(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
- 1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
- 2. daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.