Alle Vorschriften: ZVG
§ 14
§ 16
§ 15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
Lege Lata
§ 15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
Lege Lata
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