(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.