Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten, andere Einnahmen. Der Saldo der vorigen …
§
15
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
1.Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
1.Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.öffentliche Lasten;
3.Zahlungen an die Gläubiger;
4.Gerichtskosten der Verwaltung;
5.Vergütung des Verwalters;
6.andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.