(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den Absätzen 1 bis 5
- 1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder
- 2. gegen
- a) Vorschriften der Abschnitte 3 und 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie zur Durchführung dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen,
- b) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere deren Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
- c) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
- d) Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission
verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten ist, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 e)das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oderf)dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen.
Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, es sei denn, diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berechtigten Interessen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu schaden. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.