(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für
- 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
- 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
- 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
- 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.