(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
- 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.