(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
- 1. auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
- 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.