(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
- 1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
- 2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
- 3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder
- 4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.