(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
- 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.