(3) Der Einzelrichter entscheidet
- 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- 4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
- 5. über den Wert des Streitgegenstandes;
- 6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.