(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
- 2. die Wehrübungen (§ 6),
- 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
- 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.