(1) Die Bundesanstalt leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Einleitung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass einleiten (stichprobenartige Prüfung). Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:
- 1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und der zugehörige Lagebericht,
- 4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie
- 7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht.
Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen. Die Bekanntmachung des Grunds für die Einleitung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts ist Satz 3 nicht anzuwenden. Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht. Die Bekanntmachung nach Satz 5 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.