(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
- 1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
- 2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt Anträge und Erklärungen ein, müssen diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.