(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 ist eine Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch ohne Ausweis einer separaten Gebühr für Analysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, zulässig, wenn
- 1. eine Vereinbarung zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, die beinhaltet, wie die Gesamtkosten der Analysen bei der Bestimmung der Gesamtkosten der Wertpapierdienstleistungen berücksichtigt werden,
- 2. das die Analysen annehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- a) seine Kunden über seine Entscheidung, Ausführungsdienstleistungen und Analysen separat oder gemeinsam zu bezahlen, informiert,
- b) seinen Kunden seine Grundsätze zur Bezahlung von Analyse- und Ausführungsdienstleistungen zur Verfügung stellt, einschließlich der Art von Informationen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der gewählten Zahlungsmethode zur Verfügung stellen kann, und, soweit relevant, einschließlich der Informationen über Maßnahmen, wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der gemeinsamen Bezahlung potenziell entstehende Interessenkonflikte vermeidet oder regelt, und
- 3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die verwendeten Analysen jährlich hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.
Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analysematerial und Analysedienstleistungen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zu Analysen gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die das Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Nutzen sein könnten. Nicht als Analysen gelten Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten verbunden sind. Das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen führt Buch über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, soweit es Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen werden den Kunden der Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt.