(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
- 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
- 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.