(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a. im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
- b. im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
- c. im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- d. wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.