(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:
- 1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
- 2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
- 3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
- 4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
- 5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
- 6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
- 7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
- 8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
- 9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.