{"v":1,"document":{"körperschaft":"Bundesrepublik Deutschland","gesetzNameKurz":"AgrarAbsFDG","gesetzNameLang":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse","gesetzNormen":[{"type":"norm","normNummer":"1","normTitel":"Anwendungsbereich","normAbsätze":[{"absatzNummer":null,"absatzSätze":["Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse."]}]},{"type":"norm","normNummer":"2","normTitel":"Zuständige Stelle","normAbsätze":[{"absatzNummer":null,"absatzSätze":["Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ."]}]},{"type":"norm","normNummer":"3","normTitel":"Duldungs- und Mitwirkungspflichten","normAbsätze":[{"absatzNummer":"1","absatzSätze":[[" Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt (Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit ",[{"aufzählungsZeichen":"1","aufzählungsText":"Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen,"},{"aufzählungsZeichen":"2","aufzählungsText":"Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder"},{"aufzählungsZeichen":"3","aufzählungsText":"die erforderlichen Auskünfte verlangen."}]]]},{"absatzNummer":"2","absatzSätze":[[" Der Begünstigte ist verpflichtet, ",[{"aufzählungsZeichen":"1","aufzählungsText":"die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,"},{"aufzählungsZeichen":"2","aufzählungsText":"bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."}]]]},{"absatzNummer":"3","absatzSätze":[" Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."]},{"absatzNummer":"4","absatzSätze":[" Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung."]}]},{"type":"norm","normNummer":"4","normTitel":"Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","normAbsätze":[{"absatzNummer":null,"absatzSätze":[["Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen ",[{"aufzählungsZeichen":"1","aufzählungsText":"über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen, insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und der Benutzung von Mustern und Vordrucken,"},{"aufzählungsZeichen":"2","aufzählungsText":"über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Fördermittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall,"},{"aufzählungsZeichen":"3","aufzählungsText":"über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen ist entsprechend anzuwenden."}]]]}]},{"type":"norm","normNummer":"5","normTitel":"Bußgeldvorschriften","normAbsätze":[{"absatzNummer":"1","absatzSätze":[[" Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ",[{"aufzählungsZeichen":"1","aufzählungsText":"entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,"},{"aufzählungsZeichen":"2","aufzählungsText":"entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder"},{"aufzählungsZeichen":"3","aufzählungsText":"einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."}]]]},{"absatzNummer":"2","absatzSätze":[" Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."]},{"absatzNummer":"3","absatzSätze":[" Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."]}]},{"type":"norm","normNummer":"6","normTitel":"Inkrafttreten","normAbsätze":[{"absatzNummer":null,"absatzSätze":["Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."]}]}],"gesetzNormZeichen":"§"},"changes":[],"crossLinks":{"sourceLaw":"agrarabsfdg","occurrences":[]}}