(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
- 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
- 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
- 4. bei Widerklagen;
- 5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.