(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
- 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
- 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
- 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.