(2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:
- 1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
- 2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,
- 3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
- 4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
- 5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und
- 6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.