(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,
- 3. die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
- 4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.