(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
- 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- 3. dem Einbruchsschutz,
- 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und
- 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.