(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
- 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
- 2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
- 3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
- 4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.