(2) Der Vorsitzende entscheidet
- 1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
- 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
- 3. über die Aussetzung des Verfahrens;
- 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
- 7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
- 8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
- 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
- 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 11. über den Wert des Streitgegenstandes;
- 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.