(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
- 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
- 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
- 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.