Alle Vorschriften: ZVG
§ 28
§ 30
§ 29
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Lege Lata
§ 29
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Lege Lata
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