(3) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn
- 1. die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
- 2. die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden würde,
- 3. die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden würde oder
- 4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.