(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
- 2. Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
- 3. Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
- 4. Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.