Alle Vorschriften: ZPO
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
§ 835 Überweisung einer Geldforderung
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Lege Lata
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Kommentar [Extern]
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Lege Lata
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