(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.