA als der nominale risikopositionsgewichtete Durchschnitt des für jede Untergruppe von Risikopositionen einzeln berechneten KA festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "269a",
      "normTitel": "Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (NPE)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "NPE-Verbriefung eine NPE-Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2402;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefung eine traditionelle NPE-Verbriefung, bei der der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag mindestens 50 % des zum Zeitpunkt des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Risikogewicht für eine Position in einer NPE-Verbriefung wird gemäß Artikel 254 oder 267 berechnet. Für das Risikogewicht gilt eine Untergrenze von 100 %, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels weisen die Institute der vorrangigen Verbriefungsposition in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung ein Risikogewicht von 100 % zu, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den IRB-Ansatz auf Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Kapitel 3 anwenden und für solche Risikopositionen keine eigenen LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, dürfen für die Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge für eine Risikoposition in einer NPE-Verbriefung nicht den SEC-IRBA verwenden und dürfen weder Absatz 5 noch Absatz 6 anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 268 Absatz 1 werden erwartete Verluste im Zusammenhang mit qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen nach Abzug des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags und etwaiger zusätzlicher spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 3 können Institute in den Fällen, in denen das nach dem Transparenzansatz nach Artikel 267 berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht weniger als 100 % beträgt, das niedrigere Risikogewicht mit einer Untergrenze von 50 % für das Risikogewicht anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels wird der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag berechnet, indem der Betrag nach Buchstabe b von dem Betrag nach Buchstabe a subtrahiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der ausstehende Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen der NPE-Verbriefung zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Summe aus",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Erstverkaufspreis der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile der Tranchen der NPE-Verbriefung, die Drittanlegern verkauft wurden, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den zum Zeitpunkt der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehende Betrag der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile von Tranchen dieser Verbriefung, die der Originator hält."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270",
      "normTitel": "Vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht die Anwendung von Absatz 1 insbesondere in Bezug auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Marktvolumen und den Marktanteil der STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, für verschiedene Anlageklassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die beobachtete Zuweisung von Verlusten zur vorrangigen Tranche und zu anderen Tranchen STS-Bilanzverbriefungen, wenn der Originator Absatz 1 in Bezug auf die bei solchen Verbriefungen gehaltene vorrangige Position anwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 1 auf die Verschuldung der Institute;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen der Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, auf die Emission von Kapitalinstrumenten durch die jeweiligen Originatoren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor, in dem insbesondere auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eingegangen wird, das sich durch die Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, die für die Behandlung nach Absatz 1 infrage kommen, ergibt, und auf den möglichen Ersatz der Emission von Kapitalinstrumenten durch Originatoren durch die genannte Verwendung. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270a",
      "normTitel": "Zusätzliches Risikogewicht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sind die in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 %, begrenzt auf 1250 %, des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 dieser Verordnung spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementbestimmungen schrittweise angehoben. Den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich der Anwendung des Absatzes 1, einschließlich der bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen, zu erleichtern. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Externe Bonitätsbeurteilungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270b",
      "normTitel": "Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270c",
      "normTitel": "Anforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position — wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet — wie eine unbeurteilte Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270d",
      "normTitel": "Verwendung von Bonitätsbeurteilungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf entscheiden, eine oder mehrere ECAI zu benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet (benannte ECAI)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Besicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "270e",
      "normTitel": "Zuordnung von Verbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit (Verlust des ersten Euro) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 6",
      "gliederungstitel": "Gegenparteiausfallrisiko"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Begriffsbestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "271",
      "normTitel": "Ermittlung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1.",
          "absatzSätze": [
            "Den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte ermittelt ein Institut nach diesem Kapitel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2.",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann ein Institut anstatt nach Kapitel 4 nach diesem Kapitel verfahren."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "272",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "Allgemeine Begriffe",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "1",
                        "aufzählungsText": "Gegenparteiausfallrisiko und CCR das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": [
                    "Geschäftstypen",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "2",
                        "aufzählungsText": "Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag nach der für diesen Geschäftstyp marktüblichen Frist oder — wenn diese Zeitspanne kürzer ist — fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "3",
                        "aufzählungsText": "Lombardgeschäfte Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Andere Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind, fallen nicht unter Lombardgeschäfte;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": [
                    "Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "4",
                        "aufzählungsText": "Netting-Satz eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, die nach Abschnitt 7 und Kapitel 4 anerkannt ist."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "5",
                        "aufzählungsText": "Standardmethode-Risikoposition eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "6",
                        "aufzählungsText": "Hedging-Satz eine Gruppe von Geschäften innerhalb eines einzigen Netting-Satzes, bei denen für die Bestimmung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach Abschnitt 3 oder 4 eine vollständige oder teilweise Aufrechnung erlaubt ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "7",
                        "aufzählungsText": "Nachschussvereinbarung eine Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer anderen Sicherheiten liefern muss, wenn eine Risikoposition Letzterer gegenüber Ersterer eine bestimmte Höhe überschreitet;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "7a",
                        "aufzählungsText": "asymmetrische Nachschussvereinbarung eine Nachschussvereinbarung, wonach ein Institut Nachschusszahlungen an eine Gegenpartei leisten muss, aber keinen Anspruch auf Erhalt einer Nachschusszahlung von dieser Gegenpartei hat oder umgekehrt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "8",
                        "aufzählungsText": "Nachschuss-Schwelle die Höhe, die eine ausstehende Risikoposition maximal erreichen darf, bevor eine Partei das Recht auf Anforderung von Sicherheiten hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "9",
                        "aufzählungsText": "Nachschuss-Risikoperiode den Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "10",
                        "aufzählungsText": "effektive Restlaufzeit für einen Netting-Satz mit mehr als einjähriger Restlaufzeit bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode das Verhältnis zwischen der Summe der über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte und der Summe der im Laufe eines Jahres bei diesem Netting-Satz mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "11",
                        "aufzählungsText": "produktübergreifendes Netting die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Kapitel für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "12",
                        "aufzählungsText": "aktueller Marktwert oder CMV den Nettomarktwert aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte, ohne Berücksichtigung gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei für die Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "12a",
                        "aufzählungsText": "unabhängiger Netto-Sicherheitenbetrag oder NICA die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf den Netting-Satz erhaltenen bzw. gestellten Nettosicherheiten außer Nachschusszahlungen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": [
                    "Wahrscheinlichkeitsverteilungen",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "13",
                        "aufzählungsText": "Verteilung der Marktwerte die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Prognose realisierten Marktwerts dieser Geschäfte;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "14",
                        "aufzählungsText": "Verteilung der Wiederbeschaffungswerte die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte auf Null gesetzt werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "15",
                        "aufzählungsText": "risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten über einen künftigen Zeitraum, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "16",
                        "aufzählungsText": "tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechnete Volatilitäten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": [
                    "Messgrößen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "17",
                        "aufzählungsText": "aktueller Wiederbeschaffungswert je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder den Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartei für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Insolvenz oder Liquidation nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "18",
                        "aufzählungsText": "Spitzenwiederbeschaffungswert ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "19",
                        "aufzählungsText": "erwarteter Wiederbeschaffungswert und EE den Durchschnitt der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "20",
                        "aufzählungsText": "effektiver erwarteter Wiederbeschaffungswert zu einem bestimmten Zeitpunkt und effektiver EE den höchsten erwarteten Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden oder einem früheren Zeitpunkt. Er kann alternativ für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden Zeitpunkt oder — wenn dieser höher ist — der effektive erwartete Wiederbeschaffungswert zu jedwedem früheren Zeitpunkt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "21",
                        "aufzählungsText": "erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert und EPE einen im Zeitverlauf ermittelten gewichteten Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "22",
                        "aufzählungsText": "effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert und effektiver EPE den gewichteten Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres nach Einrichtung eines Netting-Satzes oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23",
                  "aufzählungsText": [
                    "CCR-bezogene Risiken",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "23",
                        "aufzählungsText": "Anschlussfinanzierungsrisiko den Betrag, um den EPE zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "24",
                        "aufzählungsText": "Gegenpartei für die Zwecke des Abschnitts 7 jede natürliche oder juristische Person, die eine Nettingvereinbarung schließt und vertraglich dazu berechtigt ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "25",
                        "aufzählungsText": [
                          "25.vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung eine bilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen einem Institut und einer Gegenpartei, die eine (auf der Aufrechnung der abgedeckten Geschäfte beruhende) einzige rechtliche Verpflichtung begründet, die für alle unter die Vereinbarung fallenden bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte in unterschiedlichen Produktkategorien gilt.Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet unterschiedliche Produktkategorien",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "a",
                              "aufzählungsText": "Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleih und -leihgeschäfte,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "b",
                              "aufzählungsText": "Lombardgeschäfte,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "c",
                              "aufzählungsText": "die in Anhang II genannten Geschäfte;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "26",
                        "aufzählungsText": "Zahlungskomponente die Zahlung, die bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil, das den Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorsieht, vereinbart wurde."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "273",
      "normTitel": "Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Kreditderivate, auf der Grundlage einer der in den Abschnitten 3 bis 6 festgelegten Methoden gemäß diesem Artikel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte Geschäfte nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Anhang II genannten Geschäfte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Pensionsgeschäfte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Lombardgeschäfte."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nach den Artikeln 233 bis 236,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gemäß Artikel 183, falls eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 erteilt wurde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 3 ist es einem Institut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Risikoposition oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Verordnung anerkannt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Werden die von einem Institut verkauften Kreditausfallswaps von einem Institut als eine von Ersterem gestellte Kreditbesicherung behandelt und unterliegen einer Kreditrisiko-Eigenmittelanforderung für den vollen Nominalbetrag, so beträgt die Risikoposition im Hinblick auf das Gegenparteiausfallrisiko im Anlagebuch Null."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Nach den in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Risikopositionswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Risikopositionswerte, die für jeden mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz berechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach den Abschnitten 3, 4 und 5 können die Institute zwei OTC-Derivatekontrakte derselben Nettingvereinbarung, die sich völlig ausgleichen, wie einen einzigen Kontrakt mit einem Nominalwert gleich Null behandeln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikopositionen, die sich aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ergeben, berechnen die Institute den Risikopositionswert nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bei OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften verfahren. Institute, die nach dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz verfahren, können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen dauerhaft die Risikogewichte des in Kapitel 2 beschriebenen Ansatzes ansetzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verfahren Institute bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, nach Artikel 291 Absätze 2, 4, 5 und 6."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "273a",
      "normTitel": "Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "10 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "300 Millionen EUR."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "5 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "100 Millionen EUR."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Derivatepositionen werden zum Marktwert an diesem Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle Derivatepositionen werden einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Übersteigen die Geschäfte mit Derivaten auf konsolidierter Basis nicht die Schwellenwerte nach Absatz 1 bzw. 2, so kann sich ein Institut, das in die Konsolidierung einbezogen ist und das die Methode nach Abschnitt 3 bzw. 4 anwenden müsste, weil es diese Schwellenwerte auf Einzelbasis überschreitet, abweichend von Absatz 1 bzw. 2 und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden stattdessen für die Anwendung der Methode entscheiden, die auf konsolidierter Basis Anwendung finden würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Methoden nach Abschnitt 4 oder 5, die sie zur Berechnung des Risikopositionswerts ihrer Derivatepositionen anwenden bzw. nicht mehr anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute tätigen keine Derivatgeschäfte oder kaufen oder verkaufen keine Derivate zu dem alleinigen Zweck der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "273b",
      "normTitel": "Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute stellen die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Ereignisse ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfüllte im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate während mehr als sechs Monaten nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Haben Institute die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 eingestellt, so dürfen sie die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen nach Abschnitt 4 oder 5 und der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 nur dann wieder aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass alle in Artikel 273a Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "274",
      "normTitel": "Risikopositionswert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert = α · (RC + PFE)"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf den CMV-, NICA- bzw. VM-Inputs;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäft in einem Netting-Satz behandelt, in dem die Kombination für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts enthalten ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert eines Kreditderivategeschäfts, das eine Kaufposition in dem Basiswert darstellt, kann auf den Betrag der ausstehenden unbezahlten Prämien begrenzt werden, sofern er als sein eigener Netting-Satz behandelt wird, der keiner Nachschussvereinbarung unterliegt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "275",
      "normTitel": "Wiederbeschaffungskosten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "RC = max{CMV – NICA, 0}"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "RC = max{CMV – VM – NICA, TH + MTA – NICA, 0}"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:RCmaximaxCMVi, 0maxVMMANICAMA, 0, 0maximinCMVi, 0minVMMANICAMA, 0, 0dabei gilt:RCdie Wiederbeschaffungskosten;ider Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet;CMVider CMV des Netting-Satzes i;VMMAdie Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; undNICAMAdie Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "276",
      "normTitel": "Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Abschnitts berechnen die Institute den Sicherheitenbetrag für VM, VMMA, NICA und NICAMA unter Einhaltung aller folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Werden alle Geschäfte eines Netting-Satzes im Handelsbuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach den Artikeln 197 und 299 infrage kommen, anerkannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Wird zumindest ein Geschäft eines Netting-Satzes im Anlagebuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach Artikel 197 infrage kommen, anerkannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "von einer Gegenpartei erhaltene Sicherheiten werden mit positivem Vorzeichen und bei einer Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten mit negativem Vorzeichen anerkannt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der volatilitätsangepasste Wert erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten jeglicher Art wird gemäß Artikel 223 berechnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VM und gleichzeitig in die Berechnung von NICA ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VMMA und gleichzeitig in die Berechnung von NICAMA ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "bei der Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten, die von den Vermögenswerten der Gegenpartei getrennt werden und bei Ausfall oder Insolvenz der betreffenden Gegenpartei infolge dieser Trennung insolvenzgeschützt sind, werden bei der Berechnung von NICA und NICAMA nicht anerkannt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "CVA = C · (1 + HC + Hfx)"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wenden die Institute als Verwertungszeitraum für die Berechnung des volatilitätsangepassten Werts erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten einen der folgenden Zeithorizonte an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein Jahr für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 279c Absatz 1 Buchstabe b ermittelte Nachschuss-Risikoperiode für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "277",
      "normTitel": "Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zinsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Fremdwährungsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Kreditrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Aktienkursrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Warenpositionsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "sonstige Risiken."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute nehmen die Zuordnung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der primären Risikofaktoren der Derivatgeschäfte vor. Der primäre Risikofaktor gilt als einziger wesentlicher Risikofaktor eines Derivatgeschäfts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 ordnen die Institute Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor mehr als einer Risikokategorie zu. Gehören alle wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zur gleichen Risikokategorie, so müssen die Institute dieses Geschäft dieser Risikokategorie lediglich einmal auf der Grundlage des wesentlichsten Risikofaktors zuordnen. Gehören die wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zu verschiedenen Risikokategorien, so ordnen die Institute dieses Geschäft einmal jeder Risikokategorie, für die das Geschäft zumindest einen wesentlichen Risikofaktor hat, zu und stützen sich dabei auf den wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Inflationsvariable, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie Zinsrisiko zu;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Variable für klimatische Bedingungen, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie Warenpositionsrisiko zu."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "277a",
      "normTitel": "Hedging-Sätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte der Kategorie Zinsrisiko werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte der Kategorie Fremdwährungsrisiko werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 das gleiche Währungspaar betrifft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle Geschäfte der Kategorie Kreditrisiko werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle Geschäfte der Kategorie Aktienkursrisiko werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)Geschäfte der Kategorie Warenpositionsrisiko werden je nach ihrem primärem Risikofaktor oder dem wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 einem der folgenden Hedging-Sätze zugeordnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Energie,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Metalle,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "landwirtschaftliche Erzeugnisse,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "sonstige Waren,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "klimatische Bedingungen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte der Kategorie sonstige Risiken werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging-Sätze für folgende Geschäfte fest:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 entweder die marktbedingte Volatilität oder die realisierte Volatilität eines Risikofaktors oder die Korrelation zwischen den beiden Risikofaktoren ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren derselben Risikokategorie ist, oder Geschäfte, die aus zwei auf die gleiche Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen und bei denen die Zahlungskomponente, die nicht den primären Risikofaktor enthält, einen Risikofaktor derselben Risikokategorie wie der primäre Risikofaktor enthält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anzahl der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für jede Risikokategorie festgelegten Hedging-Sätze mit, einschließlich der Angabe des primären Risikofaktors oder des wesentlichsten Risikofaktors in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 bzw. des Paars von Risikofaktoren jedes dieser Hedging-Sätze und der Anzahl der Geschäfte in jedem dieser Hedging-Sätze."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "278",
      "normTitel": "Potenzieller künftiger Risikopositionswert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:PFEMultiplikatoraAddOnadabei gilt:PFEder potenzielle künftige Risikopositionswert;ader Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet;AddOn(a)der Aufschlag für die Risikokategorie a, jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; undMultiplikatorder Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der potenzielle künftige Risikopositionswert von mehreren Netting-Sätzen, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, im Sinne von Artikel 275 Absatz 3 errechnet sich als Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller einzelnen Netting-Sätze, als wären diese nicht Gegenstand irgendeiner Nachschussvereinbarung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:Multiplikator =1 if z ≥ 0Min1, Floorm1Floormexp zy if z0dabei gilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "Floorm = 5 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "y = 2 · (1 – Floorm) · ΣaAddOn(a)"
                }
              ],
              "z =CMV – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 1CMV – VM – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 2CMVi – NICAi für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 3NICAider unabhängige Netto-Sicherheitenbetrag, der nur für im Netting-Satz i enthaltene Geschäfte berechnet wird. NICAi wird nach Maßgabe der Nachschussvereinbarung auf Ebene der Geschäfte oder auf Ebene des Netting-Satzes berechnet."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "279",
      "normTitel": "Berechnung der Risikoposition",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes Geschäfts eines Netting-Satzes wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "Risikoposition = δ · AdjNot · MF"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "279a",
      "normTitel": "Aufsichtsdelta",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein zugrunde liegendes Instrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht den Kategorien Zinsrisiko oder Warenpositionsrisiko zugeordnet wurden, verwenden Institute folgende Formel:δsignN TyplnPK0,5σ2TσTdabei gilt:δdas Aufsichtsdelta;sign– 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen;sign+ 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen;Typ– 1 bei Verkaufsoptionen;Typ+ 1 bei Kaufoptionen;N(x)die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist);Pder Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt;Kder Ausübungspreis der Option;Tder Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; undσdie aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option.Tabelle 1KategorieBasisinstrumentAufsichtliche VolatilitätFremdwährungsrisikoAlle15 %KreditrisikoEinzeladressen-Instrument100 %Mehrfachadressen-Instrument80 %AktienkursrisikoEinzeladressen-Instrument120 %Mehrfachadressen-Instrument75 %WarenpositionsrisikoStrom150 %Sonstige Waren (außer Strom)70 %Sonstige RisikenAlle150 %Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Terminkurs mit den Merkmalen der Option vereinbar ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Terminkurs auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Meldung geltenden, relevanten Zinssatzes berechnet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der Terminkurs die erwarteten Zahlungsströme des Basisinstruments vor Ablauf der Option berücksichtigt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für Tranchen einer synthetischen Verbriefung und ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat verwenden die Institute die folgende Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Für nicht unter Buchstabe a oder b genannte Geschäfte verwenden die Institute folgendes Aufsichtsdelta:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet eine Kaufposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass sich der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors erhöht, und eine Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors sinkt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Formeln, die Institute gemäß internationalen regulatorischen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorien Zinsrisiko oder Warenpositionsrisiko verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen und einer für diese Formeln angemessenen aufsichtlichen Volatilität;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "279b",
      "normTitel": "Angepasster Nominalwert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Bei Geschäften der Kategorien Zinsrisiko oder Kreditrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Nominalwert des Derivatkontrakts und des aufsichtlichen Durationsfaktors, der wie folgt berechnet wird:dabei gilt:Rder aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;Sder Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird;Eder Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und Ein Geschäftsjahr = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention.Das Startdatum eines Geschäfts entspricht dem frühesten Zeitpunkt, ab dem im Rahmen eines Geschäfts zumindest eine vertraglich vereinbarte Zahlung an oder von dem Institut festgelegt oder geleistet wird, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. Wurden bei dem Geschäft bereits am Meldestichtag Zahlungen festgelegt oder geleistet, so ist das Startdatum des Geschäfts gleich 0.Umfasst ein Geschäft ein oder mehrere vertraglich vereinbarte künftige Daten, zu denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen, so entspricht das Startdatum des Geschäfts dem frühesten der folgenden Daten:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Datum bzw. dem frühesten mehrerer künftiger Daten, zu dem bzw. denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem Datum, ab dem bei einem Geschäft Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung."
                      }
                    ],
                    "Wenn das Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Startdatum des Geschäfts ausgehend vom frühestmöglichen Datum, zu dem bei dem Basisinstrument Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, bestimmt.Das Enddatum eines Geschäfts entspricht dem letztmöglichen Datum, zu dem im Rahmen eines Geschäfts an oder von dem Institut eine vertraglich vereinbarte Zahlung geleistet wird bzw. geleistet werden kann.Wenn ein Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Enddatum des Geschäfts ausgehend von der letzten vertraglich vereinbarten Zahlung des Basisinstruments des Geschäfts bestimmt.Bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, gilt die Begleichung der ausstehenden Risikoposition zu diesen festgelegten Terminen als vertraglich vereinbarte Zahlung im Rahmen desselben Geschäfts;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)bei Geschäften der Kategorie Fremdwährungsrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert wie folgt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Bei Geschäften mit einer Zahlungskomponente entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert des Derivatkontrakts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert einer Zahlungskomponente auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert der anderen Zahlungskomponente;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert beider Zahlungskomponenten auf eine andere als die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem höchsten Nominalwert der beiden Zahlungskomponenten nach Umwandlung der Beträge in die Währung der Rechnungslegung des Instituts zum jeweiligen Devisenkassakurs;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Geschäften der Kategorie Aktienkursrisiko oder Warenpositionsrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Marktpreis eines Anteils des Basisinstruments des Geschäfts und der Anzahl der Anteile des durch das Geschäft referenzierten Basisinstruments;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei Geschäften der Kategorie sonstige Risiken berechnen die Institute den angepassten Nominalwert auf der Grundlage der Methode, die je nach Art und Merkmalen des Basisinstruments des Geschäfts von den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Methoden am besten geeignet ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Wenn der Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments eines Geschäfts nicht bis zum Ablauf von dessen Vertragslaufzeit festgelegt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Im Falle deterministischer Nominalwerte und einer deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem gewichteten Durchschnitt aller deterministischen Beträge von Nominalwerten bzw. der deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Geschäfts, wobei als Gewicht der proportionale Anteil des Zeitraums, während dessen jeder Betrag des Nominalwerts gilt, verwendet wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "im Falle stochastischer Nominalwerte und einer stochastischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem Betrag, der sich aus der Festsetzung aktueller Marktwerte in der Formel für die Berechnung der künftigen Marktwerte ergibt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nominalwerts wird dieser mit der Anzahl der laut den Kontrakten noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme oder des Basisinstruments des Derivatkontrakts vor, so passt das Institut den Nominalwert an, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn für die Berechnung des angepassten Nominalwerts gemäß diesem Artikel ein vertraglicher Nominalwert oder Marktpreis für die Anzahl der Anteile des Basisinstruments herangezogen wird, der auf eine andere Währung lautet, rechnen die Institute den angepassten Nominalwert eines Geschäfts zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung ihrer Rechnungslegung um."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "279c",
      "normTitel": "Laufzeitfaktor",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280",
      "normTitel": "Aufsichtsfaktor-Koeffizient für Hedging-Sätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz gemäß den Artikeln 280a bis 280f entspricht der Aufsichtsfaktor-Koeffizient є folgenden Werten:є =1 für Hedging – Sätze gemäß Artikel gemäß Artikel 277a Absatz 15 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe a0,5 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe b"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280a",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnIRjAddOnIRjdabei gilt:AddOnIRder Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko;jder Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; undAddOnIRjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Zinsrisiko, berechnet gemäß Absatz 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Zinsrisiko wie folgt:AddOnIRjєjSFIREffNotIRjdabei gilt:єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;SFIRder Aufsichtsfaktor für die Kategorie Zinsrisiko mit einem Wert von 0,5 %; undEffNotIRjder effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes j ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.Tabelle 2ZeitfensterEnddatum(in Jahren)1> 0 und <= 12> 1 und <= 53> 5"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280b",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnFXjAddOnFXjdabei gilt:AddOnFXder Aufschlag für die Kategorie Fremdwährungsrisiko;jder Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnFXjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko, berechnet gemäß Absatz 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Fremdwährungsrisiko wie folgt:AddOnFXjєjSFFXEffNotFXjdabei gilt:єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;SFFXder Aufsichtsfaktor für die Kategorie Fremdwährungsrisiko mit einem Wert von 4 %;EffNotFXjder effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j, berechnet wie folgt:EffNotFXjl ∈ Hedging-Satz jRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280c",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie Kreditrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie Kreditrisiko zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie Kreditrisiko zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Kreditrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnCreditjAddOnCreditjdabei gilt:AddOnCreditder Aufschlag für die Kategorie Kreditrisko;jder Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnCreditjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Kreditrisiko, berechnet gemäß Absatz 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie Kreditrisiko für den Hedging-Satz j wie folgt:dabei gilt:AddOnCreditjder Aufschlag für die Kategorie Kreditrisiko für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;kder Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;ρCreditkder Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit k; wird die Kreditreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρCreditk50 %, wird die Kreditreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρCreditk80 %; undAddOn(Entityk)der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit k, ermittelt gemäß Absatz 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit k wie folgt:AddOnEntitykEffNotCreditkdabei gilt:EffNotCreditkder effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit k, berechnet wie folgt:EffNotCreditkl ∈ Kreditreferenzeinheit k SFCreditk,lRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet; undSFCreditk,lder für die Kreditreferenzeinheit k anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit k anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kreditreferenzeinheit k wirdSFCreditk,l auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, weisen dieser Kreditreferenzeinheit SFCreditk,l0,54 % zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit SFCreditk,l1,6 % zugewiesen."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit k gilt Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Ist eine der Kreditreferenzeinheit k zugeordnete Risikoposition l ein auf einer anerkannten Börse notierender Kreditindex, so wird SFCreditk,l entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für eine nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannte, der Kreditreferenzeinheit k zugeordnete Risikoposition l entspricht SFCreditk,l dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280d",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie Aktienkursrisiko zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie Aktienkursrisiko zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnEquityjAddOnEquityjdabei gilt:AddOnEquityder Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko;jder Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnEquityjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Aktienkursrisiko, berechnet gemäß Absatz 3."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko für den Hedging-Satz j wie folgt:dabei gilt:AddOnEquityjder Aufschlag für die Kategorie Aktienkursrisiko für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;kder Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;ρEquitykder Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit k; wird die Beteiligungsreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρEquityk50 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρEquityk80 %; undAddOn(Entityk)der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit k, ermittelt gemäß Absatz 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit k wie folgt:dabei gilt:AddOn(Entityk)der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit k;SFEquitykder Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit k: wird die Beteiligungsreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt SFEquityk32 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit k gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt SFEquityk20 %; undEffNotEquitykder effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit k, berechnet wie folgt:EffNotEquitykl ∈ Beteiligungsreferenzeinheit kRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280e",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnComiAddOnComjdabei gilt:AddOnComder Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko;jIndex, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Warenpositionsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; undAddOnComjder Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Warenpositionsrisiko, berechnet gemäß Absatz 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz für Warenpositionen eines bestimmten Netting-Satzes gemäß Absatz 4 legen die Institute für jeden Hedging-Satz entsprechende Warenreferenztypen fest. Warenderivatgeschäfte werden nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn das dem Geschäft zugrunde liegende Wareninstrument gleicher Art ist, ungeachtet des Lieferorts und der Qualität des Wareninstruments."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Institut, das dem Basisrisiko von verschiedenen Positionen gleicher Art nach Absatz 2 wesentlich ausgesetzt ist, vorschreiben, bei der Festlegung der Warenreferenztypen für diese Positionen mehr Merkmale als nur die Art des zugrunde liegenden Wareninstruments heranzuziehen. In einem solchen Fall werden Warenderivatgeschäfte nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn sie diese Merkmale aufweisen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko für den Hedging-Satz j wie folgt:dabei gilt:AddOnComjder Aufschlag für die Kategorie Warenpositionsrisiko für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280;ρComder Korrelationsfaktor der Kategorie Warenpositionsrisiko mit einem Wert von 40 %;kder Index der gemäß Absatz 2 festgelegten Warenreferenztypen des Netting-Satzes; undAddOnTypejkder Aufschlag für den Warenreferenztyp k, berechnet gemäß Absatz 5."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp k wie folgt:dabei gilt:AddOnTypekjder Aufschlag für den Warenreferenztyp k;der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp k; wenn der Warenreferenztyp k Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt ; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt ; undEffNotComkder effektive Nominalwert des Warenreferenztyps k, berechnet wie folgt:EffNotComkl ∈ Warenreferenztyp kRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "280f",
      "normTitel": "Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:AddOnOtherjAddOnOtherjdabei gilt:AddOnOtherder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken;jder Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie sonstige Risiken bezeichnet; undAddOnOtherjder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j, berechnet gemäß Absatz 2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j wie folgt:AddOnOtherjєjSFOtherEffNotOtherjdabei gilt:AddOnOtherjder Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken für den Hedging-Satz j;єjder Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j, ermittelt gemäß Artikel 280; undSFOtherder Aufsichtsfaktor für die Kategorie sonstige Risiken mit einem Wert von 8 %;EffNotOtherjder effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j, berechnet wie folgt:EffNotOtherjl ∈ Hedging-Satz jRisikopositionldabei gilt:lder Index, der die Risikoposition bezeichnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "281",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute wenden nicht die Behandlung gemäß Artikel 274 Absatz 6 an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 275 Absatz 1 berechnen die Institute für andere als die in Artikel 275 Absatz 2 genannten Netting-Sätze die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 275 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnen die Institute für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 275 Absatz 3 berechnen Institute für mehrere Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung gilt, die Wiederbeschaffungskosten als Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Netting-Sätze, berechnet nach Absatz 1, als wären sie nicht durch Nachschüsse unterlegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "alle Hedging-Sätze werden gemäß Artikel 277a Absatz 1 festgelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Institute setzen in der Formel zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Artikel 278 Absatz 1 den Multiplikator auf 1 wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 279a Absatz 1 berechnen Institute das Aufsichtsdelta für alle Geschäfte wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Formel nach Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a zur Berechnung des aufsichtlichen Durationsfaktors lautet wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)der Laufzeitfaktor nach Artikel 279c Absatz 1 wird wie folgt berechnet:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absatz 1 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 1;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absätze 2 und 3 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 0,42;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Formel nach Artikel 280a Absatz 3 zur Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Formel nach Artikel 280c Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Kreditrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die Formel nach Artikel 280d Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Aktienkursrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die Formel nach Artikel 280e Absatz 4 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Warenpositionsrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Ursprungsrisikomethode"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "282",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "4 % bei Fremdwährungsderivaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "40 % bei Stromderivaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "32 % bei Eigenkapitalderivaten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 6",
      "gliederungstitel": "Auf einem internen Modell beruhende Methode"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "283",
      "normTitel": "Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden gestatten die Anwendung der IMM für eine der in Absatz 1 genannten Berechnungen nur dann, wenn das betreffende Institut nachgewiesen hat, dass es die in diesem Abschnitt festgelegen Anforderungen erfüllt und die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass die Systeme des Instituts für das CCR-Management solide sind und ordnungsgemäß angewandt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können einem Institut für begrenzte Zeit gestatten, die IMM nacheinander auf verschiedene Geschäftstypen anzuwenden. Während dieser Zeit können die Institute bei den Geschäftstypen, bei denen die IMM nicht zur Anwendung kommt, auf die Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurückgreifen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei allen OTC-Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, für die einem Institut die Anwendung der IMM gemäß Absatz 1 nicht gestattet wurde, wendet das Institut die Methoden nach Abschnitt 3 an. Innerhalb einer Gruppe kann dauerhaft auf eine Kombination aus diesen Methoden zurückgegriffen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, dem nach Absatz 1 die Verwendung der IMM gestattet wurde, kehrt nicht zu den Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurück, es sei denn, dies würde von der zuständigen Behörde genehmigt. Eine solche Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden nur, wenn das Institut nachweist, dass es hierfür triftige Gründe hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn ein Institut die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt es dies der zuständigen Behörde mit und trifft eine der folgenden Maßnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie es die Anforderungen rasch wieder erfüllen will;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "284",
      "normTitel": "Risikopositionswert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Damit das Modell die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen kann, muss das Modell des Sicherheitenwerts die qualitativen, quantitativen und datenbezogenen Anforderungen an das IMM gemäß diesem Abschnitt erfüllen, und das Institut darf in seine Schätzung der Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes nur anerkennungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne der Artikel 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstaben c und d einbeziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung aktueller Marktdaten berechnet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die das Institut die IMM anwendet, berechnet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Risikopositionswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:Risikopositionswert = α × Effektiver EPEdabei entsprichtα1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der effektive EE wird rekursiv errechnet alsEffective EEtkmax Effective EEtk 1, EEtkdabei",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ist der effektive EEt0 gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der Laufzeit der Kontrakte des Netting-Satzes. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:Effektiver EPE1min1year, maturitymin1year, maturityk1Effektiver EEtkΔtkwobei die Gewichte Δtk tk tk 1 es ermöglichen, den künftigen Wiederbeschaffungswert für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf eine konservativere Messgröße der nach der IMM berechneten Verteilung verwenden als das nach der Gleichung in Absatz 4 für jede Gegenpartei berechnete Produkt aus α und dem effektiven EPE."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden, wobei",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "α gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Risikopositionen gegenüber allen Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Nenner EPE wie ein feststehender Forderungsbetrag verwendet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Für eine α-Schätzung gemäß Absatz 9 stellt ein Institut sicher, dass Zähler und Nenner hinsichtlich der Modellierungsmethode, den Parameterspezifikationen und der Portfoliozusammensetzung in konsistenter Weise berechnet werden. Der zur Schätzung von α verwendete Ansatz muss sich auf den Ansatz des Instituts für das interne Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüft ein Institut seine α-Schätzungen mindestens einmal im Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Ein Institut bewertet auch das Modellrisiko."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass seine internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen für eine Abhängigkeit der Verteilung vom Marktwert von Geschäften oder Portfolios von Geschäften mit den verschiedenen Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die zuständigen Behörden die Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 9 beaufsichtigen, tragen sie der erheblichen Abweichung in den α-Schätzungen Rechnung, die aus dem Potenzial für Fehlspezifikationen bei den für den Zähler verwendeten Modellen resultiert, vor allem, wenn Konvexität vorliegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            "Wenn angebracht, berücksichtigen die bei der gemeinsamen Modellierung von Markt- und Kreditrisiken angesetzten Volatilitäten und Korrelationen bei Marktrisikofaktoren den Kreditrisikofaktor, um einem potenziellen Anstieg der Volatilität oder Korrelation bei einem wirtschaftlichen Abschwung Rechnung zu tragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "285",
      "normTitel": "Risikopositionswert bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung und wird er täglich zu Marktpreisen bewertet, berechnet das Institut den effektiven EPE gemäß diesem Absatz. erfasst das interne Modell bei der Schätzung von EE die Auswirkungen von Nachschüssen, so kann das Institut die EE-Messgröße des Modells bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde unmittelbar in die Gleichung in Artikel 284 Absatz 5 einsetzen. Eine solche Erlaubnis geben die zuständigen Behörden nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Modell bei der Schätzung von EE den Auswirkungen von Nachschüssen angemessen Rechnung trägt. Hat ein Institut keine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, verwendet es eine der folgenden effektiven EPE-Messgrößen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Den effektiven EPE, berechnet ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheiten, die als Nachschuss gehalten oder gestellt werden, zuzüglich etwaiger Sicherheiten, die der Gegenpartei unabhängig von der täglichen Bewertung und Nachschussberechnung oder dem aktuellen Wiederbeschaffungswert gestellt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)den effektiven EPE, berechnet als die potenzielle Erhöhung der Risikoposition während der Nachschuss-Risikoperiode, zuzüglich des größeren der beiden folgenden Beträge:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "aktueller Wiederbeschaffungswert einschließlich aller aktuell gehaltenen oder gestellten Sicherheiten außer abgerufenen oder strittigen Sicherheiten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der höchste Netto-Wiederbeschaffungswert, einschließlich der im Rahmen der Nachschussvereinbarung bereits vorhandenen Sicherheiten, der gerade noch keinen Abruf weiterer Sicherheiten auslöst. In diesem Betrag sind alle in der Nachschussvereinbarung festgelegten Schwellen, Mindesttransferbeträge, Zusatzbeträge (independent amounts) und Einschüsse berücksichtigt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Geschäften mit täglichen Nachschüssen und täglicher Bewertung zu Marktpreisen darf die bei der Modellierung des Risikopositionswerts bei Nachschussvereinbarungen zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode nicht kürzer sein als",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "5 Handelstage bei Netting-Sätzen, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften bestehen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "10 Handelstage bei allen anderen Netting-Sätzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Von Absatz 2 Buchstaben a und b gelten folgende Ausnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals über 5000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Netting-Sätzen mit einem oder mehreren Geschäften, bei denen entweder die Sicherheit illiquide ist oder ein OTC-Derivat sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt, darf die Nachschuss-Risikoperiode nicht weniger als 20 Handelstage betragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "War ein Institut in den unmittelbar vorangegangenen zwei Quartalen bei einem bestimmten Netting-Satz an mehr als zwei Streitigkeiten über die Nachschusshöhe beteiligt, die länger andauerten als die nach den Absätzen 2 und 3 geltende Nachschuss-Risikoperiode, so legt das Institut in den anschließenden zwei Quartalen für diesen Netting-Satz eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde, die mindestens doppelt so lang ist wie der in den Absätzen 2 und 3 für diesen Netting-Satz genannte Zeitraum."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei Nachschussprozessen mit einer Frequenz von N Tagen ist die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode zumindest gleich dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zeitraum (= F) plus N Tagen minus einem Tag, d. h.:Nachschuss-Risikoperiode = F + N – 1."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Berücksichtigt das interne Modell die Auswirkungen von Nachschüssen auf Veränderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, so modelliert das Institut bei seinen Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäften Sicherheiten (außer Barsicherheiten, die auf die gleiche Währung lauten wie die Risikoposition selbst) zusammen mit der Risikoposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für OTC-Derivate die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an, es sei denn, das Institut nimmt die Volatilitätsanpassungen nach dem auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 4 vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7a",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die IMM verwendet, lässt in seinen Modellen die Auswirkungen einer Herabsetzung des Wiederbeschaffungswerts außer Acht, die auf eine Klausel in einer Sicherungsvereinbarung zurückgeht, wonach eine Bonitätsverschlechterung bei der Gegenpartei die Einlieferung von Sicherheiten erfordert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "286",
      "normTitel": "Management des Gegenparteiausfallrisikos (CCR) — Grundsätze, Verfahren und Systeme",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung des Gegenparteiausfallrisikos und die interne Berichterstattung darüber sicherstellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem Gegenparteiausfallrisiko einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregation der Risikopositionswerte für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei ungünstigen Marktschocks,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Leitungsorgan und Geschäftsleitung eines Instituts sind aktiv am CCR-Management beteiligt und gewährleisten, dass es mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist. Ein förmliches Verfahren sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen kennt und über die möglichen Auswirkungen dieser Grenzen und Annahmen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse auf dem Laufenden ist. Die Geschäftsleitung kennt auch die Unwägbarkeiten der Marktrahmenbedingungen und die betrieblichen Aspekte und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Tagesberichte, die gemäß Artikel 287 Absatz 2 Buchstabe b über die CCR-behafteten Risikopositionen eines Instituts erstellt werden, werden von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des gesamten Gegenparteiausfallrisikos des Instituts durchzusetzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das gemäß Absatz 1 geschaffene CCR-Management-Rahmenkonzept eines Instituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen mit dem Risikomessmodell des Instituts in einer Weise verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Kreditmanager, Händler und Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist. Ein Institut verfügt über ein förmliches Verfahren, um Verstöße gegen Risikolimits bei der angemessenen Managementebene zu melden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Messung des Gegenparteiausfallrisikos eines Instituts wird auch die tägliche und die Innertages-Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Die aktuellen Wiederbeschaffungswerte werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Institut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert (PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Institut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen,auch in Bezug auf Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen und Märkte, Rechnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut schafft und erhält ein routinemäßiges, rigoroses Stresstest-Programm. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich von der Geschäftsleitung überprüft und in den vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung festgelegten CCR-Grundsätzen und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so leitet das Institut unverzüglich Schritte zur Steuerung dieser Risiken ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "287",
      "normTitel": "Organisationsstrukturen für das CCR-Management",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das die IMM verwendet, schafft und erhält Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Abteilung Risikoüberwachung, die den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Abteilung Risikoüberwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des CCR-Managements zuständig, wozu auch die erstmalige und die laufende Validierung des internen Modells zählen, nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr und erfüllt die nachstehend genannten Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie ist für Gestaltung und Umsetzung des institutseigenen CCR-Managementsystems zuständig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie erstellt täglich Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells und analysiert diese Ergebnisse. Im Rahmen dieser Analyse wird auch die Beziehung zwischen Messgrößen des Gegenparteiausfallrisikos und Handelsvolumenobergrenzen bewertet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie kontrolliert die in das Modell einfließenden Daten auf ihre Integrität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomessgrößen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sie ist von den Abteilungen, die für die Schaffung oder die Verlängerung von Risikopositionen oder den Handel mit diesen zuständig sind, unabhängig und frei von jeder ungebührlichen Einflussnahme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "sie verfügt über eine angemessene Personalausstattung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "sie untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "ihre Arbeiten sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagement des Instituts verzahnt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "ihre Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Instituts."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Abteilung für die Sicherheitenverwaltung hat folgende Aufgaben und Funktionen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Berechnung und Anforderung von Nachschüssen, Bearbeitung von Streitigkeiten über die Höhe von Nachschüssen und die genaue tägliche Berichterstattung zu Zusatzbeträgen, Einschüssen und Nachschüssen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kontrolle der Integrität der zur Anforderung von Nachschüssen verwendeten Daten und Sicherstellung, dass die Daten konsistent sind und regelmäßig mit allen relevanten Datenquellen innerhalb des Instituts abgeglichen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Rückverfolgung des Umfangs, in dem Sicherheiten weiterverwendet werden, und etwaiger Änderungen der Rechte des Instituts auf die oder im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Sicherheiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Unterrichtung der geeigneten Managementebene darüber, welche Kategorien von Sicherheiten weiterverwendet werden und welchen Bedingungen eine solche Weiterverwendung unterliegt, einschließlich Instrument, Bonität und Laufzeit,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Rückverfolgung, ob bei den von dem Institut akzeptierten Sicherheiten eine Konzentration auf einzelne Vermögenswertkategorien zu verzeichnen ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "regelmäßige, mindestens aber vierteljährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Sicherheitenverwaltung, wozu auch Informationen über die Arten von erhaltenen und gestellten Sicherheiten sowie Umfang, Altersstruktur und Ursachen von Streitigkeiten über die Nachschusshöhe zählen. Diese interne Berichterstattung muss auch Trendentwicklungen in diesen Daten aufzeigen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Geschäftsleitung stattet die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Abteilung für die Sicherheitenverwaltung mit ausreichenden Ressourcen aus, damit deren Systeme ein angemessenes Maß an betrieblicher Leistungsfähigkeit erreichen, das sich an der Rechtzeitigkeit und Korrektheit der ausgehenden Nachschussforderungen und der Reaktionszeit bei eingehenden Nachschussforderungen ablesen lässt. Die Geschäftsleitung stellt eine ausreichende Personalausstattung dieser Abteilung sicher, damit diese Nachschussforderungen und Streitfälle selbst bei schweren Marktkrisen rechtzeitig bearbeiten und das Institut so in die Lage versetzen kann, die Zahl der durch hohe Geschäftsvolumina bedingten großen Streitfälle zu begrenzen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "288",
      "normTitel": "Überprüfung des CCR-Managementsystems",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Integrität des Managementinformationssystems,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Messung der Wiederbeschaffungswerte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos und die Sicherheitenverwaltung."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "289",
      "normTitel": "Praxistest",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute stellen sicher, dass die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modell ergibt, eng in das tägliche CCR-Management des Instituts einbezogen wird und das Ergebnis des Modells bei der Kreditvergabe, dem CCR-Management, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung berücksichtigt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung der IMM gemäß Artikel 283 ein den Anforderungen dieses Abschnitts weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des nach Artikel 286 vorgeschriebenen CCR-Management-Rahmenkonzepts. Dieses Rahmenkonzept umfasst auch die Messung der Inanspruchnahme von Kreditlinien durch Aggregation von Risikopositionswerten für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen und die Allokation des internen Kapitals."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Wiederbeschaffungswerte. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Institut für das Gegenparteiausfallrisiko andere Maßeinheiten, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells zur Berechnung des EPE ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Institut schätzt ein EE-Zeitprofil auf Basis von Zeitpunkten, die die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und die Fälligkeit der Geschäfte angemessen widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Risikopositionen gerecht wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Wiederbeschaffungswert wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes und nicht nur bis zum Einjahreshorizont gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für Gegenparteien für den Fall, dass der Wiederbeschaffungswert über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung des Wiederbeschaffungswerts fließt in das institutsinterne Modell zur Bestimmung des internen Kapitals ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "290",
      "normTitel": "Stresstests",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verfügt über ein umfassendes Stresstest-Programm für das Gegenparteiausfallrisiko, das auch bei der Beurteilung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko zum Einsatz kommt und die Anforderungen der Absätze 2 bis 10 erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Dabei werden mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den ökonomischen Rahmenbedingungen ermittelt, die sich nachteilig auf die Wiederbeschaffungswerte von Positionen eines Instituts auswirken könnten, und die Fähigkeit des Instituts bewertet, derartigen Veränderungen standzuhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die im Rahmen des Programms durchgeführten Stress-Messungen werden mit den Risikolimits abgeglichen und vom Institut im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU geprüft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Programm erfasst alle Geschäfte und aggregierten Risikopositionen auf Ebene einzelner Gegenparteien für alle Arten von Gegenparteiausfallrisiken in einem für regelmäßige Stresstests ausreichenden zeitlichen Rahmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Es sieht für alle Gegenparteien zumindest monatliche Stresstests für Wiederbeschaffungswerte im Hinblick auf die wichtigsten Marktrisikofaktoren, wie Zinsen, Wechselkurse, Aktien, Kreditrisikospreads und Rohstoffpreise vor, um übermäßige Konzentrationen bei bestimmten direktionalen Risiken zu ermitteln und dem Institut erforderlichenfalls deren Verringerung zu ermöglichen. Die Stresstests für Wiederbeschaffungswerte — einschließlich der Tests für einzelne und mehrere Risikofaktoren sowie für wesentliche nicht direktionale Risiken — sowie gemeinsame Stresstests für Wiederbeschaffungswerte und Bonität werden auf Ebene einzelner Gegenparteien, auf Ebene von Gegenparteigruppen sowie für das institutsweite Gegenparteiausfallrisiko durchgeführt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Programm legt mindestens vierteljährliche Stresstests auf Basis von Multifaktor-Szenarien zugrunde und bewertet wesentliche nicht direktionale Risiken, einschließlich Zinskurvenrisiko und Basisrisiken. Multifaktor-Stresstests beinhalten zumindest die folgenden Szenarien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eintritt schwerwiegender konjunktureller Ereignisse oder Marktstörungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "erheblicher Rückgang der allgemeinen Marktliquidität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Glattstellung der Positionen eines großen Finanzintermediärs."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Schwere der für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks sollte mit dem Zweck des Stresstests in Einklang stehen. Bei der Analyse der Solvenz unter Stressbedingungen müssen die für die zugrunde gelegten Risikofaktoren simulierten Schocks schwer genug sein, um extreme historische Marktrahmenbedingungen und extreme, aber plausible angespannte Marktbedingungen zu erfassen. Die Stresstests ermöglichen es, die Auswirkungen dieser Schocks auf die Eigenmittel, die Eigenmittelanforderungen und die Erträge zu bewerten. Für die tägliche Portfolioüberwachung, Absicherung und Steuerung von Risikokonzentrationen werden im Rahmen des Programms außerdem weniger schwerwiegende Szenarien mit höherer Wahrscheinlichkeit betrachtet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Um extreme, aber plausible Szenarien zu ermitteln, die zu erheblich schlechteren Ergebnissen führen könnten, sieht das Programm gegebenenfalls auch umgekehrte Stresstests vor. Bei umgekehrten Stresstests werden die Auswirkungen wesentlicher Nichtlinearitäten im Portfolio berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Stresstests werden der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, mitgeteilt. Die Berichte und Ergebnisanalysen geben Aufschluss über die größten Auswirkungen auf die einzelnen Gegenparteien im gesamten Portfolio, über wesentliche Risikokonzentrationen in einzelnen Portfoliosegmenten (innerhalb der gleichen Branche oder Region) sowie über relevante Trends auf Portfolio- und Gegenparteiebene."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Geschäftsleitung übernimmt bei der Integration der Stresstests in das Risikomanagement-Rahmenkonzept und die Risikokultur des Instituts eine führende Rolle und stellt sicher, dass die Ergebnisse aussagekräftig sind und zur Steuerung des Gegenparteiausfallrisikos eingesetzt werden. Die Ergebnisse, die die Stresstests für wesentliche Wiederbeschaffungswerte ergeben, werden anhand der Richtlinien für die Risikobereitschaft des Instituts bewertet und für den Fall, dass die Tests unangemessen hohe Risiken oder Risikokonzentrationen ergeben, zur Diskussion und gegebenenfalls Veranlassung von Maßnahmen an die Geschäftsleitung weitergeleitet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "291",
      "normTitel": "Korrelationsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "allgemeines Korrelationsrisiko das Risiko, das entsteht, wenn eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und allgemeinen Marktrisikofaktoren besteht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "spezielles Korrelationsrisiko das Risiko, das entsteht, wenn aufgrund der Art der Geschäfte mit einer Gegenpartei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei positiv mit dem künftigen Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit dieser bestehenden Gegenpartei korreliert. Ein Institut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der künftige Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei dann hoch ist, wenn auch die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei hoch ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut schenkt Risikopositionen, die mit einem erheblichen allgemeinen und speziellen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührende Beachtung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zur Ermittlung allgemeiner Korrelationsrisiken entwickelt ein Institut Stresstests und Szenarioanalysen, mit denen es Risikofaktoren, die zur Bonität der Gegenpartei in einem ungünstigen Verhältnis stehen, Stressbedingungen aussetzt. Solche Tests tragen der Möglichkeit Rechnung, dass es nach einer Veränderung in den Beziehungen zwischen Risikofaktoren zu schweren Schocks kommt. Ein Institut überwacht das allgemeine Korrelationsrisiko nach Produkten, Regionen, Branchen oder anderen für seine Geschäftstätigkeit relevanten Kategorien."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut wendet kontinuierlich Verfahren an, mit denen für jedes einzelne Unternehmen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Instrumente, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, werden nicht in den gleichen Netting-Satz aufgenommen wie die anderen Geschäfte mit der Gegenpartei, sondern jeweils als separater Netting-Satz behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "innerhalb jedes solchen separaten Netting-Satzes ist der Risikopositionswert von Einzeladressen-Kreditausfallswaps gleich dem gesamten erwarteten Verlust des verbleibenden Zeitwerts der Basisinstrumente unter der Annahme der Liquidation des zugrunde liegenden Emittenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, setzen die LGD für solche Swap-Geschäfte mit 100 % an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, setzen das Risikogewicht eines unbesicherten Geschäfts an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Bei allen anderen auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäften in einem solchen separaten Netting-Satz erfolgt die Berechnung des Risikopositionswerts unter der Annahme eines Kreditausfallereignisses bei den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht. Bei auf einen Adressenkorb oder einen Index bezogenen Geschäften wird gegebenenfalls das Kreditausfallereignis bei denjenigen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht, angenommen, sofern es wesentlich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 oder 5 oder für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 durchgeführt wurden und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel eine LGD von 100 % verwendet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen der Geschäftsleitung und dem zuständigen Ausschuss des Leitungsorgans regelmäßig Berichte sowohl über spezielle als auch über allgemeine Korrelationsrisiken vor und nennen darin die zur Steuerung dieser Risiken eingeleiteten Schritte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "292",
      "normTitel": "Integrität des Modellierungsprozesses",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut gewährleistet die Integrität des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 284 zumindest durch Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Modell trägt den Konditionen und Spezifikationen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und konservativ Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diese Konditionen umfassen zumindest Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen und Nettingvereinbarungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "diese Konditionen und Spezifikationen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "es besteht ein Verfahren zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, bei dem die Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich versichern müssen, dass das Netting im Rahmen dieser Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die nach Buchstabe d vorgeschriebene Überprüfung wird von einer unabhängigen Abteilung in der unter Buchstabe c genannten Datenbank festgehalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Übertragung der Konditionen und Spezifikationsdaten auf das EPE-Modell wird im Rahmen der Innenrevision überprüft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "es bestehen Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen, damit laufend sichergestellt werden kann, dass die Geschäftskonditionen und Spezifikationen im EPE korrekt oder zumindest konservativ abgebildet sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zur Bestimmung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte werden aktuelle Marktdaten verwendet. Ein Institut darf bei der Kalibrierung seines EPE-Modells zur Festlegung der Parameter der zugrunde liegenden stochastischen Prozesse wie Drift, Volatilität und Korrelation entweder historische Marktdaten oder vom Markt implizierte Daten heranziehen. Zieht ein Institut historische Daten heran, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Daten werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut weist der zuständigen Behörde gegenüber mindestens einmal im Quartal hinreichend nach, dass die für die Berechnung nach diesem Absatz zugrunde gelegte Stressphase für eine repräsentative Auswahl ihrer Gegenparteien, deren Risikoprämien gehandelt werden, mit einem Zeitraum zusammenfällt, in dem die Risikoprämien für Kreditausfallswaps oder andere Schuldtitel (wie Darlehen oder Unternehmensanleihen) steigen. Verfügt ein Institut nicht über angemessene Daten zu den Risikoprämien für eine Gegenpartei, so ordnet es dieser ausgehend von der Region, der internen Beurteilung und den Geschäftsarten spezifische Prämiendaten zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das EPE-Modell für alle Gegenparteien stützt sich auf historische oder implizite Daten, die auch Daten aus der Stressphase einschließen, und setzt diese Daten in einer mit der Methode für die Kalibrierung des EPE-Modells auf Basis aktueller Daten übereinstimmenden Weise ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Um die Wirksamkeit seiner Stresstest-Kalibrierung für den EEPE zu beurteilen, schafft das Institut mehrere Referenzportfolios, die für die gleichen Hauptrisikofaktoren anfällig sind wie das Institut selbst. Das Risiko aus diesen Referenzportfolios wird a) anhand einer Stresstest-Methodik berechnet, bei der aktuelle Marktwerte und Modellparameter zu angespannten Marktbedingungen kalibriert werden, und b) anhand des in dieser Stressphase erzeugten Risikos ermittelt, allerdings unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methode (Marktpreis am Ende der Stressphase, Volatilitäten und Korrelationen aus der dreijährigen Stressphase)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Institut unterzieht das Modell einem Validierungsverfahren, das in den Vorschriften und Verfahren des Instituts genau festgelegt ist. Dabei wird",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Integrität des Modells zu gewährleisten, und unter welchen Bedingungen die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen unangemessen sind und deshalb einen zu niedrigen Ansatz des EPE bewirken können,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Vollständigkeit des Modells überprüft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für den Zeitraum von einem Jahr geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Risikoposition vergleichen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig den Wiedereindeckungsaufwand (aktueller Wiederbeschaffungswert) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz vergewissern kann, dass dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die Anforderungen des Abschnitts 7 erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das zur Minderung seines Gegenparteiausfallrisikos auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es sich vor Berücksichtigung der Sicherheiten in seinen Berechnungen vergewissern kann, dass diese das nach Kapitel 4 vorgeschriebene Maß an Rechtssicherheit erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels heraus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "293",
      "normTitel": "Anforderungen an das Risikomanagementsystem",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es erfüllt die qualitativen Anforderungen des Teils 3 Titel IV Kapitel 5;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es führt regelmäßig Rückvergleiche durch, bei denen die im Rahmen des Modells ermittelten Risikomessgrößen mit den realisierten Risikomessgrößen und auf gleichbleibenden Positionen basierende hypothetische Veränderungen mit den realisierten Messgrößen verglichen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es unterzieht sein CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell sowie die im Rahmen dieses Modells ermittelten Risikomessgrößen einer ersten Validierung sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Validierung und Überprüfung müssen von der Modellentwicklung unabhängig sein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Leitungsorgan und Geschäftsleitung sind an der Risikoüberwachung beteiligt und sorgen dafür, dass für die Überwachung von Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Tagesberichte, die von der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten unabhängigen Abteilung Risikoüberwachung erstellt werden, von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das interne Risikomessmodell ist in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Risikomesssystem wird in Kombination mit den internen Handelsvolumen und Risikopositionsobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Risikopositionsobergrenzen in einer Weise mit dem Risikomessmodell des Instituts verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Händler, Kreditabteilung und die Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "ein Institut stellt sicher, dass sein Risikomanagement-System gut dokumentiert ist. Es verfügt insbesondere über schriftlich festgelegte interne Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das Risikomesssystem sowie über Regelungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "im Rahmen der Innenrevision wird das Risikomesssystem regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung Risikoüberwachung. Das allgemeine Risikomanagement wird regelmäßig (mindestens jedoch jährlich) einer Prüfung unterzogen, wobei zumindest alle in Artikel 288 genannten Punkte zu behandeln sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die laufende Validierung der CCR-Modelle wird einschließlich der Rückvergleiche regelmäßig von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Autorität verfügt, um über die zur Beseitigung von Schwächen in den Modellen einzuleitenden Schritte zu entscheiden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 die Höhe von α festlegen, berücksichtigen sie dabei, in welchem Umfang ein Institut die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt. Für die Anwendung des Mindestmultiplikationsfaktors kommen nur Institute in Frage, die diese Anforderungen in vollem Umfang erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut dokumentiert seine Vorgehensweise bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und bei der Berechnung der im Rahmen der Modelle ermittelten Risikomessgrößen so detailliert, dass ein Dritter die Analyse bzw. Risikomessgrößen nachvollziehen könnte. In dieser Dokumentation werden die Häufigkeit der Rückvergleichsanalyse und sonstiger laufender Validierungen, die Art und Weise, in der die Validierungen im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt werden, sowie die verwendeten Analysen festgehalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut legt Kriterien für die Bewertung seiner CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle und der Modelle, die die Eingangsparameter für die Berechnung der Risikopositionswerte liefern, fest und verfügt über schriftliche Grundsätze, in denen dargelegt wird, wie eine unannehmbare Leistung des Modells festgestellt und behoben wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut legt fest, wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios für die Validierung eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und seiner Risikomessgrößen zusammengestellt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihren Risikomessgrößen, mit denen Verteilungen prognostiziert werden, wird mehr als nur ein statistisches Maß der Prognoseverteilung berücksichtigt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "294",
      "normTitel": "Validierungsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut sorgt bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen Risikomessgrößen für die Einhaltung folgender Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut nimmt vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Institut, das nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b verfährt, validiert sein Modell regelmäßig, um zu testen, ob die tatsächlichen Wiederbeschaffungswerte mit den Prognosen für alle Nachschuss-Risikoperioden eines Jahres übereinstimmen. Haben einige der im Netting-Satz enthaltenen Geschäfte eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und ist die Sensitivität gegenüber Änderungen der Risikofaktoren des Netting-Satzes ohne diese Geschäfte höher, so wird dies bei der Validierung berücksichtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es testet die Leistung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen sowie die Prognosen für Marktrisikofaktoren im Rückvergleich. Bei der Auswahl der Prognosehorizonte für besicherte Geschäfte werden auch die bei besicherten oder durch Einschüsse bzw. Nachschüsse unterlegten Geschäften üblichen Nachschuss-Risikoperioden einbezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "deutet die Modellvalidierung darauf hin, dass der effektive EPE zu niedrig angesetzt wird, leitet das Institut die zur Beseitigung der Modellungenauigkeit notwendigen Schritte ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "es testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die CCR-Wiederbeschaffungswerte für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei den Marktrisikofaktoren berechnet werden, im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen Informationen, die zur Zusammenfassung der Wiederbeschaffungswerte auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell bezieht geschäftsspezifische Informationen mit ein, die die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Ein- bzw. Nachschusses auch künftige zwischen den Gegenparteien zu übertragende Nachschüsse. Ein solches Modell trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Institut bereit ist, eine nicht durch Nachschüsse begrenzte Risikoposition zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheiten geschätzt oder die in Kapitel 4 festgelegten Regeln angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios statischen historischen Rückvergleichen unterzogen. Solche Rückvergleiche nimmt ein Institut in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios vor. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensitivität gegenüber den wesentlichen Risikofaktoren und Kombinationen aus Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "ein Institut führt auch Rückvergleiche durch, die auf eine Überprüfung der grundlegenden Annahmen des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen abstellen, einschließlich der im Modell abgebildeten Beziehung zwischen unterschiedlichen Laufzeiten desselben Risikofaktors und der im Modell abgebildeten Beziehungen zwischen Risikofaktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Leistungsfähigkeit von CRR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihrer Risikomessgrößen wird durch sachgerechte Rückvergleiche überprüft. Diese Rückvergleiche müssen es ermöglichen, Schwachstellen bei der Leistung der Risikomessgrößen eines EPE-Modells aufzudecken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "ein Institut validiert seine CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle samt aller Risikomessgrößen für Zeithorizonte, die der Laufzeit der Geschäfte entsprechen, deren Risikopositionswert nach Artikel 283 unter Verwendung der IMM berechnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "ein Institut testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die Wiederbeschaffungswerte berechnet werden, im Rahmen des laufenden Modellvalidierungsverfahrens regelmäßig im Vergleich mit angemessenen unabhängigen Referenzwerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "bei der laufenden Validierung des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells des Instituts und der relevanten Risikomessgrößen wird ebenfalls bewertet, ob die Leistung in jüngster Zeit als angemessen zu betrachten ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "die Abstände, in denen die Parameter eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells aktualisiert werden, beurteilt das Institut im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Validierung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "bei der erstmaligen und der laufenden Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen wird bewertet, ob die Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts auf Ebene der Gegenpartei und des Nettingsatzes angemessen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden darf anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Messgröße verwendet werden als für die Berechnung der aufsichtlichen Risikopositionswerte für jede einzelne Gegenpartei. Wie konservativ diese Messgröße im Verhältnis ist, wird bei der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und bei den regelmäßigen aufsichtsbehördlichen Überprüfungen der EPE-Modelle bewertet. Der Konservativitätsgrad der Messgröße wird von dem Institut regelmäßig validiert. In die laufende Bewertung der Leistungsfähigkeit des Modells werden alle Gegenparteien einbezogen, für die die Modelle verwendet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Lassen Rückvergleiche darauf schließen, dass ein Modell nicht genau genug ist, so widerrufen die zuständigen Behörden dem Modell die Genehmigung oder verhängen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Modell umgehend verbessert wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 7",
      "gliederungstitel": "Vertragliches Netting"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "295",
      "normTitel": "Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "296",
      "normTitel": "Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine vertragliche Nettingvereinbarung wird von den zuständigen Behörden nur anerkannt, wenn die in Absatz 2 und — falls relevant — Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat mit seinem Vertragspartner eine vertragliche Nettingvereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den Saldo der positiven und negativen Marktwerte der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt, die sich in einem anderen Land befindet als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Recht des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "das Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "das Recht des Landes, das für die zur Erbringung des vertraglichen Nettings notwendigen Verträge oder Vereinbarungen maßgeblich ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Kreditrisiko in Bezug auf jeden einzelnen Vertragspartner wird zusammengefasst, um für alle Geschäfte mit jedem einzelnen Vertragspartner eine einzelne rechtliche Risikoposition zu erhalten. Dieser Zusammenfassung wird bei den Kreditvolumenobergrenzen und im internen Kapital Rechnung getragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Vertrag enthält keine Klausel, die bei Ausfall einer Vertragspartei einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, auch wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist (sogenannte Ausstiegsklausel)."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die unter Buchstabe b genannten Rechtsgutachten können für Arten von vertraglichem Netting erstellt sein. Produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen erfüllen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Saldo nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Nettosumme der positiven und negativen Schlusswerte aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen Geschäfte (produktübergreifender Nettobetrag);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in den Rechtsgutachten nach Absatz 2 Buchstabe b werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung anhand ihrer Konditionen bewertet und die Auswirkung der Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen beurteilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "297",
      "normTitel": "Pflichten der Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut schafft und erhält Verfahren, die gewährleisten, dass die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit seines vertraglichen Nettings überprüft wird, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Länder nach Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b Rechnung zu tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut bewahrt alle vorgeschriebenen Unterlagen im Zusammenhang mit seinem vertraglichen Netting in seinen Akten auf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung der Gesamtrisikoposition gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei ein und steuert sein Gegenparteiausfallrisiko dementsprechend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 behält das Institut die in Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verfahren bei, um sich davon zu überzeugen, dass alle Geschäfte, die in einen Netting-Satz aufgenommen werden sollen, durch ein Rechtsgutachten gemäß Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b erfasst werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "298",
      "normTitel": "Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 8",
      "gliederungstitel": "Positionen im Handelsbuch"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "299",
      "normTitel": "Positionen im Handelsbuch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Anwendung dieses Artikels enthält Anhang II einen Verweis auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG genannten derivativen Instrumente für die Übertragung von Kreditrisiken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Um bei Gesamtrenditeswap- und Kreditausfallswap-Kreditderivativen nach der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode einen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Nominalwert des Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "5 %, wenn die Referenzverbindlichkeit — würde sie eine direkte Risikoposition des Instituts begründen — für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "10 %, wenn die Referenzverbindlichkeit — würde sie eine direkte Risikoposition des Instituts begründen — nicht für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte."
                      }
                    ],
                    "Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist.Besichert das Kreditderivat den n-ten Ausfall in einem Korb zugrunde liegender Verbindlichkeiten, so bestimmt das Institut, welcher der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für die Verbindlichkeit mit der n-t-niedrigsten Kreditqualität gilt, die — würde sie von dem Institut eingegangen — für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei Risikopositionen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "zur Berechnung der Volatilitätsanpassung in den Fällen, in denen Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen werden und ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 anwendet, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen neubewertet,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle im Rahmen der Geschäfte ausgeliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Posten können ohne Anwendung der Buchstaben c bis f als finanzielle Sicherheit gemäß Kapitel 4 anerkannt werden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Absicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Sie verfahren so, als bestünde bei der Position in diesem Kreditderivat kein Gegenparteiausfallrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "wenn die Kreditbesicherung nach Kapitel 4 anerkennungsfähig ist, beziehen sie alle im Handelsbuch geführten Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung einer CCR-Risikoposition erworben wurden, durchgängig in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko ein."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 9",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "300",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "insolvenzgeschützt in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "ZGP-bezogenes Geschäft einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Clearingmitglied ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Kunde einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "Bargeschäft ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "indirekte Clearingvereinbarung eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Kunde auf höherer Ebene ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Kunde auf niedrigerer Ebene ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "mehrstufige Kundenstruktur eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "301",
      "normTitel": "Sachlicher Geltungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Einschüsse umfassen nicht Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Einschüsse umfassen Sicherheiten, die ein als Clearingmitglied auftretendes Institut oder ein Kunde über den von der ZGP oder dem als Clearingmitglied auftretenden Institut vorgeschriebenen Mindestbetrag hinaus hinterlegt, sofern die ZGP oder das als Clearingmitglied auftretende Institut im einschlägigen Fall das als Clearingmitglied auftretende Institut oder den Kunden daran hindern können, solche überschüssigen Sicherheiten zurückzuziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nutzt eine ZGP die Einschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter seinen Clearingmitgliedern, so behandeln als Clearingmitglieder auftretende Institute diese Einschüsse als Beitrag zum Ausfallfonds."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "302",
      "normTitel": "Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute überwachen alle ihre Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Leitungsorgans über diese Risikopositionen ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen oder eventuellen Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und — wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt — Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "303",
      "normTitel": "Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wendet auf seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP die Behandlung nach Artikel 306 an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es wendet auf seine Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP die Behandlung nach Artikel 307 an."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 darf die Summe der Eigenmittelanforderungen eines Instituts für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP aufgrund von Handelsrisikopositionen und Beiträgen zum Ausfallfonds eine Obergrenze in Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen, die auf diese Risikopositionen angewandt würden, wenn die ZGP keine qualifizierte ZGP wäre, nicht überschreiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "304",
      "normTitel": "Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit diesem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 dieses Titels bzw. gemäß Titel VI."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Abweichend von Artikel 285 Absatz 2 kann das Institut für seine Risikopositionen gegenüber Kunden eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens zehn Geschäftstagen an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 285 Absatz 3 kann das Institut bei Netting-Sätzen, die in die Berechnung einbezogen werden und die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen, die unter diesem Buchstaben genannte Frist missachten, sofern der betreffende Netting-Satz nicht die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt und keine Handelsstreitigkeiten oder exotischen Optionen enthält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn eine ZGP für ein Geschäft Nachschüsse einbehält und die Sicherheiten des Instituts nicht vor einer Insolvenz der ZGP geschützt sind, wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode an, die einem Jahr oder — wenn dieser Zeitraum kürzer ist — der Restlaufzeit des Geschäfts entspricht, eine Untergrenze von zehn Geschäftstagen aber nicht unterschreitet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe i darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 4 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe d darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 5 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf für die Zwecke der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Titel VI die aus den Berechnungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende verringerte Risikoposition bei Ausfall anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ein als Clearingmitglied auftretendes Institut, das von einem Kunden Sicherheiten für ein ZGP-bezogenes Geschäft entgegennimmt und diese an die ZGP weitergibt, kann diese Sicherheiten zur Verringerung seiner Risikoposition gegenüber dem Kunden in Bezug auf das ZGP-bezogene Geschäft anerkennen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "305",
      "normTitel": "Behandlung der Risikopositionen von Kunden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Institut Kunde, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 bzw. gemäß Titel VI."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Kunde hat eine hinreichend gründliche rechtliche Prüfung durchgeführt, die er auf dem neuesten Stand hält und die bestätigt, dass die Regelungen, die die Erfüllung der Bedingung nach Buchstabe b sicherstellen, nach den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Rechtsordnungen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die ZGP ist eine qualifizierte ZGP."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, und erfüllt deshalb nicht die Bedingung nach Buchstabe a, so darf es, sofern alle anderen Bedingungen nach den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfüllt sind, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn es dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe a ein Risikogewicht von 4 % ansetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Im Falle einer mehrstufigen Kundenstruktur kann ein Institut, das Kunde auf niedrigerer Ebene ist und die Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt, die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur dann anwenden, wenn die darin enthaltenen Bedingungen auf allen Ebenen der Kundenstruktur erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "306",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts nicht verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so darf es den Risikopositionswert der Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, mit Null ansetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so wendet es auf die Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, die Behandlung nach Buchstabe a bzw. b an."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied als Sicherheit gestellten Vermögenswerte bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "307",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten und nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß der Behandlung nach Artikel 310."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "308",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teils des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:KimaxKCCPDFiDFCCPDFCM , 8 %2 %DFidabei gilt:Kidie Eigenmittelanforderung;ider Index für das Clearingmitglied;KCCPdas hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;DFider vorfinanzierte Beitrag;DFCCPdie vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; undDFCMdie Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem vorfinanzierten Beitrag zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn KCCP gleich Null ist, setzen die Institute bei der Berechnung nach Absatz 3 für c1 den Wert 0,16 % ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "309",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "K = DF + UC"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "310",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "311",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie — nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst — davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie behandeln ihre Handelsrisikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie behandeln ihre vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der betreffenden ZGP und ihre nicht vorfinanzierten Beiträge zu der betreffenden ZGP gemäß Artikel 309;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie behandeln ihre Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP — außer den Risikopositionen nach den Buchstaben a und b — wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen gemäß dem Standardansatz für das in Kapitel 2 festgelegte Kreditrisiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "311a",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "aggregierter Bruttoverlust die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "aggregierter Nettoverlust die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "gruppierte Verluste alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "312",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "313",
      "normTitel": "Geschäftsindikatorkomponente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:Dabei gilt:BIC= die Geschäftsindikatorkomponente;BI= der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "314",
      "normTitel": "Geschäftsindikator",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel:BI = ILDC + SC + FCDabei gilt:BI= der Geschäftsindikator in Mrd. Euro;ILDC= die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro;SC= die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro;FC= die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet:Dabei gilt:ILDC= die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente;IC= die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren;AC= die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird;DC= die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Großteil der Geschäftstätigkeit des Tochterinstituts entfällt auf das Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein erheblicher Teil des Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts des Tochterinstituts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung des EU-Mutterinstituts für das operationelle Risiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet:SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)Dabei gilt:SC= die Dienstleistungskomponente;OI= die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren;OE= die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren;FI= die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren;FE= die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet:FC = TC + BCDabei gilt:FC= die Finanzkomponente;TC= die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen;BC= die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Wertminderungen und Wertaufholungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "als Gewinn oder Verlust erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Körperschaftsteuer."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Komponenten des Geschäftsindikators und ihre Verwendung, indem Listen typischer Unterposten unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der KommissionDurchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1). zuordnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "315",
      "normTitel": "Anpassungen am Geschäftsindikator",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "316",
      "normTitel": "Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine übermäßige Belastung vorliegt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "317",
      "normTitel": "Verlustdatensatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie nehmen jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis in den Verlustdatensatz auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie verwenden das Bilanzierungsdatum, wenn sie Verluste aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in den Verlustdatensatz aufnehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie weisen Verluste und Rückflüsse, die mit einem durch gemeinsame operationelle Risiken bedingten Ereignis oder mit zeitlich aufeinanderfolgenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen verbunden sind und über mehrere Jahre verbucht werden, im Einklang mit ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Darüber hinaus erheben Institute",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann (Eintrittsdatum), falls verfügbar;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat (Feststellungdatum);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird (Bilanzierungsdatum);"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Auslöser oder Ursachen der Verlustereignisse."
                }
              ],
              "Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dass es für ihre IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur im Fall, dass ein Institut Teile der Aufrechterhaltung seiner IT-Systeme und -Infrastruktur auslagert, indem sie zu diesem Zweck zumindest Folgendes bestätigen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dass seine IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement, Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Tätigkeiten, einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation, und Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "dass es für seine IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur informiert werden."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "318",
      "normTitel": "Berechnung von Netto- und Bruttoverlust",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:Nettoverlust = Bruttoverlust – RückflussDabei gilt:Bruttoverlust= ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art;Rückfluss= ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind (ausstehende Verluste);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen (zeitverzögerte Verluste)."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Versicherungsprämien."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "319",
      "normTitel": "Schwellenwerte für Verlustdaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20000 EUR oder mehr beträgt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100000 EUR oder mehr beträgt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "320",
      "normTitel": "Ausschluss von Verlusten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden."
                }
              ],
              "Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "321",
      "normTitel": "Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "322",
      "normTitel": "Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "323",
      "normTitel": "Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute müssen über Folgendes verfügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in Bezug auf operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken werden die Exponiertheiten des Instituts gegenüber operationellen Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten, nachverfolgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine von den Geschäfts- und operativen Einheiten des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko Bericht erstattet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ein System für regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Exponiertheiten gegenüber operationellen Risiken und erlittene Verluste sowie Verfahren für das Ergreifen geeigneter Korrekturmaßnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, welche über das notwendige Wissen verfügen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System für die Bewertung operationeller Risiken des Instituts."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL IV",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325",
      "normTitel": "Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt."
                }
              ],
              "Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzelbasis verwenden. Auf konsolidierter Ebene kann ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 325b Absatz 4 Buchstabe b eine Kombination dieser drei Ansätze verwenden, solange der vereinfachte Standardansatz nicht in Kombination mit den beiden anderen Ansätzen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers verwendet wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verwendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder in das in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegte alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)alle zugrunde liegenden Instrumente sind",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Ansätzen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu berechnen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325a",
      "normTitel": "Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Standardansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "10 % seiner gesamten Vermögenswerte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "500 Mio. EUR."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es werden alle Positionen im Handelsbuch einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken im Anlagebuch anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Markrisiko der internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es werden alle Anlagebuchpositionen einbezogen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln der Institute abgezogen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle Positionen im Anlagebuch, die Fremdwährungsrisiken unterliegen, werden als gesamte Netto-Fremdwährungsposition betrachtet und gemäß Artikel 352 bewertet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "alle Positionen im Anlagebuch, die Warenpositionsrisiken unterliegen, werden gemäß den Artikeln 357 und 358 bewertet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden zusammenaddiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe dieses Artikels berechnen oder nicht mehr berechnen, unterrichten die zuständigen Behörden entsprechend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut das eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Fälle ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes eingestellt hat, darf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand dieses Ansatzes nur wieder aufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute gehen keine Position ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Position allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das für die Behandlung gemäß Artikel 94 in Frage kommt, wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325b",
      "normTitel": "Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Eigenmittel innerhalb der Gruppe sind angemessen aufgeteilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der regulierungsrechtliche, rechtliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute garantiert den gegenseitigen finanziellen Beistand innerhalb der Gruppe."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel für alle Positionen in Instituten oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilt wurde, anhand der in Absatz 1 festgelegten Behandlung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel gesondert für alle Positionen in jedem Institut oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung nicht erteilt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis, indem es die gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge addiert."
                }
              ],
              "Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1A",
      "gliederungstitel": "Alternativer Standardansatz"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325c",
      "normTitel": "Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute verfügen über dokumentierte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und stellen diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. Änderungen dieser Grundsätze, Verfahren und Kontrollen sind den zuständigen Behörden zeitnah mitzuteilen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz für die Bestände des Instituts an seinen eigenen Schuldtiteln als Summe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Komponenten. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für eigene Schuldtitel nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Absatz 2 Buchstabe a nimmt das Institut die Risiken aufgrund des eigenen Kreditspreads des Instituts von dieser Berechnung aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute verfügen über eine von Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des alternativen Standardansatzes zuständig. Sie erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse des alternativen Standardansatzes sowie über die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute unterziehen den von ihnen für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten alternativen Standardansatz entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevision oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Überprüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden. Das Ergebnis einer solchen Überprüfung wird den zuständigen Leitungsorganen mitgeteilt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt."
                }
              ],
              "Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Umsetzung der in diesem Kapitel und in Artikel 325a festgelegten Anforderungen durch ein Institut, ordnungsgemäß durchgeführt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchführen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Sensitivitätsgestützte Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325d",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Risikoklasse eine der folgenden sieben Kategorien:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "allgemeines Zinsrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Aktienkursrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "Warenpositionsrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "Fremdwährungsrisiko;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Sensitivität die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Unterklasse eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325e",
      "normTitel": "Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner volatilitätsbedingten Risikofaktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen der wichtigsten nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko erfasst sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325f",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 8."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Instrumente gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse wird für jede Risikoklasse anhand der entsprechenden Formeln nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 berechnet. Wenn der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren abhängt, wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Sensitivitäten werden innerhalb jeder Risikoklasse einer Unterklasse b zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb jeder Unterklasse b werden die positiven und negativen Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor zu Netto-Sensitivitäten (sk)für jeden Risikofaktor k innerhalb einer Unterklasse aufgerechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "WSk = RWk · sk"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse (ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "Kbk WS2kkkl ρklWSkWSl"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:Risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein DeltaFaktoroder VegaRisikob K2bbcb γbcSbScdabei entsprichtSbΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc=ΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von , so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, wobeiSbmax [min (Σk WSk, Kb), – Kb] allen Risikofaktoren der Unterklasse b undScmax [min (Σk WSk, Kc), – Kc] allen Risikofaktoren der Unterklasse c entspricht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325g",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Außer für die in Absatz 3 genannten Risikofaktoren führen die Institute die in Absatz 2 festgelegten Berechnungen für jeden Risikofaktor der Instrumente durch, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für einen gegebenen Risikofaktor k bei einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Instrumente berechnen die Institute die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () und die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () wie folgt:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 führen die Institute die in Absatz 6 festgelegten Berechnungen bei Kurven von Risikofaktoren, die den Risikoklassen allgemeines Zinsrisiko (GIRR), Kreditspreadrisiko (CSR) und Warenpositionsrisiko zuzuordnen sind, auf Ebene der gesamten Kurve und nicht auf Ebene der einzelnen Risikofaktoren der Kurve durch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um auf Ebene der Unterklasse eine Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko zu bestimmen, aggregieren die Institute die gemäß Absatz 2 berechneten Aufwärts- und Abwärts-Nettokrümmungsrisikopositionen aller Risikofaktoren, die dieser Unterklasse gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, nach folgender Formel:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 4 werden bei Unterklasse 18 des Artikels 325ah, Unterklasse 18 des Artikels 325ak, Unterklasse 25 des Artikels 325am und Unterklasse 11 des Artikels 325ap die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko auf Ebene der Unterklasse nach folgender Formel berechnet:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen (RCCR) für das Krümmungsrisiko, indem sie alle in der betreffenden Risikoklasse auf Ebene der Unterklasse bestehenden Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko wie folgt aggregieren:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko ist die Summe der Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko, die gemäß Absatz 6 über all diejenigen Risikoklassen hinweg berechnet werden, die zumindest einen Risikofaktor der in Absatz 1 genannten Instrumente aufweisen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325h",
      "normTitel": "Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute aggregieren die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem Szenario mittlere Korrelation, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc unverändert bleiben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Szenario hohe Korrelation, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, wobei ρkl und γbc einer Obergrenze von 100 % unterliegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dem Szenario niedrige Korrelation, wobei die in Abschnitt 6 aufgeführten Korrelationsparameter ρkl und γbc durch bzw. ersetzt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen zur Bestimmung der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode ermittelte Eigenmittelanforderung ist die höchste der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325i",
      "normTitel": "Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt.“"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325j",
      "normTitel": "Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer Position in einem OGA anhand eines der folgenden Ansätze:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Positionen des OGA monatlich, als ob diese Positionen direkt vom Institut gehalten würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position anhand eines der folgenden Ansätze:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Es betrachtet die Position im OGA als eine einzige Aktienposition, die der Unterklasse Sonstige Sektoren in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 zugeordnet ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "es berücksichtigt die im Mandat des OGA und in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Obergrenzen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ],
              "Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wendet die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 auf eine Position in einem OGA an, wenn dieser OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren darf, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen; wenn der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannte Ansatz verwendet wird, betrachtet das Institut die Position im OGA als eine einzige nicht bewertete Aktienposition, die der Unterklasse Nicht bewertet in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 zugeordnet ist, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es verwendet bei allen Positionen in demselben OGA den gleichen der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index-Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, indem es auf der Grundlage des Mandats des OGA oder einschlägiger Rechtsvorschriften das hypothetische Portfolio des OGA bestimmt, das gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe a die höchsten Eigenmittelanforderungen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der OGA nicht alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen, so weist das Institut seine Positionen in diesem OGA dem Anlagebuch zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute können sich zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ansatz auf Dritte stützen, um diese Berechnung durchzuführen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Ziffer i oder ii dieses Buchstabens genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter zur Verfügung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ansatz benötigt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente der Methode zur Bestimmung hypothetischer Portfolios für die Zwecke des in Absatz 4 festgelegten Ansatzes näher festgelegt werden, einschließlich der Art und Weise, in der Institute bei der Methode gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung zu berücksichtigen haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325k",
      "normTitel": "Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten.Tabelle 1Geschäftstag 00 %Geschäftstag 110 %Geschäftstage 2 und 325 %Geschäftstag 450 %Geschäftstag 575 %nach Geschäftstag 5100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Bestimmung der Begriffe Risikofaktor und Sensitivität"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Bestimmung des Begriffs Risikofaktor"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325l",
      "normTitel": "Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gibt es eine Unterklasse pro Währung mit jeweils anderen Arten von Risikofaktoren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute bestimmen die risikofreien Renditesätze pro Währung aus den im Handelsbuch des Instituts geführten Geldmarktinstrumenten mit dem niedrigsten Kreditrisiko, wie Tagesgeldsatz-Swaps."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Können Institute den Ansatz nach Absatz 2 nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die das Institut zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet, wie die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos stellt jede Währung eine eigene Unterklasse dar. Institute weisen Risikofaktoren innerhalb der gleichen Unterklasse, aber mit unterschiedlichen Laufzeiten unterschiedliche Risikogewichte gemäß Abschnitt 6 zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem zusätzlichen Risikofaktor des Inflationsrisikos nach Absatz 4 als Veränderung des Werts des Instruments gemäß ihrem Bewertungsmodell infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Institute behandeln, ungeachtet der Anzahl der Komponenten jedes Vektors, die Inflation innerhalb jeder Unterklasse als eigenen Risikofaktor. Institute nehmen innerhalb der Unterklassen eine Aufrechnung der gemäß diesem Absatz berechneten Inflationssensitivitäten vor, um pro Unterklasse eine einzige Netto-Sensitivität zu erhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Schuldtitel, die Zahlungen in verschiedenen Währungen implizieren, unterliegen in Bezug auf diese Währungen auch einem Basis-Währungsrisiko. Für die Zwecke der sensitivitätsgestützten Methode wenden Institute als Risikofaktoren das Basis-Währungsrisiko jeder Währung gegenüber dem US-Dollar oder Euro an. Institute rechnen die Währungsbasen, die sich nicht auf die Basis zu US-Dollar oder die Basis zu Euro beziehen, entweder als Basis zu US-Dollar oder Basis zu Euro."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die für Optionen mit zinsreagiblen Basiswerten geltenden Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos entsprechen den impliziten Volatilitäten der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß den Absätzen 2 und 3, die je nach Währung Unterklassen zugeteilt und innerhalb der Unterklasse folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt eine Unterklasse pro Währung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die von den Instituten anzuwendenden Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos bestehen aus einem Vektor für die im Hinblick auf eine spezifische risikofreie Ertragskurve repräsentativen risikofreien Zinssätze pro Währung. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten risikofreier Zinssätze im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren unterschiedlicher Ertragskurven und mit unterschiedlicher Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf die gleiche Währung beziehen. Institute nehmen eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor vor. Es gibt nur eine Netto-Sensitivität pro Unterklasse."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325m",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die Kreditspread-Sätze der Emittenten für diese Instrumente an, die aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps abgeleitet und den folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute wenden einen Risikofaktor pro Emittent und Laufzeit an, unabhängig davon, ob die Kreditspread-Sätze des Emittenten aus Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitet sind. Die Unterklassen sind sektorale Unterklassen gemäß Abschnitt 6, und jede Unterklasse enthält alle dem jeweiligen Sektor zugeordneten Risikofaktoren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, denen Nicht-Verbriefungspositionen mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko zugrunde liegen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die impliziten Volatilitäten der gemäß Absatz 1 abgeleiteten Kreditspread-Sätze des Emittenten der Basiswerte an, die je nach Laufzeit der den Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Kreditspreadrisikos einen Vektor für im Hinblick auf eine Kreditspread-Kurve eines bestimmten Emittenten repräsentative Kreditspread-Sätze an. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325n",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 3 an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für das Kreditspreadrisiko bei Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen sind, gelten die gleichen Unterklassen wie für das Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen gemäß Abschnitt 6."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Delta-Risikofaktoren sind alle relevanten Kreditspread-Sätze der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, abgeleitet aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps, für jede der folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Für Optionen, denen in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, gelten als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, die gemäß Buchstabe a abgeleitet und je nach Laufzeit der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die Krümmungsrisikofaktoren sind die relevanten Kreditspread-Zinskurven der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, dargestellt als Vektor von Kreditspread-Sätzen unterschiedlicher Laufzeiten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden; der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Sensitivität der Verbriefungsposition gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Delta-Risikofaktoren sind die Kreditspread-Sätze der betreffenden Tranche, die je nach Laufzeit der Tranche folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Vega-Risikofaktoren für Optionen, denen nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, sind die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Tranchen, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option jeweils folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Krümmungsrisikofaktoren sind dieselben wie in Buchstabe a; auf all diese Risikofaktoren wird ein gemeinsames Risikogewicht gemäß Abschnitt 6 angewandt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325o",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Aktienkursrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die Unterklassen gemäß Abschnitt 6."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos alle Eigenkapital-Kassakurse und alle Eigenkapital-Reposätze an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Aktien-Kassakurse an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko von Eigenkapital-Reposätzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren alle Aktien-Kassakurse, unabhängig von der Laufzeit der entsprechenden Optionen, an. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko von Eigenkapital-Reposätzen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325p",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die sektoralen Unterklassen gemäß Abschnitt 6."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos alle Waren-Kassakurse pro Warenart für jede der folgenden Laufzeiten an: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute betrachten zwei Rohstoffpreise der gleichen Warenart mit gleicher Laufzeit nur dann als gleichen Risikofaktor, wenn die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort identisch sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten der Rohstoffpreise pro Warenart an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute betrachten Sensitivitäten gegenüber der gleichen Warenart mit der gleichen Laufzeit als einen einzigen Risikofaktor, den sie aufrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Warenpositionsrisikos einen Satz von Rohstoffpreisen mit unterschiedlichen Laufzeiten pro Warenart an, ausgedrückt als Vektor. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Preise für diesen Rohstoff im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute nehmen bei den Rohstoffpreisen keine Unterscheidung nach dem Lieferort vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325q",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts oder für den Fall, dass das Institut gemäß Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen Währungspaaren an. Diese impliziten Volatilitäten werden gemäß den Laufzeiten der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen den folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die in Absatz 1 genannten Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Delta,- Vega- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bezieht sich ein Wechselkurs, der einem Instrument i zugrunde liegt, das mit Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko belegt ist, weder auf die Rechnungslegungswährung noch auf die Basiswährung des Instituts, kann das Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten entsprechenden Komponenten und , bei denen xk der Fremdwährungsrisikofaktor zwischen einer der beiden Währungen des zugrunde liegenden Wechselkurses und der Rechnungslegungswährung oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts ist, durch 1,5 dividieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten Komponenten und bei allen Fremdwährungsrisikofaktoren von Instrumenten, die sich auf einen Wechselkurs beziehen und einer Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen, durchgängig durch 1,5 dividieren, sofern alle etwaigen Fremdwährungsrisikofaktoren im Zusammenhang mit der Rechnungslegungswährung des Instituts oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts, die in die Berechnung dieser Komponenten einbezogen werden, gleichzeitig verschoben werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung (die Basiswährung) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut verwendet nur eine Basiswährung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung."
                }
              ],
              "Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Begriffsbestimmungen von Sensitivitäten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325r",
      "normTitel": "Delta-Risikosensitivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:SCSktViCSkt0,0001, x, y …ViCSkt, x, y …0,0001dabei gilt:SCSktdie Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen;csktder Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t;Vi (.)die Bewertungsfunktion des Instruments i; undx,yandere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:SkVi1,01 CTYk, γ, z …ViCTYk, γ, z …0,01dabei gilt:skdie Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko;kein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos;CTYkder Wert des Risikofaktors k;Vi (.)die Bewertungsfunktion des Instruments i; undy, zandere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:SkVi1,01 FXk, y, z …ViFXk, y, z …0,01dabei gilt:skdie Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko;kein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos;FXkder Wert des Risikofaktors;Vi (.)die Bewertungsfunktion des Instruments i; undy, zandere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325s",
      "normTitel": "Vega-Risikosensitivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:dabei gilt:skdie Vega-Risikosensitivität einer Option;kein spezifischer Vega-Risikofaktor aus einer impliziten Volatilität;volkder als Prozentsatz auszudrückende Wert dieses Risikofaktors; undx,yandere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Im Falle von Risikokategorien, bei denen die Vega-Risikofaktoren zwar eine Laufzeitdimension haben, die Vorschriften für die Zuordnung der Risikofaktoren aber nicht anwendbar sind, weil die Optionen keine Laufzeit haben, ordnen Institute diese Risikofaktoren der längsten vorgeschriebenen Laufzeit zu. Diese Optionen unterliegen dem Aufschlag für Restrisiken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei anderen Optionen als Strike- oder Barrier-Optionen und bei Optionen mit multiplen Strike- oder Barrier-Möglichkeiten wenden Institute zur Bewertung der Option die intern vom Institut verwendete Zuordnung zu Strikes und Laufzeiten an. Diese Optionen unterliegen ebenfalls dem Aufschlag für Restrisiken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen kein Vega-Risiko für Verbriefungstranchen des alternativen Korrelationshandelsportfolios gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8, für die es keine implizite Volatilität gibt. Die Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Krümmungsrisiken werden für diese Verbriefungstranchen berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325t",
      "normTitel": "Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute leiten Sensitivitäten unter Verwendung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln aus den Bewertungsmodellen des Instituts ab, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute können bei der Berechnung von Delta-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe a von konstanten impliziten volatilitätsbedingten Risikofaktoren ausgehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute gehen bei dem allgemeinen Zinsrisiko und dem Kreditspreadrisiko für jede Währung davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen entweder einer Lognormal- oder einer Normalverteilung folgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Institute gehen bei dem Aktienkursrisiko, dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen einer Lognormalverteilung folgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen alle Sensitivitäten mit Ausnahme der Sensitivitäten gegenüber Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Aufschlag für Restrisiken"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325u",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Restrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Neben den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Abschnitt 2 wenden Institute auf Instrumente, die gemäß diesem Artikel Restrisiken ausgesetzt sind, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Instrument nutzt als Referenz einen exotischen Basiswert, d. h. — für die Zwecke dieses Kapitels — ein Handelsbuchinstrument nutzt als Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition, die nicht unter die Behandlung für das Delta-Faktor-, Vega- oder Krümmungsrisiko gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 oder die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 fällt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)es handelt sich um ein Instrument, das anderen Restrisiken unterliegt, d. h. - für die Zwecke dieses Kapitels — es handelt sich um eines der folgenden Instrumente:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Instrumente, die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Vega- und Krümmungsrisiko unterliegen und Erträge generieren, die nicht als endliche lineare Kombination von Plain-Vanilla-Optionen mit einem einzigen zugrunde liegenden Aktienkurs, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Anleihekurs, Kreditausfallswapkurs oder Zinsswap repliziert werden können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Instrumente, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 6 einbezogene Positionen sind; in dieses alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 8 einbezogene Absicherungen werden nicht berücksichtigt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "1,0 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe a;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,1 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Instrument ist an einer anerkannten Börse notiert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Instrument kommt für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Betracht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Instrument gleicht das Marktrisiko einer anderen Position im Handelsbuch vollständig aus; in diesem Fall werden diese beiden völlig kongruenten Handelsbuchpositionen von den Eigenmittelanforderungen für Restrisiken ausgenommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 wendet ein Institut bis zum 31. Dezember 2032 die Eigenmittelanforderung für Restrisiken nicht auf Instrumente an, die ausschließlich darauf abzielen, das Marktrisiko von Positionen im Handelsbuch abzusichern, die eine Eigenmittelanforderung für Restrisiken begründen, und der gleichen Art von Restrisiken unterliegen wie die von ihnen abgesicherten Positionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke von Absatz 2 als Instrumente gelten, die Restrisiken ausgesetzt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die Institute zur Ermittlung der Positionen anwenden müssen, die für die in Absatz 4a genannte Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Zu diesen Kriterien gehören mindestens die Art der in jenem Absatz genannten Instrumente, der Nettogewinn und -verlust der kombinierten Positionen, die Sensitivitäten der kombinierten Positionen und die in den kombinierten Positionen nicht abgesicherten Risiken, wobei insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die ursprüngliche Position mit einem Teilbetrag abgesichert werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2029 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der in Absatz 4a genannten Behandlung. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der in jenem Absatz genannten Behandlung vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325v",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Short-Risikoposition eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Long-Risikoposition eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Jump-to-Default-Bruttobetrag oder JTD-Bruttobetrag den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Jump-to-Default-Nettobetrag oder JTD-Nettobetrag den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Verlustquote bei Ausfall oder LGD die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Ausfallrisikogewicht die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten für Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente, Derivate, denen solche Instrumente zugrunde liegen, und Derivate, deren Erträge oder beizulegenden Zeitwerte bei Ausfall eines anderen Schuldners als der Gegenpartei des Derivats selbst beeinträchtigt werden. Institute berechnen die Anforderungen für das Ausfallrisiko für jede der folgenden Arten von Instrumenten getrennt: Nicht-Verbriefungspositionen, Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden, und Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden. Die endgültigen von einem Institut anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ergeben sich aus der Summe dieser drei Komponenten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungen darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand eines Durchschauansatzes bestimmt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325w",
      "normTitel": "Jump-to-Default-Bruttobeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}"
                }
              ],
              "dabei gilt:JTDlongder JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;Vnotionalder Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen;P&Llongein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;Adjustmentlongder Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen;JTDshortder JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;P&Lshortein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;Adjustmentshortder Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325x",
      "normTitel": "Jump-to-Default-Nettobeträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die JTD-Nettobeträge durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Short-Risikopositionen und Long-Risikopositionen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner möglich, wenn die Short-Risikopositionen den gleichen Rang wie die Long-Risikopositionen oder einen niedrigeren Rang als die Long-Risikopositionen haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eine vollständige Aufrechnung erfolgt, wenn alle Risikopositionen Laufzeiten von mindestens einem Jahr haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine teilweise Aufrechnung erfolgt, wenn mindestens eine der aufzurechnenden Risikopositionen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat; in diesem Fall wird die Höhe des JTD-Betrags jeder Risikoposition mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr multipliziert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn keine Aufrechnung möglich ist, werden die JTD-Bruttobeträge bei Risikopositionen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr mit den JTD-Nettobeträgen gleichgesetzt. JTD-Bruttobeträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden für die Berechnung der JTD-Nettobeträge mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr bei einer Untergrenze von drei Monaten multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 werden die Laufzeiten der Derivatkontrakte, nicht die Laufzeiten ihrer Basiswerte, betrachtet. Beteiligungspositionen in Barmitteln wird nach Ermessen des Instituts eine Laufzeit von entweder einem Jahr oder von drei Monaten zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ist es einem Institut aufgrund der vertraglichen oder rechtlichen Bedingungen einer Derivateposition, deren Basiswert ein Schuld- oder Eigenkapitalinstrument ist und die mit diesem Schuld- oder Eigenkapitalinstrument abgesichert ist, möglich, beide Teile dieser Position zum Zeitpunkt der Fälligkeit des zuerst fälligen Teils ohne Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Basiswerts auszugleichen, so wird der Jump-to-Default-Nettobetrag der kombinierten Position auf null gesetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325y",
      "normTitel": "Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:Tabelle 2BonitätskategorieAusfallrisikogewichtBonitätsstufe 10,5 %Bonitätsstufe 23 %Bonitätsstufe 36 %Bonitätsstufe 415 %Bonitätsstufe 530 %Bonitätsstufe 650 %Nicht bewertet15 %Ausgefallen100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "DRCb = max {(Σi ∈ long RWi · net JTDi) WtS · (Σi ∈ short RWi |net JTDi|); 0}"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325z",
      "normTitel": "Jump-to-Default-Beträge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Jump-to-Default-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Jump-to-Default-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Verbriefungspositionen möglich, denen die gleichen Aktiva-Pools zugrunde liegen und die zu derselben Tranche gehören. Nicht zulässig ist die Aufrechnung zwischen Verbriefungspositionen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Aktiva-Pools, selbst wenn der untere und der obere Tranchierungspunkt gleich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Verbriefungspositionen andere bestehende Verbriefungspositionen — mit Ausnahme der Laufzeitdimension — perfekt nachgebildet werden können, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Risikopositionen in zugrunde liegenden Referenzwerten die gesamte Tranchenstruktur einer bestehenden Verbriefungsposition perfekt nachgebildet werden kann, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben. Wenn zugrunde liegende Referenzwerte auf diese Weise genutzt werden, werden sie bei der Behandlung der Ausfallrisiken von Nicht-Verbriefungspositionen nicht mehr berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Artikel 325x gilt sowohl für bestehende Verbriefungspositionen als auch für gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels verwendete Verbriefungspositionen. Die relevanten Laufzeiten sind die Laufzeiten der Verbriefungstranchen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325aa",
      "normTitel": "Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien sonstige Privatkredite oder sonstige Großkundenkredite bzw. der Region übrige Welt zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ab",
      "normTitel": "Geltungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für das alternative Korrelationshandelsportfolio umfassen die Eigenmittelanforderungen das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen und Absicherungen, die keine Verbriefungsposition darstellen. Diese Absicherungen werden bei den Berechnungen des Ausfallrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen nicht berücksichtigt. Es werden keine Diversifizierungsvorteile zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen, den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen und den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gewährt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungsposition darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand des Transparenzansatzes bestimmt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ac",
      "normTitel": "Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aufschlüsselung anhand eines Bewertungsmodells, dass eine Einzeladressen-Komponente einer Verbriefungsposition als Differenz zwischen dem uneingeschränkten Wert der Verbriefungsposition und dem eingeschränkten Wert der Verbriefungsposition unter der Annahme einer Verlustquote von 100 % bei Ausfall der Einzeladresse bewertet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Replikation die Kombination einzelner Verbriefungsindextranchen zur Nachbildung einer anderen Tranche der gleichen Indexreihe oder einer nicht tranchierten Position in der Indexreihe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aufschlüsselung die Replikation eines Index durch eine Verbriefungsposition, deren zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool mit den Einzeladressen-Risikopositionen, aus denen sich der Index zusammensetzt, identisch sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die JTD-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen und Nicht-Verbriefungspositionen des alternativen Korrelationshandelsportfolios sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unterer Tranchierungspunkt = (N – 1) / Gesamtadressen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "oberer Tranchierungspunkt = N / Gesamtadressen;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei Indizes, Indextranchen und maßgeschneiderten Tranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie, -reihe und -tranche vorbehaltlich der Bestimmungen für Risikopositionen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gemäß Artikel 325x möglich; JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen, die perfekte Replikationen voneinander sind, können durch Aufschlüsselung in gleichwertige Einzeladressen-Risikopositionen anhand eines Bewertungsmodells aufgerechnet werden; in solchen Fällen wird die Summe der JTD-Bruttobeträge der durch Aufschlüsselung erhaltenen gleichwertigen Einzeladressen-Risikopositionen mit dem JTD-Bruttobetrag der nicht aufgeschlüsselten Risikoposition gleichgesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei Wiederverbriefungen oder Derivaten auf Verbriefungspositionen ist eine Aufrechnung durch Aufschlüsselung gemäß Buchstabe a nicht zulässig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bei Indizes und Indextranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie,- reihe und -tranche durch Replikation oder durch Aufschlüsselung möglich; wenn die Long- und die Short-Risikopositionen abgesehen von einer Restkomponente gleichwertig sind, ist eine Aufrechnung zulässig und spiegelt der JTD-Nettobetrag das Restrisiko wider;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "unterschiedliche Tranchen derselben Indexreihe, unterschiedliche Reihen desselben Index und unterschiedliche Indexfamilien dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ad",
      "normTitel": "Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "JTD-Nettobeträge werden mit Folgendem multipliziert:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei nicht tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten entsprechend ihrer Bonität nach Maßgabe des Artikels 325y Absätze 1 und 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei tranchierten Produkten mit den in Artikel 325aa Absatz 1 genannten Ausfallrisikogewichten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Risikogewichtete JTD-Nettobeträge werden Unterklassen zugewiesen, die einem Index entsprechen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": ""
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:dabei gilt:DRCACTPdie Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios; undDRCbdie Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für die Unterklasse b."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 6",
      "gliederungstitel": "Risikogewichte und Korrelationen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Risikogewichte und Korrelationen für das Delta-Faktor-Risiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ae",
      "normTitel": "Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:Tabelle 3UnterklasseLaufzeitRisikogewicht10,25 Jahre1,7 %20,5 Jahre1,7 %31 Jahr1,6 %42 Jahre1,3 %53 Jahre1,2 %65 Jahre1,1 %710 Jahre1,1 %815 Jahre1,1 %920 Jahre1,1 %1030 Jahre1,1 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe Liquideste Währungen nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325af",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse und mit gleicher zugeordneter Laufzeit, aber mit unterschiedlichen Kurven gilt eine Korrelation ρkl von 99,90 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:maxeθTkTlminTk; Tl ; 40%dabei gilt:Tk (bzw. Tl)die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes;θ3 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit unterschiedlichen Kurven und unterschiedlichen Laufzeiten entspricht die Korrelation ρkl dem Korrelationsparameter nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos WSl gilt eine Korrelation von 40 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSl, einschließlich eines weiteren Risikofaktors des Basis-Währungsrisikos, gilt eine Korrelation von 0 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ag",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Aggregation von Risikofaktoren verschiedener Unterklassen wird der Parameter γbc = 50 % angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zur Aggregation eines Risikofaktors des Zinsrisikos in einer Währung nach Artikel 325av Absatz 3 und eines Risikofaktors des Zinsrisikos in Euro wird der Parameter γbc = 80 % angewandt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ah",
      "normTitel": "Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:Tabelle 4UnterklasseBonitätSektorRisiko-gewicht1Sämtliche BonitätsstufenZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen0,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen2 %12Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen4,0 %13Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen12,0 %14Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %15Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %16Technologie, Telekommunikation5,5 %17Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %18Sonstige Sektoren12,0 %19Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als Investment Grade eingestuft sind1,5 %20Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als Investment Grade eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen5 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ai",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρkl = ρkl (name) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:KbUnterklasse 18kWSk"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325aj",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "γbc = γbc (rating) · γbc (sector)dabei gilt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": [
                          "γbc (rating) entspricht",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "a",
                              "aufzählungsText": "dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufen 1 bis 3 oder Bonitätsstufen 4 bis 6) angehören, andernfalls 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung gilt die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie angehörend wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "b",
                              "aufzählungsText": "dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "c",
                              "aufzählungsText": "dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt, andernfalls 50 %;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "d",
                              "aufzählungsText": "dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt, andernfalls 50 %;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ak",
      "normTitel": "Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.Tabelle 6Unter-klasseBonitätSektorRisiko-gewicht1Sämtli-che Bonitäts-stufenZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats4,0 %2Bonitätsstufen 1 bis 10Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen4,0 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen4,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen8,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden5,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen4,0 %7Technologie, Telekommunikation3,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten2,0 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen3,0 %10Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen6,0 %11Bonitätsstufen 11 bis 17Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen13,0 %12Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen13,0 %13Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen16,0 %14Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden10,0 %15Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen12,0 %16Technologie, Telekommunikation12,0 %17Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten12,0 %18Sonstige Sektoren13,0 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325al",
      "normTitel": "Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Delta-Faktor-Risiko-Korrelation ρkl wird gemäß Artikel 325ai abgeleitet; für die Zwecke dieses Absatzes entspricht ρkl (basis) jedoch dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,00 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelation γbc wird gemäß Artikel 325aj abgeleitet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325am",
      "normTitel": "Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:Tabelle 7UnterklasseBonitätSektorRisikogewicht1Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10RMBS — Prime0,9 %2RMBS — Mid-Prime1,5 %3RMBS — Sub-Prime2,0 %4CMBS2,0 %5Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen0,8 %6ABS — Kreditkarten1,2 %7ABS — Kfz-Darlehen1,2 %8Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO)1,4 %9Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10RMBS — Prime1,125 %10RMBS — Mid-Prime1,875 %11RMBS — Sub-Prime2,5 %12CMBS2,5 %13ABS — Studiendarlehen1 %14ABS — Kreditkarten1,5 %15ABS — Kfz-Darlehen1,5 %16Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO1,75 %17Bonitätsstufen 11 bis 17 (ohne Rating)RMBS — Prime1,575 %18RMBS — Mid-Prime2,625 %19RMBS — Sub-Prime3,5 %20CMBS3,5 %21ABS — Studiendarlehen1,4 %22ABS — Kreditkarten2,1 %23ABS — Kfz-Darlehen2,1 %24Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO2,45 %25Sonstige Sektoren3,5 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jede Tranche jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 7 zu. Risikopositionen in einer Tranche, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 25 zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 5 festgelegten auf externen Beurteilungen basierenden Ansatzes zugeordnet würde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325an",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρkl = ρkl(tranche) · ρkl(tenor) · ρkl(basis)"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 25. Die Eigenmittelanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 25 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:KbUnterklasse 25kWSk"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ao",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen auf 0 % festgesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderung der Unterklasse 25 wird dem Gesamtkapital der Risikoklasse hinzuaddiert; es werden keine Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte mit anderen Unterklassen anerkannt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ap",
      "normTitel": "Risikogewichte des Aktienkursrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.Tabelle 8Unter-klasseMarkt-kapitalisierungArt der Volks-wirtschaftSektorRisiko-gewicht Aktien-kassa-kursRisiko-gewicht Aktien-Reposatz1Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen55 %0,55 %2Telekommunika-tion, Industriegüter60 %0,60 %3Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %0,45 %4Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie55 %0,55 %5Fortschritt-liche Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen30 %0,30 %6Telekommunika-tion, Industriegüter35 %0,35 %7Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %0,40 %8Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie50 %0,50 %9Geringe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 470 %0,70 %10Fortschritt-liche Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 850 %0,50 %11Sonstige Sektoren70 %0,70 %12Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften15 %0,15 %13Sonstige Indizes25 %0,25 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325aq",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften (Unterklasse 9);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften (Unterklasse 10);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13)."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:KbUnterklasse 11kWSk"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ar",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325as",
      "normTitel": "Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen:Tabelle 9UnterklasseBezeichnung der UnterklasseRisikogewicht1Energie — feste Brennstoffe30 %2Energie — flüssige Brennstoffe35 %3Energie — Strom60 %3aEnergie — EU-EHS-Emissionshandel40 %3bEnergie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel60 %4Güterbeförderung80 %5Unedle Metalle40 %6Gasförmige Brennstoffe45 %7Edelmetalle (einschließlich Gold)20 %8Körner und Ölsaaten35 %9Vieh- und Milchwirtschaft25 %10Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse35 %11Sonstige Waren50 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325at",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρklwie folgt festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρkl = ρkl (commodity) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl(commodity) sindTabelle 10UnterklasseBezeichnung der UnterklasseKorrelationρkl(commodity)1Energie - feste Brennstoffe55 %2Energie - flüssige Brennstoffe95 %3Energie - Elektrizität und Emissionshandel40 %4Güterbeförderung80 %5unedle Metalle60 %6gasförmige Brennstoffe65 %7Edelmetalle (einschließlich Gold)55 %8Körner und Ölsaat45 %9Vieh- und Milchwirtschaft15 %10Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse40 %11andere Erzeugnisse15 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 3 in Tabelle 10 zugeordnet sind und Strom betreffen, der in unterschiedlichen Regionen erzeugt wird oder vertragsgemäß in unterschiedlichen Zeiträumen geliefert wird, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 4 in Tabelle 10 zugeordnet sind und die Beförderung von Gütern betreffen, die auf unterschiedlichen Strecken befördert oder nicht in derselben Woche ausgeliefert werden, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325au",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "20 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325av",
      "normTitel": "Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Allen Sensitivitäten von Fremdwährungsrisikofaktoren wird ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 3; oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Zentralbank offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ungeachtet des Absatzes 2 ist für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in Absatz 2 genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos der liquidesten Währungspaarunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe c ist das Risikogewicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dividiert durch√2."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei Jahre hervor, dass ein Währungspaar, das aus Euro und einer anderen Währung als Euro eines Mitgliedstaats besteht, konstant ist und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse in Bezug auf dieses Währungspaar erwarten kann, so darf das Institut das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 2 anwenden, sofern ihm dies von seiner zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325aw",
      "normTitel": "Korrelationen des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Risikogewichte und Korrelationen Für Vega- und Krümmungsrisiken"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ax",
      "normTitel": "Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Unterklassen für Vega-Risikofaktoren entsprechen den Unterklassen, die gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 für Delta-Risikofaktoren festgelegt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:Tabelle 1RisikoklasseRisikogewichtete PositionsbeträgeAllgemeines Zinsrisiko100 %CSR bei Nicht-Verbriefungen100 %CSR bei Verbriefungen (ACTP)100 %CSR bei Verbriefungen (Nicht-ACTP)100 %Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes)77,78 %Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren)100 %Warenposition100 %Fremdwährung100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der in Absatz 2 genannte Anteil ist abhängig von der angenommenen Liquidität des jeweiligen Risikofaktortyps gemäß folgender Formel:RWkWert des Risikofaktors kminRWσLHrisk class10 ; 100 %dabei gilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "RWk = das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "RWσ wird auf 55 % festgesetzt; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "LHrisk class entspricht dem regulierungsrechtlichen Liquiditätshorizont, der bei der Bestimmung jedes Vega-Risikofaktors k vorgegeben wird. LHrisk class wird gemäß folgender Tabelle bestimmt:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden — vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel — die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta-Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos wird das Risikogewicht des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebung aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Unterklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ay",
      "normTitel": "Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:ρklminρ kloption maturityρ klunderlying maturity;1dabei gilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρkloption maturity entsprichte eαTkTlminTk; Tl , wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während Tk und Tl den Laufzeiten der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, ausgedrückt in Jahren; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρklunderlying maturity entsprichte eαTUkTUlminTUk; TUl, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während TUk und TUl den Laufzeiten der Basiswerte der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, abzüglich der Laufzeiten der entsprechenden Optionen, in beiden Fällen ausgedrückt in Jahren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:ρklminρ klDELTAρ kloption maturity;1dabei gilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρklDELTA entspricht der innerhalb der Unterklasse anwendbaren Delta-Korrelation für die Unterklasse, der die Vega-Risikofaktoren k und l zugewiesen würden; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "•",
                  "aufzählungsText": "ρkloption maturity wird gemäß Absatz 1 festgesetzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρkl und γbc nach Unterabschnitt 1."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1B",
      "gliederungstitel": "Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Erlaubnis und Eigenmittelanforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325az",
      "normTitel": "Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden, sofern das Institut die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Handelstische wurden gemäß Artikel 104b eingerichtet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Einbeziehung von Handelstischen im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgelegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Handelstische, denen mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, erfüllen in Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die in Artikel 325bm festgelegten Anforderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Handelstischen wurden weder Verbriefungs- noch Wiederverbriefungspositionen zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "den Handelstischen wurden keine Positionen in OGA zugewiesen, die die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, müssen auch die in Artikel 325 Absatz 3 festgelegte Meldepflicht erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, dem die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, meldet den zuständigen Behörden unverzüglich, dass einer seiner Handelstische zumindest eine der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ab dem nächsten Meldestichtag und solange das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nicht nachweist, dass dieser Handelstisch erneut alle in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf es das vorliegende Kapitel auf keine der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen mehr anwenden und berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 4 und unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut, wenn ein Handelstisch die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 325bg Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, erlauben, seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieses Handelstisches weiterhin anhand seiner alternativen internen Modelle zu berechnen. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Erlaubnis erteilt, unterrichtet sie die EBA und begründet ihre Entscheidung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, berechnet dieses Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Kapitel 1a dieses Titels. Für die Zwecke dieser Berechnung werden alle diese Positionen als eigenständige Einzelportfolios betrachtet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Wesentliche Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, deren Verwendung einem Institut gestattet wurde, die Erweiterung der Verwendung dieser gestatteten Modelle sowie wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels und Artikel 325bf Absatz 6 Unterabsatz 2 eingetreten sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Indikatoren festgelegt werden, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325ba",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, eine Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Summe der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Vortageswert des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall (ESt-1) des Instituts und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Vortageswert des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes (SSt-1) des Instituts; oder"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Summe der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (ESavg) multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SSavg)."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die den Handelstischen nach Absatz 1 zugewiesene Positionen in gehandelten Schuldtiteln und Aktieninstrumenten halten, die im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigt werden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 berechnete Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Durchschnittswert des Betrags nach Buchstabe a während der vorausgegangenen zwölf Wochen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht, gemäß folgender Formel:Dabei gilt:AIMA= die Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen;PLAaddon= die in Artikel 325bg Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;ASAnon–aima= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den alternativen Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet;ASAall portofolio= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht;ASAaima= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Anforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bb",
      "normTitel": "Risikomaß Expected Shortfall",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:EStρUESt1ρi UESitdabei gilt:EStder Expected Shortfall;ider Index der Risikofaktorgruppe gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 2 in Artikel 325bd angeführten Risikofaktorgruppen;UEStder undiversifizierte Expected Shortfall gemäß folgender Berechnung:UEStPESRStmaxPESFCtPESRCt , 1UESitder undiversifizierte Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i gemäß folgender Berechnung:UESitPESRS,itmaxPESFC,itPESRC,it , 1ρder aufsichtliche Korrelationsfaktor für die Risikofaktorgruppen; ρ = 50 %;PEStRSder partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;PEStRCder partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird;PEStFCder partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird;PEStRS,ider partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;PEStRC,ider partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird; undPEStFC,ider partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung der jeweiligen in die Berechnung des Expected Shortfall nach Absatz 1 einfließenden partiellen Expected Shortfalls wenden die Institute nach Artikel 325bc Szenarien künftiger Schocks jeweils nur auf die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren des jeweiligen partiellen Expected Shortfall an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn mindestens eine Transaktion des Portfolios mindestens einen modellierbaren Risikofaktor aufweist, der der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet werden kann, berechnet das Institut den undiversifizierten Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i und setzt diesen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Formel für den Expected Shortfall ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls UESit und der partiellen Expected Shortfalls PESRS,it, PESRC,it und PESFC,it für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut ist in der Lage, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass das Marktrisiko der betreffenden Handelsbuchpositionen bei der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESit nicht unterschätzt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist in der Lage, die Häufigkeit der Berechnung von UESit, PESRS,it, PESRC,it und PESFC,it von wöchentlich zu täglich zu erhöhen, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bc",
      "normTitel": "Berechnung der partiellen Expected Shortfalls",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "tägliche Berechnung der partiellen Expected Shortfalls;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einseitiges Konfidenzintervall von 97,5 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt t nach folgender Formel:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls PESRSt und PESRS,it erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei der Berechnung von PESRSt wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in einer Weise ausgewählt hat, die sicherstellt, dass auf der Grundlage der über die letzten 60 Geschäftstage gebildeten Summe die folgende Bedingung erfüllt wird:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei der Berechnung von PESRS,it wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut für die Zwecke des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes ausgewählt hat und die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress kalibriert werden, den das Institut so wählt, dass der partielle Expected Shortfall PESRSt maximiert wird. Für die Ermittlung der Stressphase legen die Institute im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden einen Beobachtungszeitraum zugrunde, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut kalibriert die in den partiellen Expected Shortfall PESRS,it einfließenden Daten anhand des Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress, den es für die Zwecke des Buchstabens c festgelegt hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls PESRCt und PESRC,it erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei der Berechnung von PESRCt wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei der Berechnung von PESRC,it wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe b angehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden; diese Daten werden mindestens monatlich aktualisiert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls PESFCt und PESFC,it erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bei der Berechnung von PESFCt wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei der Berechnung von PESFC,it wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an, die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Szenarien künftiger Schocks, die auf die in den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums kalibriert werden; kommt es bei einer erheblichen Zahl modellierbarer Risikofaktoren eines Portfolios eines Instituts, die keiner Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören, zu einem signifikanten Anstieg der Kursvolatilität, so können die zuständigen Behörden das Institut anweisen, historische Daten eines kürzeren als des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums zu verwenden, wobei dieser kürzere Zeitraum nicht kürzer als der vorausgehende Sechsmonatszeitraum sein darf; die zuständigen Behörden melden der EBA jede Entscheidung, mit der sie ein Institut anweisen, historische Daten aus einem kürzeren als einem Zwölfmonatszeitraum zu verwenden, und begründen diese Entscheidung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung eines partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 behalten die Institute für partielle Expected Shortfalls, auf deren modellierbare Risikofaktoren sie nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels Szenarien künftiger Schocks anwenden müssen, die Werte der modellierbaren Risikofaktoren bei."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten in dem in diesem Artikel genannten Risikomessmodell festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn Marktdaten nicht ausreichen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bd",
      "normTitel": "Liquiditätshorizonte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:EffectiveLH =SubCatLH if Mat > LH5min (SubCatLH, minj{LHj/LHj ≥ Mat}) if LH1 ≤ Mat ≤ LH5LH1 if Mat < LH1dabei gilt:EffectiveLHder effektive Liquiditätshorizont;Matdie Laufzeit der Handelsbuchposition;SubCatLHder Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; undminj {LHj/LHj ≥ Mat}der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb der Risikofaktorgruppe Fremdwährung in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5a",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb der Risikofaktorgruppe Zinssatz in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe Liquideste Währungen und Landeswährung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe Zinssatz in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe Fremdwährung in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen Aktiennotierung und Volatilität der Risikofaktorgruppe Aktien in Tabelle 2."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325be",
      "normTitel": "Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute bewerten die Modellierbarkeit sämtlicher Risikofaktoren für Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325ba Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, einen Risikofaktor, der von dem Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als modellierbar bewertet wurde, als nicht modellierbar zu betrachten, wenn die einfließenden Daten, die bei der Bestimmung der auf den Risikofaktor angewandten Szenarien künftiger Schocks herangezogen werden, die in Artikel 325bc Absatz 6 genannten Anforderungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für die nicht modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bk."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden den Instituten, die den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz verwenden, gestatten, Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die von dieser Behandlung betroffenen Risikofaktoren beziehen sich auf die Handelstätigkeiten, bei denen an den Finanzmärkten eine erhebliche Verringerung verzeichnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Behandlung wird vorübergehend und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Geschäftsjahres angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Behandlung führt zu keiner erheblichen Verringerung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der Institute, die sie anwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, Instituten zu gestatten, den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz anzuwenden, um Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1, auch wenn von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten verwendet werden, und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bf",
      "normTitel": "Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das alternative interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und dem Wert des Portfolios am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren und Provisionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Überschreitung liegt vor, wenn das Institut für einen Geschäftstag den Portfoliowert nicht bewerten oder die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Absatz 3 nicht berechnen kann."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung des Portfoliowerts die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die mit Hilfe des internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Haltedauer von einem Tag;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "einseitiges Konfidenzintervall von 99 %;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Zahl der Überschreitungen entspricht der Zahl der Überschreitungen bei den hypothetischen oder den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts, je nachdem, welche Zahl höher ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Absätzen 2 und 6 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bg",
      "normTitel": "Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Handelstisch eines Instituts erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches gut oder ausreichend gut entsprechen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut, so berechnet das Institut unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt und dokumentiert ein Institut anhand einer genauen Liste die Risikofaktoren, die im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind und als angemessen für die Überprüfung erachtet werden, ob das Institut der in Artikel 325bf festgelegten Rückvergleichsanforderung genügt. Das Institut zeichnet jede Änderung der Liste dieser Risikofaktoren auf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Häufigkeit der von einem Institut vorzunehmenden Gewinn- und Verlustzuweisung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die technischen Elemente, die für die Zwecke dieses Artikels in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches zu berücksichtigen sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Art und Weise, in der die Institute, die das interne Modell anwenden, die Gesamteigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle ihre Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, unter Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Auswirkungen aggregieren müssen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bh",
      "normTitel": "Anforderungen an die Risikomessung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das interne Risikomessmodell trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren und mindestens den in Kapitel 1a Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 genannten Risikofaktoren Rechnung, es sei denn, das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass unberücksichtigte Risikofaktoren die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht wesentlich beeinflussen; das Institut muss den zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen können, weshalb es einen Risikofaktor in seinem Bewertungsmodell, nicht aber in seinem internen Risikomessmodell berücksichtigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das interne Risikomessmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; das Institut berechnet die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren; die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve unter Verwendung von mindestens sechs Laufzeitsegmenten zu modellieren, und die Zahl der bei der Modellierung der Zinsstrukturkurve berücksichtigten Risikofaktoren ist der Art und Komplexität der Handelsstrategien des Instituts angemessen; das Modell erfasst ferner die Risikostreuung der nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven oder der verschiedenen Finanzinstrumente ein und desselben zugrunde liegenden Emittenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Detaillierungsgrad der Modellierungsverfahren steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aktienmarkttätigkeiten des Instituts; das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jeden Aktienmarkt, auf dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor sowie mindestens einen Risikofaktor, der systemische Veränderungen der Aktienkurse und die Abhängigkeit zwischen diesem Risikofaktor und den einzelnen Risikofaktoren für einen jeden Aktienmarkt erfasst;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor, es sei denn, die aggregierten Warenmarktpositionen des Instituts sind im Vergleich zu seinem Gesamthandelsvolumen gering, sodass es einen gesonderten Risikofaktor pro Warenpositionsreferenztyp anwenden kann; bestehen wesentliche Warenmarktrisiken, so erfasst das Modell das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren, das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen sowie die Verfügbarkeitsprämie zwischen Derivate- und Kassapositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die verwendeten Näherungswerte bilden die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut ab, werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und werden nur dann verwendet, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen, beispielsweise in Stressphasen nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "bestehen bei Instrumenten mit Optionalität wesentliche Volatilitätsrisiken, so erfasst das interne Risikomessmodell die Abhängigkeit von impliziten Volatilitäten für die verschiedenen Ausübungspreise und Laufzeiten der Optionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigen Institute bei Positionen in OGA mindestens auf wöchentlicher Basis die zugrunde liegenden Positionen der OGA (Durchschauansatz); wird der Durchschauansatz wöchentlich durchgeführt, so müssen die Institute die Risiken überwachen können, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des OGA ergeben; Institute, die über keine ausreichenden einfließenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem Durchschauansatz verfügen, können diese einfließenden Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": [
                          "i)Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "1",
                              "aufzählungsText": "die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "2",
                              "aufzählungsText": "die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern sie die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "3",
                              "aufzählungsText": "ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Nummer 1 oder 2 dieser Ziffer genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchschauansatz zur Verfügung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter dem Ziffer ii) genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern der Ansatz des Instituts für die Messung dieser Korrelationen solide ist, entweder mit den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend mit dem in Artikel 325bc Absatz 1 festgelegten Basishorizont von zehn Tagen vereinbar ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt bis zum 28. September 2020 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bi",
      "normTitel": "Qualitative Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendete interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)das Institut verfügt über eine von den Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ist für die Gestaltung und Umsetzung etwaiger interner Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ist für das gesamte Risikomanagementsystem zuständig;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "erstellt und analysiert tägliche Berichte über die Ergebnisse eines etwaigen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf Handelsvolumenobergrenzen zu ergreifenden Maßnahmen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden auf einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um die Reduzierung von Positionen einzelner Händler und die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos zu verlangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Institute beschäftigen eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die im Hinblick auf die internen Risikomessmodelle ausreichend qualifiziert sind, und eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die die Bereiche Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung gut beherrschen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "jedes interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet und unterscheidet sich nicht wesentlich von den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Institute führen regelmäßig gründliche Stresstestprogramme durch, die auch umgekehrte Stresstests enthalten und alle internen Risikomessmodelle erfassen; die Ergebnisse dieser Stresstests werden mindestens monatlich von der Geschäftsleitung überprüft und genügen den vom Leitungsorgan des Instituts festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen; zeigen diese Stresstests, dass die Handelstätigkeit des Instituts unter bestimmten Umständen zu übermäßigen Verlusten führen kann, so trifft das Institut geeignete Maßnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Institute unterziehen ihre internen Risikomessmodelle entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Prüfung, die zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bandbreite der von dem Modell erfassten Risiken, die Genauigkeit und Angemessenheit des Risikomesssystems und die Validierung etwaiger wesentlicher Änderungen des internen Risikomessmodells;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen, die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen sowie — falls nicht genügend Daten vorliegen, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen — die Richtigkeit und Angemessenheit der Ermittlung von Näherungswerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in seinen internen Risikomessmodellen verwendeten Datenquellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierungsverfahren, die das Institut zur Bewertung der Rückvergleichsanforderungen und der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung einsetzt, um die Genauigkeit seines internen Risikomessmodells zu beurteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "sofern die Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels von einem Dritten vorgenommen wird, die Verifizierung, dass das interne Validierungsverfahren nach Artikel 325bj den Zielen gerecht wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute aktualisieren die Techniken und Verfahren, die sie bei den für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodellen einsetzen, um der Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren, die sich in Bezug auf diese internen Risikomessmodelle herausbilden, Rechnung zu tragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bj",
      "normTitel": "Interne Validierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodelle von entsprechend qualifizierten Stellen, die von der Entwicklung unabhängig sind, angemessen validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In den folgenden Fällen nehmen die Institute die in Absatz 1 genannte Validierung vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei der Einführung und bei jeder wesentlichen Änderung eines internen Risikomessmodells;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in regelmäßigen Zeitabständen und nach wesentlichen Marktveränderungen oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn dies dazu führen könnte, dass das interne Risikomessmodell nicht mehr angemessen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Tests, um zu überprüfen, ob alle im internen Modell verwendeten Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios umfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Einsatz hypothetischer Portfolios, um sicherzustellen, dass das interne Risikomessmodell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko oder Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Näherungswerten, erfassen kann."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bk",
      "normTitel": "Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Stressszenario-Risikomaß eines bestimmten nicht modellierbaren Risikofaktors gibt den Verlust an, der für alle im Portfolio enthaltenen Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, die diesen nicht modellierbaren Risikofaktor enthalten, entsteht, wenn auf diesen Risikofaktor ein extremes Szenario künftiger Schocks angewandt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute entwickeln für alle nicht modellierbaren Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks, für die sie die Einwilligung der zuständigen Behörden erlangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Vorgehensweise, nach der die Institute für nicht modellierbare Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks entwickeln und auf diese Risikofaktoren anwenden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks für jede in Artikel 325bd in Tabelle 2 aufgeführte Risikofaktor-Untergruppe, das die Institute anwenden können, wenn sie nicht in der Lage sind, ein extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes zu entwickeln, und dessen Anwendung die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen können, wenn diese Behörden das von den Instituten entwickelte extreme Szenario künftiger Schocks nicht als zufriedenstellend erachten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Umstände, unter denen die Institute das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Verfahren, nach dem die Institute die Stressszenario-Risikomaße aller nicht modellierbarer Risikofaktoren, die in ihren Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, enthalten sind, aggregieren müssen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bl",
      "normTitel": "Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sämtliche Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, unterliegen einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, sofern sie mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen Aktien oder Kreditspread zugeordnet wurde. Diese Eigenmittelanforderung, die zu den Anforderungen für Risiken, die durch die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 1 erfasst werden, hinzukommt, wird anhand des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts berechnet. Dieses Modell muss die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für jede der in Absatz 1 genannten Positionen geben die Institute in Bezug auf mindestens einen Risikofaktor einen Emittenten von gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bm",
      "normTitel": "Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bn",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für das Portfolio sämtlicher Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken in folgender Weise:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Eigenmittelanforderungen entsprechen der Maßzahl des Risikopotenzials, die mit einem Konfidenzintervall von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr die auf Ausfälle von Emittenten dieser Positionen zurückzuführenden potenziellen Marktwertverluste angibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die potenziellen Marktwertverluste gemäß Buchstabe a sind direkte oder indirekte Verluste des Marktwerts einer Position, die durch den Ausfall des Emittenten verursacht wurden und die zusätzlich zu bereits bei der laufenden Bewertung der Position berücksichtigten Verlusten anzusetzen sind; als Ausfall des Emittenten einer Beteiligungsposition gilt die Tatsache, dass die Aktiennotierung des Emittenten auf null gesetzt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Institute bestimmen die Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten anhand einer konzeptionell soliden Methode und unter Verwendung objektiver historischer Daten zu den am Markt zu beobachtenden Kreditspreads oder Aktiennotierungen über eine Zeitspanne von mindestens zehn Jahren, die die vom Institut gemäß Artikel 325bc Absatz 2 ermittelte Stressphase einschließt; die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten wird anhand eines einjährigen Zeithorizonts kalibriert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf der Annahme durchgängig über ein Jahr hinweg konstanter Positionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Absatz 1 mindestens wöchentlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann ein Institut für die Zwecke der Berechnung des Ausfallrisikos von einigen oder allen Aktienpositionen anstelle des Zeithorizonts von einem Jahr gegebenenfalls einen Zeithorizont von 60 Tagen zugrunde legen. In einem solchen Fall muss die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Ausfallwahrscheinlichkeiten einem Zeithorizont von 60 Tagen entsprechen und die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Anleihekursen mit einem Zeithorizont von einem Jahr vorgenommen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bo",
      "normTitel": "Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "325bp",
      "normTitel": "Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bm Absatz 1 kann den Ausfall einzelner Emittenten sowie den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Emittenten modellieren und berücksichtigt die Auswirkungen dieser Ausfälle bei den Marktwerten der von diesem Modell abgedeckten Positionen. Zu diesem Zweck wird der Ausfall jedes einzelnen Emittenten unter Verwendung von zwei verschiedenartigen systematischen Risikofaktoren modelliert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt der Konjunkturentwicklung Rechnung und berücksichtigt insbesondere die Abhängigkeiten zwischen Erlösquoten und systematischen Risikofaktoren nach Absatz 1."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung. Das inhärente Modellrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf objektiven und aktuellen Daten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sofern in diesem Abschnitt nichts anderes angegeben ist, basieren die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf einem einjährigen Zeithorizont;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Ausfallwahrscheinlichkeiten stützen sich — ausschließlich oder in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen — auf historische Daten eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Bezug auf beobachtete tatsächliche Ausfälle und extreme Marktpreisrückgänge, die Ausfällen entsprechen; die ausschließliche Heranziehung von jeweiligen Marktpreisen ist nicht gestattet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall betragen mindestens 0 %;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall tragen dem Rang der jeweiligen Position Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der LGD nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die LGD im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen der LGD zu schätzen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Änderungen der Korrelationen und Preise für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren des Modells;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Szenarioanalysen, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen und Konzentrationen, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können, angemessen wider."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken steht mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute verfügen über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die Bestimmung der Annahmen für Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c und die Wahl der Methode, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und der Verlustquote bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bevorzugt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen festgelegt werden, die die interne Methode des Instituts und die externen Quellen erfüllen müssen, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e und der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d herangezogen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine bestimmungen und spezifische Instrumente"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "326",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "327",
      "normTitel": "Berechnung der Nettoposition",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der absolute Wert des Überschusses der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldtiteln und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition werden Positionen in Derivaten wie in den Artikeln 328 bis 330 dargelegt behandelt. Der von den Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Artikel 336 nicht berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, die zuständigen Behörden wählen ein Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder sie legen eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, fest. Derartige Ansätze oder Eigenmittelanforderungen sind der EBA mitzuteilen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Alle Nettopositionen werden unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "328",
      "normTitel": "Zinsterminkontrakte und Terminpositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Kreditaufnahme als auch der Besitz von Vermögenswerten wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die entsprechende Spalte derselben Tabelle eingeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Kaufposition eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine Verkaufsposition eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "329",
      "normTitel": "Optionen und Optionsscheine",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zinsoptionen und -optionsscheine sowie Optionen und Optionsscheine auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Kapitels mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute spiegeln — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — andere Risiken, die mit Optionen im Bereich der Eigenmittelanforderungen verbunden sind, adäquat wider."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise die verschiedenen Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken nach Absatz 2 — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — im Bereich der Eigenmittelanforderungen zu präzisieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "330",
      "normTitel": "Swaps",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "331",
      "normTitel": "Zinsrisiko von Derivaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei mehr als einem Jahr: 30 Tage."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "332",
      "normTitel": "Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 darf das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertveränderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko wird, außer für Gesamtrenditeswaps, die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Gesamtrenditeswap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Referenzverbindlichkeit und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Risiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die nach Titel II Kapitel 2 mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzverbindlichkeit geschaffen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Kreditausfallswap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Risiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko weist das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit aus, es sei denn, für das Derivat liegt eine externe Bonitätsbeurteilung vor und es erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel; in diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen;."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine auf eine einzelne Referenzeinheit bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Einzeladressen-Credit Linked Note) schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Anleihe selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der Anleihe geschaffen. Liegt für eine synthetische Unternehmensanleihe eine externe Bonitätsbeurteilung vor und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der Anleihe ausgewiesen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bei einer auf einen Korb von Referenzeinheiten bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Multiple Name Credit Linked Note), die eine anteilige Besicherung bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der Anleihe eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "bei einem Erstausfall-Kreditderivat (first-asset-to-default credit derivative) wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden;"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden die Positionen genau spiegelbildlich (mirror principle) zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, ausgenommen bei einer synthetischen Unternehmensanleihe (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für den Sicherungsnehmer ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kreditderivate gemäß Artikel 325 Absatz 6 oder 8 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 2 einbezogen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "333",
      "normTitel": "Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Schuldtitel"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "334",
      "normTitel": "Nettopositionen in Schuldtiteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Spezifisches Risiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "335",
      "normTitel": "Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "336",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden — unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt — addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.Tabelle 1KategorienEigenmittelanforderung für das spezifische RisikoSchuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist0 %Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 40,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten)1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten)Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist8,00 %Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist12,00 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Damit Institute, die auf die Risikopositionsklasse, zu der der Emittent des Schuldtitels gehört, den IRB-Ansatz anwenden, gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht im Einklang mit Absatz 1 zuordnen können, muss der Emittent der Risikoposition bei der internen Beurteilung entweder die gleiche PD erhalten haben, wie sie nach dem Standardansatz für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für Schuldverschreibungen, bei denen entsprechend der Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 und 6 ein Risikogewicht von 10 % angesetzt werden kann, als die Hälfte der anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für die zweite Kategorie in Tabelle 1 berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Andere qualifizierte Positionen sind",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, für die eine Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI nicht verfügbar ist und die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Sie werden von dem betreffenden Institut als ausreichend liquide angesehen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ihre Anlagequalität ist nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie werden zumindest an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, vorausgesetzt, diese Börse wird von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "von Instituten begebene Wertpapiere, deren Kreditqualität als gleichwertig oder höher als diejenige angesehen wird, der nach dem Standardansatz für Kreditrisiken für Risikopositionen eines Instituts eine Bonitätsstufe von 2 zugeordnet wird, und die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegen, die denen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vergleichbar sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "337",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Institute ausschließlich den in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 festgelegten Ansatz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 247 Absatz 6 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "338",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Allgemeines Risiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "339",
      "normTitel": "Laufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.Tabelle 2ZoneLaufzeitbandGewicht (in %)Angenommene Zinssatzänderung (in %)Coupon von 3 % oder mehrCoupon von weniger als 3 %Eins0 ≤ 1 Monat0 ≤ 1 Monat0,00—> 1 ≤ 3 Monate> 1 ≤ 3 Monate0,201,00> 3 ≤ 6 Monate> 3 ≤ 6 Monate0,401,00> 6 ≤ 12 Monate> 6 ≤ 12 Monate0,701,00Zwei1 ≤ 2 Jahre1,0 ≤ 1,9 Jahre1,250,902 ≤ 3 Jahre1,9 ≤ 2,8 Jahre1,750,803 ≤ 4 Jahre2,8 ≤ 3,6 Jahre2,250,75Drei4 ≤ 5 Jahre3,6 ≤ 4,3 Jahre2,750,755 ≤ 7 Jahre4,3 ≤ 5,7 Jahre3,250,707 ≤ 10 Jahre5,7 ≤ 7,3 Jahre3,750,6510 ≤ 15 Jahre7,3 ≤ 9,3 Jahre4,500,6015 ≤ 20 Jahre9,3 ≤ 10,6 Jahre5,250,60> 20 Jahre10,6 ≤ 12,0 Jahre6,000,6012,0 ≤ 20,0 Jahre8,000,60> 20 Jahre12,500,60"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 werden addiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "340",
      "normTitel": "Durationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln anstelle des Ansatzes nach Artikel 339 einen auf der Duration aufbauenden Ansatz verwenden, sofern das Institut durchgängig so verfährt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein durationsbasierter Ansatz nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:modifiziete DurationD1 Rdabei entsprichtDder nach folgender Formel berechneten Duration:DMt1t Ct1 RtMt1Ct1 Rtdabei entsprichtRder Endfälligkeitsrendite,Ctden Barzahlungen im Zeitraum t,Mder Gesamtlaufzeit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.Tabelle 3ZoneModifizierte Duration(in Jahren)Angenommene Zinssatzänderung (in %)Eins> 0 ≤ 1,01,0Zwei> 1,0 ≤ 3,60,85Drei> 3,60,7"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3)."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Aktieninstrumente"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "341",
      "normTitel": "Nettopositionen in Aktieninstrumenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut addiert all seine gemäß Artikel 327 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen getrennt voneinander. Die Summe der absoluten Werte dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut berechnet die Differenz zwischen der Summe des Nettogesamtbetrags der Kaufpositionen und des Nettogesamtbetrags der Verkaufspositionen für jeden Markt getrennt. Die Summe der absoluten Werte dieser Differenzbeträge ergibt seine Nettogesamtposition."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den in Absatz 2 aufgeführten Terminus Markt zu definieren."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "342",
      "normTitel": "Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "343",
      "normTitel": "Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "344",
      "normTitel": "Aktienindizes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Aktienindizes aus, für die nach Absatz 4 Satz 2 verfahren werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Absatz 1 dürfen Institute die Behandlung nach Absatz 4 Satz 2 weiter anwenden, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als Aktienindex-Terminkontrakte bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, inwieweit sie von dieser Behandlung Gebrauch machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten angemessen breit gestreuten Index darstellt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Übernahmegarantien"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "345",
      "normTitel": "Verringerung von Nettopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktieninstrumente darf ein Institut das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen anwenden. Es berechnet zunächst die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert das Institut die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4 und berechnet seine Eigenmittelanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.Tabelle 4Arbeitstag Null:100 %erster Arbeitstag:90 %zweiter und dritter Arbeitstag:75 %vierter Arbeitstag:50 %fünfter Arbeitstag:25 %nach dem fünften Arbeitstag:0 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko bei über Kreditderivate abgesicherten Positionen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "346",
      "normTitel": "Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Absicherungen über Kreditderivate werden entsprechend den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 anerkannt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute behandeln die Position im Kreditderivat als eine Positionsseite und die abgesicherte Position, die denselben Nominalbetrag oder gegebenenfalls fiktiven Nominalbetrag hat, als die andere Positionsseite."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Risikoposition."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzte Richtungen entwickeln und eine exakte Übereinstimmung hinsichtlich der Referenzverbindlichkeit, der Fälligkeit der Referenzverbindlichkeit und des Kreditderivats sowie der Währung der zugrunde liegenden Risikoposition besteht. Darüber hinaus bewirken Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit dem Geschäft Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite des Geschäfts angewandt, die mit der höheren Eigenmittelanforderung behaftet ist, wohingegen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abgesehen von den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 wird eine Absicherung unter folgenden Umständen teilweise anerkannt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe b, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Positionen erfüllen jedoch die folgenden Anforderungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Referenzverbindlichkeit hat den gleichen Rang wie die zugrunde liegende Verbindlichkeit oder ist dieser nachgeordnet."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit haben ein und denselben Schuldner sowie rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe a oder unter Absatz 4, allerdings besteht eine Währungs- oder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditabsicherung und dem zugrunde liegenden Vermögenswert. Derartige Währungsinkongruenzen werden unter der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko erfasst."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die Position fällt unter Absatz 4, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Der zugrunde liegende Vermögenswert ist jedoch Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "In allen Situationen, die nicht unter die Absätze 3 bis 5 fallen, werden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für beide Positionsseiten getrennt berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "347",
      "normTitel": "Anerkennung von Absicherungen über Erstausfall-Kreditderivate und n-ter-Ausfall-Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Erstausfall-Kreditderivaten und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird für die Anerkennung nach Artikel 346 wie folgt verfahren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Erlangt ein Institut eine Kreditabsicherung für mehrere einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen zugrundeliegenden Referenzeinheiten nach Tabelle 1 des Artikels 336 die geringste Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das Verfahren nach Buchstabe a für Erstausfall-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an n-ter-Ausfall-Produkte anzuwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 6",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für OGA"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "348",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "349",
      "normTitel": "Allgemeine Anforderungen an OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "350",
      "normTitel": "Spezifische Methoden für OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, zu berechnen. Nach diesem Ansatz werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl von Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, für Positionen in OGA berechnen, indem Positionen angenommen werden, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ziel des Anlagemandats des OGA ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Ein Korrelationskoeffizient zwischen den Tagesrenditen des OGA und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, von mindestens 0,9 kann über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eindeutig nachgewiesen werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, berechnen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenmittelanforderung getrennt für das allgemeine und das spezifische Risiko erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGA wird als direkte Anlage in der angenommenen Position behandelt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Institute berücksichtigen bei der getrennten Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen, indem die Position im OGA proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Mandat ergeben könnte, angehoben wird."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Übersteigt die Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko nach diesem Absatz zusammen genommen die Eigenmittelanforderung nach Artikel 348 Absatz 1, wird die Eigenmittelanforderung auf diese Höhe begrenzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko für OGA-Positionen, die unter die Absätze 1 bis 4 fallen, gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für andere OGA die Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "351",
      "normTitel": "Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "352",
      "normTitel": "Berechnung der gesamten Netto-Fremdwährungsposition",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die offene Nettoposition des Instituts wird in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold als Summe der folgenden Elemente (positiv oder negativ) berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva, einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Währungs- und Goldtermingeschäften, einschließlich der Währungs- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungsswaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "unwiderrufliche Garantien und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "mit Hilfe des Delta-Faktors oder auf Basis des Delta-Faktors ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Fremdwährungs- und Gold-Optionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Marktwert anderer Optionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, können vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sind keine Handelspositionen oder sind struktureller Art, und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss erfordert eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter denselben Bedingungen genauso behandelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf bei der Berechnung der offenen Nettoposition in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettogegenwartswert heranziehen, sofern das Institut diesen Ansatz durchgängig einsetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Netto-Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen, mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung, und die Netto-Kauf- oder Verkaufsposition in Gold werden zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Anschließend werden diese getrennt addiert, um die gesamte Netto-Kaufposition und die gesamte Netto-Verkaufsposition zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht der gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "353",
      "normTitel": "Fremdwährungsrisiko von OGA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 352 werden in Bezug auf OGA die tatsächlichen Fremdwährungspositionen des OGA berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten folgender Dritter vorgenommen wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für andere OGA von der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass dieser bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert hat; die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold, wobei allerdings die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition hinzuaddiert werden kann, sofern die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt ist. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "354",
      "normTitel": "Eng verbundene Währungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen für Positionen in relevanten eng verbundenen Währungen niedrigere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die vorangegangenen drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — und für die vorangegangenen fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die folgenden zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der Anforderungen gemäß diesem Kapitel dürfen Institute Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die deren Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenmittelanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, für die nach Absatz 1 verfahren werden darf."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Eigenmittelanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darf als 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen berechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Nur die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen gemäß diesem Artikel werden in die gesamte offene Nettoposition nach Artikel 352 Absatz 4 einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei oder fünf Jahre bei gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in zwei Währungen über die jeweils folgenden zehn Arbeitstage hervor, dass die beiden Währungen perfekt positiv korrelieren und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse erwarten kann, darf es mit ausdrücklicher Genehmigung seiner zuständigen Behörde bis Ende 2017 eine Eigenmittelanforderung von 0 % ansetzen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "355",
      "normTitel": "Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "356",
      "normTitel": "Ergänzende Warengeschäfte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hält jederzeit während des Jahres Eigenmittel für dieses Risiko vor, dessen Höhe nicht unter der durchschnittlichen Eigenmittelanforderung für das konservativ geschätzte Risiko für das Folgejahr liegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Institut nimmt eine vorsichtige Schätzung der erwarteten Volatilität des gemäß Buchstabe a berechneten Werts vor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die durchschnittliche Eigenmittelanforderung für dieses Risiko übersteigt nicht 5 % der Eigenmittel des Instituts oder 1 Mio. EUR; unter Berücksichtigung der im Einklang mit Buchstabe b geschätzten Volatilität übersteigt der erwartete Höchstwert der Eigenmittelanforderungen nicht 6,5 % seiner Eigenmittel;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Das Institut überwacht kontinuierlich, ob die gemäß den Buchstaben a und b durchgeführten Schätzungen nach wie vor die Realität widerspiegeln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "357",
      "normTitel": "Positionen in Waren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden für die Zwecke der Berechnung des Warenpositionsrisikos gegebenenfalls gemäß Kapitel 3 oder 5 behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-) positionen eines Instituts über seine Verkaufs- (Kauf-) positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke des Artikels 360 Absatz 1 in Bezug auf diese Ware. Positionen in Derivaten werden — wie in Artikel 358 erläutert — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "358",
      "normTitel": "Spezifische Instrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Nominalbeträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei gegebenenfalls eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband nach Artikel 359 Absatz 1 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Optionen und Optionsscheine auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Kapitels wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung überträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "359",
      "normTitel": "Laufzeitbandverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband zwischen 0 bis zu einschließlich einem Monat einzuordnen.Tabelle 1Laufzeitband(1)Spread-Satz (in %)(2)0 ≤ 1 Monat1,50> 1 ≤ 3 Monate1,50> 3 ≤ 6 Monate1,50> 6 ≤ 12 Monate1,501 ≤ 2 Jahre1,502 ≤ 3 Jahre1,50> 3 Jahre1,50"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Positionen in derselben Ware dürfen gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Eigenmittelanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem jeweiligen Spread-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle 1) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit 0,6 %, d. h. dem Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen (carry rate), und mit dem Kassakurs der Ware;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit 15 %, d. h. dem einfachen Gewichtungssatz (outright rate), und mit dem Kassakurs der Ware."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 5 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "360",
      "normTitel": "Vereinfachtes Verfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "361",
      "normTitel": "Erweitertes Laufzeitbandverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen."
                }
              ],
              "Tabelle 2Edelmetalle (ausgenommen Gold)Andere MetalleAgrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe)Sonstige, einschließlich EnergieprodukteSpread-Satz (in %)1,01,21,51,5Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %)0,30,50,60,6einfacher Gewichtungssatz (in %)8101215"
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Erlaubnis und Eigenmittelanforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "362",
      "normTitel": "Spezifische und allgemeine Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das Positionsrisiko gehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente oder davon abgeleiteter Derivate darf für die Zwecke dieses Kapitels in zwei Komponenten aufgeteilt werden. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente, sie erfasst das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente betrifft das allgemeine Risiko und erfasst das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall gehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "363",
      "normTitel": "Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nachdem sie überprüft haben, dass ein Institut die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 4 erfüllt, geben die zuständigen Behörden dem Institut die Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere der folgenden Risikokategorien mit Hilfe seiner internen Modelle anstelle oder in Verbindung mit den Verfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 zu berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "allgemeines Risiko von Schuldtiteln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "spezifisches Risiko von Schuldtiteln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Fremdwährungsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Warenpositionsrisiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikokategorien, für die dem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 1 zur Verwendung interner Modelle erteilt wurde, berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen weiterhin erforderlichenfalls gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4. Für die Verwendung interner Modelle ist für jede Risikokategorie eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich, die nur gegeben wird, wenn das interne Modell einen signifikanten Anteil der Positionen einer bestimmten Risikokategorie erfasst."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wesentliche Änderungen in der Verwendung der internen Modelle, deren Verwendung dem Institut gestattet wurde, und die Ausdehnung der Verwendung dieser gestatteten Modelle, insbesondere auf zusätzliche Risikokategorien, sowie die erste Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (Stressed Value-at-Risk) nach Artikel 365 Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen für die Beurteilung der Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der internen Modelle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Beurteilungsmethodik, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung interner Modelle erlauben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen, unter denen der Anteil der erfassten Positionen einer bestimmten Risikokategorie als signifikant im Sinne des Absatzes 2 gilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "364",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung interner Modelle",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes Institut, das ein internes Modell verwendet, erfüllt — zusätzlich zu den nach den Kapiteln 2, 3 und 4 berechneten Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien, für die die zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells gegeben haben — eine Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)dem höheren der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Vortageswert des gemäß Artikel 365 Absatz 1 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Artikel 365 Absatz 1 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)dem höheren der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "seine letzte verfügbare gemäß Artikel 365 Absatz 2 errechnete Maßzahl des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Durchschnitt der auf die in Artikel 365 Absatz 2 genannte Weise und mit der dort genannten Häufigkeit berechneten Maßzahlen des Risikopotenzials unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms) gemäß Artikel 366."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Schuldtiteln interne Modelle verwenden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die gemäß den Artikeln 337 und 338 berechnete Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten im Handelsbuch, mit Ausnahme derjenigen, die in eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios gemäß Abschnitt 5 einbezogen sind, und gegebenenfalls die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko im Einklang mit Kapitel 2 Abschnitt 6 für diejenigen OGA-Positionen, für die weder die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 1 noch die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 2 erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der höhere der folgenden Werte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 errechnete Maßzahl des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die ein den Anforderungen des Artikels 338 Absätze 1 bis 3 entsprechendes Korrelationshandelsportfolio besitzen, dürfen eine auf Artikel 377 anstatt Artikel 338 Absatz 4 gestützte Eigenmittelanforderung erfüllen, die dem höheren der nachstehenden Werte entspricht:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "letzte verfügbare gemäß Abschnitt 5 errechnete Risikomaßzahl des Korrelationshandelsportfolios,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "8 % der Eigenmittelanforderung, die — zum Zeitpunkt der Berechnung der letzten verfügbaren Risikomaßzahl nach Buchstabe a — nach Artikel 338 Absatz 4 für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Positionen berechnet würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Anforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "365",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials im Sinne des Artikels 364 gelten folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "tägliche Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Haltedauer von zehn Tagen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "mindestens monatliche Aktualisierung der Datenreihen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich berechnet das Institut im Einklang mit den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen mindestens wöchentlich das Risikopotenzial unter Stressbedingungen des aktuellen Portfolios, wobei die Modellparameter für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der mindestens jährlichen Überprüfung durch das Institut, das den zuständigen Behörden das Ergebnis mitteilt. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis für die Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "366",
      "normTitel": "Aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Ergebnisse der Berechnungen nach Artikel 365 werden durch die Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) heraufskaliert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Jeder der Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) entspricht der Summe aus mindestens 3 und einem Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1. Dieser Zuschlagsfaktor richtet sich nach der Zahl der Überschreitungen, die sich bei den Rückvergleichen der gemäß Artikel 365 Absatz 1 berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben.Tabelle 1Anzahl der ÜberschreitungenZuschlagsfaktorWeniger als 50,0050,4060,5070,6580,7590,8510 oder mehr1,00"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute zählen die Überschreitungen bei täglichen Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine Eintagesänderung des Portfoliowerts die mit Hilfe des internen Modells des Instituts errechnete Maßzahl des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet und entspricht der Höchstzahl der Überschreitungen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen den Zuschlagsfaktor auf einen Wert beschränken, der sich aus den Überschreitungen bei hypothetischen Änderungen ergibt, sofern die Anzahl der Überschreitungen bei den tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des internen Modells zurückzuführen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Damit die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Multiplikationsfaktoren laufend überwachen können, melden die Institute unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "367",
      "normTitel": "Anforderungen an die Risikomessung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko und jedes interne Modell für Korrelationshandelsaktivitäten erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Modell erfasst alle wesentlichen Preisrisiken genau."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Modell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren. Geht ein Risikofaktor in das Bewertungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so muss das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risiko-Messmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Risikofaktoren Näherungswerte verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes interne Modell zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Modell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Modell erfasst ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Modell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten. Für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird diese Position isoliert und gemäß Artikel 353 Absatz 3 behandelt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Das Modell muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor enthalten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Das Modell muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor enthalten. Das Modell muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen in jedem für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modell empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien nur dann anwenden, wenn der Ansatz des Instituts für die Korrelationsmessung solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "368",
      "normTitel": "Qualitative Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell beruht auf einem soliden Konzept und wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt; insbesondere werden sämtliche der folgenden qualitativen Anforderungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko verwendete interne Modell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Die Abteilung ist für die Gestaltung und Umsetzung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle zuständig. Die Abteilung führt die erste und die laufende Validierung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle durch, wobei sie für das gesamte Risikomanagement-System verantwortlich ist. Die Abteilung erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko oder das Warenpositionsrisiko verwendeten internen Modelle und über die angemessenen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Begrenzung der Handelsgeschäfte zu treffen sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden von einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Das Institut beschäftigt in den Abteilungen Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die in der Verwendung komplexer interner Modelle, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten, geschult sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise seiner internen Modelle insgesamt, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten Modelle, zu überwachen und zu gewährleisten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Das Institut führt regelmäßig ein gründliches Stresstestprogramm einschließlich umgekehrter Stresstests durch, das jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Modell erfasst und dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und in die von ihm festgelegten Strategien und Begrenzungen einfließen. Dieses Programm erfasst insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten (one-way market), Kreditereignisrisiko und Risiko eines plötzlichen Kreditausfalls (jump-to-default), Nichtlinearität von Produkten, weit aus dem Geld notierte Positionen, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom internen Modell unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt werden. Bei der Simulierung von Schocks wird der Art der Portfolios und der Zeit, die unter schwierigen Marktbedingungen zur Absicherung oder Steuerung von Risiken erforderlich sein könnte, Rechnung getragen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Das Institut unterzieht seine internen Modelle, einschließlich der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten Modelle, im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Das Institut prüft mindestens einmal im Jahr sein gesamtes Risikomanagementsystem. In diese Prüfung ist Folgendes einzubeziehen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Risiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Sollten neue Techniken und vorbildliche Verfahren entwickelt werden, so wenden die Institute diese neuen Techniken und Verfahren auf jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete Modell an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "369",
      "normTitel": "Interne Validierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle angemessen von entsprechend qualifizierten Dritten, die von der Entwicklung unabhängig sind, validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken erfassen. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Einführung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden regelmäßig Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel am Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell infolgedessen nicht länger angemessen ist. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken für die interne Validierung entwickelt werden, so wenden die Institute diese an. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests und Rückvergleiche der Institute in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios zur Validierung des internen Modells;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut führt sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts Rückvergleiche durch."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Besondere Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "370",
      "normTitel": "Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko und interne Modelle für Korrelationshandelsaktivitäten müssen folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie erklären die Preisänderungen der Portfoliopositionen im Zeitablauf."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sie erfassen Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfoliozusammensetzung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Sie funktionieren auch unter ungünstigen Bedingungen korrekt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Sie werden durch Rückvergleiche überprüft, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn das Institut derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teilportfolios durchführt, so müssen diese Teilportfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Sie erfassen das adressenbezogene Basisrisiko und reagieren differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Sie erfassen das Ereignisrisiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "371",
      "normTitel": "Ausschlüsse aus Modellen für das spezifische Risiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf sich dafür entscheiden, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 337, mit Ausnahme der Positionen, auf die der Ansatz gemäß Artikel 377 angewandt wird, erfüllt,"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf sich dafür entscheiden, keine Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldtitel in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfasst."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Internes Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "372",
      "normTitel": "Pflicht zur Bereitstellung eines internen Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gehandelter Schuldtitel ein internes Modell verwendet, verfügt auch über ein internes Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), um die Ausfall- und Migrationsrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials gemäß Artikel 365 Absatz 1 enthalten sind. Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Modell — unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus — die folgenden Standards erfüllt und erforderlichenfalls angepasst wurde, um den Auswirkungen der Liquidität, sowie von Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität Rechnung zu tragen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das interne Modell liefert eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise und konsistente Schätzungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Schätzungen der potenziellen Verluste des internen Modells spielen eine maßgebliche Rolle für das Risikomanagement des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die für das interne Modell verwendeten Marktdaten und Positionsdaten sind aktuell und unterliegen einer angemessenen Qualitätsbewertung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen der Artikel 367 Absatz 3, 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben b, c, e und f werden eingehalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "373",
      "normTitel": "Anwendungsbereich des internen IRC-Modells",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Das interne IRC-Modell erfasst alle Positionen, die einer Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, einschließlich der Positionen, die gemäß Artikel 336 einer Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von 0 % unterliegen, darf aber keine Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate erfassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "374",
      "normTitel": "Parameter des internen IRC-Modells",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute verwenden ein internes Modell zur Berechnung einer Zahl, die die Verluste aufgrund von Ausfällen und der Migration interner oder externer Bonitätsbeurteilungen mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr misst. Die Institute berechnen diese Zahl mindestens wöchentlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Das interne Modell spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das interne IRC-Modell muss die Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen darstellen. Die Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen einerseits und anderen Risikofaktoren andererseits wird nicht berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Zeithorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Migration aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts wieder ausgeglichen werden, sodass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Institute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die während Phasen mit systematischem und spezifischem Stress gesammelten Erfahrungen wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Instituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Institut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Bei der Zwischenfinanzierung des Ankaufs von Forderungen im Hinblick auf ihre Verbriefung (Warehousing) spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren unter Stressbedingungen am Markt abzusichern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "375",
      "normTitel": "Anerkennung von Absicherungen im internen IRC-Modell",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Absicherungsgeschäfte dürfen in das interne Modell eines Instituts zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken einbezogen werden. Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf dasselbe Finanzinstrument dürfen gegeneinander aufgerechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente explizit modelliert werden. Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsgeschäfts und dem Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilung, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Ein Institut bildet ein Absicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Positionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Absicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dafür optiert, die Anpassung des Absicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenmittelanforderung zum Ausdruck kommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "376",
      "normTitel": "Besondere Anforderungen an das interne IRC-Modell",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell basiert auf objektiven und aktuellen Daten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung seiner internen Modelle, die für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwendet werden, nimmt ein Institut insbesondere Folgendes vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für sein Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das interne Modell muss mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang stehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelations- und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei dem internen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "377",
      "normTitel": "Anforderungen an ein internes Modell für Korrelationshandelsaktivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden erteilen Instituten, die ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln verwenden dürfen und die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels sowie der Artikel 367 Absätze 1 und 3, Artikel 368, 369 Absatz 1 und 370 Buchstaben a, b, c, e und f erfüllen, die Erlaubnis, anstelle der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 338 ein internes Modell für die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio zu verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute verwenden dieses interne Modell zur Berechnung einer Zahl, die alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr adäquat erfasst, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen der Liquidität, sowie von Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. Die Institute berechnen diese Zahl mindestens wöchentlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Modell gemäß Absatz 1 muss folgende Risiken angemessen erfassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das kumulierte Risiko aufgrund des Eintritts mehrerer Ausfallereignisse, auch unter Berücksichtigung ihrer Reihenfolge, in tranchierten Produkten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)das Basisrisiko, das sowohl",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der Einzeladressen aus denen er besteht, als auch"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios umfasst;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Volatilität der Erlösquote, insofern dies die Tendenz von Erlösquoten betrifft, Tranchenpreise zu beeinflussen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "soweit die Messung des Gesamtrisikos die Vorteile aus dynamischen Absicherungsgeschäften berücksichtigt, das Risiko von unvollständigen Absicherungsgeschäften und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungsgeschäfte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "sämtliche anderen wesentlichen Preisrisiken von Positionen im Korrelationshandelsportfolio."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut muss im Rahmen des Modells gemäß Absatz 1 ausreichende Marktdaten verwenden, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst. Es muss gegenüber den zuständigen Behörden durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweisen, dass das Modell die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Hinsichtlich des Portfolios aller in das Modell gemäß Absatz 1 einbezogenen Positionen wendet das Institut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien an. Derartige Stressszenarien analysieren die Auswirkungen angespannter Situationen auf Ausfallraten, Erlösquoten, Risikoprämien (Kreditspreads), Basisrisiken, Korrelationen und andere einschlägige Risikofaktoren auf das Korrelationshandelsportfolio. Das Institut wendet diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich an und meldet den zuständigen Behörden mindestens einmal vierteljährlich die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit der Eigenmittelanforderung des Instituts gemäß diesem Artikel. Jeder Fall, in dem die Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio anzeigen, muss den zuständigen Behörden zeitnah gemeldet werden. Die EBA gibt Leitlinien zur Anwendung von Stressszenarien für das Korrelationshandelsportfolio heraus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei dem internen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Näherungswerte werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL V",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "378",
      "normTitel": "Abwicklungs-/Lieferrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "379",
      "normTitel": "Vorleistungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist."
                }
              ],
              "Tabelle 2Eigenmittelunterlegung bei VorleistungenSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Art des GeschäftsBis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten LieferabschnittVon der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten LieferabschnittVom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des GeschäftsVorleistungKeine EigenmittelunterlegungBehandlung als RisikopositionBehandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1250 %"
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 beschriebenen IRB-Ansatz anwenden, dürfen bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegenüber denen sie keine andere Risikoposition im Anlagebuch haben, die Zuordnung der PD anhand einer externen Bonitätsbeurteilung der Gegenpartei vornehmen. Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, dürfen die LGD nach Artikel 161 Absatz 1 für alle Risikopositionen aus nicht abgewickelten Geschäften, die nach Maßgabe der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle derartigen Risikopositionen anwenden. Alternativ dazu dürfen Institute, die den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 anwenden, das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ansetzen, sofern sie es auf alle derartigen Risikopositionen anwenden, oder ein Risikogewicht von 100 % auf alle derartigen Risikopositionen anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Alternativ zu einer Risikogewichtung von 1250 % von Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß Absatz 1 Tabelle 2 Spalte 4 können die Institute den übertragenen Wert zuzüglich des aktuellen positiven Risikopositionsbetrags von Posten des harten Kernkapitals im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug bringen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "380",
      "normTitel": "Aussetzung der Eigenmittelanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL VI",
      "gliederungstitel": "EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO)"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "381",
      "normTitel": "Begriff der Anpassung der Kreditbewertung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die Anpassung der Kreditbewertung oder CVA ein Betrag zur Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Dieser Anpassungsbetrag spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "382",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut bezieht in die Berechnung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsrisikoposition des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "aa",
                  "aufzählungsText": [
                    "aa)gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommenen Geschäfte die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a Absatz 1 genannten Ansätze zu berechnen, wenn das Institut gemäß Artikel 386 bestimmte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte verwendet, um das CVA-Risiko dieser Geschäfte zu mindern. Institute stellen Grundsätze auf, in denen die Anwendung und Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für solche Geschäfte festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4b",
          "absatzSätze": [
            "Institute melden den für sie zuständigen Behörden die Ergebnisse der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Geschäfte. Für die Zwecke dieser Meldepflicht berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der einschlägigen in Artikel 382a Absatz 1 festgelegten Ansätze, die sie zur Erfüllung einer Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko verwendet hätten, wenn diese Geschäfte nicht nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich ausgenommen wären."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4c",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien, die die Institute für die Bewertung heranziehen müssen, ob die sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergebenden CVA-Risikopositionen wesentlich sind, sowie die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "382a",
      "normTitel": "Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "verschiedene Gegenparteien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes."
                }
              ],
              "Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383",
      "normTitel": "Standardansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Risikoklasse eine der folgenden Kategorien:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Zinsrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "Referenz-Kreditspreadrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "Aktienkursrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "Warenpositionsrisiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "Fremdwährungsrisiko;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "CVA-Portfolio das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "aggregierte CVA die Summe der CVA, die anhand des regulatorischen CVA-Modells für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383a",
      "normTitel": "Regulatorisches CVA-Modell",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden."
                }
              ],
              "Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383b",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Referenz-Kreditspreadrisiko; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aktienkursrisiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:Dabei gilt:k= der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet;= die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;RWk= das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht;= die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;= die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;= die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:Dabei gilt:Kb= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;WSk= die gewichteten Netto-Sensitivitäten;ρkl= die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter;R= der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:Dabei gilt:mCVA= ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern;Kb= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;γbc= der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c;für alle Risikofaktoren in Unterklasse b;für alle Risikofaktoren in Unterklasse c."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383c",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383d",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383e",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383f",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383g",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Aktienkursrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383h",
      "normTitel": "Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383i",
      "normTitel": "Delta-Risikosensitivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:"
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;FXk= der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als FXk in VCVA;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als FXk in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;ccskt= der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;rcskt= der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen;EQ= der Wert des Aktienkassakurses;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als EQ in VCVA;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als EQ in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Warenkassakursen;CTY= der Wert des Warenkassakurses;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als CTY in VCVA;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als CTY in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383j",
      "normTitel": "Vega-Risikosensitivitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:Dabei gilt:= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;volk= der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten;VCVA= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;x,y= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA;= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;Vi= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;w,z= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383k",
      "normTitel": "risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen:Tabelle 1UnterklasseLaufzeitRisikogewicht11 Jahr1,11 %22 Jahre0,93 %35 Jahre0,74 %410 Jahre0,74 %530 Jahre0,74 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383l",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an:Tabelle 1Unterklasse123451100 %91 %72 %55 %31 %2100 %87 %72 %45 %3100 %91 %68 %4100 %83 %5100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383m",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383n",
      "normTitel": "risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383o",
      "normTitel": "Korrelationen des Fremdwährungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383p",
      "normTitel": "Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:Tabelle 1UnterklassennummerBonitätSektorRisikogewicht1AlleZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1180,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 1 bis 3Sonstige Sektoren5,0 %12Qualifizierte Indizes1,5 %13Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1182,0 %14Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen4,0 %15Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen12,0 %16Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %17Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %18Technologie, Telekommunikation5,5 %19Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %20Sonstige Sektoren12,0 %21Qualifizierte Indizes5,0 %Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383q",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:Dabei gilt:entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 11 oder beide den Unterklassen 13 bis 20 angehören, andernfalls 80 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:Dabei gilt:entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 12 oder beide der Unterklasse 21 angehören, andernfalls 80 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383r",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos:Tabelle 1Unterklasse1, 2, 3, 13 und 144 und 155 und 166 und 177 und 188 und 199 und 1011 und 2012 und 211, 2, 3, 13 und 14100 %10 %20 %25 %20 %15 %10 %0 %45 %4 und 15100 %5 %15 %20 %5 %20 %0 %45 %5 und 16100 %20 %25 %5 %5 %0 %45 %6 und 17100 %25 %5 %15 %0 %45 %7 und 18100 %5 %20 %0 %45 %8 und 19100 %5 %0 %45 %9 und 10100 %0 %45 %11 und 20100 %0 %12 und 21100 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383s",
      "normTitel": "RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos:Tabelle 1UnterklassennummerBonitätSektorRisikogewicht1AlleZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1180,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 1 bis 3Qualifizierte Indizes1,5 %12Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1182,0 %13Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen4,0 %14Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen12,0 %15Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %16Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %17Technologie, Telekommunikation5,5 %18Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %19Qualifizierte Indizes5,0 %20Sonstige Sektoren12,0 %Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383t",
      "normTitel": "Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:Dabei gilt:entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen beide den Unterklassen 1 bis 10, beide den Unterklassen 12 bis 18 oder beide der Unterklasse 20 angehören, andernfalls 80 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:Dabei gilt:entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %;entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 11 oder beide der Unterklasse 19 angehören, andernfalls 80 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383u",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko:Tabelle 1Unterklasse1, 2 und 123 und 144 und 155 und 166 und 177 und 188 und 199 und 102011191, 2 und 12100 %75 %10 %20 %25 %20 %15 %10 %0 %45 %45 %3 und 14100 %5 %15 %20 %15 %10 %10 %0 %45 %45 %4 und 15100 %5 %15 %20 %5 %20 %0 %45 %45 %5 und 16100 %20 %25 %5 %5 %0 %45 %45 %6 und 17100 %25 %5 %15 %0 %45 %45 %7 und 18100 %5 %20 %0 %45 %45 %8 und 19100 %5 %0 %45 %45 %9 und 10100 %0 %45 %45 %20100 %0 %0 %11100 %75 %19100 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383v",
      "normTitel": "Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:Tabelle 1UnterklassennummerMarktkapitalisierungVolkswirtschaftSektorRisikogewicht für den Aktienkassakurs1HochAufstrebende VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen55 %2Telekommunikation, Industriegüter60 %3Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %4Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie55 %5Fortschrittliche VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen30 %6Telekommunikation, Industriegüter35 %7Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %8Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie50 %9GeringAufstrebende VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren70 %10Fortschrittliche VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren50 %11Sonstige Sektoren70 %12HochFortschrittliche VolkswirtschaftQualifizierte Indizes15 %13SonstigeQualifizierte Indizes25 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383w",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383x",
      "normTitel": "Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen:Tabelle 1UnterklassennummerBezeichnung der UnterklasseRisikogewicht für den Warenkassakurs1Energie — feste Brennstoffe30 %2Energie — flüssige Brennstoffe35 %3Energie — Strom60 %4Energie — EU-EHS-Emissionshandel40 %5Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel60 %6Güterbeförderung80 %7Unedle Metalle40 %8Gasförmige Brennstoffe45 %9Edelmetalle, einschließlich Gold20 %10Körner und Ölsaat35 %11Vieh- und Milchwirtschaft25 %12Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse35 %13Andere Erzeugnisse50 %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "383z",
      "normTitel": "Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "384",
      "normTitel": "Basisansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht."
                }
              ],
              "Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:BACVAtotal = β · BACVAcsr–unhedged + DSCVA · (1 - β) · BACVAcsr–hedgedDabei gilt:BACVAtotal= die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;BACVAcsr-unhedged= die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;DSCVA= 0,65;β= 0,25;Dabei gilt:a= 1,4;ρ= 0,5;C= der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;NS= der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;h= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;I= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;RWc= das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht; die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden und gemäß Tabelle 1 bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge zugeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "385",
      "normTitel": "Vereinfachter Ansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "386",
      "normTitel": "Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden."
                }
              ],
              "Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "direktem Bezug auf die Gegenpartei;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Index-Kreditausfallswaps."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 4",
      "gliederungstitel": "GROSSKREDITE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "387",
      "normTitel": "Gegenstand",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "388",
      "normTitel": "Ausnahmen von der Anwendung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Dieser Teil findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die die Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 oder des Artikels 96 Absatz 1 erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "389",
      "normTitel": "Begriffsbestimmung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Im Sinne dieses Teils sind Risikopositionen alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "390",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Gesamtrisikoposition gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden dieser Gruppe berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelkunden wird durch Addition der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen im Anlagebuch berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Risikopositionen im Handelsbuch dürfen die Institute",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen selben Finanzinstrumenten gegeneinander aufrechnen, wobei die Nettoposition in jedem dieser verschiedenen Instrumente nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 festgelegten Methoden berechnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen verschiedenen Finanzinstrumenten nur dann gegeneinander aufrechnen, wenn das der Verkaufsposition zugrunde liegende Finanzinstrument gegenüber dem der Kaufposition zugrunde liegenden Finanzinstrument nachrangig ist oder die zugrunde liegenden Finanzinstrumente gleichrangig sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen die Risikopositionswerte aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, die direkt mit einem Kunden abgeschlossen werden, gemäß der jeweils maßgeblichen Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5. Risikopositionen, die sich aus den in den Artikeln 378, 379 und 380 genannten Geschäften ergeben, werden nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute addieren zu der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "im Fall von Fremdwährungsgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung entstehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — entstehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die gemäß den Artikeln 36 und 56 von Posten des harten Kernkapitals oder von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen werden, oder sonstige Abzüge von diesen Posten, die den Solvabilitätskoeffizienten verringern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die anzuwendenden Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Voraussetzungen, unter denen die Struktur der Geschäfte nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 5 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit einem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, zwecks Einberechnung in die Risikopositionen gegenüber dem Kunden zu ermitteln sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "391",
      "normTitel": "Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet Institut auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs Institut fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "392",
      "normTitel": "Begriffsbestimmung eines Großkredits",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "393",
      "normTitel": "Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "394",
      "normTitel": "Meldepflichten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mindestens halbjährlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "395",
      "normTitel": "Obergrenze für Großkredite",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seines Kernkapitals übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % des Kernkapitals des Instituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute oder Wertpapierfirmen sind, 25 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unter Berücksichtigung der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403 sowie der Ergebnisse der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und auf internationaler Ebene bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien aus, um geeignete Gesamtobergrenzen für Großkredite oder niedrigere Obergrenzen für Einzelkredite an Schattenbankunternehmen festzusetzen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt nach Konsultation der ESMA bis zum 10. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien aktualisiert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich des Artikels 396 halten die Institute die einschlägige nach Absatz 1 festgelegte Obergrenze jederzeit ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Auf Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen darstellen, darf dieselbe Behandlung wie die nach Absatz 1 angewandt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in diesem Artikel festgelegten Obergrenzen dürfen für Risikopositionen im Handelsbuch des Instituts überschritten werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die auf das Anlagebuch entfallenden Risikopositionen gegenüber dem Kunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden überschreiten nicht die Obergrenze nach Absatz 1, die unter Berücksichtigung des Kernkapitals berechnet wird, sodass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut erfüllt in Bezug auf den Teil der Risikoposition, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Obergrenze überschreitet, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die gemäß den Artikeln 397 und 398 berechnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dauert die unter Buchstabe b genannte Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammengenommen 600 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Lediglich für die Zwecke dieses Absatzes sind strukturelle Maßnahmen von einem Mitgliedstaat erlassene und von seinen einschlägigen zuständigen Behörden durchgeführte Maßnahmen, mit denen von in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten verlangt wird, ihre Risikopositionen gegenüber verschiedenen Rechtsträgern je nach deren Tätigkeiten, aber unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeübt werden, zu verringern, um Einleger zu schützen und die Finanzstabilität zu wahren, und zwar bis zum Inkrafttreten eines Gesetzgebungsvorschlags zur ausdrücklichen Harmonisierung solcher Maßnahmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bevor die zuständigen Behörden in Bezug auf Großkredite die spezifischen strukturellen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 6 erlassen, zeigen sie dies dem Rat, der Kommission,, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass der strukturellen Maßnahmen an und legen einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß der Tätigkeiten, die von den strukturellen Maßnahmen betroffen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Erläuterung, warum die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Einlegerschutz als angemessen, wirksam und verhältnismäßig angesehen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit dem in Artikel 464 Absatz 2 genannten Verfahren einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die nach Absatz 7 vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen billigen oder zurückzuweisen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "396",
      "normTitel": "Einhaltung der Anforderungen für Großkredite",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Wird bei Krediten die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 ausnahmsweise überschritten, so meldet das Institut den Risikopositionswert unverzüglich den zuständigen Behörden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, dem Institut eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Institut nach Artikel 7 Absatz 1 auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis von den Pflichten gemäß diesem Teil freigestellt, oder werden die Bestimmungen des Artikels 9 auf ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "397",
      "normTitel": "Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.Tabelle 1Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen(in % des Kernkapitals)Spalte 2: Faktorbis 40 %200 %zwischen 40 % und 60 %300 %zwischen 60 % und 80 %400 %zwischen 80 % und 100 %500 %zwischen 100 % und 250 %600 %über 250 %900 %"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "398",
      "normTitel": "Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "399",
      "normTitel": "Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut verwendet bei der Berechnung einer Risikoposition eine Kreditrisikominderungstechnik, wenn es diese Technik auch zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II verwendet hat und wenn diese Kreditrisikominderungstechnik die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen und sonstigen Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 erfüllt sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Kreditrisikominderungstechniken, die nur Instituten zur Verfügung stehen, die einen IRB-Ansatz verwenden, können nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Großkrediten eingesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um durch Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 402."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Institute prüfen ihre Risikopositionen gegenüber Sicherheitsemittenten und Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "400",
      "normTitel": "Ausnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, besichert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten besichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 5 eingestuft werden, oder aus vertraglichen Vereinbarungen, die die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 395 Absatz 1 anwendbare Obergrenze dadurch nicht überschritten wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Handelsrisikopositionen von Clearingmitgliedern und Ausfallfondsbeiträge an qualifizierte zentrale Gegenparteien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Einlagensicherungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, die aus Einlagen in solchen Systemen herrühren, falls die dem System angeschlossenen Institute rechtlich oder vertraglich gebunden sind, das System zu finanzieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "Handelsrisikopositionen von Kunden gemäß Artikel 305 Absatz 2 oder Absatz 3;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": [
                    "m)von den Abwicklungseinheiten oder ihren Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gehaltene in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von folgenden Unternehmen begeben wurden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "in Bezug auf die Abwicklungseinheiten: von anderen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "in Bezug auf Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind: von den Tochterunternehmen des jeweiligen Tochterunternehmens derselben Abwicklungsgruppe;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen aus einer Mindestwertzusage, die alle Bedingungen nach Artikel 132c Absatz 3 erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlands auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung Investment Grade bewertet wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": [
                    "k)Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Bonitätsstufe 2,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": [
                    "l)Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Bonitätsstufe 2,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Risiko der Position wird durch die besondere Art der Risikoposition, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition wird nicht gestattet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "401",
      "normTitel": "Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) zugrunde legen, wie er nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungen, Volatilitätsanpassungen und etwaigen Laufzeitinkongruenzen im Sinne des genannten Kapitels berechnet wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Mit der Ausnahme der Institute, die die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, wenden die Institute für die Zwecke von Absatz 1 unabhängig davon, nach welcher Methode die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko berechnet werden, die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 führen die Institute in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Verringert ein Institut eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch Anwendung einer anerkannten Kreditrisikominderungstechnik nach Artikel 399 Absatz 1, so behandelt das Institut — in der in Artikel 403 dargelegten Weise — den Teil der Risikoposition, um den die Risikoposition gegenüber dem Kunden verringert wurde, als Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber und nicht als Risikoposition gegenüber dem Kunden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "402",
      "normTitel": "Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Wohnimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 20 % festgesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die in Artikels 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 126 Absatz 1 durch Gewerbeimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 60 % festgesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die in Artikels 124 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "403",
      "normTitel": "Substitutionsansatz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den abgesicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, ermittelt das Institut den Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Risikoposition ohne Sicherheitsleistung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit verfährt das Institut nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut kann eine partielle Absicherung bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkennen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Gesamtbetrag der Risikoposition des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund von Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty Agenten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der volle Betrag der Obergrenzen, den der unter Buchstabe a genannte Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die von dem unter Buchstabe a genannten Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat nachgeprüft, dass der Triparty Agent angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die Obergrenzen nach Buchstabe b zu verhindern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hat gegenüber dem Institut keine wesentlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Summe des Betrags der Obergrenzen nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und aller anderen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Sicherheitsemittenten übersteigt nicht die in Artikel 395 Absatz 1 genannte Obergrenze."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 5",
      "gliederungstitel": "RISIKOPOSITIONEN AUS ÜBERTRAGENEN KREDITRISIKEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIESEN TEIL"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "404",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Titel II und III gelten für neue Verbriefungen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 begeben wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten Titel II und III für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Risikopositionen nach diesem Datum neu hinzukommen oder ersetzt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "ANFORDERUNGEN AN ANLEGERINSTITUTE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "405",
      "normTitel": "Selbstbehalt des Emittenten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Handelt ein Institut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder Anlagebuch nur dann eingehen, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Institut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (net economic interest) von mindestens 5 % halten wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut, eine EU-Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Finanzholdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen als Originator oder Sponsor Risikopositionen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Zentralstaaten oder Zentralbanken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Institute, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "multilaterale Entwicklungsbanken."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "406",
      "normTitel": "Sorgfaltsprüfung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bevor ein Institut Risiken einer Verbriefung eingeht und gegebenenfalls danach muss es den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügt und bezüglich seines Handelsbuchs und seines Anlagebuchs geeignete sowie bezüglich des Risikoprofils seiner Anlagen in verbriefte Positionen angemessene förmliche Regeln und Verfahren eingeführt hat, um Folgendes analysieren und erfassen zu können:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Informationen von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Artikel 405 Absatz 1 zur Angabe des materiellen Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikomerkmale der Risikopositionen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Reputation und Verlusterfahrung der Originatoren oder Sponsoren bei früheren Verbriefungen in den betreffenden Risikopositionsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Erklärungen und Angaben der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater zur gebotenen Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Risikopositionen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Qualität der Besicherung der verbrieften Risikopositionen walten lassen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Risikopositionen bewertet wird, sowie die Maßnahmen, mit denen der Originator oder Sponsor die Unabhängigkeit des Bewerters gewährleisten will,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöser (Trigger), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Handeln Institute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie für ihr Handelsbuch und ihr Anlagebuch geeignete sowie dem Risikoprofil ihrer Anlagen in verbriefte Positionen angemessene förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Risikopositionen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen, z.B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "407",
      "normTitel": "Zusätzliches Risikogewicht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sind die Anforderungen der Artikel 405, 406 oder 409 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %), das für die betreffenden Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 245 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "ANFORDERUNGEN AN SPONSOREN UND ORIGINATOREN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "408",
      "normTitel": "Kreditvergabekriterien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sponsoren und Originatoren wenden bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der Anforderungen von Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU an wie bei Risikopositionen, die in ihrem eigenen Anlagebuch gehalten werden sollen. Zu diesem Zweck wenden die Originatoren und die Sponsoren dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "409",
      "normTitel": "Offenlegung gegenüber Anlegern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber handelnde Institute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Artikel 405 verpflichtet haben, einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung zu behalten. Sponsoren und Originatoren stellen sicher, dass künftige Anleger problemlos Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Bonität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen, Zahlungsströme und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Sicherheitenwerte, die hinter den zugrunde liegenden Risikopositionen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen relevanten Datenzum Zeitpunkt der Verbriefung und, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "410",
      "normTitel": "Einheitliche Bedingungen für die Anwendung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission jährlich über die Maßnahmen Bericht, die von den zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der in den Titeln II und III festgelegten Anforderungen durch die Institute ergriffen worden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen der Artikel 405 und 406 an Institute, die das Risiko einer Verbriefung eingehen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Pflicht zum Selbstbehalt einschließlich der Kriterien für das Halten eines materiellen Nettoanteils im Sinne des Artikels 405 und die Höhe des Selbstbehalts,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Sorgfaltspflichten nach Artikel 406 von Instituten, die eine Verbriefungsposition eingehen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen der Artikel 408 und 409 an Sponsoren und Originatoren."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung des Artikels 407, einschließlich der die bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 6",
      "gliederungstitel": "LIQUIDITÄT"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "411",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Finanzkunde einen Kunden — einschließlich eines Finanzkunden, der einer nichtfinanziellen Unternehmensgruppe angehört —, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "ein Kreditinstitut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine Wertpapierfirma,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "eine Verbriefungszweckgesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "einen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA),"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "eine nicht-offene Anlagegesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "ein Versicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "ein Rückversicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Finanzinstitut,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "j",
                        "aufzählungsText": "ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "private Beteiligungsgesellschaft ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer oder begünstigter Eigentümer entweder eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, das bzw. der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt und dessen alleiniger Zweck darin besteht, das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümer zu verwalten, einschließlich Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen, vorausgesetzt, diese Nebendienstleistungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Einlagenvermittler eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Vermögenswerte Vermögenswerte, die keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern, diese Vermögenswerte zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, allgemein, diese Vermögenswerte durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft zu veräußern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "freiwillige Übersicherung jeden Betrag an Vermögenswerten, den das Institut aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorschriften, vertraglicher Verpflichtungen oder aus Gründen der Marktdisziplin bei einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen nicht zu stellen hat, insbesondere auch wenn die Vermögenswerte über die rechtliche, gesetzliche oder regulatorische Mindestübersicherungsanforderung hinaus gestellt werden, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands für die gedeckten Schuldverschreibungen gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": "Aktivadeckungsanforderung das Verhältnis von Vermögenswerten zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Derivatkontrakte die in Anhang II genannten Derivatgeschäfte sowie Kreditderivate;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "Stress eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Tage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Aktiva der Stufe 1 Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Aktiva der Stufe 2 Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2; die Aktiva der Stufe 2 werden weiter unterteilt in Aktiva der Stufe 2A und Aktiva der Stufe 2B wie in dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Liquiditätspuffer den Betrag an Aktiva der Stufe 1 und Aktiva der Stufe 2, den ein Institut gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt hält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Netto-Liquiditätsabflüsse den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Instituts von dessen Liquiditätsabflüssen ergibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Meldewährung die Währung des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": [
                    "16.Factoring eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (im Folgenden Zedent) und einem Finanzunternehmen (im Folgenden Factor), in dem der Zedent seine Forderungen an den Factor abtritt oder verkauft, wobei der Factor dem Zedenten im Gegenzug eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen erbringt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "Vorauszahlung eines Prozentsatzes des Forderungsbetrags, der grundsätzlich kurzfristig abgetreten wird, nicht zweckgebunden ist und keiner automatischen Erneuerung unterliegt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Forderungsmanagement, Inkasso und Kreditabsicherung, wobei im Allgemeinen der Factor im eigenen Namen das Debitorenbuch des Zedenten verwaltet und die Forderungen einzieht;"
                      }
                    ],
                    "für die Zwecke des Titels IV wird Factoring als Handelsfinanzierung behandelt;"
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": "zugesagte Kreditfazilität oder zugesagte Liquiditätsfazilität eine Kreditfazilität oder eine Liquiditätsfazilität, die unwiderruflich oder bedingt widerruflich ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "412",
      "normTitel": "Liquiditätsdeckungsanforderung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute zählen Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva nicht doppelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt findet auf die Institute Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "413",
      "normTitel": "Anforderung der stabilen Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten, bis Meldepflichten nach den genannten Artikel für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Titel IV gilt für die Zwecke der Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderung der stabilen Refinanzierung und der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten für Institute."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Absatz 1 festgelegten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "414",
      "normTitel": "Einhaltung der Liquiditätsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "LIQUIDITÄTSMELDUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "415",
      "normTitel": "Meldepflicht und Meldeformat",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden den zuständigen Behörden die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel IV und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten. Bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind, melden die Institute den zuständigen Behörden die in Titel III genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III — bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind — und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einheitliche Formate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine, die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil eines Instituts ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung nach Absatz 3 auf kleine und nicht komplexe Institute anzuwenden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBA auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der EBA,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der EZB."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBA auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "416",
      "normTitel": "Meldung liquider Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft —, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben fallen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Vermögenswerte der folgenden Emittenten:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Wertpapierfirmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Versicherungsunternehmen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Finanzholdinggesellschaften,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "gemischte Finanzholdinggesellschaften,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die die folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Vermögenswerte sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter — oder, wenn der Pool von einer Zentralbank betrieben wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen, zu erlangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Vermögenswerte wurden nicht von dem Institut selbst oder seinen Mutter- oder Tochterinstituten oder von einem anderen Tochterunternehmen seines Mutterinstituts oder von der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Preis der Vermögenswerte wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine Formel festgestellt werden, die auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen leicht zu berechnen ist und die — anders als es typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten der Fall ist — nicht auf starken Annahmen beruht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch eine einfache Rückkaufsvereinbarung an Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar; diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "andere — wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt — zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "OGA-Positionen dürfen im Portfolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die in Artikel 132 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und der OGA — mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos — ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Erfüllen liquide Aktiva nicht mehr die Anforderung gemäß diesem Artikel für liquide Aktiva, so darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Tagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGA nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 5 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGA dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Können liquide Aktiva nicht mehr für den Bestand liquider Aktiva anerkannt werden, darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGA nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 6 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGA dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "417",
      "normTitel": "Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder eine einfache Rückkaufsvereinbarung an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Rückkaufsvereinbarungen an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimieren;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Deckung von Betriebskosten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "418",
      "normTitel": "Bewertung liquider Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Anteile an OGA gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGA bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "419",
      "normTitel": "Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für Währungen eines Mitgliedstaats oder von Drittländern dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und sofern in diesem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, kann das Institut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A, die höheren Abschlägen unterliegen müssen, halten und kann eine etwaige Höchstgrenze, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 für diese Aktiva gilt, geändert werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung, festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "420",
      "normTitel": "Liquiditätsabflüsse",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "weitere Abflüsse gemäß Artikel 423;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "421",
      "normTitel": "Abflüsse bei Privatkundeneinlagen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "422",
      "normTitel": "Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resultierenden Verbindlichkeiten mit",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört,"
                }
              ],
              "mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben a und d decken diese Dienstleistungen lediglich insoweit ab, als diese Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Diese Dienstleistungen dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und die Institute müssen über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten — insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen — mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die Gegenpartei ist Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder der Wertpapierfirma oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder derselben Mutterwertpapierfirma,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Gegenpartei ist durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU mit dem Institut verbunden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllende institutsbezogene Sicherungssystem fällt, oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "423",
      "normTitel": "Zusätzliche Abflüsse",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut meldet den zuständigen Behörden alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die innerhalb von 30 Tagen nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt zu Liquiditätsabflüssen oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten führen. Halten die zuständigen Behörden diese Kontrakte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der aus einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditqualität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, resultiert. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese wesentlich sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "424",
      "normTitel": "Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Risikopositionsklasse Mengengeschäft nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "fallen nicht in die Risikopositionsklasse Mengengeschäft nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit diese Verbriefungszweckgesellschaft andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, sofern der zugesagte Betrag den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt und der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Risikopositionsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "425",
      "normTitel": "Zuflüsse",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Liquiditätszuflüsse sind auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen.Institute dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert sind, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 dieser Verordnung angewandt werden kann, oder die durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht im Einzelfall zuständigen Behörde darf das Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn der Liquiditätsgeber ein Mutter- oder ein Tochterinstitut des Instituts, ein -Mutter- oder ein Tochter- Investitionsunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder desselben Mutter-Investitionsunternehmens ist, oder mit dem Institut gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es dem Institut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "426",
      "normTitel": "Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "427",
      "normTitel": "Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Kernkapitalinstrumente,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Ergänzungskapitalinstrumente,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "viii",
                        "aufzählungsText": "sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ix",
                        "aufzählungsText": [
                          "ix)gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "durch andere Vermögenswerte besichert sind;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "x",
                        "aufzählungsText": "aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xi",
                        "aufzählungsText": [
                          "xi)andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xii",
                        "aufzählungsText": "sonstige Verbindlichkeiten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "innerhalb von drei Monaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zwischen drei und sechs Monaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "zwischen sechs und neun Monaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "zwischen neun und zwölf Monaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "nach zwölf Monaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428",
      "normTitel": "Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sonstige Vermögenswerte;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sonstige Dividendenpapiere;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Gold;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "andere Edelmetalle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "durch Gewerbeimmobilien besichert sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "durch Wohnimmobilien besichert sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Derivatforderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "sonstige Vermögenswerte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I als Posten der Unterklasse 4, Unterklasse 3 oder Unterklasse 2 gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL IV",
      "gliederungstitel": "STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Strukturelle Liquiditätsquote"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428a",
      "normTitel": "Anwendung auf konsolidierter Basis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung als die in Kapitel 4 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten höheren Faktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Verbindlichkeiten und die Eigenmittel eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung niedrigere Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung als die in Kapitel 3 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten niedrigeren Faktoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 genügen und von einem Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland gehalten werden, werden für Konsolidierungszwecke nicht als liquide Aktiva anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe, die nach Artikel 6 Absatz 4 nicht unter diesen Titel fallen, unterliegen den Artikeln 413 und 428b auf konsolidierter Basis; sofern unter diesem Buchstaben nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen diese Wertpapierfirmen weiterhin der im nationalen Recht festgelegten detaillierten strukturellen Liquiditätsanforderung."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428b",
      "normTitel": "Strukturelle Liquiditätsquote",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 413 Absatz 1 festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung entspricht dem Verhältnis der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts zu der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Institute berechnen ihre strukturelle Liquiditätsquote nach folgender Formel:Verfügbare stabile RefinanzierungErforderliche stabile RefinanzierungStrukturelle Liquiditätsquote %"
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute halten ihre strukturelle Liquiditätsquote bei mindestens 100 %, für all ihre Geschäfte in der Meldewährung berechnet, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ist die strukturelle Liquiditätsquote eines Instituts zu irgendeinem Zeitpunkt unter 100 % gesunken oder ist nach vernünftigem Ermessen zu irgendeinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies geschieht, kommt die in Artikel 414 festgelegte Anforderung zur Anwendung. Das Institut bemüht sich, seine strukturelle Liquiditätsquote wieder auf den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Wert zu bringen. Die zuständigen Behörden bewerten die Gründe, warum das Institut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht eingehalten hat, bevor sie etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen und überwachen ihre strukturelle Liquiditätsquote für all ihre Geschäfte in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten, und gesondert für ihre Geschäfte in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute sorgen dafür, dass die Währungsverteilung ihres Finanzierungsprofils mit der Währungsverteilung ihrer Aktiva generell in Einklang steht. Sofern angebracht, können die zuständigen Behörden von Instituten die Beschränkung von Währungsinkongruenzen verlangen, indem sie Obergrenzen für den Anteil der erforderlichen stabilen Refinanzierung in einer bestimmten Währung festlegen, der mit verfügbarer stabiler Refinanzierung in einer anderen Währung erfüllt werden kann. Diese Beschränkung darf nur auf eine Währung angewandt werden, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Regeln für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428c",
      "normTitel": "Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428d",
      "normTitel": "Derivatkontrakte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Berechnung des Betrags der in den Kapiteln 3 und 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung für Derivatkontrakte wenden die Institute diesen Artikel an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 berücksichtigt ein Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Nettobasis, wenn diese Positionen in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, berücksichtigt das Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Bruttobasis und behandelt diese Derivatpositionen für die Zwecke des Kapitels 4 als unter seinen eigenen Netting-Satz fallend."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck Zeitwert eines Netting-Satzes die Summe der Zeitwerte aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 werden sämtliche in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Derivatkontrakte, die mit einem am selben Tag erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, währungsübergreifend auf Nettobasis berechnet, einschließlich für die Zwecke der Meldung in einer Währung, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt, selbst wenn diese Geschäfte nicht in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Zur Minderung des Risikos einer Derivatposition als Sicherheit erhaltene Barmittel werden als solche behandelt und werden nicht als Einlagen behandelt, auf die Kapitel 3 anwendbar ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, dass die Auswirkungen von Derivatkontrakten auf die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben dürfen, auch indem sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung und Rückstellungen und Verluste festlegen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die betreffenden Kontrakte haben eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Gegenpartei ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Derivatkontrakte dienen der Geldpolitik der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428e",
      "normTitel": "Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428f",
      "normTitel": "Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Rolle des Instituts beschränkt sich auf die Weiterleitung der Finanzmittel von der Verbindlichkeit in das entsprechende interdependente Aktivum;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die einzelnen interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind klar identifizierbar und haben denselben Kapitalbetrag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Aktivum und die interdependente Verbindlichkeit haben im Wesentlichen kongruente Laufzeiten mit einer maximalen Zeitspanne von 20 Tagen zwischen der Fälligkeit des Aktivums und der Fälligkeit der Verbindlichkeit;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die interdependente Verbindlichkeit wurde aufgrund einer rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verpflichtung verlangt und wird nicht zur Finanzierung anderer Aktiva verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die aus dem Aktivum erwachsenden Kapitalzahlungsströme werden nicht zu anderen Zwecken als zur Rückzahlung der interdependenten Verbindlichkeit verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Gegenparteien bei jedem Paar von interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind nicht dieselben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zentralisierte regulierte Spareinlagen, sofern ein Institut rechtlich verpflichtet ist, regulierte Einlagen an einen zentralen Fonds zu übertragen, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats eingerichtet und kontrolliert wird und Darlehen für Ziele von öffentlichem Interesse vergibt, und sofern die Übertragung der Einlagen an den zentralen Fonds mindestens monatlich erfolgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern die Institute als bloße Intermediäre ohne Refinanzierungsrisiko auftreten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)gedeckte Schuldverschreibungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder sie erfüllen die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die zugrunde liegenden Darlehen sind vollständig durch die ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gegenfinanziert oder es gibt ermessensunabhängige Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen um ein Jahr oder mehr bis zur Fälligkeit der zugrunde liegenden Darlehen, falls die Refinanzierung zum Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung scheitert;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden, vorausgesetzt, das Institut übernimmt gegenüber seinen Kunden keine Garantie für die Erfüllung durch die ZGP und geht somit kein Refinanzierungsrisiko ein."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht Aktiva und Verbindlichkeiten sowie Produkte und Dienstleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 als interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten behandelt werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit die in Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien erfüllt sind. Die EBA berichtet der Kommission über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission in der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen in Absatz 2 geändert werden müssen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428g",
      "normTitel": "Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das einlegende Institut muss den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Kapitel 4 Abschnitt 2 anwenden, je nachdem, ob diese Sichteinlagen nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1, der Stufe 2A oder der Stufe 2B behandelt werden, und je nachdem, welcher Abschlag bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote auf diese Sichteinlagen angewandt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Zentralinstitut, das die Einlage hereinnimmt, muss den entsprechenden symmetrischen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung anwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428h",
      "normTitel": "Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 können die zuständigen Behörden in den Fällen, in denen Artikel 428g keine Anwendung findet, Instituten im Einzelfall gestatten, einen höheren Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung oder einen niedrigeren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung auf Aktiva, Verbindlichkeiten und zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Die Gegenpartei ist eines von Folgendem:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Instituts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen, das mit dem Institut in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung steht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 dieser Verordnung wie das Institut;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Zentralorganisation eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe im Sinne des Artikels 10 dieser Verordnung oder ein einem solchen Verbund und einer solchen Gruppe angehörendes Kreditinstitut;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "es besteht Grund zu der Annahme, dass über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Verbindlichkeit oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die das Institut erhalten hat, eine stabilere Refinanzierungsquelle darstellt oder dass das Aktivum oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die das Institut vergeben hat, eine weniger stabile Refinanzierung erfordert als die gleiche Verbindlichkeit, das gleiche Aktivum oder die gleiche zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die andere Gegenparteien erhalten oder vergeben haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Gegenpartei wendet einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder höher ist als der höhere Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung, oder wendet einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder niedriger ist als der niedrigere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es gibt hinsichtlich der Verbindlichkeit, des Aktivums oder der zugesagten Kredit- oder Liquiditätsfazilität rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Refinanzierungsgeber weist ein geringes Refinanzierungsrisikoprofil auf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Refinanzierungsrisikoprofil des Refinanzierungsnehmers wurde beim Liquiditätsrisikomanagement des Refinanzierungsgebers in angemessener Weise berücksichtigt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Verfügbare stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428i",
      "normTitel": "Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428j",
      "normTitel": "Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln, behandeln die Institute jeden Teil von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, der innerhalb von weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeden Teil solcher Verbindlichkeiten, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428k",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als sechs Monate beträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "50 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung mindestens sechs Monate, aber weniger als ein Jahr beträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die gestellt werden von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Zentralbank eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Finanzkunden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sonstige in den Artikeln 428l bis 428o nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz — sofern negativ — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428l",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "nichtfinanziellen Firmenkunden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Zentralbank eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Finanzkunden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428m",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428n",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428o",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428k bis 428n nichts anderes festgelegt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Erforderliche stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428p",
      "normTitel": "Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen, wenn das Institut diese Aktiva bilanziert und kein wirtschaftliches Eigentum daran hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, verliehen hat, an denen es nach wie vor wirtschaftliches Eigentum hat, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Aktiva angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, auch wenn das Institut sie nicht weiterhin in seiner Bilanz ausweist. Ansonsten werden diese Aktiva nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Aktiva angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Aktiva angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Aktiva kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, welche die Belastungsquelle ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen; diese Vermögenswerte umfassen Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einem Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden; die Institute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 428ad Buchstabe f und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die Zwecke der in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 428ad Buchstabe d Ziffern i und ii, Artikel 428af Buchstabe b und Artikel 428ag Buchstabe c Zahlungen, die aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen stammen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Um jegliche Doppelzählung zu vermeiden, beziehen die Institute Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß dem Buchstaben b der Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und 428ah Absatz 2als geleisteter Nachschuss anerkannt werden, die als geleisteter Ersteinschuss anerkannt werden oder die gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute beziehen Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt und von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428q",
      "normTitel": "Restlaufzeit eines Aktivums",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Aktiva und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf seine Aktiva und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln Aktiva, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Aktiva zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Aktiva jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Aktiva frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Aktivums berücksichtigen die Institute Optionen, wobei es von der Annahme ausgeht, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428r",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 0 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Handelstagforderungen, die aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen oder Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden, oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Aktiva, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, sofern diese ausstehenden Zahlungen durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und sofern das Institut rechtlich befugt und operativ in der Lage wäre, die betreffenden Vermögenswerte während der Laufzeit des Geschäfts weiterzuverwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428s",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 5 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g genannten Zahlungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten im Sinne des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428t",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428u",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428v",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428w",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428x",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428y",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428z",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428aa",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Unbelastete gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 30 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ab",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 35 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ac",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ad",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, mit Ausnahme von Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Einlagen des Instituts bei einem anderen Finanzinstitut, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Nicht-Finanzunternehmen, Privatkunden und KMU;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Aktiva nicht unter Buchstabe b fallen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Zentralbank eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Finanzkunden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ae bis 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428r bis 428ac nichts anderes festgelegt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ae",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428af",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte unbelastete Darlehen oder in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e genannte durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber in voller Höhe garantierte unbelastete Darlehen für Wohnimmobilien mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428ad genannten Darlehen, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ag",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der für den unbelasteten Vermögenswert geltende höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung findet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428af genannten Darlehen, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind und die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von mehr als 35 % erhalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ah",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, alle Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen, in den Artikeln 428r bis 428ag nicht genannten Aktiva, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ai",
      "normTitel": "Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 6",
      "gliederungstitel": "Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428aj",
      "normTitel": "Vereinfachte Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ak",
      "normTitel": "Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung für Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428al",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 genannten latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen unterliegen einem der folgenden Faktoren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als ein Jahr beträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Zentralbank eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Finanzkunden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sonstige in diesem Artikel und in den Artikeln 428am bis 428ap nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz — sofern negativ — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428am",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "nichtfinanziellen Firmenkunden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428an",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ao",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ap",
      "normTitel": "Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die bei Ausübung die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao nichts anderes festgelegt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 7",
      "gliederungstitel": "Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Allgemeine Bestimmungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428aq",
      "normTitel": "Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung für kleine und nicht komplexe Institute berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie bilanzieren und an denen sie kein wirtschaftliches Eigentum haben, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — verliehen haben und an denen sie nach wie vor wirtschaftliches Eigentum haben, auch wenn sie sie nicht weiterhin in ihrer Bilanz ausweisen, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Vermögenswerte angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. Ansonsten werden diese Vermögenswerte nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Vermögenswerte angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Vermögenswerte angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Vermögenswerte kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, die die Belastungsquelle ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wird ein Vermögenswert, der — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen wurde und als außerbilanzieller Posten geführt wird, von einem Institut weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, durch die der Vermögenswert geliehen wurde, in dem Maße als belastet behandelt werden, wie die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut den geliehenen Vermögenswert zurückgibt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen, einschließlich Vermögenswerten, die von einem Kreditinstitut beim Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428ay Buchstabe b Zahlungen aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute beziehen Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 2 als geleisteter Nachschuss oder gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als geleisteter Ersteinschuss oder als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein, um jegliche Doppelzählung zu vermeiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt werden und sie von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Risikopositionen anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ar",
      "normTitel": "Restlaufzeit eines Vermögenswerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Vermögenswerte und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf ihre Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Vermögenswerten zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Vermögenswerte jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Vermögenswerte frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögenswerts berücksichtigen die Institute Optionen, wobei sie von der Annahme ausgehen, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Vermögenswerts ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten und insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Vermögenswerte bei Fälligkeit verlängern sollte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, werden die Teile, die in weniger als sechs Monaten und innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig werden, so behandelt, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428as",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die dort festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428at",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegt einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428au",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428av",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428aw",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "besicherte und unbesicherte Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr und sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428as bis 428av nichts anderes festgelegt ist."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax,428ay und 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ax",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428ay",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden oder die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "428az",
      "normTitel": "Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "alle sonstigen, in den Artikeln 428as bis 428ay nicht genannten Vermögenswerte, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 7",
      "gliederungstitel": "VERSCHULDUNG"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429",
      "normTitel": "Berechnung der Verschuldungsquote",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methodik."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aktiva, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate und die in Artikel 429e genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429b Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und Kreditderivate, einschließlich außerbilanzieller Kontrakte und Kreditderivate, berechnet nach den Artikeln 429c und 429d;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Aufschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, berechnet nach Artikel 429e;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "außerbilanzielle Posten, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die in den Artikeln 429d und 429g genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429f;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "zur Abwicklung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe, berechnet nach Artikel 429g."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "schließt der Kunde eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt, ein Derivatgeschäft direkt mit einer ZGP ab und garantiert das Institut die Erfüllung der aus diesem Geschäft erwachsenden Handelsrisikopositionen des Kunden gegenüber der ZGP, so berechnet das Institut seine aus der Garantie erwachsende Risikoposition gemäß Absatz 4 Buchstabe b so, als hätte das Institut das Geschäft mit dem Kunden direkt abgeschlossen, auch was den Erhalt oder die Leistung von Barnachschüssen angeht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und des Artikels 429g bezeichnet der Ausdruck marktüblicher Kauf oder Verkauf den Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des finanziellen Vermögenswerts innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung der Gesamtrisikopositionsmessgröße verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva werden nicht gegen Verbindlichkeiten aufgerechnet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Gewährung des Kredits ist an die Bedingung geknüpft, dass ein Sparkonto bei dem Institut, das den Kredit gewährt, eröffnet wird und sowohl für den Kredit als auch für das Sparkonto dieselben branchenspezifischen Rechtsvorschriften gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Saldo auf dem Sparkonto kann vom Schuldner während der gesamten Laufzeit des Kredits weder ganz noch teilweise abgehoben werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut kann in den durch die branchenspezifischen Rechtsvorschriften nach Buchstabe a geregelten Fällen, auch im Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, den Saldo auf dem Sparkonto uneingeschränkt und unwiderruflich zur Begleichung jeglicher Forderung aus dem Kreditvertrag verwenden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429a",
      "normTitel": "Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ca",
                  "aufzählungsText": "wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "da",
                  "aufzählungsText": [
                    "da)Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Garantie wird von einem anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Artikeln 201 und 202, einschließlich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten, gestellt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für den garantierten Teil der Risikoposition gilt nach Maßgabe des Artikels 114 Absatz 2 oder 4 oder des Artikels 116 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 %;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": [
                    "j)Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Ziffer i erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen sind erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": [
                    "n)folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "sofern das Institut gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "p",
                  "aufzählungsText": "sofern das Institut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt wurde, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen eines gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrers nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "q",
                  "aufzählungsText": "die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e bezeichnet der Ausdruck öffentliche Entwicklungsbank ein Kreditinstitut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es wurde vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Förderung festgelegter Ziele der staatlichen Finanz-, Sozial- oder Wirtschaftspolitik im Einklang mit den für das Institut geltenden Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der Satzungsbestimmungen, auf nicht-wettbewerblicher Basis;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sein Ziel besteht nicht in der Gewinnmaximierung oder der Maximierung des Marktanteils;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "vorbehaltlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen ist der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft verpflichtet, die Existenzfähigkeit des Kreditinstituts zu sichern, oder garantiert direkt oder indirekt mindestens 90 % der Eigenmittelanforderungen, der Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "es nimmt keine gedeckten Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU oder im Sinne nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie herein, die als Termineinlagen oder Spareinlagen von Verbrauchern im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). eingestuft werden können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstabe d bezeichnet Förderdarlehen ein Darlehen, das von einer öffentlichen Entwicklungsbank oder einem Unternehmen, die bzw. das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt oder über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut auf nicht-wettbewerblicher und nicht-gewinnorientierter Basis gewährt wird, um die Ziele der staatlichen Politik des Zentralstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats zu fördern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute schließen die in Absatz 1 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Handelsrisikopositionen nicht aus, wenn die in Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Ausschluss wird für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festgelegt, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekannt gegeben; bei diesem Datum muss es sich um das Ende eines Quartals handeln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d muss ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels genannten Risikopositionen ausschließt, jederzeit die folgende Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote für die Dauer des Ausschlusses erfüllen:aLR3 %EMLREMLRCBdabei gilt:aLRdie angepasste Verschuldungsquote;EMLRdie Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts, berechnet nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen zu dem in Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Datum undCBder tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Absatz 5 Buchstabe c genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe n infrage kommen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429b",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts von Aktiva",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den Risikopositionswert von Aktiva, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen, nach folgenden Grundsätzen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Risikopositionswert der Aktiva bezeichnet einen Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Satz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Wertpapierfinanzierungsgeschäfte werden nicht gegeneinander aufgerechnet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine von einem Institut angebotene Liquiditätsbündelungsvereinbarung verstößt nur dann nicht gegen die in Absatz 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, wenn die Vereinbarung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das die Liquiditätsbündelungsvereinbarung anbietende Institut überträgt die Soll- und Habensalden verschiedener Einzelkonten von Unternehmen einer Gruppe, die an der Vereinbarung beteiligt sind, (Ausgangskonten) auf ein getrenntes, einziges Konto und setzt die Salden der Ausgangskonten damit auf null;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut führt die unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Handlungen täglich aus."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 2 verstößt eine Liquiditätsbündelungsvereinbarung, die die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt, die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Bedingung jedoch erfüllt, nicht gegen die in Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat ein einklagbares Recht, die Salden der Ausgangskonten jederzeit durch Übertragung auf ein einziges Konto aufzurechnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zwischen den Salden der Ausgangskonten bestehen keine Laufzeitinkongruenzen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das Institut erhebt oder zahlt Zinsen auf der Grundlage des Gesamtsaldos der Ausgangskonten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde des Instituts vertritt die Auffassung, dass die Frequenz, mit der die Salden aller Ausgangskonten übertragen werden, angemessen ist, um bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße nur den Gesamtsaldo der Liquiditätsbündelungsvereinbarung berücksichtigen zu können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei nur dann auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Geschäfte haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag gegen den von der Gegenpartei geschuldeten Betrag aufzurechnen, ist im normalen Geschäftsverlauf und im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses rechtlich durchsetzbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto oder gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Geschäfte werden über dasselbe Abrechnungssystem oder über Abrechnungssysteme abgewickelt, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Abwicklungsvereinbarungen werden durch Barmittel oder Innertages-Kreditfazilitäten unterstützt, um sicherzustellen, dass die Abwicklung der Geschäfte bis Geschäftsschluss erfolgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "etwaige Probleme im Zusammenhang mit dem Wertpapierteil des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts behindern den Abschluss der Nettoabwicklung der Barforderungen und -verbindlichkeiten nicht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429c",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatkontrakte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Methode."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht von den Vermögenswerten des Instituts getrennt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Nachschuss wird mindestens täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der erhaltene Nachschuss lautet auf eine Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung genannt oder in einer Nettingvereinbarung mit einer qualifizierten ZGP festgelegt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der erhaltene Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Risikoposition des Derivatkontrakts vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, aufzuheben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigen Institute erhaltene Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICA im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Absätzen 3 und 4 darf ein Institut erhaltene Sicherheiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Sicherheit wird von einem Kunden für einen Derivatkontrakt entgegengenommen, der vom Institut im Auftrag dieses Kunden abgewickelt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der unter Buchstabe a genannte Kontrakt wird über eine qualifizierte ZGP abgewickelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wurde die Sicherheit in Form eines Ersteinschusses entgegengenommen, so wird sie von den Vermögenswerten des Instituts getrennt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 festgelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts von Folgendem verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten sowie Kreditderivaten, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Eigenmittelanforderungen verwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Kreditderivaten, bei denen sie die in Artikel 273 Absatz 3 oder 5 festgelegte Behandlung anwenden, wenn die Bedingungen für die Verwendung dieser Methode erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429d",
      "normTitel": "Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck geschriebenes Kreditderivat jedes Finanzinstrument, durch das ein Institut effektiv eine Kreditbesicherung stellt, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtrenditeswaps und Optionen, die das Institut verpflichten, unter den im Optionskontrakt festgelegten Bedingungen eine Kreditbesicherung zu stellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu der in Artikel 429c beschriebenen Berechnung beziehen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate die in den geschriebenen Kreditderivaten referenzierten effektiven Nominalbeträge ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf diese geschriebenen Kreditderivate eingeflossen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das erworbene Kreditderivat unterliegt ansonsten denselben oder konservativeren wesentlichen Bedingungen als jenen, die im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat festgelegt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "das erworbene Kreditderivat wird nicht von einer Gegenpartei erworben, die das Institut einem speziellen Korrelationsrisiko im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "sofern der effektive Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals des Instituts eingeflossen sind, vermindert wird, wird der effektive Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals eingeflossen sind, vermindert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das erworbene Kreditderivat ist nicht in einem Geschäft enthalten, das von dem Institut im Auftrag eines Kunden abgerechnet wurde oder von dem Institut in seiner Eigenschaft als Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur abgerechnet wurde und bei dem der im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat referenzierte effektive Nominalbetrag gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g oder h, je nach Anwendbarkeit, nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck wesentliche Bedingung jedes Merkmal des Kreditderivats, das für dessen Bewertung relevant ist, einschließlich des Grades der Nachrangigkeit, der Optionalität, der Kreditereignisse, der zugrunde liegenden Referenzeinheit oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzeinheiten sowie der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzverbindlichkeiten, mit Ausnahme des Nominalbetrags und der Restlaufzeit des Kreditderivats. Zwei Referenzadressen gelten nur dann als dieselben, wenn sie sich auf denselben Rechtsträger beziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen die Institute erworbene Kreditderivate auf einen Pool von Referenzadressen nutzen, um geschriebene Kreditderivate auf einzelne Referenzadressen innerhalb dieses Pools aufzurechnen, sofern der Pool von Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute setzen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nicht herab, wenn sie eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps erwerben und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbuchen, aber den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats nicht im Kernkapital erfassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Im Falle erworbener Kreditderivate auf einen Pool von Referenzverbindlichkeiten dürfen die Institute den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate auf einzelne Referenzverbindlichkeiten gemäß Absatz 3 nur dann um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Verpflichtung ökonomisch gleichwertig ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429e",
      "normTitel": "Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zur Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 1 rechnen die Institute in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:E*imax0, EiCidabei gilt:E*ider Aufschlag;ider Index, der das Geschäft bezeichnet;Eider beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel undCider beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:E*imax0, i Eii Cidabei gilt:E*ider Aufschlag;ider Index, der die Nettingvereinbarung bezeichnet;Eider beizulegende Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen undCider beizulegende Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet der Ausdruck Gegenpartei auch Triparty Agents, die Sicherheiten hereinnehmen und im Falle von Triparty-Geschäften verwalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Wird ein Pensionsgeschäft nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gibt das Institut einer am Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Partei eine Gewährleistung oder Garantie und beschränkt sich diese Gewährleistung oder Garantie auf eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die die Partei verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, so rechnet das Institut nur den gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, so wird das Geschäft nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, so rechnet es in die Gesamtrisikopositionsmessgröße auch den vollen Betrag des Wertpapiers oder der Barmittel als Risikoposition ein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "gibt das zwischen die Parteien tretende Institut beiden an einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Parteien eine Gewährleistung oder Garantie, so berechnet es seine Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c für jede an dem Geschäft beteiligte Partei gesondert."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429f",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte sowie von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und den in Artikel 429d genannten Positionen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen einen Umrechnungsfaktor von 10 % an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "429g",
      "normTitel": "Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen und finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz Lieferung gegen Zahlung abgewickelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 7A",
      "gliederungstitel": "MELDEPFLICHTEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "430",
      "normTitel": "Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Verschuldungsquote, gemäß Artikel 92 und Teil 7;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Anforderungen der Artikel 92a und 92b, für Institute, die den genannten Anforderungen unterliegen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Großkredite gemäß Artikel 394;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 415;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die aggregierten Daten für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt gemäß Artikel 430a Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, für eine standardisierte Meldung geeigneten Anforderungen und Orientierungen, außer für zusätzliche Meldepflichten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Richtlinie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der Belastung von Vermögenswerten, einschließlich einer Aufgliederung nach Art der Belastung der Vermögenswerte, wie Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierverleihgeschäfte, verbriefte Risikopositionen oder Darlehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)ihre Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, einschließlich",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ihrer bestehenden und neuen Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ihrer Exponiertheiten gegenüber physischen Risiken und Transitionsrisiken;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "ihre Risikopositionen in Kryptowerten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels umfassen die von Instituten zu meldenden Informationen, wenn sie Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen melden, Informationen zu NPE-Verbriefungen, für die die Behandlung nach Artikel 269a gilt, zu STS-Bilanzverbriefungen, die sie begeben, und zu der Aufschlüsselung der diesen STS-Bilanzverbriefungen zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Anlageklassen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Damit die zuständigen Behörden die Volatilität der Verschuldungsquote verfolgen können, insbesondere in der Zeit um die Meldestichtage, müssen große Institute ihren zuständigen Behörden — zusätzlich zu Meldungen in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a — spezifische Bestandteile der Verschuldungsquote basierend auf den Durchschnittswerten während des Berichtszeitraums und der zur Berechnung dieser Durchschnittswerte verwendeten Daten melden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Berechnungen für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2b",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Berechnungen und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegt oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Kreditinstitut ist, das seinen konsolidierten Abschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufstellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden können Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 bestimmen, vorschreiben, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Meldung von Finanzinformationen nach den Absätzen 3 und 4 umfasst lediglich Informationen, die erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil des Instituts und die von dem Institut für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu vermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten finden auf Institute unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 8 in einer verhältnismäßigen Weise Anwendung, wobei ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Beachtung geschenkt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldeformate, Meldeintervalle und -termine sowie Begriffsbestimmungen festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen und Anweisungen, für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der KommissionDurchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Einordnung von Instituten nach ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken in Kategorien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Messung der Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten während des relevanten Zeitraums, in dem sie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten erfüllen müssen, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Meldekosten werden als das Verhältnis von Meldekosten zu den Gesamtkosten des Instituts während des relevanten Zeitraums gemessen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Meldekosten umfassen sämtliche Ausgaben, die mit der Umsetzung und dem laufenden Betrieb von Meldesystemen verbunden sind, einschließlich Ausgaben für Personal, IT-Systeme, Rechtsberatungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Rechnungswesen, Dienstleistungen bei der Abschlussprüfung und Beratungsdienstleistungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der relevante Zeitraum entspricht jedem Jahreszeitraum, in dem bei den Instituten Meldekosten für die Vorbereitung der Umsetzung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten und für den weiteren laufenden Betrieb der Meldesysteme aufgelaufen sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Prüfung, ob die aufgelaufenen Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der durch die Meldepflichten für die Zwecke der Aufsicht erbracht wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bewertung der Auswirkungen einer Verringerung der Meldepflichten in Bezug auf Kosten und Wirksamkeit der Aufsicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)Empfehlungen dazu, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden können; zu diesem Zweck ist das Ziel der EBA eine erwartete durchschnittliche Kostensenkung von mindestens 10 %, jedoch idealerweise eine Kostensenkung von 20 %. Die EBA prüft insbesondere, ob",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstabe g für kleine und nicht komplexe Institute, bei denen die Belastung der Vermögenswerte unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, entfallen könnten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden könnte."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA hinsichtlich der Frage, ob andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Institute Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 melden sollen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die jeweiligen Institute erstatten noch nicht auf konsolidierter Basis Meldung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die jeweiligen Institute unterliegen einem Rechnungslegungsrahmen im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Meldung der Finanzinformationen gilt als erforderlich, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten dieser Institute und über die von ihnen für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu geben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 5 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 7 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach diesem Absatz aufzunehmen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von der Anforderung, die in den Meldebögen genannten Datenpunkte zu übermitteln, welche in den in diesem Artikel genannten technischen Durchführungsstandards spezifiziert werden, gewähren, wenn diese Datenpunkte doppelt vorhanden sind. Für diese Zwecke müssen sich doppelt vorhandene Datenpunkte auf Datenpunkte beziehen, die den zuständigen Behörden bereits auf andere Weise als durch Sammlung der genannten Meldebögen zur Verfügung stehen, einschließlich in Fällen, in denen diese Datenpunkte aus den Daten, die den zuständigen Behörden bereits in unterschiedlichen Formaten oder unterschiedlicher Detailtiefe zur Verfügung stehen, gewonnen werden können; die zuständige Behörde kann die in diesem Absatz genannte Ausnahme nur dann gewähren, wenn durch solche alternative Methoden erhaltene, zusammengestellte oder aggregierte Daten identisch mit jenen Datenpunkten sind, die ansonsten gemäß der jeweiligen technischen Durchführungsstandards gemeldet werden müssten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "430a",
      "normTitel": "Spezifische Meldepflichten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind, für jeden nationalen Immobilienmarkt, für den diese Daten erhoben wurden. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "430b",
      "normTitel": "Besondere Meldepflichten für Marktrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "430c",
      "normTitel": "Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBA die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Erstellung einer Übersicht über Anzahl und Umfang der durch die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobenen aktuellen Daten sowie über deren Herkunft und Granularität;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Erstellung eines einheitlichen Wörterbuchs der zu erhebenden Daten, um die Konvergenz der Meldeanforderungen hinsichtlich der regulären Meldepflichten zu erhöhen und überflüssige Abfragen zu vermeiden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses, in dem zumindest die EBA und das ESZB vertreten sind, für die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Meldesystems;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)die Machbarkeit und die mögliche Ausgestaltung einer zentralen Datensammelstelle für das integrierte Meldesystem, einschließlich der Anforderungen, mit denen eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird, die",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein zentrales Datenregister mit allen statistischen und aufsichtsrechtlichen Daten in der erforderlichen Granularität und Meldefrequenz für die jeweiligen Institute unterhält und in den erforderlichen Intervallen aktualisiert;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "als Anlaufstelle für die zuständigen Behörden dient, indem sie alle Datenanfragen der zuständigen Behörden entgegennimmt, bearbeitet und bündelt, die Anfrage mit bereits erhobenen Meldedaten abgleicht und den zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den angefragten Informationen gewährt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den zuständigen Behörden zusätzliche Unterstützung bei der Übermittlung von Datenanfragen an die Institute leistet und die angefragten Daten in das zentrale Datenregister einspeist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "eine koordinierende Rolle für den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Behörden innehat und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Verfahren und Prozesse der zuständigen Behörden berücksichtigt und in ein standardisiertes System überführt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 8",
      "gliederungstitel": "OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "431",
      "normTitel": "Offenlegungspflichten und -verfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 432 offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil 3 die Erlaubnis zur Verwendung der in Titel III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informationen offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemessen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukommen, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "432",
      "normTitel": "Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "433",
      "normTitel": "Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "433a",
      "normTitel": "Offenlegung durch große Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "jährlich alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)halbjährlich die Angaben nach",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Artikel 437 Buchstabe a;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 438 Buchstabe e;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 439 Buchstaben e bis l;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Artikel 440;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "Artikel 442 Buchstaben c, e, f und g;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "Artikel 444 Buchstabe e;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 445;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "viii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ix",
                        "aufzählungsText": "Artikel 449 Buchstaben j bis l;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "x",
                        "aufzählungsText": "Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xi",
                        "aufzählungsText": "Artikel 451a Absatz 3;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 452 Buchstabe g;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xiii",
                        "aufzählungsText": "Artikel 453 Buchstaben f bis j;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xiv",
                        "aufzählungsText": "Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xv",
                        "aufzählungsText": "Artikel 449a;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "xvi",
                        "aufzählungsText": "Artikel 449b;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)vierteljährlich",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d, da und h;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Schlüsselparameter nach Artikel 447;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 451a Absatz 2."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "433b",
      "normTitel": "Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Artikel 438 Buchstaben c, d und da;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Artikel 442 Buchstaben c und d;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Schlüsselparameter nach Artikel 447;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Artikel 449a;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Artikel 449b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "433c",
      "normTitel": "Offenlegung durch andere Institute",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c, d und da;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "da",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 442 Buchstaben c und d;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Schlüsselparameter nach Artikel 447;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ea",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 449a;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "eb",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 449b;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "434",
      "normTitel": "Mittel der Offenlegung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten Offenlegungen. Werden die Finanzberichte vor der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 430 für denselben Zeitraum veröffentlicht, können die Offenlegungen zum selben Zeitpunkt wie die aufsichtlichen Meldungen oder so bald wie möglich danach übermittelt werden. Muss eine Offenlegung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich nach Ende dieses Zeitraums."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Institute der EBA die gemäß Artikel 450 erforderlichen Informationen getrennt von den anderen gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Institute ihren Jahresabschluss für das betreffende Jahr veröffentlichen, übermitteln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten, die sie erstellen. Die EBA richtet einen einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten ein und macht ein Archiv der gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die Zahl der Internetaufrufe ihres einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "434a",
      "normTitel": "Einheitliche Offenlegungsformate",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "434b",
      "normTitel": "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Institute die in Teil 8 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). eingerichtet wird, zugänglich zu machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Institute eine Rechtsträgerkennung ausstellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Strukturierung der Daten in den Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "434c",
      "normTitel": "Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "435",
      "normTitel": "Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risikokategorien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechenschaftspflicht gemäß den Gründungsdokumenten und der Satzung des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Umfang und die Art der Risikoberichts- und -messsysteme;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des jeweiligen Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des jeweiligen Instituts knapp beschrieben wird; diese Erklärung enthält Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Angaben zu gruppeninternen Geschäften und zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil der konsolidierten Gruppe auswirken könnten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "436",
      "normTitel": "Offenlegung des Anwendungsbereichs",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einen Abgleich des konsolidierten Abschlusses, der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellt wurde, mit dem konsolidierten Abschluss, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde; dieser Abgleich zeigt die Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis sowie die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Rechtsträger, wenn sich dieser von dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheidet; in Bezug auf die Rechtsträger, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogen sind, ist die Methode der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung anzugeben, wenn sie sich von der Methode der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke unterscheidet, sowie, ob diese Rechtsträger vollkonsolidiert bzw. quotenkonsolidiert sind und ob die Beteiligungen an diesen Rechtsträgern von den Eigenmitteln abgezogen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Aufgliederung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des konsolidierten Abschlusses, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde, aufgeschlüsselt nach Art der Risiken gemäß dem vorliegenden Teil;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "einen Abgleich, in dem die Hauptursachen für die Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen in den Abschlüssen im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Risikopositionsbetrag ermittelt werden; dieser Abgleich wird durch qualitative Angaben zu diesen Hauptursachen für die Unterschiede ergänzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "für Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 angepasst werden, eine Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen Bewertungsanpassung eines Instituts nach Art der Risiken und alle Bestandteile, getrennt für Positionen des Handelsbuchs und Positionen des Anlagebuchs;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag sind, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "437",
      "normTitel": "Offenlegung von Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einen vollständigen Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die vollständigen Bedingungen aller Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)als gesonderte Offenlegung die Art und Beträge folgender Elemente:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "aller nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten aufsichtlichen Korrekturposten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "nach den Artikeln 36, 56 und 66 abgezogener Posten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "nicht nach den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogener Posten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, aufsichtichen Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "437a",
      "normTitel": "Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "438",
      "normTitel": "Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung des Artikels 92 dieser Verordnung und der in Artikel 73 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Zusammenfassung ihres Ansatzes, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung anderer Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 ermittelten entsprechenden Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "da",
                  "aufzählungsText": "sofern die Berechnung erforderlich ist, den gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze und den gemäß Artikel 92 Absatz 5 berechneten Standard-Gesamtrisikobetrag, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen, die risikogewichteten Positionsbeträge und die damit zusammenhängenden erwarteten Verluste für jede in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannte Spezialfinanzierungskategorie sowie die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen und risikogewichteten Positionsbeträge für die Kategorien von Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absätze 3 bis 6 und Artikel 495a Absatz 3;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Risikopositionswert und den risikogewichteten Positionsbetrag von Eigenmittelinstrumenten, die von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften gehalten werden und die die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis und konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 nicht von ihren Eigenmitteln abziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats, berechnet nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG, wenn die in dem genannten Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewendet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Abweichungen der risikogewichteten Positionsbeträge des laufenden Offenlegungszeitraums gegenüber dem unmittelbar vorhergehenden Offenlegungszeitraum, die sich aus der Verwendung interner Modelle ergeben, einschließlich einer Darlegung der wichtigsten Faktoren, die diesen Abweichungen zugrunde liegen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "439",
      "normTitel": "Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko und das spezielle Korrelationsrisiko nach Artikel 291;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Höhe des Betrags der getrennten und nicht getrennten erhaltenen und gestellten Sicherheiten, nach Art der Sicherheit, weiter aufgeschlüsselt nach Sicherheiten, die für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "für Derivatgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 jeweils angewendeten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Risikopositionswerte nach der Wirkung der Kreditrisikominderung und die damit zusammenhängenden Risikopositionen in Bezug auf eine Kapitalanforderung für kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen, gesondert für jede Methode gemäß Teil 3 Titel VI;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Risikopositionswerte gegenüber zentralen Gegenparteien und die damit zusammenhängenden Risikopositionen, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 fallen, gesondert für qualifizierte und nicht qualifizierte zentrale Gegenparteien und aufgeschlüsselt nach Arten von Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Nominalbeträge und den Zeitwert von Kreditderivatgeschäften; Kreditderivatgeschäfte sind nach Produktart aufzuschlüsseln; innerhalb der einzelnen Produktarten sind Kreditderivatgeschäfte weiter aufzuschlüsseln nach erworbenen und veräußerten Kreditbesicherungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die α-Schätzung für den Fall, dass dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung seiner eigenen Schätzung für α gemäß Artikel 284 Absatz 9 erteilt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "jeweils gesondert, die Offenlegungen gemäß Artikel 444 Buchstabe e und Artikel 452 Buchstabe g;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 verwenden, den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "440",
      "normTitel": "Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "441",
      "normTitel": "Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "G-SRI legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Ermittlungsmethode ergibt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "442",
      "normTitel": "Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Geltungsbereich und die Definitionen, die es für Rechnungslegungszwecke für die Begriffe überfällig und wertgemindert verwendet, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen der Begriffe überfällig und Ausfall, die es für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke verwendet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Angaben zu Betrag und Bonität der vertragsgemäß bedienten, notleidenden und gestundeten Risikopositionen für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen, einschließlich der einschlägigen kumulierten Wertminderungen, Rückstellungen und negativen Veränderungen des Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiko und Beträgen von erhaltenen Sicherheiten und Finanzgarantien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Bruttobuchwerte der ausgefallenen und der nicht ausgefallenen Risikopositionen, die kumulierten spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die kumulierten Abschreibungen für diese Risikopositionen sowie die Nettobuchwerte und ihre Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet und Wirtschaftszweig sowie für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Veränderungen des Bruttobetrags der ausgefallenen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen; dies beinhaltet mindestens Angaben zu den Eröffnungs- und Abschlussbeständen dieser Risikopositionen, dem Bruttobetrag der genannten Risikopositionen, die wieder den Status nicht ausgefallen erhalten haben oder Gegenstand einer Abschreibung waren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Aufschlüsselung der Darlehen und Schuldverschreibungen nach Restlaufzeit."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "443",
      "normTitel": "Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "444",
      "normTitel": "Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen während des Offenlegungszeitraums;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikopositionsklassen, für die die jeweilige ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn die Institute sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung halten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 nach Risikopositionsklassen zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "445",
      "normTitel": "Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, denen von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Artikel 325az erteilt wurde und die gemäß Artikel 325a den vereinfachten Standardansatz oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a den alternativen Standardansatz verwenden, legen einen Überblick über ihre Handelsbuchpositionen offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos und ihre Eigenmittelanforderungen für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für die folgenden Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "im Handelsbuch gehaltene Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungsinstrumente handelt, mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse und gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nicht im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "445a",
      "normTitel": "Offenlegung des CVA-Risikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "446",
      "normTitel": "Offenlegung des operationellen Risikos",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "447",
      "normTitel": "Offenlegung von Schlüsselparametern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "aa",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten, wobei anstelle des Gesamtrisikobetrags der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze verwendet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU halten müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 und basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten."
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestandteile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln 92a und 92b und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "448",
      "normTitel": "Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ab dem 28. Juni 2021 legen die Institute die folgenden quantitativen und qualitativen Angaben zum Risiko aus möglichen Zinsänderungen offen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge aus ihren Geschäften des Anlagebuchs nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU auswirken:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, berechnet für die sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Änderungen der Nettozinserträge, berechnet für die zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, mit Ausnahme der in Artikel 98 Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge, die nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzugeben sind, verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Erläuterung der Bedeutung der gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes offengelegten Risikomessgrößen und etwaiger signifikanter Abweichungen dieser Risikomessgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)eine Beschreibung, wie die Institute das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU definieren, messen, mindern und kontrollieren; diese Beschreibung umfasst:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die die Institute verwenden, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge zu bewerten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen der internen Messsysteme der Institute verwendeten Modell- und Parameterannahmen, die bei der Berechnung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und von Änderungen der Nettozinserträge zum Einsatz kommen und von den allgemeinen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen; diese Beschreibung enthält auch die Gründe für diese Abweichungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Zinsschockszenarien, die die Institute für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Berücksichtigung der Auswirkung von Absicherungen gegen diese Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 erfüllen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "eine Erläuterung, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung dieser Risiken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die unbefristeten Einlagen zugeordnete durchschnittliche und längste Frist für Zinsanpassungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffern i bis iv des vorliegenden Artikels nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "449",
      "normTitel": "Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen — nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt — folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eine Beschreibung ihrer Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich ihrer Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) im Sinne des Artikels 242 Nummer 10 verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ihre Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, unter Beschreibung der Arten der Risikopositionen gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "eine Zusammenfassung ihrer Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe i offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und der Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "für Handelsbuch und Anlagebuch getrennt den Buchwert der Verbriefungspositionen, einschließlich Informationen darüber, ob die Institute ein signifikantes Kreditrisiko gemäß den Artikeln 244 und 245 übertragen haben, für das die Institute als Originator, Sponsor oder Anleger auftreten, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen sowie nach STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen und aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungspositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": [
                    "k)für Geschäfte des Anlagebuchs die folgenden Informationen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "falls die Institute als Originator oder Sponsor auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen, getrennt nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "falls die Institute als Anleger auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen sowie nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "für von den Instituten verbriefte Risikopositionen die Höhe der ausgefallenen Risikopositionen und die Höhe der von den Instituten im laufenden Zeitraum vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen, beides aufgeschlüsselt nach Art der Risikoposition."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "449a",
      "normTitel": "Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute legen Informationen über ESG-Risiken offen, wobei sie zwischen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie bei Umweltrisiken zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken unterscheiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken nach Maßgabe des Artikels 434a festgelegt werden, und stellt dabei sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten und zugleich eine Überschneidung von Offenlegungspflichten mit in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union bereits eingeführten Pflichten vermieden wird. Diese Formate dürfen nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h zu meldenden Informationen hinausgehen, und tragen insbesondere der Größe und Komplexität des Instituts sowie der relativen Exponiertheit kleiner und nicht komplexer Institute, die Artikel 433b unterliegen, gegenüber ESG-Risiken Rechnung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "449b",
      "normTitel": "Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "450",
      "normTitel": "Offenlegung der Vergütungspolitik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen in Bezug auf ihre Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, die folgenden Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Angaben zum Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie zur Zahl der Sitzungen des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums während des Geschäftsjahrs, gegebenenfalls mit Angaben zur Zusammensetzung und zum Mandat eines Vergütungsausschusses, zu dem externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der maßgeblichen Interessenträger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Angaben zum Zusammenhang zwischen der Vergütung der Mitarbeiter und ihrer Leistung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Strategie zur Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Angaben zu den Erfolgskriterien, anhand deren über den Anspruch auf Aktien, Optionen oder variable Vergütungskomponenten entschieden wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute haben, aus denen Folgendes hervorgeht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die für das Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeteilt in feste Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und den zurückbehaltenen Teil;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Beträge der für vorhergehende Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in den im Geschäftsjahr erdienten Betrag und den in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "den Betrag der im Geschäftsjahr verdienten zurückbehaltenen Vergütung, der während des Geschäftsjahres ausgezahlt und der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten der Gewährungen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeteilt in vorab gezahlte und zurückbehaltene Beträge, die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und die höchste Zahlung, die einer Einzelperson gewährt wurde;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Zahl der Personen, deren Vergütung sich auf 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr belief, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500000 EUR bei Vergütungen zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio. EUR sowie aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR bei Vergütungen von 5 Mio. EUR und mehr;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gilt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bei großen Instituten werden der Öffentlichkeit auch quantitative Informationen über die Vergütung des kollektiven Leitungsorgans des Instituts nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt, wobei zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu differenzieren ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "451",
      "normTitel": "Offenlegung der Verschuldungsquote",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "451a",
      "normTitel": "Offenlegung von Liquiditätsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die Teil 6 unterliegen, legen Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote und zu ihrem Liquiditätsrisikomanagement gemäß diesem Artikel offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte, nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung der Zusammensetzung dieses Liquiditätspuffers;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Quartalsendzahlen zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 2 für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen die Grundsätze, Systeme, Verfahren und Strategien offen, mit denen sie ihr Liquiditätsrisiko gemäß Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln, messen, steuern und überwachen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "451b",
      "normTitel": "Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen."
                }
              ],
              "Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG BESTIMMTER INSTRUMENTE ODER METHODEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "452",
      "normTitel": "Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für jede Risikopositionsklasse nach Artikel 147 den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts jeder Risikopositionsklasse, die dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegt, sowie den Anteil jeder Risikopositionsklasse, die einem Einführungsplan unterliegt; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, legen sie den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts einer jeden Risikopositionsklasse, die dieser Erlaubnis unterliegt, offen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme in den verschiedenen Stadien von Modellentwicklung, -kontrollen und -änderungen; hierzu gehören Informationen über Folgendes:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Überprüfung des Ratingsystems,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "das Verfahren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Funktion, die für die Überprüfung der Modelle verantwortlich ist, von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle verantwortlich sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Funktionen, die für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle verantwortlich sind;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD, die Informationen darüber umfassen, wie die PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko geschätzt werden, ob es regulatorische Untergrenzen gibt und welche Ursachen für Unterschiede bestehen, die mindestens während der letzten drei Zeiträume zwischen der PD und den tatsächlichen Ausfallraten beobachtet wurden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der LGD, wie beispielsweise die Methoden zur Berechnung der in einem Konjunkturabschwung auftretenden LGD, die Art und Weise der Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und die Zeit, die zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Beendigung der Risikoposition verstreicht;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen verwendeten Annahmen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)gegebenenfalls die folgenden Informationen zu jeder der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ihre bilanziellen Brutto-Risikopositionen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ihre außerbilanziellen Risikopositionswerte vor Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "ihre Risikopositionen nach Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors und der maßgeblichen Kreditrisikominderung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "etwaige Modelle, Parameter oder Eingangswerte, die für das Verständnis der Risikogewichtung und der daraus resultierenden Risikopositionsbeträge maßgeblich sind, die für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich Ausfall) offengelegt werden, um eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos zu ermöglichen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "getrennt für die Risikopositionsklassen, für die die Institute die Erlaubnis erhalten haben, die eigenen LGD und Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge zu verwenden, und für die Risikopositionen, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden, die in den Ziffern i bis iv genannten Werte, die dieser Erlaubnis unterliegen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "eine Gegenüberstellung der PD-Schätzungen der Institute und der tatsächlichen Ausfallrate für jede Risikopositionsklasse über einen längeren Zeitraum hinweg, mit gesonderter Offenlegung der PD-Bandbreite, der entsprechenden externen Bonitätsbeurteilung, der gewichteten durchschnittlichen und der arithmetischen durchschnittlichen PD, der Zahl der Schuldner am Ende des vorhergehenden Jahres und am Ende des Prüfungsjahres, der Zahl der ausgefallenen Schuldner einschließlich der neu ausgefallenen Schuldner und der jährlichen durchschnittlichen historischen Ausfallrate."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "453",
      "normTitel": "Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem die Institute davon Gebrauch machen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut zur Kreditrisikominderung angenommen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "für Garantien und Kreditderivate, die zur Kreditbesicherung verwendet werden, die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen verwendet werden, unter Ausschluss derjenigen, die als Teil von synthetischen Verbriefungsstrukturen verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, den gesamten Risikopositionswert, der nicht durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, und den gesamten Risikopositionswert, der durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, nach Vornahme der Volatilitätsanpassungen; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für Darlehen und Schuldverschreibungen gesondert vorzunehmen und muss eine Aufschlüsselung der ausgefallenen Risikopositionen umfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "den entsprechenden Umrechnungsfaktor und die Kreditrisikominderung, die der Risikoposition zugewiesen sind, und die Inzidenz von Kreditrisikominderungstechniken mit und ohne Substitutionseffekt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionswert nach Risikopositionsklasse vor und nach der Anwendung der Umrechnungsfaktoren und einer etwaigen Kreditrisikominderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag und die Relation zwischen diesem risikogewichteten Positionsbetrag und dem Risikopositionswert nach Anwendung des einschlägigen Umrechnungsfaktors und der Kreditrisikominderung im Zusammenhang mit der Risikoposition; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für jede Risikopositionsklasse gesondert vorzunehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag vor und nach Berücksichtigung der kreditrisikomindernden Wirkung von Kreditderivaten; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, nehmen sie die Offenlegung nach diesem Buchstaben für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert vor."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "454",
      "normTitel": "Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "455",
      "normTitel": "Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Ziele, die es mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die eingeführten Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Marktrisikos;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich — für jeden Handelstisch — einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie des Handelstisches, der dort zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten in Bezug auf den Handelstisch;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "einen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Struktur und Organisation ihrer Marktrisikomanagement-Funktion und Governance;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": [
                    "f)den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der verschiedenen internen Modelle, anhand derer die Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle berechnet werden, sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich einer allgemeinen Beschreibung von Folgendem:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird, sofern es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Festlegungen handelt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken offen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten keine Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 9",
      "gliederungstitel": "DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "456",
      "normTitel": "Delegierte Rechtsakte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Anpassung der Liste der Risikopositionsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 153 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 4 spezifiziert wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Klärung der Anforderung in Artikel 97 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Verordnung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Änderungen der Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 Titel II und III zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Offenlegungsstandards."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "anerkennungsfähige Absicherungen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "457",
      "normTitel": "Technische Anpassungen und Korrekturen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Teil 2 und Artikel 430 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die Gesetzgebungsakten der Union Rechnung tragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "458",
      "normTitel": "Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Erkennt die nach Absatz 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen, so teilt sie dies der Kommission und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und die EBA weiter."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute anwenden, die Zweigstellen oder Risikopositionen haben, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahme gestattet wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, teilen dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Rat, die Kommission, die EBA und den zur Anwendung der Maßnahmen befugten Mitgliedstaat weiter."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Vor Ablauf der gemäß den Absätzen 2 und 4 erteilten Zulassung überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern iv und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "459",
      "normTitel": "Aufsichtliche Anforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "460",
      "normTitel": "Liquidität",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 zu erlassen. Gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Instituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen, und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "70 % ab dem 1. Januar 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "80 % ab dem 1. Januar 2017,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "100 % ab dem 1. Januar 2018."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 zu ändern, um die Liste der Produkte oder Dienstleistungen nach Artikel 428f Absatz 2 zu ändern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, die Voraussetzungen nach Artikel 428f Absatz 1 erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "461",
      "normTitel": "Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "461a",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überwacht die Unterschiede im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union und in Drittländern, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf Eigenmittelanforderungen und deren Geltungsbeginn."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)dass, sofern dies zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlich ist, bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakts oder, falls ein solcher Gesetzgebungsakt nicht vorliegt, für bis zu drei Jahre zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder zielgerichtete Multiplikatoren, die größer oder gleich 0 und kleiner als 1 sind, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko, für spezifische Risikoklassen oder für spezifische Risikofaktoren angewandt werden, die anhand einer der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an den folgenden Stellen festgelegten Ansätze erfolgt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "den Artikeln 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz festgelegt wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "den Artikeln 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz festgelegt wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "den Artikeln 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz festgelegt wird;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird."
                }
              ],
              "Erlässt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 einen delegierten Rechtsakt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Umsetzung in der Union der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vor, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen und der Auswirkungen dieser Anforderungen auf dauerhaftere Weise zu erhalten."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 10. Juli 2026 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "462",
      "normTitel": "Ausübung der Befugnisübertragung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "463",
      "normTitel": "Einwände gegen technische Regulierungsstandards",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "464",
      "normTitel": "Europäischer Bankenausschuss",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der KommissionABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36. eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 10",
      "gliederungstitel": "ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Eigenmittelanforderungen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "465",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5 % sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "für die Risikopositionen ist die Behandlung gemäß Artikel 125 Absatz 1 zulässig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den in Betracht kommenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht nach Teil 3 Titel 2 Kapitel 3 zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Wohnimmobilien, mit denen die in Betracht kommenden Risikopositionen besichert sind, befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)in Bezug auf die in Betracht kommenden Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden durchsetzbaren Rechte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Recht auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, oder das Recht, gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe g ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "ein Recht auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners, entweder vertraglich oder nach anwendbarem nationalen Recht;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "52,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "67,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Erteilen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 genannte Erlaubnis, so teilen sie dies der EBA mit und begründen ihre Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Absatz 8 Buchstabe f genannten Vergewisserungen mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die Nutzung der in Absatz 5 festgelegten Übergangsbehandlung und legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 über ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte einen Bericht vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Die etwaige Verlängerung einer der in den Absätzen 3, 5 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 495b Absatz 1, Artikel 495c Absatz 1 und Artikel 495d Absatz 1 genannten Übergangsbestimmungen ist auf vier Jahre begrenzt und durch eine Bewertung zu begründen, die den in den angeführten Artikeln genannten gleichwertig ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "13",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "466",
      "normTitel": "Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "467",
      "normTitel": "Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Verluste aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, ausschließlich in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes der wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Verluste, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "80 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben b bis e fest und veröffentlichen diesen Wert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "468",
      "normTitel": "Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 (Zeitraum der vorübergehenden Behandlung) den gemäß folgender Formel ermittelten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:A = a · fDabei gilt:a= der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung und gegenüber öffentlichen Stellen nach Artikel 116 Absatz 4 dieser Verordnung entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (Anhang zu IFRS 9), undf= der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Betrags A bis zum 31. Dezember 2025 den Faktor f mit einem Wert von 1 an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen."
                }
              ],
              "Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Abzüge"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten des harten Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "469",
      "normTitel": "Abzüge von Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "469a",
      "normTitel": "Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "470",
      "normTitel": "Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "471",
      "normTitel": "Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und e festgelegten Bedingungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der zum 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und werden mit 370 % risikogewichtet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "472",
      "normTitel": "Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "473",
      "normTitel": "Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1). geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Es werden folgende Faktoren angewandt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "473a",
      "normTitel": "Einführung des IFRS 9",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,SA und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Null;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008der Kommission (Anhang zu IFRS 9) ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am Tag der Meldung und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, ab dem 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,SA der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,SA gleich Null."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung dieser Verordnung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gleich Null."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024."
                }
              ],
              "Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024."
                }
              ],
              "Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7a",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die Institute bei der Neuberechnung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Betrag ABSA ein Risikogewicht von 100 % zuweisen. Für die Zwecke der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung fügen die Institute die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge ABSA und ABIRB zur Gesamtrisikopositionsmessgröße hinzu."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Während der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume erstatten die Institute, die sich für die Anwendung der in diesem Artikel dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, zusätzlich zu den in Teil 8 verlangten Informationen den zuständigen Behörden Meldung und legen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegten Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "474",
      "normTitel": "Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "475",
      "normTitel": "Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe d behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "476",
      "normTitel": "Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "477",
      "normTitel": "Abzüge von Ergänzungskapitalposten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 3a",
      "gliederungstitel": "Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "477a",
      "normTitel": "Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird:ridie gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden;widie gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "478",
      "normTitel": "Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "479",
      "normTitel": "Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "480",
      "normTitel": "Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 5",
      "gliederungstitel": "Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "481",
      "normTitel": "Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absatz 1 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "482",
      "normTitel": "Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Bestandsschutz für Kapitalinstrumente"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Instrumente der staatlichen Beihilfe"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "483",
      "normTitel": "Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "484",
      "normTitel": "Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die am 31. Dezember 2011 oder davor begeben wurden und die am 31. Dezember 2011 als Eigenmittel galten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "485",
      "normTitel": "Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "486",
      "normTitel": "Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 489 Absatz 4 gelten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 490 Absatz 4 gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "487",
      "normTitel": "Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 oder 5 festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "488",
      "normTitel": "Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010010010",
      "gliederungsbez": "Unterabschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "489",
      "normTitel": "Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen nach Artikel 52 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "490",
      "normTitel": "Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "491",
      "normTitel": "Effektiver Fälligkeitstermin",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "492",
      "normTitel": "Offenlegung von Eigenmitteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 465 übersteigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "493",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für Großkredite",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen in Bezug auf Großkredite gemäß den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). am 31. Dezember 2006 nicht galt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie betreffen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen und qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweiligeLandeswährung lauten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in dieser refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer ECAI mit Investment Grade bewertet wurden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 gelten für folgende Risikopositionen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausdrücklich abgesichert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "sonstige Risikopositionen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten nur, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels alle folgenden Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Risikoposition würde nach Artikel 495 Absatz 2 in seiner am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition entstand am oder nach dem 12. Dezember 2017."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Eine vor dem 12. Dezember 2017 entstandene Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, der am 31. Dezember 2017 nach Artikel 495 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, ist von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "494",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine risikobasierte Quote von 16 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine nicht-risikobasierte Quote von 6 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 können Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Umfang von 2,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zugerechnet werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 gelten Verbindlichkeiten — bis die Abwicklungsbehörde erstmals die Einhaltung der in Buchstabe c des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen bewertet — als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der bis zum 31. Dezember 2021 2,5 % und nach diesem Datum 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht überschreitet, sofern sie die in Artikel 72b Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "494a",
      "normTitel": "Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 52 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 63 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in Artikel 63 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "494b",
      "normTitel": "Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten Instrumente, die vor dem 27. Juni 2019 begeben werden, spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn sie die in den Artikeln 51 und 52 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r, erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des Ergänzungskapitals, wenn sie die in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 63 Buchstaben n, o und p, erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstaben f bis m, erfüllen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "494c",
      "normTitel": "Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "494d",
      "normTitel": "Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495",
      "normTitel": "Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Anstatt die in Absatz 1 festgelegte Behandlung anzuwenden, dürfen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit bei allen ihren Beteiligungsrisikopositionen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung anwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Behandlung anwenden, berechnen den erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 bzw. 9 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung und wenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 62 Buchstabe d in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an, wenn der gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag höher ist als der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Beantragen Institute die Erlaubnis, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, so erteilen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis nicht nach dem 31. Dezember 2024."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495a",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungsrisikopositionen, einschließlich des Teils der Risikopositionen, die gemäß der am 27. Oktober 2021 geltenden Fassung von Artikel 471 nicht von den Eigenmitteln abgezogen wurden, gegenüber Rechtsträgern, an denen sie am 27. Oktober 2021 sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie — gegebenenfalls zusammen mit dem Verbund, dem die Institute angehören — maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Verbund von Instituten und einem Unternehmen ausüben oder wenn ein Institut in der Lage ist, mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans des Rechtsträgers zu bestellen, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am 8. Juli 2024 anwendbar war."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495b",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 entsprechen die LGD-Input-Mindestwerten, die auf im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwendbar sind, dem Produkt aus den in Artikel 161 Absatz 4 vorgesehenen anwendbaren LGD-Input -Mindestwerten und den folgenden Faktoren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes anwendbaren Risikoparameter, einschließlich des Abschlagsparameters, und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestwerten für jede spezifische Kategorie der in Artikel 147 Absatz 8 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf. Die EBA empfiehlt spezifische Kalibrierungen von Risikoparametern, einschließlich des Abschlagsparameters, die dem spezifischen und differenzierten Risikoprofil jeder der spezifischen Kategorien von Spezialfinanzierungsrisikopositionen Rechnung tragen sollen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a kann den dort genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 80 % zugewiesen werden, wenn die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird und die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen, da sämtliche folgenden Merkmale gegeben sind:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "adäquates Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (Exposure-to-value);"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "konservatives Rückzahlungsprofil der Risikoposition;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "im Verhältnis angemessene Restlebensdauer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung der Risikoposition oder alternativ Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "geringes Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner oder adäquate Minderung des Risikos durch einen im Verhältnis angemessenen Restwert des Vermögenswerts oder durch Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "der Schuldner unterliegt vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Finanzierungsstruktur;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "erhebliche Betriebsrisiken werden angemessen gesteuert;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermögenswerte bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, einschließlich folgender Merkmale:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Kreditgeber haben ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den finanzierten Vermögenswerten und gegebenenfalls an den damit generierten Einnahmen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, an dem Vermögenswert Veränderungen vorzunehmen, die sich negativ auf dessen Wert auswirken würden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "befindet sich der Vermögenswert im Bau, haben die Kreditgeber ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den Vermögenswerten und den zugrundeliegenden Bauverträgen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die finanzierten Vermögenswerte erfüllen alle folgenden Standards für einen soliden und wirksamen Betrieb:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Technologie und Konstruktion des Vermögenswerts sind erprobt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "alle für den Betrieb der Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen wurden erteilt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "wenn sich der Vermögenswert im Bau befindet, hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung und des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;"
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Objektfinanzierungen in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung über einen gesamten Konjunkturzyklus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen der in Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Behandlung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung auf die Eigenmittelanforderungen, ohne Berücksichtigung von Artikel 465 Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob es angemessen ist, eine Unterklasse Objektfinanzierung hoher Qualität festzulegen und dieser Unterklasse von Risikopositionen eine andere aufsichtliche Behandlung zuzuordnen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495c",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei sonstigen Sachsicherheiten anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung Sonstige Sachsicherheiten entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für sonstige Sachsicherheiten und den folgenden Faktoren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und der Risikogewichte im Rahmen des Standardansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Arten von Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495d",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495e",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495f",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495g",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "495h",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "496",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "497",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMA gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, bereits einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat und dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist: bis zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, noch keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat oder dieser Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist: bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei ZGP, die den Antrag nach dem 27. Juni 2019 gestellt haben, zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "bei denjenigen ZGP, die den Antrag vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben, 28. Juni 2021."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:KCMimaxKCCPIMiDFCCPIM ; 8 %2 %IMidabei gilt:KCMidie Eigenmittelanforderung;KCCPdas hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;DFCCPdie vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden;ider Index für das Clearingmitglied;IMider Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP undIMdie dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilte Gesamteinschusssumme."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann in Ausnahmefällen — wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden — im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss erlassen, um die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 einmal um zwölf Monate zu verlängern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "498",
      "normTitel": "Ausnahme für Warenhändler",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "499",
      "normTitel": "Verschuldung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kernkapital,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 451 Absatz 1 dürfen die Institute wählen, ob sie die Informationen über die Verschuldungsquote auf der Grundlage einer oder beider Definitionen der Kapitalmessgröße nach Absatz 1 Buchstaben a und b offenlegen. Ändert ein Institut seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so enthält die erste Offenlegung nach einer solchen Änderung einen Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem … bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "500",
      "normTitel": "Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 31. Dezember 2024 stattgefunden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre, ob der Umfang der ausgefallenen Risikopositionen in den Bilanzen der Institute erheblich zugenommen hat, ob sie eine erhebliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte der Institute erwartet und ob der Entwicklungsgrad der Sekundärmärkte für ausgefallene Risikopositionen nicht ausreicht, um eine effiziente Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen durch die Institute sicherzustellen, wobei sie auch die regulatorischen Entwicklungen im Hinblick auf Verbriefungen berücksichtigt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "500a",
      "normTitel": "Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Bis zum 31. Dezember 2024 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "2025 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "2026 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2025;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027."
                }
              ],
              "Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "500b",
      "normTitel": "Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven."
                }
              ],
              "Der vom Institut ausgeschlossene Betrag darf den tagesdurchschnittlichen Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Risikopositionen in der letzten vollständigen Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank des Instituts nicht überschreiten."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Institut kann die in Absatz 1 aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen."
                }
              ],
              "Ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank gemäß Absatz 1 von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, muss auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "500c",
      "normTitel": "Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "500d",
      "normTitel": "Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 können die Institute bis zum 27. Juni 2021 den Risikopositionswert von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berechnen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rechnungslegungsrahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz Lieferung gegen Zahlung abgewickelt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.Die Institute dürfen den vollen Nennwert von mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz Lieferung gegen Zahlung’ abgewickelt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck marktüblicher Kauf oder Verkauf einen Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "501",
      "normTitel": "Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:RWEA*RWEAminE*; EUR 25000000,7619maxE*EUR 2500000; 00,85E*dabei gilt:RWEA*der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA undE* ist",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieses Artikels",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse Mengengeschäft oder der Risikopositionsklasse Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder der Risikopositionsklasse durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "501a",
      "normTitel": "Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Risikoposition besteht gegenüber einem Rechtsträger, der speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von physischen Strukturen oder Anlagen, Systemen und Netzen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, errichtet wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind, nachkommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die vom Schuldner generierten Zahlungsströme sind vorhersehbar und decken alle künftigen Kreditrückzahlungen während der Kreditlaufzeit ab;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "das Refinanzierungsrisiko des Schuldners ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Rechtsträger gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)die vertraglichen Vereinbarungen bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, das Folgendes umfasst:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Speisen sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern, so enthalten die vertraglichen Vereinbarungen Bestimmungen, die die Kreditgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgabe und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Vermögenswerte abdecken zu können;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Kreditgeber haben einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die vom Schuldner generierten Einkünfte;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "die Kreditgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form der Vermögenswerte und Verträge, die für das Infrastrukturgeschäft erforderlich sind, oder sie verfügen über alternative Mechanismen zur Sicherung ihrer Position;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "den Kreditgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass sie in der Lage sind, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Rechtsträger zu übernehmen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "die Netto-Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den verpflichtenden Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vii",
                        "aufzählungsText": "der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": [
                    "i)befindet sich der Schuldner in der Bauphase, so müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über die erforderliche Finanzkraft und einschlägige Sachkenntnis;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für den Schuldner ergeben, ist gering;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "es gibt angemessene Mechanismen, um die Interessen der Eigenkapitalgeber mit den Interessen der Kreditgeber in Einklang zu bringen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner hat angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner verwendet erprobte Technologie und Konstruktionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "alle erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen sind erteilt worden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "n",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "o",
                  "aufzählungsText": "der Schuldner hat für nach dem 1. Januar 2025 begründete Risikopositionen bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltschutzzielen leisten und die anderen in dem genannten Artikel festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder ob die finanzierten Vermögenswerte keine der in dem genannten Artikel festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": [
                          "iv)die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "sie sind reguliert,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "sie sind vertraglich festgelegt,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "—",
                              "aufzählungsText": "sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "eine Zentralbank, einen Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "eine internationale Organisation im Sinne des Artikels 118;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "ein Unternehmen, das im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "einen Rechtsträger, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sechs Monate den gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber Infrastrukturprojektgesellschaften."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2022 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an Infrastrukturprojektgesellschaften und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Infrastrukturkredite und Projektfinanzierung während des Zeitraums nach Absatz 4;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von Rechtsträgern nach Absatz 1 Buchstabe b im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "501b",
      "normTitel": "Ausnahme von den Meldepflichten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "501c",
      "normTitel": "Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten für jede gemäß Teil 3 Titel II bestimmte Risikopositionsklasse;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Abstimmung mit der EIOPA die Machbarkeit der Einführung einer standardisierten Methode zur Ermittlung und Qualifizierung jeder Risikoposition der gemäß Teil 3 Titel II bestimmten Risikopositionsklassen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze für die Klassifizierung von ESG-Risiken unter Verwendung der Informationen über Indikatoren für Transitionsrisiken und physische Risiken, die von den in der Union und — soweit verfügbar — international angenommenen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Leitlinien und Schlussfolgerungen aus den von der EBA oder den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Stresstests oder Szenarioanalysen zu klimabezogenen Finanzrisiken und, falls die ESG-Risiken angemessen berücksichtigt werden, der entsprechenden ESG-Bewertung des ECAI-Kreditrisikoratings durch eine benannte ECAI;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen und die möglichen zusätzlichen und umfassenderen Überarbeitungen des Rahmens, die unter Berücksichtigung der vom BCBS auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungen in Betracht gezogen werden sollten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer angepassten aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die gezielten Verbesserungen, die innerhalb des derzeitigen aufsichtsrechtlichen Rahmens in Betracht gezogen werden könnten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "501d",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kriterien für die Zuordnung von Kryptowerten zu verschiedenen Kategorien von Kryptowerten auf der Grundlage ihrer Risikomerkmale und der Erfüllung spezifischer Bedingungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "spezifische Eigenmittelanforderungen für alle Risiken, die mit verschiedenen Kryptowerten verbunden sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine aggregierte Obergrenze für Risikopositionen gegenüber bestimmten Arten von Kryptowerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "spezifische Anforderungen an die Verschuldungsquote für Risikopositionen in Kryptowerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "spezifische Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Zuordnung von Risikopositionen in Kryptowerten, die Überwachung und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "spezifische Liquiditätsanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Offenlegungs- und Meldepflichten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswertenwerden wie Risikopositionen gegenüber den traditionellen Vermögenswerten behandelt, die sie repräsentieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen."
                }
              ],
              "Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen."
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Wert des Gesamtbestands der Risikopositionen eines Instituts in Kryptowerten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, darf 1 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Institut, das die in Absatz 3 festgelegte Obergrenze überschreitet, teilt der zuständigen Behörde unverzüglich den Verstoß mit und weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass die Einhaltung zeitnah wiederhergestellt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente festgelegt werden, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß den in Absatz 2 Buchstaben b und c dargelegten Ansätzen benötigen, einschließlich der Frage, wie für die Zwecke der Absätze 2 und 3 der Wert der Risikopositionen zu berechnen ist und die Kauf- und Verkaufsrisikopositionen zu aggregieren sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wenden die Institute den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abzug nicht an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "502",
      "normTitel": "Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "503",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Risikogewichtungen nach Artikel 129 und die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Artikel 336 Absatz 3 für alle Instrumente angemessen sind, die für diese Behandlungen in Betracht kommen, und ob die in Artikel 129 genannten Kriterien zweckmäßig sind, und legt entsprechende Vorschläge vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In dem Bericht und den Vorschlägen gemäß Absatz 1 wird folgenden Umständen Rechnung getragen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Frage, inwieweit bei den derzeitigen Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen angemessen differenziert wird zwischen Schwankungen der Bonitätsstufe von gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, einschließlich des Umfangs der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Transparenz des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Frage, inwieweit diese es Anlegern ermöglicht, das Kreditrisiko bei gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, umfassend zu analysieren, sowie der Trennung der Vermögenswerte im Falle der Insolvenz des Emittenten, wobei die abfedernde Wirkung des zugrundeliegenden strikten nationalen Rechtsrahmens gemäß Artikel 129 und Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf die Gesamtbonität einer gedeckten Schuldverschreibung und seine Auswirkungen auf das für Anleger notwendige Maß an Transparenz berücksichtigt wird, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "dem Ausmaß, in dem sich die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut auf das Kreditrisiko auswirkt, dem andere Gläubiger des Emittenten ausgesetzt sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob unter bestimmten Voraussetzungen durch Luftfahrzeuge besicherte Kredite (Pfandrechte an Luftfahrzeugen) und Kredite für Wohnimmobilien, die durch Garantien, nicht aber durch eingetragene Grundpfandrechte besichert sind, als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne des Artikels 129 betrachtet werden sollten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 496 angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung für alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen vorzusehen. Im Lichte dieser Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft einzuführen oder Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen gedeckter Schuldverschreibungen auszuweiten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "504",
      "normTitel": "Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "504a",
      "normTitel": "Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "505",
      "normTitel": "Überprüfung von Agrarfinanzierungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit eines speziellen Risikogewichts für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das gemäß Teil 3 Titel II für Risikopositionen gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "gegebenenfalls aufsichtlich gerechtfertigte Kriterien für die Anwendung eines solchen speziellen Risikogewichts, einschließlich landwirtschaftlicher Methoden, und die Zuordnung in die Risikopositionsklasse Mengengeschäft, Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder der Risikopositionsklasse durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)die Angleichung an die Strategie Vom Hof auf den Tisch, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ festgelegt wurde, und die entsprechenden Umweltauswirkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere an die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der Union erfassten Indikatoren, die Beitragswerte in Bezug auf Folgendes zeigen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Nettotreibhausgasemissionen pro Hektar;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln pro Hektar;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Wirkungsgrad der Mineralstoffe im Boden, einschließlich Kohlenstoff, Ammoniak, Phosphat und Stickstoff pro Hektar;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Wassernutzungseffizienz;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "eine Bestätigung der positiven Auswirkungen auf die in den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens genannten Indikatoren mit einem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Agrarfinanzierung abzumildern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt ferner bis zum 31. Dezember 2027 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506",
      "normTitel": "Kreditrisiko — Kreditversicherungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b."
                }
              ],
              "Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506a",
      "normTitel": "OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und EBA bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zur Bewertung der Frage, ob Änderungen des Regelungsrahmens erforderlich sind, um den Markt für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA mit einem ausschließlich aus Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bestehenden Portfolio und den Ankauf dieser Risikopositionen durch Banken zu fördern, wobei das relative Gewicht der Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten im Gesamtportfolio der OGA dem relativen Gewicht des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zum Kapital der EZB entspricht.;"
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506b",
      "normTitel": "NPE-Verbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht die Anwendung von Artikel 269a und bewertet die Behandlung von NPE-Verbriefungen mit Blick auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel unter Berücksichtigung, des Marktes für NPE im Allgemeinen und der Lage des NPE-Verbriefungsmarkts im Besonderen und legt der Kommission bis zum 10. Oktober 2022 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 10. April 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts einen Bericht über die Anwendung von Artikel 269a vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506c",
      "normTitel": "Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506d",
      "normTitel": "Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Bericht über die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen, wobei zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern sowie zwischen STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht insbesondere die Nutzung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde. Bei einer Verringerung der Risikosensitivitäten kann die EBA in Erwägung ziehen, eine Rekalibrierung der Nicht-Neutralitätsfaktoren nach unten für Transaktionen vorzuschlagen, für die die Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde. Die EBA bewertet ferner die Angemessenheit der Nicht-Neutralitätsfaktoren sowohl im Rahmen des SEC-SA als auch des SEC-IRBA, wobei sie die historische Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und die verringerten Modell- und Agency-Risiken des Verbriefungsrahmens berücksichtigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506e",
      "normTitel": "Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden Portfoliogarantien), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen."
                }
              ],
              "Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "506f",
      "normTitel": "Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "507",
      "normTitel": "Großkredite",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Großkredite;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Anzahl der Institute, die die Ausnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Gesamtbetrag der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Risikopositionen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 4 und Artikel 401 Absatz 2 in Bezug auf die Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Änderungen bei internationalen Standards zur Bestimmung der Methoden für solche Berechnungen vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "508",
      "normTitel": "Anwendungsstufe",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Artikel 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob und wie die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 Anwendung auf Wertpapierfirmen findet, und legt diesen nach Konsultation der EBA, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission nach Konsultation der EBA und der ESMA und im Lichte von Beratungen mit den zuständigen Behörden einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über eine angemessene Regelung für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "509",
      "normTitel": "Liquiditätsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht und bewertet die Meldungen gemäß Artikel 415 Absatz 1 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Währungen und Geschäftsmodelle. Sie erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB, von Endnutzern, die keine Finanzkunden sind, des Bankengewerbes, der zuständigen Behörden und der Zentralbanken des ESZB jährlich und erstmals ab dem 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob eine Spezifizierung der allgemeinen Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Teil 6 auf der Grundlage der gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Positionen einzeln oder kumulativ betrachtet möglicherweise die Geschäfte und das Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder die Wirtschaft und die Stabilität der Kreditversorgung durch Banken mit besonderem Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, wesentlich beeinträchtigen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In dem Bericht nach Unterabsatz 1 beurteilt die EBA insbesondere,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Schaffung von Mechanismen, die den Wert der Liquiditätszuflüsse beschränken, um insbesondere eine angemessene Zuflussobergrenze und die Voraussetzungen für ihre Anwendung festzulegen, wobei verschiedene Geschäftsmodelle, einschließlich Durchlauffinanzierung, Factoring, Leasing, gedeckte Schuldverschreibungen, Hypotheken, Begebung gedeckter Schuldverschreibungen und die Frage, inwieweit diese Obergrenze angepasstwerden oder wegfallen sollte, um den Besonderheiten von Spezialfinanzierungen Rechnung zu tragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kalibrierung der in Teil 6 Titel II, insbesondere den Artikeln 422 Absatz 7 und 425 Absatz 2 genannten Zu- und Abflüsse,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Festlegung spezifischer niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussprozentsätze für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, wobei erläutert wird, unter welchen Bedingungen solche spezifischen Prozentsätze für Zu- oder Abflüsse von einem aufsichtlichen Standpunkt her gerechtfertigt wären, und eine Methodik skizziert wird, bei der objektive Kriterien und Parameter verwendet werden, um die spezifische Höhe der Zu- und Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei festzulegen, wenn diese nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Kalibrierung der Ziehungsraten für nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 424 Absätze 3 und 5; insbesondere wird die EBA eine Ziehungsrate von 100 % testen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Definition der Privatkundeneinlage des Artikels 411 Nummer 2, insbesondere die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Schwellenwert für die Einlagen natürlicher Personen einzuführen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, eine neue Kategorie Privatkundeneinlagen mit niedrigeren Abflüssen einzuführen, da eine niedrigere Abflussrate angesichts der besonderen Merkmale dieser Einlagen gerechtfertigt sein könnte; dabei wäre internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Ausnahmen von den Anforderungen an die Zusammenstellung der liquiden Aktiva, die Institute vorhalten müssen, wenn ihr gemeinsamer berechtigter Bedarf an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in einer bestimmten Währung übersteigt, und die Bedingungen, die für solche Ausnahmen gelten sollten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Definition von schariakonformen Finanzprodukten, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Definition von Stresssituationen — einschließlich Grundsätzen für die mögliche Verwendung des Bestands an liquiden Aktiva und die erforderlichen aufsichtlichen Reaktionen — in denen Institute ihre liquiden Bestände zur Deckung von Liquiditätsabflüssen verwenden dürfen, und wie Verstöße zu behandeln wäre,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Definition der etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf Nichtfinanzkunden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": "die Kalibrierung der auf Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen nach Artikel 422 Absatz 4 Unterabsatz 1 anzuwendenden Abflussrate,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "m",
                  "aufzählungsText": "Mechanismen, mit denen staatlich garantierte Anleihen, die mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen als Teil staatlicher Stützungsmaßnahmen an Kreditinstitute ausgegeben wurden, um deren Bilanzen von problematischen Vermögenswerten zu entlasten, wie beispielsweise Anleihen der National Asset Management Agency (NAMA) in Irland und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft in Spanien, mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität bestandsgeschützt werden sollen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation der ESMA und der EZB bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über geeignete einheitliche Definitionen der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 und angemessene Abschläge für Vermögenswerte — ausgenommen Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "In dem Bericht nach Absatz 3 wird geprüft, ob und inwieweit Standby-Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstabe e im Lichte der internationalen Entwicklung und unter Berücksichtigung europäischer Besonderheiten, einschließlich der Art und Weise, in der die Geldpolitik in der Union durchgeführt wird, als liquide Aktiva betrachtet werden sollten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum 31. Januar 2014 erstattet die EBA ferner Bericht über",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)die etwaigen unbeabsichtigten Folgen der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva auf die Durchführung von geldpolitischen Operationen und das Ausmaß, in dem",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Verzeichnis liquider Aktiva, das nicht an die Liste zentralbankfähiger Vermögenswerte gekoppelt ist, einen Anreiz dafür schaffen könnte, dass Institute anerkennungsfähige Vermögenswerte, die der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva nicht entsprechen, bei Refinanzierungsgeschäften einreichen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Liquiditätsvorschriften Institute davon abhalten könnten, auf dem unbesicherten Geldmarkt Anleihe- und Darlehensgeschäfte durchzuführen, und ob dies zu einer Infragestellung der Ausrichtung des EONIA im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik führen könnte,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "die Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung den nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität mithilfe des bestehenden geldpolitischen Rahmens und der verfügbaren geldpolitischen Instrumente erschweren würde,"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die operationellen Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 417 Buchstaben b bis f im Einklang mit internationalen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "510",
      "normTitel": "Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, sicherzustellen, dass Institute stabile Refinanzierungsquellen nutzen, und schließt darin auch eine Bewertung der Auswirkung auf das Geschäft und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft oder die Kreditvergabe durch Banken ein, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen öffentlicher Exportkreditversicherungssysteme und über Modelle der Durchlauffinanzierung, einschließlich kongruent refinanzierter Hypothekendarlehen, richtet. Sie analysiert insbesondere die Auswirkung stabiler Refinanzierungsquellen auf die Refinanzierungsstrukturen unterschiedlicher Bankenmodelle in der Union."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kategorien und Gewichtung der in Artikel 427 Absatz 1 genannten stabilen Refinanzierungsquellen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag dazu vor, wie Institute dazu angehalten werden können, stabile Refinanzierungsquellen zu verwenden, wobei sie die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt und der Vielfalt des Bankengewerbes in der Union Rechnung trägt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen durch Einschuss gedeckten und nicht durch Einschuss gedeckten Derivatkontrakten zweckmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob eine Abschaffung, Erhöhung oder Ersetzung der Anforderung nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2 zweckmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob eine allgemeinere Änderung der Behandlung von Derivatkontrakten bei der Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Artikel 428d, Artikel 428k Absatz 4, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstaben a und b, Artikel 428ah Absatz 2, Artikel 428al Absatz 4, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstaben a und b und Artikel 428az Absatz 2 zweckmäßig ist, um das mit diesen Kontrakten verbundene Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote besser zu erfassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Derivatkontrakte der Institute erforderlich ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Wird die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote durch internationale Standards beeinträchtigt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 4, dieser Änderungen internationaler Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden müssen, um dem mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisiko besser Rechnung zu tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, wenn sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Januar 2029 und danach alle fünf Jahre Bericht darüber, ob diese Anforderung an eine stabile Refinanzierung angemessen ist. In diesen Berichten werden unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und der aufsichtlichen Behandlung ähnlicher Transaktionen in anderen Rechtsräumen mindestens folgende Aspekte bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anwendung höherer oder niedrigerer Faktoren für die stabile Refinanzierung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden sowie auf mit Finanzkunden geschlossene unbesicherte Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten zweckmäßig ist, um ihrem Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote und etwaigen Ansteckungseffekten zwischen Finanzkunden besser Rechnung zu tragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anwendung der Behandlung nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die durch andere Arten von Vermögenswerten besichert sind, zweckmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob als Alternative zur Behandlung nach Artikel 428p Absatz 5 die Anwendung von Faktoren für die stabile Refinanzierung auf außerbilanzielle Posten, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, zweckmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": [
                    "e)die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Preisstruktur dieser Transaktionen und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für diese Transaktionen der Institute erforderlich ist, insbesondere für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden, wenn bei diesen Transaktionen Staatsanleihen als Sicherheit entgegengenommen werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2024 — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 6, der internationalen Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und die Behandlung von unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, es sei denn, es denn, dass dies in einem auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags angenommenen Gesetzgebungsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anders festgelegt wurde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Deckung des Refinanzierungsrisikos erforderlich ist, das sich daraus ergibt, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern. Die EBA berichtet bis zum 28. Juni 2023 darüber, ob die Behandlung zweckmäßig ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Fähigkeit von Anlegern, Zugang zu Vermögenswerten zu erhalten, und die Auswirkungen der Behandlung auf die Kreditversorgung in der Kapitalmarktunion;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die gänzlich oder teilweise durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die nicht durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2023 oder ein Jahr nach der Vereinbarung internationaler Standards, die vom Basler Ausschuss entwickelt wird, je nachdem, welches der frühere Termin ist, — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 9, der durch den Basler Ausschuss ausgearbeiteten internationalen Standards, der Vielfalt des Bankensektors in der Union und der Ziele der Kapitalmarktunion — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung des Falls, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern, für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA bewertet, ob eine Verringerung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung für Vermögenswerte, die für die Erbringung von Clearing- und Abrechnungsleistungen für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium verwendet werden, oder für Vermögenswerte, die für die Durchführung von Finanzierungsgeschäften für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen verwendet werden, gerechtfertigt wäre. Die EBA übermittelt der Kommission ihren Bericht bis zum 28. Juni 2021."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "511",
      "normTitel": "Verschuldung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote für A-SRI angemessen ist und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, angemessen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Berichts berücksichtigt die Kommission internationale Entwicklungen und auf internationaler Ebene vereinbarte Standards. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "512",
      "normTitel": "Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "513",
      "normTitel": "Vorschriften der Makroaufsicht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre, ob die Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob die Abdeckung der verschiedenen in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Bewältigung ähnlicher Risiken vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht und der eventuelle Grad der Überschneidung zwischen diesen Instrumenten angemessen sind; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften der Makroaufsicht vor;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften vor, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "ob andere Arten von Instrumenten wie schuldnerbezogene Instrumente unter die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht aufgenommen werden sollten, um die kapitalbezogenen Instrumente zu ergänzen und eine harmonisierte Anwendung der Instrumente im Binnenmarkt zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Frage, ob harmonisierte Definitionen dieser Instrumente und die Meldung entsprechender Daten auf Unionsebene eine Voraussetzung für die Einführung solcher Instrumente sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ob die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a auf andere systemrelevante Institute als G-SRI ausgeweitet werden sollte, ob ihre Kalibrierung sich von der Kalibrierung für G-SRI unterscheiden sollte und ob ihre Kalibrierung von dem Ausmaß der Systemrelevanz des Instituts abhängen sollte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "ob die derzeitige freiwillige Gegenseitigkeit von Makroaufsichtsmaßnahmen in eine verpflichtende Gegenseitigkeit umgewandelt werden sollte und ob der derzeitige Rahmen des ESRB für die freiwillige Gegenseitigkeit eine angemessene Grundlage dafür ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "wie einschlägige Finanzaufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Instrumenten ausgestattet werden können, anhand deren sie neue systemrelevante Risiken angehen können, die aufgrund von Risikopositionen von Kreditinstituten im Nichtbankensektor entstehen, insbesondere Risiken auf den Märkten für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in der Vermögensverwaltungs- und Versicherungsbranche."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "514",
      "normTitel": "Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA und unter gebührender Berücksichtigung der Umsetzung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards in Drittländern legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 festgelegten Ansätze vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "515",
      "normTitel": "Überwachung und Evaluierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 28. Juni 2014 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere hinsichtlich Instituten, die als zentrale Gegenpartei fungieren, um eine Doppelung der Anforderungen an Derivatgeschäfte und damit eine Zunahme des aufsichtsrechtlichen Risikos und einen Anstieg der Aufsichtskosten für die zuständigen Behörden zu vermeiden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA überwacht und bewertet die Funktionsweise der Bestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9. Sie legt der Kommission bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Abstimmung dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, den Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9, erstattet darüber Bericht und legt diesen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "516",
      "normTitel": "Langfristige Finanzierungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "517",
      "normTitel": "Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "518",
      "normTitel": "Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "518a",
      "normTitel": "Überprüfung von Cross-Default-Klauseln",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "518b",
      "normTitel": "Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "518c",
      "normTitel": "Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519",
      "normTitel": "Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519a",
      "normTitel": "Bericht und Überprüfung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die mögliche Einbeziehung von Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit in den Verbriefungsrahmen, auch mit Blick auf Risikopositionen gegenüber NPE-Verbriefungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519b",
      "normTitel": "Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA erstattet bis zum 30. September 2019 Bericht über die Auswirkungen der internationalen Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf die Institute in der Union."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission legt — unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts nach Absatz 1 und der internationalen Standards und der Ansätze gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b — dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, über die Art und Weise vor, wie die internationalen Standards in Bezug auf angemessene Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzusetzen sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL IIA",
      "gliederungstitel": "DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519c",
      "normTitel": "Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die EBA entwickelt ein elektronisches Instrument, das darauf abzielt, den Instituten die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der technischen Regulierungsstandards, der technischen Durchführungsstandards und der Leitlinien und Meldebögen, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der genannten Richtlinie angenommen werden, zu erleichtern."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519d",
      "normTitel": "Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519e",
      "normTitel": "Operationelles Risiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden."
                }
              ],
              "Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor."
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "519f",
      "normTitel": "Verhältnismäßigkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "ÄNDERUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "520",
      "normTitel": "Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 berechnet eine ZGPABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1 für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine ZGP berechnet die hypothetische Kapitalanforderung (KCCP) wie folgt:KCCPimaxEBRMi IMi DFi;0 RW captial ratiodabei entsprichtEBRMidem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird,IMidem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,DFidem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i,RWeinem Risikogewicht von 20 %,capital ratio (Eigenkapitalquote)8 %.Alle Werte der Formel nach Unterabsatz 1 beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N),"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "den Konzentrationsfaktor (β) nach Artikel 50d."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5a.",
          "absatzSätze": [
            "Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "520a",
      "normTitel": "Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TEIL 11",
      "gliederungstitel": "SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "521",
      "normTitel": "Inkrafttreten und Geltungsbeginn",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}