(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
- 1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
- 2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.