(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt. Die Aufstellung muss jeweils enthalten:
- 1. die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 genannten Kategorien,
- 2. diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht,
- 3. den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie
- 4. die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie.
Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Positionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes 1 hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit, für die sie zugelassen sind, einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- 1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute,
- 2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 3. sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,
- 4. sonstige kommerzielle Unternehmen.
Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nur für Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten, bei denen die in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Mindestschwellen überschritten werden.