(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
- 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
- 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.