(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1. die Bundes- oder Landeskasse
- a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
- b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
- 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
- 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.