{
  "gesetzNormZeichen": "Artikel",
  "körperschaft": "Europäische Union",
  "gesetzNameKurz": "Benchmarks-VO",
  "gesetzNameLang": "Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)",
  "gesetzNormen": [
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL I",
      "gliederungstitel": "GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "1",
      "normTitel": "Gegenstand",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwert bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden. Diese Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "2",
      "normTitel": "Anwendungsbereich",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1b",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1c",
          "absatzSätze": [
            [
              "Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Diese Verordnung gilt nicht für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Zentralbank;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Behörde, wenn sie Daten zu Referenzwerten beiträgt, Referenzwerte bereitstellt oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten ausübt, die für staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "eine zentrale Gegenpartei (CCP), wenn sie Referenzkurse oder Abrechnungskurse bereitstellt, die zum Zweck des Risikomanagements und der Abrechnung von CCP verwendet werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Bereitstellung eines einzelnen Referenzkurses für in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Finanzinstrumente;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Presse, andere Medien und Journalisten, wenn sie einen Referenzwert lediglich als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder darauf Bezug nehmen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts zu haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite vergibt oder die Vergabe von Krediten zusagt, soweit diese Person ihre eigenen festen oder variablen Zinssätze veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, die anhand interner Entscheidungen festgelegt wurden und nur für Finanzkontrakte gelten, die von dieser Person oder einem Unternehmen innerhalb desselben Konzerns mit ihren jeweiligen Kunden abgeschlossen werden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "einen Index-Anbieter in Bezug auf einen von ihm bereitgestellten Index, wenn der Anbieter keine Kenntnis davon hat und vernünftigerweise auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass dieser Index für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verwendet wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "einen von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 1 bestimmten Devisenkassakurs-Referenzwert."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "3",
      "normTitel": "Begriffsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": [
                    "1.Index jede Zahl,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": [
                          "b)die regelmäßig,",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird und"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze, Quotierungen und verbindlicher Quotierungen oder sonstiger Werte oder Erhebungen erfolgt;"
                            }
                          ]
                        ]
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "Index-Anbieter eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Indexes ausübt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "Referenzwert jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "4",
                  "aufzählungsText": "Referenzwert-Familie eine Gruppe von Referenzwerten, die von demselben Administrator bereitgestellt und aus Eingabedaten derselben Art bestimmt wird und spezifische Messungen desselben oder eines ähnlichen Marktes bzw. derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Realität liefert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "5",
                  "aufzählungsText": [
                    "5.Bereitstellung eines Referenzwerts",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung eines Referenzwerts;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "die Bestimmung eines Referenzwerts durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "6",
                  "aufzählungsText": "Administrator eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "7",
                  "aufzählungsText": [
                    "7.Verwendung eines Referenzwerts",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "die Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder -kontrakts zahlbaren Betrags unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "die Bereitstellung eines Sollzinssatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG, der als Spread oder Aufschlag auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet wird und ausschließlich für einen Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage verwendet wird, bei dem der Kreditgeber Vertragspartei ist;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "die Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination, Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "8",
                  "aufzählungsText": "Beitragen von Eingabedaten die Übermittlung von nicht ohne Weiteres verfügbaren Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Referenzwerts erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "9",
                  "aufzählungsText": "Kontributor eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "10",
                  "aufzählungsText": "beaufsichtigter Kontributor ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "11",
                  "aufzählungsText": "Submittent eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zweck des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "12",
                  "aufzählungsText": "Prüfer einen Mitarbeiter eines Administrators eines Rohstoff- Referenzwerts oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und der/die dafür verantwortlich ist, auf Eingabedaten und andere Informationen eine Methodik anzuwenden oder diese zu beurteilen, um zu einer abschließenden Bewertung in Bezug auf den Preis eines bestimmten Rohstoffs zu gelangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "13",
                  "aufzählungsText": "Experteneinschätzung die Ausübung von Ermessen durch einen Administrator oder Kontributor in Bezug auf die Nutzung von Daten zur Bestimmung eines Referenzwerts, einschließlich der Extrapolation von Werten vorausgegangener oder verbundener Transaktionen, Wertbereinigungen für Faktoren, die die Datenqualität beeinflussen können, wie Marktereignisse oder die Verschlechterung der Bonität eines Käufers oder Verkäufers und die stärkere Gewichtung von verbindlichen Geboten oder Offerten gegenüber einer bestimmten abgeschlossenen Transaktion;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "14",
                  "aufzählungsText": "Eingabedaten die von einem Administrator zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, Quotierungen, verbindlicher Quotierungen oder anderer Werte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "15",
                  "aufzählungsText": "Transaktionsdaten überwachbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "16",
                  "aufzählungsText": "Finanzinstrument eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder über einen systematischen Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 dieser Richtlinie gehandelt wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "17",
                  "aufzählungsText": [
                    "17.beaufsichtigtes Unternehmen eines der Folgenden:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "d",
                        "aufzählungsText": "ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "e",
                        "aufzählungsText": "einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder gegebenenfalls eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "f",
                        "aufzählungsText": "einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "g",
                        "aufzählungsText": "eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "h",
                        "aufzählungsText": "einen Kreditgeber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c jener Richtlinie;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener Richtlinie;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "j",
                        "aufzählungsText": "einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "k",
                        "aufzählungsText": "eine CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "l",
                        "aufzählungsText": "ein Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "m",
                        "aufzählungsText": "einen gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administrator;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "18",
                  "aufzählungsText": [
                    "18.Finanzkontrakt",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "19",
                  "aufzählungsText": "Investmentfonds einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "20",
                  "aufzählungsText": "Leitungsorgan das Organ oder die Organe eines Administrators oder eines anderen beaufsichtigten Unternehmens, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens vorzugeben, und das (die) Entscheidungen der Geschäftsleitung überwacht (überwachen) und dem (denen) die Personen angehören, die die Geschäfte des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens tatsächlich führen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "21",
                  "aufzählungsText": "Verbraucher eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer geschäftlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "22",
                  "aufzählungsText": "Referenzzinssatz einen Referenzwert, der im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt wird, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "22a",
                  "aufzählungsText": "Devisenkassakurs-Referenzwert einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen für die Lieferung am frühestmöglichen Wertstellungstag wiedergibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23",
                  "aufzählungsText": "Rohstoff-Referenzwert einen Referenzwert, bei dem der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1). mit Ausnahme der in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Emissionszertifikate ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23a",
                  "aufzählungsText": [
                    "23a.EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel einen Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel bezeichnet wird und folgende Anforderungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19b werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet; und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23b",
                  "aufzählungsText": [
                    "23b.Paris-abgestimmter EU-Referenzwert einen Referenzwert, der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird und die folgenden Anforderungen erfüllt:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Übereinkommens von Paris — das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde und das die Union am 5. Oktober 2016 billigteBeschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1). (im Folgenden Übereinkommen von Paris) — ausgerichtet sind,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "c",
                        "aufzählungsText": "durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten werden andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "23c",
                  "aufzählungsText": "Dekarbonisierungszielpfad einen messbaren, wissenschaftsgestützten, zeitgebundenen Zielpfad zur Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris durch die Verringerung der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e genannten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3- CO2-Emissionen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "24",
                  "aufzählungsText": [
                    "24.Referenzwert aus regulierten Daten einen durch die Anwendung einer Formel auf der Grundlage von Daten aus folgenden Quellen erstellten Referenzwert:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": [
                          "a)Eingabedaten, die vollständig beigetragen werden von",
                          [
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "i",
                              "aufzählungsText": "einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "ii",
                              "aufzählungsText": "einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einem Bereitsteller konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das bzw. der in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel steht, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iii",
                              "aufzählungsText": "einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "iv",
                              "aufzählungsText": "einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "v",
                              "aufzählungsText": "einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "vi",
                              "aufzählungsText": "einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).,"
                            },
                            {
                              "aufzählungsZeichen": "vii",
                              "aufzählungsText": "einem Dienstleister, an den der Administrator des Referenzwerts die Datenerhebung in Einklang mit Artikel 10, ausgenommen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f, ausgelagert hat, sofern der Dienstleister die Daten vollständig von einer unter den Ziffern i bis vi der vorliegenden Nummer genannten Stelle erhält;"
                            }
                          ]
                        ]
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "Nettoinventarwerte von Investmentfonds;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "25",
                  "aufzählungsText": "kritischer Referenzwert einen Referenzwert, ausgenommen Referenzwerte aus regulierten Daten, der eine der Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt und der auf der gemäß jenem Artikel von der Kommission erstellten Liste steht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "26",
                  "aufzählungsText": "signifikanter Referenzwert einen Referenzwert, der die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 1 erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "27",
                  "aufzählungsText": "nicht signifikanter Referenzwert einen Referenzwert, der die Voraussetzungen der Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 nicht erfüllt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "28",
                  "aufzählungsText": "angesiedelt in Bezug auf eine juristische Person, den Staat, in dem diese juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Staat, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "29",
                  "aufzählungsText": [
                    "29.Behörde",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "a",
                        "aufzählungsText": "eine Regierung oder andere öffentliche Verwaltung, einschließlich der Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "b",
                        "aufzählungsText": "eine Stelle oder Person, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder unter der Kontrolle einer Stelle im Sinne von Buchstabe a öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, erbringt."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Aspekte der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verstehen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein Verzeichnis der unter die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Nummer 29 des vorliegenden Artikels fallenden Behörden in der Union zu erstellen und zu überprüfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL II",
      "gliederungstitel": "INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "4",
      "normTitel": "Anforderungen mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator muss über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Bereitstellung eines Referenzwerts Beteiligten vorsehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Bereitstellung eines Referenzwerts erfolgt organisatorisch getrennt von jeglichem Geschäftsbereich eines Administrators, der Anlass zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt geben könnte."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Wenn es beim Administrator aufgrund von dessen Eigentümerstruktur, aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen oder anderer Tätigkeiten, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, das Eigentümer des Administrators ist oder diesen kontrolliert oder das im Eigentum oder unter der Kontrolle des Administrators oder eines verbundenen Unternehmens des Administrators steht, zu einem Interessenkonflikt kommt, der nicht angemessen geregelt werden kann, kann die jeweils zuständige Behörde verlangen, dass der Administrator eine unabhängige Aufsichtsfunktion einrichtet, die eine ausgewogene Vertretung von Interessenträgern, einschließlich Nutzern und Kontributoren, umfasst."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist eine angemessene Regelung eines derartigen Interessenkonflikts nicht möglich, kann die jeweils zuständige Behörde verlangen, dass der Administrator entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die den Interessenkonflikt bewirken, beendet oder die Bereitstellung des Referenzwerts einstellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator veröffentlicht alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte oder legt sie Referenzwert-Nutzern, der jeweils zuständigen Behörde sowie bei Bedarf den Kontributoren offen, einschließlich Interessenkonflikten aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Administrator legt geeignete Strategien und Verfahren sowie wirksame organisatorische Regelungen für die Ermittlung, Offenlegung, Verhinderung, Regelung, und Minderung von Interessenkonflikten fest und wendet sie an, um die Integrität und Unabhängigkeit der Bestimmung des Referenzwerts zu schützen. Diese Strategien und Verfahren sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Strategien und Verfahren müssen Interessenkonflikte angehen und ihnen Rechnung tragen, dem Ermessensspielraum beim Prozess der Bestimmung des Referenzwerts und den Risiken im Zusammenhang mit dem Referenzwert Rechnung tragen und",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Vertraulichkeit der dem Administrator zur Verfügung gestellten oder von ihm erzeugten Informationen unter Berücksichtigung der Offenlegungs- und Transparenzpflichten aufgrund dieser Verordnung sicherstellen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "insbesondere Interessenkonflikte aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Interessen an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle anderer Personen auf bzw. über den Administrator in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten mindern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator sorgt dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten unterliegen und sich nicht aufgrund der Vergütung und Bewertung der Leistung dieser Personen in einem Interessenkonflikt oder einer anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des Referenzwerts auswirkt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des betreffenden Administrators gefährdet werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung des Referenzwerts zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der Referenzwert-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf den Referenzwert auswirken können."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator legt zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die den Referenzwert bestimmen, spezifische Verfahren der internen Kontrolle fest und verlangt vor Verbreitung des Referenzwerts zumindest eine interne Abzeichnung durch die Geschäftsleitung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung ausreichend robust sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "5",
      "normTitel": "Anforderungen an die Aufsichtsfunktion",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator schafft und unterhält eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung aller Aspekte der Bereitstellung seiner Referenzwerte zu gewährleisten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator entwickelt und unterhält solide Verfahren in Bezug auf seine Aufsichtsfunktion und stellt sie den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Aufsichtsfunktion arbeitet integer und umfasst die folgenden Zuständigkeiten, die vom Administrator entsprechend der Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit des Referenzwerts angepasst werden:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die mindestens jährliche Überprüfung der Referenzwert-Definition und -Methodik,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Überwachung etwaiger Änderungen der Referenzwert-Methodik und die Möglichkeit, vom Administrator eine Konsultation bezüglich dieser Änderungen zu verlangen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Überwachung des Kontrollrahmens, des Referenzwert-Managements und der Referenzwert-Anwendung des Administrators und — falls der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert — des Verhaltenskodex des Administrators im Sinne des Artikels 15,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts und Konsultationen über die Einstellung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Beaufsichtigung von Dritten, die an der Bereitstellung des Referenzwerts einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Bewertung interner und externer Prüfungen oder Überprüfungen sowie die Überwachung der Umsetzung ermittelter Abhilfemaßnahmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, die Überwachung der Eingabedaten und der Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung des Beitragens von Eingabedaten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren, wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, oder von Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Aufsichtsfunktion wird von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die die Verfahren für die Aufsichtsfunktion und die Merkmale, die die Aufsichtsfunktion hinsichtlich Zusammensetzung und Positionierung innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators haben muss, präzisiert werden, um die Integrität der Funktion sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass es keine Interessenkonflikte gibt. Die ESMA arbeitet insbesondere eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Absatz 4 aus."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "6",
      "normTitel": "Anforderungen an den Kontrollrahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator muss einen Kontrollrahmen vorhalten, durch den sichergestellt wird, dass seine Referenzwerte in Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Kontrollrahmen muss dem Umfang der festgestellten Interessenkonflikte, dem Ermessensspielraum bei der Bereitstellung des Referenzwerts und der Art der Referenzwert-Eingabedaten angemessen sein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kontrollrahmen umfasst:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Steuerung operationeller Risiken,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "angemessene und wirksame Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallbewältigung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "vorhandene Notfallverfahren für den Fall von Störungen im Prozess der Bereitstellung des Referenzwerts."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Administrator muss Maßnahmen zur",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sicherstellung der Einhaltung des Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten durch die Kontributoren treffen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Überwachung der Eingabedaten, nach Möglichkeit einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der Referenzwert-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der Veröffentlichung, treffen, um Fehler und Anomalien zu ermitteln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Der Kontrollrahmen wird dokumentiert, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert sowie den jeweils zuständigen Behörden und auf Anfrage den Nutzern zur Verfügung gestellt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für kritische Referenzwerte verfügt ein Administrator über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "7",
      "normTitel": "Anforderungen an den Rahmen für die Rechenschaftslegung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator muss über einen Rahmen für die Rechenschaftslegung verfügen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Überprüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator benennt eine interne Stelle, die ausreichend dazu befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Im Fall kritischer Referenzwerte benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator mindestens jährlich überprüft und darüber Bericht erstattet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde stellt der Administrator der jeweils zuständigen Behörde die Einzelheiten der Überprüfungen und Berichte gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde oder eines Referenzwert-Nutzers veröffentlicht der Administrator die Einzelheiten der in Absatz 3 vorgesehenen Überprüfungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "8",
      "normTitel": "Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator führt Aufzeichnungen über",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "alle Eingabedaten und die Verwendung dieser Daten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete Methodik,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jede Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Referenzwerts durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer, einschließlich der Begründung für die Ausübung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Referenzwert-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "andere Änderungen der oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich derjenigen, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die vom Administrator für die Bestimmung des Referenzwerts beschäftigt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Beschäftigten des Administrators und den Kontributoren oder Submittenten in Bezug auf einen Referenzwert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator bewahrt die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Bestimmung des Referenzwerts erneut vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen sowie Beurteilungs- und Ermessensspielräume einer Prüfung oder Bewertung zu unterziehen. Die in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe h geführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "9",
      "normTitel": "Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator unterhält und veröffentlicht Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden sowie für die Führung von Aufzeichnungen über Beschwerden, einschließlich über Beschwerden über den Prozess des Administrators zur Referenzwert-Bestimmung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Durch diesen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden muss sichergestellt werden, dass:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Administrator die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zur Verfügung stellt, mittels deren Beschwerden darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwerts, über die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Bestimmung der Berechnung und über sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts eingelegt werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums und fair untersucht werden und das Ergebnis der Ermittlung dem Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung widerspräche den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Untersuchung unabhängig von einer Person, die an dem Gegenstand der Beschwerde beteiligt oder beteiligt gewesen sein kann, durchgeführt wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "10",
      "normTitel": "Auslagerung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator lagert bei der Bereitstellung eines Referenzwerts Aufgaben nicht in einer Weise aus, dass seine Kontrolle über die Bereitstellung des Referenzwerts oder die Möglichkeit der jeweils zuständigen Behörde, den Referenzwert zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Lagert ein Administrator Aufgaben oder relevante Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines Referenzwerts an einen Dienstleister aus, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Im Fall von Auslagerungen sorgt der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator stellt der jeweils zuständigen Behörde die Identität und die Aufgaben des Dienstleisters, der am Prozess zur Bestimmung des Referenzwerts beteiligt ist, zur Verfügung."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Der Dienstleister unterrichtet den Administrator über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben tatsächlichen Zugang zu Daten, die einen Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten haben, sowie zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters, und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte ausüben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator kann die Vereinbarungen über die Auslagerung erforderlichenfalls beenden."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des Referenzwerts zu vermeiden."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Eingabedaten, Methodik sowie Meldung von Verstößen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "11",
      "normTitel": "Eingabedaten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Bereitstellung eines Referenzwerts gelten in Bezug auf deren Eingabedaten folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die unter Buchstabe a genannten Eingabedaten müssen nachprüfbar sein."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator erstellt und veröffentlicht klare Leitlinien über die Arten von Eingabedaten, die Priorität der Nutzung der einzelnen Arten von Eingabedaten und die Ausübung von Sachverständigeneinschätzungen, um die Übereinstimmung mit Buchstabe a und der Methodik zu gewährleisten."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren gründet, muss der Administrator die Eingabedaten, sofern angemessen, von einem zuverlässigen und repräsentativen Ausschuss oder einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl von Kontributoren erhalten, um zu gewährleisten, dass der resultierende Referenzwert den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Der Administrator verwendet Eingabedaten von Kontributoren nicht, wenn ihm Hinweise darauf vorliegen, dass diese Kontributoren den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15 nicht befolgen, und beschafft in einem solchen Fall repräsentative öffentlich verfügbare Daten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator sorgt dafür, dass seine Kontrollen im Hinblick auf die Eingabedaten Folgendes umfassen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der Kontributoren,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Beendigung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung anderer Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten, um Integrität und Genauigkeit sicherzustellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn Eingabedaten für einen Referenzwert vom Frontoffice beigetragen werden, d. h. von jeder beliebigen Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder von Mitarbeitern von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Einholung von Angeboten, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind, ist der Administrator verpflichtet,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Daten aus anderen Quellen einzuholen, durch die diese Eingabedaten untermauert werden, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sicherzustellen, dass die Kontributoren über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Administrator der Ansicht, dass die Eingabedaten nicht den Markt oder die wirtschaftliche Realität abbilden, der bzw. die mit dem Referenzwert gemessen werden soll, verändert er entweder innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Eingabedaten, die Kontributoren oder die Methoden, um zu gewährleisten, dass die Eingabedaten einen solchen Markt oder eine solche wirtschaftliche Realität abbilden, oder er stellt die Bereitstellung dieses Referenzwerts ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher auszuführen, wie gewährleistet werden kann, dass die Eingabedaten gemäß den Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a und b geeignet und nachprüfbar sind, und um auszuführen, welches die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors sind, deren Vorhandensein der Administrator gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu gewährleisten hat, um die Integrität und Genauigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, und darin die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher ausführen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "12",
      "normTitel": "Methodik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "robust und zuverlässig ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "nachvollziehbar und nachprüfbar ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Entwicklung einer Referenzwert-Methodik",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "berücksichtigt der Referenzwert-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Marktes, Transparenz des Handels und die Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf den Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen werden soll;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "legt der Referenzwert-Administrator fest, was für die Zwecke des Referenzwerts als aktiver Markt zu betrachten ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "bestimmt der Referenzwert-Administrator die Prioritäten für die einzelnen Arten von Eingabedaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator muss über eindeutige, veröffentlichte Regelungen verfügen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss, und in denen angegeben ist, ob und wie der Referenzwert in solchen Fällen berechnet werden soll."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Bedingungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Methodik den Bestimmungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes gerecht wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "13",
      "normTitel": "Transparenz der Methodik",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "wenn Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- oder Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren verweisen, eine Erläuterung für alle diese Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, wie die wichtigsten Elemente der Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Verfahren",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "werden vorgeschlagene wesentliche Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "werden die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kommentare und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, der Verfasser der Kommentare hat um Vertraulichkeit ersucht."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung und des zu verwendenden Standardformats zu ergänzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher auszuführen, welche Informationen von einem Administrator zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen zur Verfügung gestellt werden müssen, und unterscheidet dabei zwischen einzelnen Arten von Referenzwerten und Sektoren gemäß dieser Verordnung. Die ESMA berücksichtigt die Notwendigkeit, die Elemente der Methodik offenzulegen, die hinreichende Detailangaben enthalten, damit die Nutzer nachvollziehen können, wie ein Referenzwert bereitgestellt wird, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz für bestimmte Nutzer und seine Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilen können. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "14",
      "normTitel": "Meldung von Verstößen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator schafft angemessene Systeme und wirksame Kontrollen, um für die Integrität der Eingabedaten zu sorgen, damit er Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbunden sein könnten, ermitteln und der zuständigen Behörde melden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator überwacht die Eingabedaten und Kontributoren, damit er die zuständige Behörde benachrichtigen und ihr alle relevanten Informationen mitteilen kann, falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf den Referenzwert eine Verhaltensweise, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich einer Absprache darüber, verbunden sein könnte, aufgetreten ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator verfügt über Verfahren für seine Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, um Verstöße gegen diese Verordnung intern zu melden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Merkmale der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "15",
      "normTitel": "Verhaltenskodex",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "In Fällen, in denen ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, arbeitet dessen Administrator für jeden Referenzwert einen Verhaltenskodex aus, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben, und stellt sicher, dass ein solcher Verhaltenskodex mit dieser Verordnung in Einklang steht. Der Administrator überzeugt sich fortlaufend und mindestens einmal jährlich und im Fall von Änderungen davon, dass die Kontributoren den Verhaltenskodex einhalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit Eingabedaten nach Maßgabe der Artikel 11 und 14 bereitgestellt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bezeichnung der Personen, die Eingabedaten für den Administrator beisteuern können, und Verfahren zur Überprüfung der Identität der Kontributoren und jeglicher Submittenten sowie die Berechtigung jeglicher Submittenten, die im Auftrag eines Kontributors Eingabedaten beitragen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": [
                    "d)die Systeme und Kontrollen, die ein Kontributor einrichten muss, dazu zählen:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Verfahren für die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zu der Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "alle Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung für den Administrator,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iv",
                        "aufzählungsText": "Regeln für das Führen von Aufzeichnungen,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "v",
                        "aufzählungsText": "die Pflicht zur Meldung verdächtiger Eingabedaten,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "vi",
                        "aufzählungsText": "Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator kann für jede Referenzwert-Familie, die er bereitstellt, einen eigenen Verhaltenskodex ausarbeiten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die jeweils zuständige Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 41 fest, dass Elemente des Verhaltenskodexes vorliegen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, teilt sie dies dem betreffenden Administrator mit. Der Administrator passt den Verhaltenskodex innerhalb von 30 Tagen nach einer derartigen Mitteilung so an, dass der Verhaltenskodex dieser Verordnung entspricht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme eines kritischen Referenzwerts in die Liste gemäß Artikel 20 Absatz 1 setzt der Administrator dieses kritischen Referenzwerts die jeweils zuständige Behörde von dem Verhaltenskodex in Kenntnis. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodexes dieser Verordnung entspricht. Stellt die jeweils zuständige Behörde fest, dass bestimmte Elemente nicht dieser Verordnung entsprechen, findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Elemente des Verhaltenskodexes für die einzelnen Arten von Referenzwerten näher auszuführen und den Entwicklungen bei Referenzwerten und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "16",
      "normTitel": "Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex erfolgt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex bereitgestellt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein beaufsichtigter Kontributor muss über wirksame Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen; dazu zählen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kontrollen möglicher Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und, sofern angemessen, ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "geeignete Schulungsmaßnahmen für Submittenten, in denen mindestens diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 behandelt werden,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten, falls notwendig auch durch eine organisatorische Trennung der Mitarbeiter, und Überlegungen dazu, wie sich Anreize zur Referenzwert-Manipulierung, die durch die Vergütungspolitik geschaffen wurden, beseitigen lassen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "über einen angemessenen Zeitraum das Führen von Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten, über sämtliche Informationen, die dem Kontributor Eingaben ermöglichen, und über alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Risikoposition des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage verwendet wird,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "das Führen von Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Handelt es sich bei den Eingabedaten um Experteneinschätzungen, legen beaufsichtigte Kontributoren über die Systeme und Kontrollen gemäß Absatz 2 hinaus Strategien für die Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung von Ermessen fest und bewahren Aufzeichnungen über die Gründe für diese Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder die Ausübung von Ermessen auf. Sofern angemessen, sollten beaufsichtigte Kontributoren der Art des Referenzwerts und seiner Eingabedaten Rechnung tragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein beaufsichtigter Kontributor arbeitet bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwerts uneingeschränkt mit dem Administrator und der jeweils zuständigen Behörde zusammen und stellt die gemäß den Absätzen 2 und 3 aufbewahrten Informationen und Aufzeichnungen zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 1, 2 und 3 niedergelegten Anforderungen an die Unternehmensführung, die Systeme und Kontrollen und Strategien näher auszuführen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an beaufsichtigte Kontributoren zu nicht signifikanten Referenzwerten richten, und darin die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Elemente angeben."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL III",
      "gliederungstitel": "ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Referenzwerte aus regulierten Daten"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "17",
      "normTitel": "Referenzwerte aus regulierten Daten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 und Artikel 16 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten mit Bezug zu Eingabedaten, die vollständig und direkt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 beigetragen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Artikel 24 und 25 oder Artikel 26 gelten, soweit anwendbar, für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzwerten aus regulierten Daten, die direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds mit einem Gesamtwert von bis zu 500 Mrd. EUR verwendet werden, soweit anwendbar berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Referenzzinssätze und Devisenkassakurs-Referenzwerte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18",
      "normTitel": "Referenzzinssätze",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "18a",
      "normTitel": "Devisenkassakurs-Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)der Devisenkassakurs-Referenzwert",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9. Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19",
      "normTitel": "Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, entsprechen Artikel 10, den Titeln IV, V und VI sowie den in Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3a",
      "gliederungstitel": "EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19a",
      "normTitel": "EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Administratoren, die nicht in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind, ist es nicht gestattet,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen oder zu übernehmen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Administratoren nehmen das Akronym CTB in die Namen der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und das Akronym PAB in die Namen der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19b",
      "normTitel": "Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "ii",
                  "aufzählungsText": "Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "iii",
                  "aufzählungsText": "Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "iv",
                  "aufzählungsText": "Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19c",
      "normTitel": "Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird ermächtigt, bis zum 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um diese Verordnung durch Benennung der Wirtschaftszweige zu ergänzen, die angesichts/wegen/aufgrund/anhand der Paris- abgestimmten EU-Referenzwerte auszuschließen sind, weil sie keine messbaren Unternehmensziele zur Verringerung von CO2-Emissionen mit bestimmten Fristen haben, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1, Januar 2021 und aktualisiert ihn alle drei Jahre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts die Arbeiten der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "19d",
      "normTitel": "Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Kritische Referenzwerte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "20",
      "normTitel": "Kritische Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um eine Liste der kritischen Referenzwerte, die von Administratoren, die in der Union angesiedelt sind, bereitgestellt werden, zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der Referenzwert beruht auf Beiträgen von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren und ist in diesem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels als kritisch eingestuft."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)Der Referenzwert erfüllt alle der folgenden Kriterien:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 400 Mrd. EUR haben, aber den unter Buchstabe a festgelegten Wert nicht übersteigen — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz."
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "Wenn der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt würde, gäbe es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten."
                      }
                    ],
                    "Wenn ein Referenzwert die in Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Kriterien erfüllt, aber das in Buchstabe c Ziffer i genannte Kriterium nicht erfüllt, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, vereinbaren, dass dieser Referenzwert als im Sinne dieses Unterabsatzes kritischer Referenzwert eingestuft werden sollte. In allen Fällen konsultiert die zuständige Behörde des Administrators die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden entscheidet die zuständige Behörde des Administrators, ob der Referenzwert als kritisch im Sinne dieses Unterabsatzes eingestuft werden sollte, und trägt dabei den Gründen der Meinungsverschiedenheiten Rechnung. Die zuständigen Behörden oder bei Meinungsverschiedenheiten die zuständige Behörde des Administrators übermitteln der Kommission eine Bewertung. Nach Eingang der Bewertung erlässt die Kommission gemäß diesem Absatz einen Durchführungsrechtsakt. Bei Meinungsverschiedenheiten übermittelt die zuständige Behörde des Administrators ihre Bewertung darüber hinaus an die ESMA, die eine Stellungnahme veröffentlichen kann."
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Ist die ESMA der Auffassung, dass ein Referenzwert alle in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien erfüllt, legt sie der Kommission einen begründeten Antrag zur Anerkennung dieses Referenzwerts als kritischen Referenzwert vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, auf den in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, der Ansicht, dass ein von ihr beaufsichtigter Administrator einen Referenzwert bereitstellt, der als kritisch eingestuft werden sollte, benachrichtigt sie die ESMA und übermittelt ihr eine dokumentierte Bewertung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke von Absatz 2 bewertet die zuständige Behörde, ob die Einstellung des Referenzwerts oder die Bereitstellung des Referenzwerts auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat hat. Bei der Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient, und den Wert der Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für den Gesamtwert der in diesem Mitgliedstaat ausstehenden Finanzinstrumente und Finanzkontrakte; und für den Gesamtwert der Investmentfonds in diesem Mitgliedstaat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient und ded Wert von Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für das Bruttosozialprodukt des Mitgliedstaats;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige Angaben zur objektiven Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Binnen sechs Wochen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung gibt die ESMA eine Stellungnahme dazu ab, ob die Bewertung der zuständigen Behörde den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügt, und übermittelt der Kommission eine solche Stellungnahme zusammen mit der Bewertung der zuständigen Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Nach Eingang der Stellungnahme gemäß Absatz 4 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "zum Zweck des Vergleichs mit den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf einen Referenzwert in einer Kombination von Referenzwerten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Berechnungsmethode für die Festlegung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, -kontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2018;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "festzulegen, wie die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des vorliegenden Artikels anzuwenden sind, wobei allen Daten, die die objektive Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat ermöglichen, Rechnung zu tragen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "21",
      "normTitel": "Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die ESMA und das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die zuständige Behörde, falls der Administrator eines kritischen Referenzwerts aufgrund eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden soll, eine Einschätzung vor, ob und wie dieser kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Vornahme der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Einschätzung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "22",
      "normTitel": "Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23",
      "normTitel": "Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel findet Anwendung auf kritische Referenzwerte, die auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator eines oder mehrerer kritischer Referenzwerte reicht bei seiner zuständigen Behörde alle zwei Jahre eine Einschätzung ein, ob jeder von ihm bereitgestellte kritische Referenzwert zur Messung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität geeignet ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Beabsichtigt ein beaufsichtigter Kontributor eines kritischen Referenzwerts, den Beitrag von Eingabedaten einzustellen, so benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator. Der Administrator benachrichtigt daraufhin unverzüglich seine zuständige Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Einschätzung unterrichtet die zuständige Behörde des Administrators gegebenenfalls unverzüglich die ESMA oder das nach Artikel 46 eingerichtete Kollegium und nimmt auf der Grundlage dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde von der Absicht eines Kontributors, keine Eingabedaten mehr beizutragen, benachrichtigt wird, bis dem Zeitpunkt, an dem die Einschätzung gemäß Absatz 4 abgeschlossen ist, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, die Kontributoren, die eine Benachrichtigung gemäß Absatz 3 abgegeben haben, auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen zu verpflichten, weiterhin Eingabedaten beizutragen, ohne die beaufsichtigten Unternehmen zum Handel oder zur Zusage zum Handel zu verpflichten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ist die zuständige Behörde nach dem in Absatz 5 genannten Zeitraum auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung gemäß Absatz 4 der Ansicht, dass die Repräsentativität eines kritischen Referenzwerts gefährdet wird, erhält sie folgende Befugnisse:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie darf von den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich derjenigen, die noch nicht als Kontributor zu dem jeweiligen kritischen Referenzwert beitragen, verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik des Administrators, dem Verhaltenskodex nach Artikel 15 und anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen. Eine solche Anforderung besteht während eines angemessenen Zeitraums, der zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung über eine Beitragspflicht nach Absatz 5 getroffen wurde, bzw. für diejenigen Unternehmen, bei denen es sich noch nicht um Kontributoren handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Beitragspflicht getroffen wird, nicht überschreiten darf."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sie darf nach einer Überprüfung der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen gemäß Absatz 9 den Zeitraum für die Erbringung von Pflichtbeiträgen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Sie darf festlegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind, ohne dass damit den beaufsichtigten Unternehmen eine Verpflichtung zum Handel oder zur Zusage zum Handel auferlegt wird."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Sie darf den Administrator verpflichten, die Methodik, den in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex oder andere Regeln des kritischen Referenzwerts zu ändern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Absatz 6 zu Beiträgen verpflichtet sind, werden von der zuständigen Behörde des Administrators mit Unterstützung der zuständigen Behörden der beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage des Umfangs der tatsächlichen und potenziellen Beteiligung der beaufsichtigten Unternehmen an dem Markt, den der Referenzwert messen soll, ausgewählt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde eines beaufsichtigten Kontributors, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a, b oder c zu Beiträgen zu einem Referenzwert verpflichtet wurde, arbeitet mit der zuständigen Behörde des Administrators bei der Durchsetzung derartiger Maßnahmen zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bis zum Ablauf des in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraums überprüft die zuständige Behörde des Administrators die nach Absatz 6 erlassenen Maßnahmen. Sie widerruft die jeweiligen Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)die Kontributoren im Fall der Aufhebung der Maßnahme mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen wird:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "schriftliche Verpflichtung der Kontributoren gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten zu dem kritischen Referenzwert beizutragen, wenn die Maßnahme aufgehoben wird;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "schriftlicher Bericht des Administrators an die zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand des kritischen Referenzwerts nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden kann;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Referenzwert weiterhin bereitgestellt werden kann, nachdem die Kontributoren, die verpflichtet sind, Eingabedaten beizutragen, die Beiträge eingestellt haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht und die Nutzer des kritischen Referenzwerts zu minimalen Kosten auf diesen Ersatz umstellen können, was mindestens durch einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen der Umstellung auf einen Referenzwert-Ersatz und zu den Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Referenzwert-Nutzer enthält, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "keine geeigneten alternativen Kontributoren bestimmt werden können und die Einstellung der Beiträge der entsprechenden beaufsichtigten Unternehmen den Referenzwert so weit schwächen würde, dass er eingestellt werden müsste."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Falls die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu diesem Referenzwert Eingabedaten während eines Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber den in Absatz 6 Unterabsatz 2 festgesetzten Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht übersteigt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Verstößt ein Kontributor gegen die Anforderungen des Absatzes 6, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde so bald wie angemessenerweise möglich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "12",
          "absatzSätze": [
            "Ist ein Referenzwert gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 2, 3, 4 und 5 als ein kritischer Referenzwert anerkannt, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, nur beaufsichtigte Kontributoren, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind, zum Beitragen von Eingabedaten gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu verpflichten."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4A",
      "gliederungstitel": "Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23a",
      "normTitel": "Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Dieses Kapitel gilt für:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23b",
      "normTitel": "Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Dieser Artikel gilt für",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "keine Rückfallklausel, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "keine geeigneten Rückfallklauseln."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet die betreffende nationale Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Einschätzung betroffen sein könnten, führen die zuständigen Behörden all dieser Mitgliedstaaten die Einschätzung gemeinsam durch."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten benennen eine einschlägige Behörde, die in der Lage ist, die Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 14. August 2021 über die Benennung der einschlägigen Behörden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung einer oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eingetreten ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 berücksichtigt die Kommission, sowohl die vorhandenen Empfehlungen zum Ersatz für einen Referenzwert, zu entsprechenden Anpassungsänderungen und zur Spread-Anpassung, die von der Zentralbank, die für das Währungsgebiet zuständig ist, in dem der fragliche Referenzwert abgewickelt werden soll, oder von der Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden oder der Zentralbank empfohlen werden. Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch und berücksichtigt die Empfehlungen anderer relevanter Akteure, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels kommt ein von der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne von Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "23c",
      "normTitel": "Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Bestimmt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gemäß Absatz 1, so hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Kommission und die ESMA davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert kommt nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments gemäß Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 5",
      "gliederungstitel": "Signifikante Referenzwerte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24",
      "normTitel": "Signifikante Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": [
                    "a)Er wird in der Union über einen Zeitraum von 6 Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren Gesamtdurchschnittswert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt — berechnet auf der Grundlage der folgenden Merkmale des Referenzwerts:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "der Bandbreite der Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts, soweit zutreffend,"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, und"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5, dem in Absatz 6 oder dem in Absatz 7 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — der ESMA umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt die zuständige Behörde bzw. die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert signifikant ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als signifikant eingestuft."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Konsultation eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ob die konsultierende zuständige Behörde ihre Einschätzung, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, dies in anderen Mitgliedstaaten als dem der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätte."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, so teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einigen sich darauf, welche von ihnen den Referenzwert als signifikant einstuft. Können die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen, so befassen sie die ESMA mit der Angelegenheit, die diese Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beilegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Wird der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine zuständige Behörde kann einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sein Administrator hat dieser zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Einstufung dieses Referenzwerts als signifikant übermittelt, in dem die Gründe für diesen Antrag klar dargelegt sind."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der Referenzwert wird in der Union in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert während der letzten 6 Monate mindestens 20 Mrd. EUR beträgt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Möchte der Administrator eines gemäß Absatz 7 eingestuften Referenzwerts diese Einstufung aufheben lassen, so richtet er frühestens vier Jahre ab dem Tag, an dem dieser Referenzwert eingestuft wurde, einen entsprechenden schriftlichen Antrag an seine zuständige Behörde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung nach Konsultation der ESMA zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 erlässt, in denen Folgendes präzisiert wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert zu berechnen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert erreicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, wobei allen Daten, die zur Bewertung beitragen, ob der Wegfall oder die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat, Rechnung zu tragen ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "24a",
      "normTitel": "Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 3 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, gemäß Artikel 34 die Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern dieser Referenzwert nicht bereits unter einen gemäß Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss fällt, entweder",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 7 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA und die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die Administratoren ihren Pflichten nachkommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde bzw. die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der in Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 1, 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels nachzukommen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Übernahme ist für den betreffenden Administrator gemäß Artikel 33 Absatz 6 ausgelaufen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 entzogen oder diese ausgesetzt."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "25",
      "normTitel": "Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 15 Absatz 2 auf seinen signifikanten Referenzwert nicht anzuwenden, wenn dieser Administrator der Ansicht ist, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen des Referenzwerts oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Entscheidet der Administrator, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, so teilt er dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit und unterbreitet ihr alle einschlägigen Informationen, mit denen die Einschätzung des Administrators belegt wird, dass die Anwendung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators unverhältnismäßig wäre."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Art der Eingabedaten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Umfang der Interessenkonflikte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Ermessensspielraum des Administrators;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde teilt dem Administrator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung des Administrators nach Absatz 2 ihre Entscheidung, eine zusätzliche Anforderung gemäß Absatz 3 anzuwenden, mit. Erfolgt die Benachrichtigung an die zuständige Behörde während des Zulassungs- oder Registrierungsverfahrens, gelten die in Artikel 34 genannten Fristen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 41 überprüft die zuständige Behörde regelmäßig, ob ihre Einschätzung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels noch zutrifft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Gelangt die zuständige Behörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Frist von 30 Tagen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Administrator diese ergänzenden Informationen vorlegt, es sei denn, die Fristen nach Artikel 34 gelten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Erfüllt der Administrator eines signifikanten Referenzwerts eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen nicht, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die in Absatz 7 genannte Konformitätserklärung zu entwickeln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in Absatz 3 genannten Kriterien näher ausgeführt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Dieser Artikel gilt nicht für Rohstoff-Referenzwerte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 6",
      "gliederungstitel": "Nicht signifikante Referenzwerte"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "26",
      "normTitel": "Nicht signifikante Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator kann entscheiden, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 auf seine nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der Administrator benachrichtigt umgehend die zuständige Behörde, wenn der nicht signifikante Referenzwert des Administrators den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt. In diesem Fall erfüllt er die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen innerhalb von drei Monaten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Entscheidet der Administrator eines nicht signifikanten Referenzwerts, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, veröffentlicht und pflegt er eine Konformitätserklärung, in der klar angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält. Der Administrator legt seiner zuständigen Behörde die Konformitätserklärung vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die jeweils zuständige Behörde überprüft die Konformitätserklärung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Die zuständige Behörde kann vom Administrator zusätzliche Informationen in Bezug auf seine nicht signifikanten Referenzwerte gemäß Artikel 41 anfordern und kann Änderungen verlangen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein Muster für die Konformitätserklärung nach Absatz 3 zu entwickeln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL IV",
      "gliederungstitel": "TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "27",
      "normTitel": "Referenzwert-Erklärung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Administrators in das in Artikel 36 genannte Register veröffentlicht der Administrator für jeden Referenzwert bzw. für jede Referenzwert-Familie, die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, eine Referenzwert-Erklärung mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert-Indexes,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Verfahren für die Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Referenzwert-Einschränkungen in solchen Phasen oder Zeiten,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts und Angabe, wann eine Neubestimmung des Referenzwerts erforderlich ist, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Ermittlung potenzieller Einschränkungen des Referenzwerts einschließlich seiner Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Für signifikante Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte veröffentlichen Referenzwert-Administratoren nach Maßgabe der Offenlegungsvorschriften für Finanzprodukte des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317, 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj). in ihren Referenzwert-Erklärungen Einzelheiten darüber, ob und in welchem Maß die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2aa",
          "absatzSätze": [
            "Verweisen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren, so veröffentlicht der Administrator mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Erläuterung, wie den ESG-Faktoren bei allen der in Absatz 2 aufgeführten Elemente Rechnung getragen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2b",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch nähere Bestimmung der gemäß den Absätzen 2a und 2aa des vorliegenden Artikels zu machenden Angaben sowie des für Verweise auf ESG-Faktoren zu verwendenden Standardformats zu ergänzen, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um die technische Durchführbarkeit der Einhaltung der genannten Absätze sicherzustellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Inhalt einer Referenzwert-Erklärung und die Fälle, in denen eine Aktualisierung solcher Erklärungen notwendig ist, näher auszuführen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28",
      "normTitel": "Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator gibt zusammen mit der in Artikel 27 genannten Referenzwert-Erklärung bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts, der gemäß Artikel 29 Absatz 1 in der Union verwendet werden darf, zu ergreifen hat. Derartige Maßnahmen können entsprechend auch für Referenzwert-Familien ausgearbeitet werden und werden bei jedem Eintritt einer wesentlichen Änderung aktualisiert und veröffentlicht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte bestimmt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und berücksichtigen diese Pläne in den für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds anwendbaren Rückfallklauseln."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "28a",
      "normTitel": "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Administratoren die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). eingerichtet wird, zugänglich zu machen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Strukturierung der Daten in den Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL V",
      "gliederungstitel": "VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "29",
      "normTitel": "Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von einer zuständigen Behörde oder der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist. Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II unterliegt, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus einem oder mehreren dieser Referenzwerte hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auch den Ersatz für einen Referenzwert, der gemäß Artikel 23b oder Artikel 23c bestimmt wurde, verwenden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1b",
          "absatzSätze": [
            "Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das bei bestehenden Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten einen Referenzwert verwendet, der Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 ist, muss diesen Referenzwert innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch eine geeignete Alternative ersetzen oder eine Erklärung abgeben und auf seiner Website veröffentlichen, in der es den Kunden eine begründete Erklärung dafür gibt, weshalb es dazu nicht in der Lage ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj). oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt auch klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingetragen ist."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "30",
      "normTitel": "Gleichwertigkeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Damit ein Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten, der bzw. die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, in der Union im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 verwendet werden kann, müssen der Referenzwert und der Administrator in das Register nach Artikel 36 eingetragen sein. Für eine Aufnahme in das Register müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit wird von der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels gefasst;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Administrator ist in dem betreffenden Drittstaat zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die ESMA wird vom Administrator darüber unterrichtet, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Referenzwerte in der Union verwenden, er der ESMA die Liste der Referenzwerte, für deren Verwendung in der Union er seine Zustimmung erteilt hat, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittstaat zuständige Behörde mitteilt, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats gewährleisten, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Alternativ kann die Kommission einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem erklärt wird, dass",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "verbindliche Anforderungen in einem Drittstaat in Bezug auf bestimmte Administratoren oder bestimmte Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "diese bestimmten Administratoren oder bestimmten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen berücksichtigt die ESMA, ob der betroffene Drittstaat infolge eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). erlassenen delegierten Rechtsakts auf der Liste von Staaten aufgeführt ist, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittstaat zugelassenen Administrator verlangt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittstaats der Auffassung ist, dass der in diesem Drittstaat zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator in dem Drittstaat gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Damit die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "31",
      "normTitel": "Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA entzieht die Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch Streichung dieses Administrators aus dem in Artikel 36 genannten Register, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittstaat geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Durchführungsbeschluss nach Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst hat, verstoßen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittstaats verwiesen, und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betroffene Administrator die für ihn in dem Drittstaat geltenden Anforderungen erfüllt."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittstaats mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden unverzüglich jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "32",
      "normTitel": "Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absätze 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dieser Administrator eine vorherige Anerkennung durch die ESMA gemäß diesem Artikel erlangt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator eines signifikanten Referenzwerts, eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts, eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder eines Rohstoff-Referenzwerts, der Anhang II unterliegt, welcher eine Anerkennung erlangen will, muss diese Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 einhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der eine Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt wurde, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in dessen Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig. Die ESMA kann gegen den Administrator oder den rechtlichen Vertreter eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 48e oder eine Geldbuße nach Artikel 48f verhängen, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße vorliegt beziehungsweise wenn bei einer Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet bzw. einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            [
              "Der Referenzmitgliedstaat eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators ist wie folgt zu bestimmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Gehört der Administrator einer Gruppe an, die ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das beaufsichtigte Unternehmen angesiedelt ist. Das genannte beaufsichtigte Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Findet die Bestimmung unter Buchstabe a nicht Anwendung und gehört der Administrator einer Gruppe an, die mehr als ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist. Eines der gemäß diesem Buchstaben bestimmten, in dem Referenzmitgliedstaat angesiedelten beaufsichtigten Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Findet weder Buchstabe a noch Buchstabe b dieses Absatzes Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten an einem Handelsplatz im Sinn der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente zum Handel verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstrument, bei dem einer dieser Referenzwerte als Bezugsgrundlage dient, erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder gehandelt wurde und noch immer gehandelt wird. Wurden die einschlägigen Finanzinstrumente gleichzeitig an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten erstmals zum Handel zugelassen oder gehandelt und werden sie dort noch immer gehandelt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b und c keine Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte von beaufsichtigten Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b, c und d keine Anwendung und schließt der Administrator mit einem beaufsichtigten Unternehmen eine Vereinbarung, in der er der Verwendung eines von ihm bereitgestellten Referenzwerts zustimmt, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem ein solches beaufsichtigtes Unternehmen angesiedelt ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 2 genannte Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen in Bezug auf alle seine Referenzwerte zu erfüllen, die signifikant im Sinne des Artikels 24, die Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte oder EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sind, oder die Rohstoff-Referenzwerte sind, die Anhang II unterliegen. Der antragstellende Administrator gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ist die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator einen Referenzwert bereitstellt, der die Voraussetzungen eines signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwerts gemäß Artikel 24 bzw. Artikel 26 erfüllt, unterrichtet sie unverzüglich die ESMA davon. Sie begründet diese Einschätzung mit den Informationen, die der Administrator in dem betreffenden Antrag auf Anerkennung vorgelegt hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet binnen fünf Arbeitstagen die ESMA von einer Entscheidung über die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und übermittelt dabei die Liste der von dem Administrator bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden können, und gegebenenfalls die Angabe der zuständigen Behörde, die die Aufsicht in dem Drittstaat wahrzunehmen hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 5 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 6 erforderlichen Informationen festzulegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "33",
      "normTitel": "Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe im Kontrollrahmen oder im Rahmen für die Rechenschaftslegung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, der die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der übernehmende Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen hat sich vergewissert und kann seiner zuständigen Behörde laufend nachweisen, dass die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen dieser Verordnung sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittstaat durchgeführte Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Es bestehen objektive Gründe dafür, den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in einem Drittstaat bereitzustellen und zwecks Verwendung des genannten Referenzwerts oder der genannten Referenzwert-Familie in der Union zu übernehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator, der einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen jenes Absatzes erfüllt sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen. Gibt die ESMA der Übernahme statt, so wird die Zuständigkeit für die Zulassung bzw. die Registrierung des Administrators, der die Übernahme beantragt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Stattgabe der Übernahme auf die ESMA übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie gilt als Referenzwert oder Referenzwert-Familie, der bzw. die von dem übernehmenden Administrator bereitgestellt wird. Der übernehmende Administrator darf die Übernahme nicht in der Absicht heranziehen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein Administrator, der einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert oder eine in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwert-Familie übernommen hat, bleibt in vollem Umfang für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie und die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung verantwortlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Hat die ESMA Grund zu der Annahme, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, so ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator die Einstellung der Übernahme zu verlangen. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die ESMA prüfen kann, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben ist. Die Kommission berücksichtigt dabei Elemente wie die Besonderheiten des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu den Kontributoren bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die konkrete Verfügbarkeit von Eingabedaten in Abhängigkeit von verschiedenen Zeitzonen und besondere Kompetenzen, die zur Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL VI",
      "gliederungstitel": "ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 1",
      "gliederungstitel": "Zulassung und Registrierung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "34",
      "normTitel": "Zulassung und Registrierung eines Administrators",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, oder in den in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Fällen bei der ESMA",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen — aber kein Administrator — ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Würden ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes als kritische Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten oder stellt die Person gleichzeitig bei der ESMA einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 1 auf Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein zugelassener oder registrierter Administrator erfüllt jederzeit die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen und teilt der zuständigen Behörde jede diesbezügliche wesentliche Änderung mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zu stellen ist der in Absatz 1 genannte Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer Vereinbarung, die ein beaufsichtigtes Unternehmen eingegangen ist, um einen vom Antragsteller bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden, oder gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 24a Absatz 2 bzw. Absatz 3 bestimmten Fristen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Der Antragsteller liefert alle notwendigen Informationen, um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung oder Registrierung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die zuständige Behörde dessen Vollständigkeit und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen Angaben vor. Die in diesem Absatz genannte Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller diese zusätzlichen Informationen vorlegt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die jeweils zuständige Behörde",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "prüft den Zulassungsantrag und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Zulassung des Antragstellers gewährt oder verweigert;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "prüft den Registrierungsantrag und entscheidet innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Registrierung des Antragstellers gewährt oder verweigert."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung, einen antragstellenden Administrator zuzulassen oder zu registrieren, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Angaben näher zu bestimmen, die beim Antrag auf Zulassung und beim Antrag auf Registrierung vorzulegen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zulassung und Registrierung unterschiedliche Verfahren sind und die Zulassung eine gründlichere Bewertung des Antrags des Administrators erfordert, sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Art der beaufsichtigten Unternehmen, die die Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b beantragen, und der Kosten für Antragsteller und zuständige Behörden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "35",
      "normTitel": "Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde kann einem Administrator die Zulassung oder Registrierung entziehen oder diese aussetzen, wenn der Administrator",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ausdrücklich auf die Zulassung oder Registrierung verzichtet oder seit zwölf Monaten keinen Referenzwert bereitgestellt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise die Zulassung oder Registrierung erhalten oder einen Referenzwert übernommen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators auszusetzen, sowie in den Fällen, in denen die Einstellung des Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds führen würde, bei dem der betreffende Referenzwert, wie in dem gemäß Artikel 51 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben, als Bezugsgrundlage dient, kann die Bereitstellung des Referenzwerts von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so lange gestattet werden, bis die Entscheidung über die Aussetzung zurückgezogen wird. Während dieses Zeitraums ist die Verwendung dieses Referenzwerts durch beaufsichtigte Unternehmen nur für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds zulässig, bei denen der Referenzwert bereits als Bezugsgrundlage dient."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators zurückzuziehen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "36",
      "normTitel": "Register der Administratoren und Referenzwerte",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der Rechtsträgerkennung (LEI) der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die Liste der von diesen Administratoren bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden dürfen, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der übernehmenden Administratoren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlichten Bekanntmachung sind, samt zugehöriger Hyperlinks;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen zuständiger Behörden sind und die der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder Absatz 7 zur Kenntnis gebracht wurden, samt zugehöriger Hyperlinks;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen der ESMA sind, samt zugehöriger Hyperlinks;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand öffentlicher Bekanntmachungen sind, welche von der ESMA und zuständigen Behörden gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegeben wurden, samt zugehöriger Hyperlinks;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "die Liste der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die in der Union verwendet werden können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "die Liste der kritischen Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "die Liste der Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen und in der Union verwendet werden können, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird gegebenenfalls umgehend aktualisiert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 2",
      "gliederungstitel": "Zusammenarbeit bei der Aufsicht"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "37",
      "normTitel": "Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit deren vorheriger Zustimmung übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "38",
      "normTitel": "Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "39",
      "normTitel": "Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort um Amtshilfe ersuchen. Die zuständige Behörde, bei der ein solches Ersuchen eingeht, kooperiert, soweit dies möglich und sachgerecht ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Eine zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 stellt, teilt dies der ESMA mit. Bei einer Untersuchung oder Prüfung mit grenzübergreifender Wirkung können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersuchen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, so kann sie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Prüfer oder Sachverständige mit der Unterstützung oder Durchführung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 3",
      "gliederungstitel": "Aufgaben der zuständigen Behörden"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "40",
      "normTitel": "Zuständige Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannten zuständigen Behörden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "41",
      "normTitel": "Befugnisse der zuständigen Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 gemäß dem nationalen Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie können Unterlagen und Daten gleich welcher Form einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Sie können von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorladen und befragen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Sie können in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren gegebenenfalls in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen anfordern und direkt auf die Systeme der Händler zugreifen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "Sie können an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort vornehmen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Sie können sich unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu den Räumlichkeiten juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs- oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Sie können bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, anfordern."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "Sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides verlangen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "Sie können die vorübergehende Einstellung von Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "Sie können ein vorübergehendes Berufsverbot verhängen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung eines Referenzwerts unterrichtet wird, und zu diesem Zweck unter anderem von dem jeweiligen Administrator oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder von beiden die Veröffentlichung einer korrigierten Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu dem Referenzwert oder den Referenzwert-Werten verlangen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "k",
                  "aufzählungsText": "Sie können einen Referenzwert nach Artikel 24 Absatz 3 als signifikant einstufen."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "l",
                  "aufzählungsText": [
                    "l)Sie können bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, verlangen, dass ein Administrator maximal zwölf Monate lang",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte verwendet;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnis, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "direkt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Administrator oder ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen jedwede durch vertragliche Bestimmungen oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "42",
      "normTitel": "Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19a, 19b, 19c, 21, 23, 24, 24a, 25, 26, 27, 28, 29 oder 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden in Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "ein öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtige Unternehmen und die Art des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder der Registrierung eines Administrators;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor für jede natürliche Person, die für solch einen Verstoß verantwortlich gemacht wird;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "Verhängung maximaler verwaltungsrechtlicher finanzieller Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern sich diese beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": [
                    "g)bei einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3 und Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Absatz 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 24a, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016; oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4100000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016;"
                      }
                    ]
                  ]
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": [
                    "h)bei einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 24a, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 1000000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgangenehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4250000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder — falls höher — 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist;"
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden Vorschriften bis zum 1. Januar 2018 mit."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können schwerere Sanktionen als in Absatz 2 festlegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "43",
      "normTitel": "Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Schwere und Dauer des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Gefährlichkeit des Referenzwerts für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtjahresumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "der Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "frühere Verstöße der betreffenden Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "die Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu den mit dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und zum Erlass anderer Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 42 eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre Maßnahmen, um doppelte Sanktionierung und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzüberschreitend wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen, einschließlich Geldbußen, verhängen und andere Verwaltungsmaßnahmen erlassen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "44",
      "normTitel": "Pflicht zur Zusammenarbeit",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 42 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannt haben, alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 benannten zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "45",
      "normTitel": "Veröffentlichungen von Entscheidungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vorbehaltlich des Absatzes 2 veröffentlicht die zuständige Behörde jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf ihrer offiziellen Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der Personen, an die die Entscheidung gerichtet wurde, bekannt gemacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ist jedoch eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die zuständige Behörde wie folgt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Sie schiebt die Veröffentlichung so lange auf, bis die Gründe für das Aufschieben wegfallen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "sie veröffentlicht die Entscheidung in Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": [
                    "c)sie veröffentlicht die Entscheidung nicht, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß den Buchstaben a oder b nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde oder"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Werden gegen die Entscheidung bei der nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde Rechtsbehelfe eingelegt, so macht die zuständige Behörde auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme wird ebenfalls bekannt gemacht."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede veröffentlichte Entscheidung in Einklang mit diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleibt. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen sowie eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 48f verhängt hat, in einem Jahresbericht."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "46",
      "normTitel": "Kollegien",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Aufnahme eines Referenzwerts gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c in die Liste kritischer Referenzwerte — mit Ausnahme von Referenzwerten, bei denen die Mehrheit der Kontributoren nichtbeaufsichtigte Unternehmen sind, — richtet die zuständige Behörde ein Kollegium ein und führt darin den Vorsitz."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Das Kollegium umfasst Vertreter der für den Administrator zuständigen Behörde, der ESMA — sofern sie nicht die zuständige Behörde des Administrators ist — und der für die beaufsichtigten Kontributoren zuständigen Behörden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in dem Kollegium, wenn für den Fall, dass der betreffende kritische Referenzwert nicht mehr bereitgestellt würde, dies die Marktintegrität, Finanzstabilität oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in diesen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in diesem Artikel genannten Kollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich in angemessenem Umfang an den Arbeiten und wird zu diesem Zweck als zuständige Behörde betrachtet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die für einen Administrator zuständige Behörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz, koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicher."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die für einen Administrator zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten fest:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "dem Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden und dem Zeitrahmen, in dem jede einzelne Entscheidung zu treffen ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "den Fällen, in denen die zuständigen Behörden einander konsultieren müssen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "der Zusammenarbeit, die gemäß Artikel 23 Absätze 7 und 8 zu erfolgen hat."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die für einen Administrator zuständige Behörde trägt jeder Empfehlung, die die ESMA zu den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 6 abgibt, vor Vereinbarung des endgültigen Textes gebührend Rechnung. Die schriftlichen Vereinbarungen werden in einem Dokument zusammengefasst, in dem jede wesentliche Abweichung von der Empfehlung der ESMA umfassend begründet wird. Die für den Administrator zuständige Behörde leitet die schriftlichen Vereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA weiter."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bevor die für den Administrator zuständige Behörde eine der in Artikel 23 Absätze 6, 7 und 9 sowie in den Artikeln 34, 35 und 42 genannten Maßnahmen ergreift, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums unternehmen alles ihnen nach vernünftigem Ermessen Mögliche, um innerhalb des in den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitrahmens zu einer Einigung zu gelangen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            [
              "Können sich die Mitglieder eines Kollegiums nicht einigen, können die zuständigen Behörden die ESMA anrufen, wenn",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die für den Administrator zuständige Behörde der antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert hat;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die zuständigen Behörden keine Einigung auf die in Absatz 6 genannten Punkte erzielen können;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß den Artikeln 34, 35 und 42 zu treffenden Maßnahme gibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß Artikel 23 Absatz 6 zu treffenden Maßnahme gibt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Absatz 8 Unterabsatz 3 dieses Artikels zu treffenden Maßnahme gibt."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Kann die Angelegenheit in den in Absatz 9 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Fällen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Befassung der ESMA beigelegt werden, trifft die zuständige Behörde des Administrators die endgültige Entscheidung und begründet sie gegenüber den zuständigen Behörden nach jenem Absatz und der ESMA ausführlich schriftlich."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "In den in Absatz 9 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fällen und unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "47",
      "normTitel": "Zusammenarbeit mit der ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48",
      "normTitel": "Berufsgeheimnis",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich der von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund Unionsrechts oder nationalen Rechts."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010",
      "gliederungsbez": "KAPITEL 4",
      "gliederungstitel": "Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA"
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 1",
      "gliederungstitel": "Zuständigkeiten und Verfahren"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48a",
      "normTitel": "Ausübung der Befugnisse durch die ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48b",
      "normTitel": "Informationsersuchen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Personen, die an der Bereitstellung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Referenzwerte beteiligt sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen gemäß Artikel 10 Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "erläutert den Zweck des Ersuchens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "erläutert die Art der geforderten Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "nennt den Zweck des Ersuchens;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "erläutert die Art der verlangten Informationen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "nennt die nach Artikel 48g zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "weist auf das Recht nach Artikel 48k der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich nicht richtig oder irreführend sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Person unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48c",
      "normTitel": "Allgemeine Untersuchungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "jede genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Kontrolle in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. In der Vollmacht wird angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht zur Verfügung gestellt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 48f verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag an den Untersuchungen teilnehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            [
              "Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ob der in Absatz 3 genannte Beschluss rechtmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48d",
      "normTitel": "Kontrollen vor Ort",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen durchführen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse. Sie sind befugt, jegliche Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Kontrolle und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Kontrolle dies erfordern, kann die ESMA die Kontrolle vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Kontrollen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Kontrolle genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 48g für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Kontrolle unterziehen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Kontrollen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 48g festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, angegeben."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Kontrollen vor Ort teilnehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Kontrollen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 48c Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Setzt die Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            [
              "Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA rechtmäßig ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind."
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 2",
      "gliederungstitel": "Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48e",
      "normTitel": "Aufsichtsmaßnahmen der ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Veröffentlichung einer Bekanntmachung."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "d",
                  "aufzählungsText": "das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "e",
                  "aufzählungsText": "die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "f",
                  "aufzählungsText": "die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "g",
                  "aufzählungsText": "die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne beziehungsweise vermiedenen Verluste oder die Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "h",
                  "aufzählungsText": "das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "i",
                  "aufzählungsText": "frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "j",
                  "aufzählungsText": "Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48f",
      "normTitel": "Geldbußen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet hat oder einem unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Ersuchen nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "bei juristischen Personen 1000000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "bei natürlichen Personen 500000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48g",
      "normTitel": "Zwangsgelder",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": [
                    "b)in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen zu verpflichten,",
                    [
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "i",
                        "aufzählungsText": "eine Information, die per Beschluss nach Artikel 48b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "ii",
                        "aufzählungsText": "sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 48c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;"
                      },
                      {
                        "aufzählungsZeichen": "iii",
                        "aufzählungsText": "sich einer per Beschluss nach Artikel 48d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen."
                      }
                    ]
                  ]
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48h",
      "normTitel": "Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 48f und Artikel 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). enthalten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 3",
      "gliederungstitel": "Verfahren und Überprüfung"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48i",
      "normTitel": "Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße darstellen können, oder dafür, dass bei einer unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet oder einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird, so benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 48b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 48c und 48d Untersuchungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind müssen während der Untersuchungen nach diesem Titel in vollem Umfang gewahrt werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und, wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 48j entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen haben oder bei einer unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet haben oder einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen sind, und ergreift in diesem Fall eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 48e bzw. verhängt eine Geldbuße nach Artikel 48f."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "9",
          "absatzSätze": [
            "Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "10",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "11",
          "absatzSätze": [
            "Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48j",
      "normTitel": "Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48k",
      "normTitel": "Überprüfung durch den Gerichtshof",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010010010",
      "gliederungsbez": "Abschnitt 4",
      "gliederungstitel": "Gebühren und Übertragung von Aufgaben"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48l",
      "normTitel": "Aufsichtsgebühren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m — entstehen können, voll ab."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48m",
      "normTitel": "Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 48b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 48c und 48d zählen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Gemäß dem nach Artikel 48l Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Übertragung von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "48n",
      "normTitel": "Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2022. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            "Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2026. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2022 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren zu ermöglichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben c genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2026 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten Administratoren zu ermöglichen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in den Absätzen 1 und 1a genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Zulassungen von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts, Anerkennungen gemäß Artikel 32 und Zulassungen oder Registrierungen von Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmen oder dies beabsichtigen, welche von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL VII",
      "gliederungstitel": "DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "49",
      "normTitel": "Ausübung der Befugnisübertragung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 30. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2a",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 48i Absatz 10 und Artikel 48l Absatz 3wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Dezember 2019 übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2b",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 54 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Februar 2021 übertragen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3a",
          "absatzSätze": [
            "Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 54 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 48i Absatz 10, Artikel 48l Absatz 3, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6a",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 54 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "50",
      "normTitel": "Ausschussverfahren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "gliederungseinheit",
      "gliederungskennzahl": "010",
      "gliederungsbez": "TITEL VIII",
      "gliederungstitel": "ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "51",
      "normTitel": "Übergangsbestimmungen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Ein Index-Anbieter, der am 30. Juni 2016 einen Referenzwert bereitstellt, beantragt bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 34."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            [
              "Ab dem 1. Januar 2020 ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, der gemäß Artikel 34 eine Zulassung beantragt, befugt, zu entscheiden, den Index-Anbieter unter den folgenden Bedingungen als Administrator zu registrieren, selbst wenn es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Der Index-Anbieter stellt keinen kritischen Referenzwert bereit."
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Der zuständigen Behörde ist in ausreichendem Umfang bewusst, dass der von dem Index-Anbieter bereitgestellte Index bzw. die dem Index-Anbieter bereitgestellten Indizes im Sinne dieser Verordnung weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, noch in anderen Mitgliedstaaten weithin verwendet wird bzw. werden."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Ein Index-Anbieter kann einen bestehenden Referenzwert, der von beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden kann, bis zum 1. Januar 2020 bereitstellen oder wenn der Index-Anbieter einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 1 stellt, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt, in diesem Fall darf er ihn nur bis zur Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags bereitstellen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein bestehender Referenzwert nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, eine Einstellung der Bereitstellung oder eine Änderung des Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, wird die Verwendung des Referenzwerts von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats gestattet, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist. Nach dem 1. Januar 2020 können Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds nicht auf einen solchen bestehenden Referenzwert Bezug nehmen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4a",
          "absatzSätze": [
            "Ein Index-Anbieter darf einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen; stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf er den Referenzwert weiterhin bereitstellen, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4b",
          "absatzSätze": [
            "Ein bestehender Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 angenommenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2021- in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden; stellt ein Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf der Referenzwert verwendet werden, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4c",
          "absatzSätze": [
            "Beabsichtigen die zuständigen Behörden oder die ESMA, einen Referenzwert, der von einem Administrator bereitgestellt wird, welcher am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, oder beabsichtigt die ESMA, einen Referenzwert, der am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, so tun die zuständigen Behörden bzw. die ESMA dies bis zum 30. September 2026."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, ist die Verwendung eines Referenzwerts aus Drittstaaten, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die bereits auf diesen Referenzwert Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 den Bezug auf einen solchen Referenzwert einfügen."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, anhand deren die jeweilige zuständige Behörde bewerten kann, ob die Einstellung oder Änderung eines bestehenden Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung nach vernünftigem Ermessen zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds, bei dem dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, führen könnte."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "52",
      "normTitel": "Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Artikel 29 Absatz 2 berührt nicht ausstehende Prospekte, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 1. Januar 2018 genehmigt wurden. Im Fall der vor dem 1. Januar 2018 gemäß der Richtlinie 2009/65/EG genehmigten Prospekte werden die zugrunde liegenden Dokumente bei erster Gelegenheit oder spätestens zwölf Monate nach jenem Zeitpunkt aktualisiert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "53",
      "normTitel": "Überprüfung durch die ESMA",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung von Artikel 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme, die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "54",
      "normTitel": "Überprüfung",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2020 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, insbesondere über:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelung über kritische Referenzwerte, Pflichtverwaltung und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 sowie die Definition des kritischen Referenzwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 25,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "die Wirksamkeit der Regelung über die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Administratoren nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 46 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwerte durch eine Einrichtung der Union,"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "die Anwendung und Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 2, insbesondere dessen Geltungsbereich."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "2",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission überprüft die Entwicklung der auf Referenzwerte anwendbaren internationalen Grundsätze sowie der Rechtsrahmen und der Aufsichtspraxis in Drittländern in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Januar 2018 alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob es erforderlich ist, diese Verordnung zu ändern, und es wird ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beifügt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "3",
          "absatzSätze": [
            "Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zeitraum von 42 Monaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 um 24 Monate zu verlängern, wenn in dem Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nachgewiesen wird, dass sich die Übergangsregelung für die Registrierung gemäß Artikel 51 Absatz 2 nicht nachteilig auf eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und auf kohärente Aufsichtspraxis und Ansätze bei den zuständigen Behörden auswirkt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "4",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 31. Dezember 2022 überprüft die Kommission die Mindeststandards für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte, damit die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen, die in einem unionsweiten Rahmen festgelegt werden, vereinbar ist."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Vor dem 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und die Realisierbarkeit eines ESG-Referenzwertes vor, wobei sie der ständigen Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und den Methoden zu ihrer Messung Rechnung trägt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "6",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 15. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Nutzung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen und über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. Mit dem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob ein Bedarf besteht diese Verordnung zu ändern, um ihren Anwendungsbereich auf die Bereitstellung bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf die Bereitstellung von in der Union weithin verwendeten Referenzwerten zu verkleinern; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "7",
          "absatzSätze": [
            "Die Kommission ist befugt bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um den Übergangszeitraum nach Artikel 51 Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu verlängern, wenn aus dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Bericht hervorgeht, dass die fortgesetzte Verwendung bestimmter Referenzwerte aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen andernfalls in der Union erheblich beeinträchtigt würde oder die Finanzstabilität bedrohen würde."
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "8",
          "absatzSätze": [
            "Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben und insbesondere ESG-Offenlegungen durch Administratoren dieser Referenzwerte angemessen ist. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit von Referenzwerten mit ESG-bezogenen Angaben in der Union und deren Nutzung, soweit möglich unter Berücksichtigung der Kosten dieser Referenzwerte und der Entwicklung der ESG-Indikatoren und -Methoden, die zu ihrer Messung verwendet werden. In dem Bericht wird ferner bewertet, ob der Inhalt der im Rahmen dieser Verordnung vorzunehmenden Offenlegungen mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und mit den einschlägigen ESMA-Leitlinien im Einklang steht. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "55",
      "normTitel": "Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "56",
      "normTitel": "Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": "1a",
          "absatzSätze": [
            [
              "Die in Absatz 1 genannte Meldepflicht gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten in Verbindung mit in jenem Absatz genannten Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, wenn zum Zeitpunkt des Geschäfts eine der folgenden Voraussetzung vorliegt:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "a",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "b",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der Vermögenswerte des Portfolios nicht übersteigt;"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "c",
                  "aufzählungsText": "Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, und die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person kennt und konnte die Anlagezusammensetzung oder die Risikoposition eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. eines solchen Portfolios von Vermögenswerten gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten nicht kennen, und darüber hinaus besteht für diese Person kein Grund zu der Annahme, dass die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten die in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Schwellenwerte überschreiten."
                }
              ]
            ]
          ]
        },
        {
          "absatzNummer": "5",
          "absatzSätze": [
            "Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 5 oder 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 13 oder 14 oder Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert."
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "57",
      "normTitel": "Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "In Artikel 27 Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "58",
      "normTitel": "Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            [
              "Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:",
              [
                {
                  "aufzählungsZeichen": "1",
                  "aufzählungsText": "In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "2",
                  "aufzählungsText": "In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:"
                },
                {
                  "aufzählungsZeichen": "3",
                  "aufzählungsText": "In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"
                }
              ]
            ]
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "type": "norm",
      "normNummer": "59",
      "normTitel": "Inkrafttreten",
      "normAbsätze": [
        {
          "absatzNummer": null,
          "absatzSätze": [
            "Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
          ]
        }
      ]
    }
  ]
}