(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
- 2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
- 3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.