§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung

Ein Inlandsemittent muss jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit …