(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
- 1. Art und Umfang der Nutzungen;
- 2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
- 3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
- 4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
- 5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.