Alle Vorschriften: WehrPflG
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
·