(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:
- 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,
- 2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,
- 3. berufliche Tätigkeit,
- 4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,
- 5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
- 6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.