Alle Vorschriften: ZPO
§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Lege Lata
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Kommentar [Extern]
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Lege Lata
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