(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
- 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.